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Beschluss

114/04

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2006:0425.114.04.0A
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Leitsätze
1a. Der VerfGH Berlin kann aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte eines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung auf Willkür beruht (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2002, 124/01, WuM 2003, 21ff = LVerfGE 13, 42 <51>; st Rspr). 1b. Hier: In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im wirtschaftlichen Bereich iSv Art 7 Verf BE ist nicht feststellbar, dass das KG Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts bei Auslegung und Anwendung des § 890 Abs 1 ZPO grundsätzlich verkannt hat. Insbesondere hat das KG ausdrücklich geprüft, ob der Verstoß der Beschwerdeführerin gegen das vorläufig vollstreckbare Unterlassungsgebot schuldhaft war und bejahte dies ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überspannen. 2a. Ein Schuldner muss davon ausgehen, dass ein für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil tatsächlich vollstreckbar und durchsetzbar ist. Steht das Urteil im Widerspruch zu einer anderen, den Schuldner begünstigenden Entscheidung, kann er nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass er sein Verhalten ausschließlich an der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung ausrichten darf. 2b. Hier: Mit der Vollstreckung aus dem Urteil des LG hat die Beteiligte zu 3 daher keine verbotene Eigenmacht begangen, sondern aus einem zu ihren Gunsten ergangenen Urteil vollstreckt, welches der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Unterlassung der Bewirtschaftung von Werbeträgern auferlegt. Jedenfalls ist die Annahme des KG, dem vorläufig vollstreckbaren Unterlassungsgebot des LG gebühre der Vorrang vor seinem Urteil zur Verfügungsanordnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhalts-gleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn eine fachgerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 20.08.1997, 46/97, LVerfGE 7, 19 <24>). 3b. Hier: Die Auffassung des KG, die in dem Urteil zu Gunsten der Beschwerdeführerin enthaltene Besitzschutzregelung sei aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 709 ZPO "überlagert", kann nicht als unvertretbar bezeichnet werden. 4a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr). 4b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn sich dieser im Einzelfall eindeutig ergibt (vgl VerfGH Berlin, 22.05.1997, 34/97, LVerfGE 6, 80 <82>; st Rspr). 4c. Hier: Es sprechen keine Umstände dafür, dass das KG einen unter Beweis gestellten Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen oder sonst wie übergangen hat. 5. Ein Verstoß gegen das in Verf BE Art 15 Abs 3 statuierte Verbot der Mehrfachbestrafung (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 3 GG) ist nicht gegeben, da die Norm nach ihrem Regelungsgehalt nur bei der Verhängung einer weiteren Kriminalstrafe eingreift. Hierzu zählen wesensmäßig nicht Maßnahmen nach § 890 Abs 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der VerfGH Berlin kann aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte eines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung auf Willkür beruht (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2002, 124/01, WuM 2003, 21ff = LVerfGE 13, 42 ; st Rspr). 1b. Hier: In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im wirtschaftlichen Bereich iSv Art 7 Verf BE ist nicht feststellbar, dass das KG Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts bei Auslegung und Anwendung des § 890 Abs 1 ZPO grundsätzlich verkannt hat. Insbesondere hat das KG ausdrücklich geprüft, ob der Verstoß der Beschwerdeführerin gegen das vorläufig vollstreckbare Unterlassungsgebot schuldhaft war und bejahte dies ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überspannen. 2a. Ein Schuldner muss davon ausgehen, dass ein für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil tatsächlich vollstreckbar und durchsetzbar ist. Steht das Urteil im Widerspruch zu einer anderen, den Schuldner begünstigenden Entscheidung, kann er nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass er sein Verhalten ausschließlich an der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung ausrichten darf. 2b. Hier: Mit der Vollstreckung aus dem Urteil des LG hat die Beteiligte zu 3 daher keine verbotene Eigenmacht begangen, sondern aus einem zu ihren Gunsten ergangenen Urteil vollstreckt, welches der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Unterlassung der Bewirtschaftung von Werbeträgern auferlegt. Jedenfalls ist die Annahme des KG, dem vorläufig vollstreckbaren Unterlassungsgebot des LG gebühre der Vorrang vor seinem Urteil zur Verfügungsanordnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhalts-gleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn eine fachgerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 20.08.1997, 46/97, LVerfGE 7, 19 ). 3b. Hier: Die Auffassung des KG, die in dem Urteil zu Gunsten der Beschwerdeführerin enthaltene Besitzschutzregelung sei aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 709 ZPO "überlagert", kann nicht als unvertretbar bezeichnet werden. 4a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 4b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn sich dieser im Einzelfall eindeutig ergibt (vgl VerfGH Berlin, 22.05.1997, 34/97, LVerfGE 6, 80 ; st Rspr). 4c. Hier: Es sprechen keine Umstände dafür, dass das KG einen unter Beweis gestellten Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen oder sonst wie übergangen hat. 5. Ein Verstoß gegen das in Verf BE Art 15 Abs 3 statuierte Verbot der Mehrfachbestrafung (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 3 GG) ist nicht gegeben, da die Norm nach ihrem Regelungsgehalt nur bei der Verhängung einer weiteren Kriminalstrafe eingreift. Hierzu zählen wesensmäßig nicht Maßnahmen nach § 890 Abs 1 ZPO. I. Seit dem Jahre 1946 wurden zwischen der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 3. bzw. deren Rechtsvorgängern verschiedeneVerträge geschlossen, welche die Durchführung von Werbung im Bereich der Eisenbahn- bzw. S-Bahn-Flächen in Berlin durch dieBeschwerdeführerin zum Gegenstand hatten. Im Dezember 2000 und August 2001 kündigten die Beteiligte zu 3. sowie deren Tochterunternehmen, die ..., diese Verträge. DieBeschwerdeführerin erhob daraufhin Klage bei dem Landgericht Berlin, mit der sie die Feststellung begehrte, dass die Kündigungenunwirksam seien. Ferner verfolgte sie u. a. Besitzschutzansprüche gegen die Beteiligte zu 3. und die ... Diese beantragtenwiderklagend u. a., die Beschwerdeführerin zu verurteilen, gewerbliche Tätigkeiten auf bestimmten Bahnhöfen und die Bewirtschaftungim Einzelnen bezeichneter Werbeträger und Werbungen zu unterlassen. Daneben verfolgte die Beschwerdeführerin ihre Besitzansprüche gegen die Beteiligte zu 3. auch in einem Verfahren auf Erlasseiner einstweiligen Verfügung. Mit Urteil vom 30. November 2001untersagte das Kammergericht der Beteiligten zu 3., die Mitarbeiterder Beschwerdeführerin an und bei der Bewirtschaftung (insbesondere bei der Entfernung vorhandener Werbung, bei Reinigungs-und Reparaturarbeiten) an ihren - im Einzelnen benannten - Werbeträgern zu behindern, insbesondere den zum Zwecke der Bewirtschaftungnotwendigen Zutritt zu verweigern. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Urteilen vom 1. November 2002 untersagte das Kammergericht ferner der S. B. GmbH, einemweiteren Tochterunternehmen der Beteiligten zu 3., in einem Verfügungs- und dem entsprechenden Hauptsacheverfahren, den Besitzder Beschwerdeführerin an den benannten Werbeträgern zu stören. Mit Urteil vom 29. September 2003wies das Landgericht die gegen die Beteiligte zu 3. und die ... gerichtete Feststellungs-und Besitzschutzklage (Hauptsacheverfahren) der Beschwerdeführerin ab und gab der - u. a. auf Unterlassung der Bewirtschaftungim Einzelnen bezeichneter Werbeträger und Werbungen gerichteten - Widerklage der Beteiligten zu 3. und der ... unter Androhungvon Ordnungsgeldern für jeden Fall der Zuwiderhandlung statt, wobei es das Urteil insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhevon 4 Mio. EUR für vorläufig vollstreckbar erklärte. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Die Sache wurde bei dem Kammergericht zunächst beim 5. Senateingetragen, von dort aber unter Hinweis auf Randnummer 72 des Geschäftsverteilungsplanes 2003 an den 14. Senat abgegebenund von diesem zum Geschäftszeichen 14 U 240/03 übernommen. Mit Schreiben vom 14. November 2003 wies die Beschwerdeführerindas Kammergericht darauf hin, dass die Klage hauptsächlich Pachtverhältnisse zum Gegenstand habe, für die der 20. Senat desGerichts zuständig sei. Nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 4 Mio. EUR beantragte die Beteiligte zu 3. im November 2003 bei dem Landgerichtu. a., gegen die Beschwerdeführerin Ordnungsgelder wegen verschiedener Verstöße gegen die im Urteil vom 29. September 2003ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen zu verhängen. Diesen Anträgen gab das Landgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2004 im Wesentlichen statt. Zur Begründung führte das Gerichtu. a. an, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 29. September 2003 scheitere nicht daran, dass die Beschwerdeführerindurch die einstweiligen Verfügungen des Kammergerichts vom 30. November 2001 und vom 1. November 2002 zur Bewirtschaftungim Einzelnen bezeichneter Werbeträger ermächtigt worden sei. Hinsichtlich der einstweiligen Verfügung des Kammergerichts vom1. November 2002 ergebe sich dies schon daraus, dass die Beteiligte zu 3. an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Das klägerische Recht aus der Entscheidung vom 30. November 2001 sei so lange nicht durchsetzbar, als die Beteiligte zu 3.berechtigt sei, aus dem Urteil vom 29. September 2003 zu vollstrecken. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei dieZwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil nicht vorrangig vor derjenigen aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil,soweit die erforderliche Sicherheit geleistet sei. Die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Kammergerichts seiauch nicht deshalb vorrangig, weil sie auf possessorischen Besitzschutzansprüchen der Beschwerdeführerin beruhe. Denn derartigeAnsprüche seien nachrangig, soweit im Rechtsstreit zur Hauptsache die possessorische Besitzschutzklage aufgrund einer petitorischenWiderklage zumindest vorläufig vollstreckbar abgewiesen worden sei. Da die einstweilige Verfügung nur die Regelung eines vorläufigenRechtszustandes beinhalte, könne aus dieser bei widerstreitenden Hauptsachenentscheidungen soweit und so lange nicht vollstrecktwerden, als die Entscheidung zur Hauptsache vollstreckungsfähig sei. Zwar verliere die einstweilige Verfügung nicht ohne weiteresjede Wirkung, sondern bedürfe der Aufhebung nach § 927 ZPO. Dies gelte bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zweierwiderstreitender Entscheidungen jedoch nur mit den eingangs bezeichneten Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin könne daheraus der einstweiligen Verfügung des Kammergerichts vom 30. November 2001 erst und nur dann vollstrecken, wenn die Zwangsvollstreckungaus dem Urteil des Landgerichts vom 29. September 2003 eingestellt würde. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde. Zu deren Begründung trug sie u. a. vor, die Verhängung von Ordnungsgeldernsei rechtswidrig, da sie kein Verschulden treffe. Der Besitz an den streitgegenständlichen Werbeträgern und das Recht zurBewirtschaftung derselben seien zu ihren Gunsten mit den rechtskräftigen Urteilen des Kammergerichts vom 30. November 2001und 1. November 2002 geschützt. In dem Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. November 2001 im Verfahren 14 U 186/01habe der Vorsitzende des erkennenden Senats die Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Rahmen des einstweiligenVerfügungsverfahrens ergangenen und ergehenden Entscheidungen eine Regelung bis zur Rechtskraft eines Hauptsacheurteils träfen;hierfür könne ihr Verfahrensbevollmächtigter Zeugnis abgeben. Es könne ihr nun nicht vorgeworfen werden, dass sie ihr Verhaltenan diesen Erläuterungen ausgerichtet habe. Mit Beschluss vom 11. Juni 2004 wies das Kammergericht - 14. Zivilsenat - die sofortige Beschwerde im Wesentlichen zurück;die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Zur Begründung führte das Gericht an, das Urteil des Landgerichts vom 29. September2003 sei vorläufig vollstreckbar. Auch habe die Beteiligte zu 3. die Sicherheit geleistet. Zutreffend habe das Landgerichtdaher den Anträgen auf der Grundlage des § 890 ZPO stattgegeben. Es bestehe kein Konflikt mit den Urteilen des Kammergerichtsvom 30. November 2001 und 1. November 2002. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss werde insoweit verwiesen.Das Urteil vom 30. November 2001 betreffe eine Besitzschutzregelung durch einstweilige Verfügung zu Gunsten der Beschwerdeführerin,die durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts im anhängigen Verfahren aufgehoben und zu Gunsten der Beteiligtenzu 3. auf petitorische Widerklage abgeändert worden sei. Eine vorläufige Vollstreckung aus diesem Urteil zu Gunsten der Beteiligtenzu 3. sei ohne Bedenken möglich, weil sie die durch die einstweilige Verfügung getroffene Besitzschutzregelung nicht beseitige,sondern nur auf Grund der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 709 ZPO bis zur Rechtskraft vorläufig, gegebenenfalls mitder Folge des § 717 Abs. 2 ZPO, überlagere. Soweit die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache durchdie Beteiligte zu 3. tatsächlich nicht ausgenutzt werde oder z. B. wegen nachträglichen Wegfalls der Vollstreckungsvoraussetzungennicht mehr ausgenutzt werden könne, habe es bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung mit der einstweiligen Verfügungsein Bewenden, wobei die Verfügung bei entgegenstehendem rechtskräftigen Ergebnis dann gegebenenfalls Gegenstand des Aufhebungsverfahrensnach § 927 ZPO sein könne. Andererseits würden Vollstreckungsmaßnahmen auch bei Widerspruch zum Tenor der früheren einstweiligenVerfügung keine dort nach § 890 ZPO zu behandelnden Verstöße sein, da bei Durchführung der gesetzlich zulässigen vorläufigenVollstreckung aus dem Hauptsacheurteil mindestens das Verschuldenserfordernis entfalle. Alles dies widerspreche sich somitnicht. Wegen dieser eindeutigen Rechtslage komme eine Aufhebung der im angegriffenen Beschluss ausgesprochenen Ordnungsgelderaus dem Gesichtspunkt fehlenden Verschuldens nicht in Betracht. Mit der am 16. Juli 2004 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 7, Art.10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, 2, 3 und 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Entscheidungen des Land- und des Kammergerichts verletzten ihre von Art. 7 VvB geschützte freie Entfaltung der Persönlichkeitim wirtschaftlichen Bereich. Denn sie sei unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien bestraft worden, obwohl sie an denbehaupteten Verstößen gegen das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 29. September 2003 keine Schuld treffe. Siesei davon ausgegangen und habe davon ausgehen können, dass die Urteile des Kammergerichts vom 30. November 2001 und 1. November2002 die Bewirtschaftung der Werbeträger bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache oder bis zurAufhebung gemäß § 927 ZPO schützten. Wenn das Kammergericht im Beschluss vom 11. Juni 2004 ihr nunmehr zum Vorwurf mache,dass sie ihr Handeln an dem Tenor jener Urteile ausgerichtet habe, missachte es auch den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Verfassungswidrig sei die von dem Kammergericht vorgenommene Auslegung des § 709 ZPO. Diese Vorschrift enthalte insbesonderekeine Regelung zu der Frage, ob bei objektivem Verstoß gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eine schuldhafte Verletzungvorliege, wenn die Verletzungshandlung gleichzeitig durch ein rechtskräftiges Urteil geschützt sei. Sie rüge darüber hinaus die Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB. Denn es fehle an einem sachlichen Grund dafür, dass das Kammergerichtannehme, sie habe trotz der Urteile vom 30. November 2001 und 1. November 2002 schuldhaft gehandelt, es andererseits aberdarauf hinweise, dass die Beteiligte zu 3. nicht schuldhaft handele, sofern sie aus dem Urteil des Landgerichts vom 29. September2003 vollstrecke. Das Kammergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Denn es habe ihren Vortrag und Beweisantritt in derBeschwerdeschrift vom 18. März 2004 nicht berücksichtigt, wonach der Vorsitzende des erkennenden Senats im Verfahren 14 U186/01 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangenen und ergehendenEntscheidungen eine Regelung bis zur Rechtskraft eines Hauptsacheurteils träfen. Verletzt sei auch Art. 15 Abs. 2 VvB, der sicherstellen solle, dass der Normadressat vorhersehen könne, welches Verhaltenmit Strafe und Buße bedroht sei. Daran fehle es hier. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen das Verbot der Doppelbestrafung und verletztendeshalb Art. 15 Abs. 3 VvB. Zum einen hätten sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht unberücksichtigt gelassen,dass es sich bei den im Zusammenhang mit dem Bestrafungsantrag zu beurteilenden Handlungen nicht um mehrere selbständige Verstößehandele, sondern sämtliche Handlungen in einem Fortsetzungszusammenhang stünden. Zum anderen liege eine Doppelbestrafung vor,weil für die Bewirtschaftung derselben Werbeträger mehrfach Ordnungsgelder festgesetzt worden seien. Schließlich sei auch der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verletzt. Der 14. Senat desKammergerichts sei nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplanes 2003 nicht zuständig gewesen. Hierauf habe sie den Senatauch mit zwei Schreiben vom 14. November 2003 hingewiesen. Dass dennoch eine Abgabe an den allein zuständigen 20. Senat nichterfolgt sei, stelle Willkür dar. Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2004 richtet.Denn insoweit werden keine Grundrechtsverletzungen gerügt, die nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht hätten geheiltwerden können. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Juni 2004 richtet, ist sie, ihre Zulässigkeitunterstellt, jedenfalls unbegründet. Ist - wie hier - eine gerichtliche Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, besteht eine Prüfungsbefugnis desVerfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Verfahrensgestaltung, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung undAnwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte im einzelnen Fall sind der Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Der Verfassungsgerichtshofkann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechteeines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidungauf Willkür beruht (Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - VerfGH 48/01, 48 A /01 - LVerfGE 12, 34 und vom 16. Mai 2002 - VerfGH124/01, 124 A/01 - LVerfGE 13, 42 ; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 3071 ). Gemessen an diesenGrundsätzen lässt sich ein Grundrechtsverstoß nicht feststellen. 1. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres durch Art. 7 VvB geschützten Grundrechts auf freieEntfaltung ihrer Persönlichkeit im wirtschaftlichen Bereich darin sieht, dass das Kammergericht ein Verschulden hinsichtlichder Verstöße gegen die Unterlassungsgebote des Urteils des Landgerichts vom 29. September 2003 angenommen hat. Das Kammergericht hat Bedeutung und Tragweite von Art. 7 VvB bei Auslegung und Anwendung des § 890 Abs. 1 ZPO nicht grundsätzlichverkannt. Das Gericht hat ausdrücklich geprüft, ob die Beschwerdeführerin ein Verschulden trifft. Es hat damit beachtet, dasseine Maßnahme nach § 890 Abs. 1 ZPO eine strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat darstellt, die ohne eine Schuld des Betroffenenrechtsstaatswidrig wäre und diesen in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB verletzen könnte (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 20,323 ). Auch sonst lässt die Anwendung des § 890 Abs. 1 ZPO einen Verstoß gegen Art. 7 VvB nicht erkennen. Die Annahme des Kammergerichts,der Verstoß gegen das vorläufig vollstreckbare Unterlassungsgebot sei schuldhaft gewesen, verstößt insbesondere weder gegenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch überspannt sie die Anforderungen an die Erkenntniskraft der Beschwerdeführerin. Das gilt auch dann, wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellt wird, dass sie sich im Hinblick auf die Entscheidungdes Kammergerichts vom 30. November 2001 - die Entscheidung vom 1. November 2002 betrifft nicht die Beteiligte zu 3. und kanndie Beschwerdeführerin ohnehin nicht entlasten - in einem Verbotsirrtum über die Rechtmäßigkeit ihres Handels befunden hat.Ein etwaiger Verbotsirrtum war nämlich vermeidbar. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darauf vertrauen, dass das genannteUrteil des Kammergerichts auch nach dem Erlass des Urteils des Landgerichts vom 29. September 2003 für die Beurteilung derRechtslage allein maßgeblich war. Ein Schuldner muss davon ausgehen, dass ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil tatsächlich vollstreckbar und damitdurchsetzbar ist. Hält er die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für falsch, muss er dies im Rechtsmittelverfahrenbeanstanden (vgl. § 718 ZPO). Steht das Urteil in Widerspruch zu einer anderen, den Schuldner begünstigenden Entscheidung,kann er nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass er sein Verhalten ausschließlich an der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidungausrichten und seine Verurteilung in dem anderen Urteil ignorieren darf. Bei unklarer Rechtslage muss der Schuldner vielmehrsachkundigen Rechtsrat eingeholt und sich dem Rat entsprechend verhalten haben, wenn er einen unvermeidbaren Verbotsirrtumgeltend machen will (vgl. BGH, wistra 1984, 178). Hätte die Beschwerdeführerin sachkundigen Rechtsrat eingeholt, hätte sieerkannt, dass es jedenfalls vertretbar war, dem Urteil des Landgerichts vom September 2003 Vorrang vor der Entscheidung desKammergerichts vom 30. November 2001 einzuräumen und sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die vom Landgericht ausgesprochenenUnterlassungsverpflichtungen deshalb mit der Verhängung der im Urteil angedrohten Ordnungsmittel rechnen musste. Hierfür spricht bereits, dass das Urteil des Kammergerichts vom 30. November 2001 ausweislich seines Tenors und seiner Begründungden Besitz der Beschwerdeführerin nur vor verbotener Eigenmacht seitens der Beteiligten zu 3. schützte. Mit der Vollstreckungaus dem Urteil des Landgerichts vom 29. September 2003 hat die Beteiligte zu 3. aber keine verbotene Eigenmacht begangen,sondern aus einem zu ihren Gunsten ergangenen Urteil vollstreckt. Aber auch dann, wenn man die Vollstreckungstitel als inhaltlich widersprechend ansieht, hätten Überlegungen zum materiellenRecht verdeutlicht, dass es vertretbar ist, dem Urteil des Landgerichts Vorrang vor der Entscheidung des Kammergerichts zugeben. Die Besitzschutzansprüche der §§ 858 ff. BGB, welche hier Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens waren,erlöschen nach dem Wortlaut von § 864 Abs. 2 BGB zwar erst, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass demjenigen,der den Besitz gestört hat (hier: die Beteiligte zu 3.), ein Recht an der Sache (im weiteren Sinne: vgl. Joost, in: MünchenerKommentar zum BGB, Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 864 Rn. 7) zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweiseentsprechenden Besitzstandes verlangen kann (sog. petitorische Einwendung, vgl. Joost, a. a. O., § 863 Rn. 6). In der Kommentarliteraturwird zum Teil aber eine entsprechende Anwendung der Vorschrift befürwortet, wenn ein nur vorläufig vollstreckbares Urteilüber die petitorischen Einwendungen des Störers ergeht. Um eine widersprechende Vollstreckungssituation zu vermeiden, solldas vorläufig vollstreckbare Urteil dem in Abs. 2 geregelten Fall mit der Folge gleichgestellt werden, dass die Besitzansprücheals derzeit unbegründet anzusehen sind (so Stadler, in: Soergel, BGB, Bd. 14, 13. Aufl. 2002, § 864 Rn. 7; Fritzsche, in:Bamberger/ Roth, BGB, Bd. 2, 3. Aufl. 2003, § 864 Rn. 9; Bund, in: Staudinger, BGB, Bd. III, Neubearbeitung 2000, § 864 Rn.7; vgl. auch BGHZ 73, 355 unter Hinweis auf Hagen, JuS 1952, 124). Übertragen auf die hier gegebene Vollstreckungssituationunterstützt diese Ansicht die Auffassung des Kammergerichts, dass sein die Besitzansprüche der Beschwerdeführerin betreffendesUrteil vom November 2001 infolge der - den petitorischen Einwendungen und Ansprüchen der Beteiligten zu 3. stattgebenden -Entscheidung des Landgerichts vom 29. September 2003 als derzeit nicht vollstreckbar anzusehen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass hier - entgegen der Konstellation, die die vorzitierte Rechtsprechungund Kommentarliteratur überwiegend behandelt - eine durch Urteil bestätigte formell rechtskräftige (vgl. Stein/Jonas, ZPO,Bd. 9, 22. Aufl. 2002, vor § 935 ZPO Rn.15) einstweilige Verfügung bereits vorliegt und als grundsätzlich zu beachtender staatlicherHoheitsakt auch gewisse materielle Rechtskraftwirkungen (vgl. Stein/Jonas, a. a. O., vor § 916 ZPO Rn. 14 ff.) zeitigt. Abgesehendavon, dass einzelne ältere Stimmen in der Literatur annehmen, ein gegenläufiges Hauptsacheurteil führe bereits ex lege zurUnwirksamkeit des Verfügungstitels (vgl. Pastor, Der Wettbewerbsprozess, 3. Aufl. 1980, S. 471; Häsemeyer, Schadenshaftungim Zivilrechtsstreit, 1979, S. 115), weil dieser gegenüber jenem eine nur "dienende Funktion" besitze, ist jedenfalls dieRechtskraftwirkung durch die Beseitigungsmöglichkeit nach § 927 ZPO sowie durch die Eigenart des Streitgegenstandes des Verfügungsverfahrenserheblich eingeschränkt (Teplitzky, WRP 1986, 149 ). Sein Streitgegenstand ist nicht der materielle Unterlassungsanspruchselbst, sondern allein das einstweilige Sicherungsbegehren (OLG Frankfurt, WRP 1982, 422; OLG Karlsruhe, WRP 1977, 272; Ahrens,Wettbewerbsverfahrensrecht, 1983, S. 264 .; Jestaedt, GRUR 1985, 480 ). Unabhängig davon, ob man der Ansicht des Kammergerichts folgt, eine widersprechende Vollstreckungssituation sei hier nichtvorhanden, ist jedenfalls im Hinblick auf die Besonderheit des Streitgegenstandes des Verfügungsverfahrens und im Hinblickdarauf, dass dieses eine nur als vorläufige Maßnahme konzipierte und auf summarischer Prüfung beruhende Regelung darstellt,sowie angesichts der institutionellen Abhängigkeit der Verfügungsmaßnahme von dem Hauptsacheverfahren die Annahme des Kammergerichts,dem vorläufig vollstreckbaren Unterlassungsgebot des Landgerichts gebühre Vorrang vor der Verfügungsanordnung des Urteilsvom November 2001, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Das Urteil des Kammergerichts stellt sich auch nicht als willkürlich dar. Ein Verstoß gegen das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthalteneWillkürverbot liegt erst vor, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daherder Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE2, 16 und vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 ). Die Auffassung des Kammergerichts, die in dem Urteilvom November 2002 zu Gunsten der Beschwerdeführerin enthaltene Besitzschutzregelung sei aufgrund der zwingenden gesetzlichenVorschrift des § 709 ZPO "überlagert", kann schon aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht als unvertretbar bezeichnetwerden. Im Übrigen entbehrt es auch unabhängig von den vorgenannten Überlegungen nicht jeden sachlichen Grundes, wenn das Kammergerichtdie in den einstweiligen Verfügungen getroffene Besitzschutzregelung als von dem später erlassenen Urteil "überlagert" ansieht,weil es nach der zwingenden Vorschrift des § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären gewesen sei. Da auf der Ebenedes Prozess- bzw. Vollstreckungsrechts Regelungen fehlen, die in einer Konfliktsituation, wie der hier zu beurteilenden, einRangverhältnis zwischen mehreren vollstreckbaren Titeln bestimmen, ist es auch deswegen vertretbar, das zeitlich neuere Urteilals das maßgebliche anzusehen, weil dem Gericht bei dessen Erlass die von ihm selbst vorher erlassene einstweilige Verfügungbekannt war. Wenn es dennoch eine dieser widersprechende Entscheidung trifft, spricht dies dafür, dass der Inhalt des neuenUrteils die derzeitige Rechtslage wiedergibt. Daher ist es dann auch sachlich gerechtfertigt, diesem Urteil dem alten Titelin vollstreckungsrechtlicher Hinsicht Vorrang zu geben. Aus demselben Grunde lässt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Willkür erkennen, wenn das Kammergericht ausführt,Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage des nur vorläufig vollstreckbaren Titels im Hauptsacheverfahren stellten ihrerseitskeinen Verstoß der Gläubigerin gegen die einstweilige Verfügung dar, weil der Gläubigerin bei Durchführung der gesetzlichzulässigen Vollstreckung aus dem Hauptsacheurteil kein Verschulden vorgeworfen werden könne. 3. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ausArt. 15 Abs. 1 VvB. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen - mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen - verfassungsrechtlichenVerbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, dass ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntniszu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE3, 113 ; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellenoder des materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblichangesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn ihr das Prozessrecht keine Stützebietet (Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 und vom 18. Mai 2000 - VerfGH 117/98 -; vgl.zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 141 ; 145 ). Das Gericht muss sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nichtmit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen. Art. 15 Abs. 1 VvB schützt auch regelmäßig nicht davor, dass das Gericht tatsächlichenUmständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum BundesrechtBVerfGE 76, 93 ; 64, 1 ). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommeneVorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann einen Gehörsverstoßnur dann feststellen, wenn sich dieser aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.; vgl. zumBundesrecht z. B. BVerfG, NJW-RR 1995, 1033 ; ZMR 1997, 68 f.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Es sprechen keine Umstände dafür, dass das Kammergericht den unter Beweis gestelltenVortrag der Beschwerdeführerin, der Vorsitzende des erkennenden Senats im Verfahren 14 U 186/01 habe erklärt, die im Rahmendes einstweiligen Verfügungsverfahrens ergehenden Entscheidungen träfen eine Regelung bis zur Rechtskraft eines Hauptsacheurteils,nicht zur Kenntnis genommen oder aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze finden, übergangen hat. Näher liegt vielmehrdie Annahme, dass es den Vortrag für unerheblich erachtet hat, weil sich die Aussage des Vorsitzenden auf die Rechtskraftdes Hauptsacheurteils beschränkte und deshalb als richtig unterstellt werden konnte. Tatsächlich wäre die in der einstweiligenVerfügung enthaltene Regelung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens (vgl. § 926 Abs. 1 ZPO) maßgeblich geblieben, wenn indiesem Verfahren ausschließlich um die Besitzschutzansprüche der Beschwerdeführerin (und ggf. um ihren Feststellungsantrag)gestritten worden wäre. Mit der Widerklage der Beteiligten zu 3. waren aber weitere, über das Hauptsacheverfahren im Sinnedes § 926 Abs. 1 ZPO hinausgehende Anträge anhängig geworden. Dass sich der Vorsitzende auch dazu geäußert hat, wie sich einErfolg dieser Anträge auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidungen auswirken würde, ist nicht ersichtlich.Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass der Vorsitzende bei seiner Erklärung die Möglichkeit eines späteren, demInhalt der einstweiligen Verfügung widersprechenden und vorläufig vollstreckbaren Urteils bedacht habe. 4. Der Beschluss des Kammergerichts vom 11. Juni 2004 verletzt auch nicht Art. 15 Abs. 2 VvB, wonach eine Tat nur bestraftwerden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dabei kann offen bleiben, ob Art.15 Abs. 2 VvB auf das Vollstreckungsverfahren gemäß § 890 ZPO möglicherweise schon deshalb keine Anwendung findet, weil aufder Grundlage dieser Norm festgesetzte Ordnungsgelder keine Strafen i. S. d. Art. 15 Abs. 2 VvB sind (so Driehaus, in: ders.[Hrsg.], Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 15 Rn. 12; für das Bundesrecht: Schulze-Fielitz, in: Dreier [Hrsg.], GG,Bd. III, 2000, Art. 103 III Rn. 22; im Ergebnis ebenso, allerdings ohne Begründung: BVerfGE 84, 82 , offengelassen vonBVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 807/88 u. a. - und 15. März 1990 - 2 BvR 126/90 -;anders BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1654/90 - und 30. November 1990 - 2 BvR 1353/90 -). Ebenso muss nicht entschiedenwerden, ob Art. 15 Abs. 2 VvB allenfalls Maßstab der Prüfung der Bestimmtheit der Unterlassungsgebote und der angedrohtenOrdnungsmittel, nicht aber der Feststellung der Zuwiderhandlung im Verfahren nach § 890 ZPO sein kann (so für das BundesrechtBVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 807/88 -; anders BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1654/90 - und 30.November 1990 - 2 BvR 1353/90 -). Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Kammergericht das Bestimmtheitsgebot unbeachtetgelassen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin die weitere Nutzung ihres Besitzes trotz der bestehenden vorläufig vollstreckbarenUnterlassungsgebote für erlaubt gehalten hat, hatte dies seinen Grund nicht in der fehlenden Bestimmtheit der Unterlassungsgeboteund der angedrohten Ordnungsmittel als solchen, sondern in ihrer unzutreffenden Einschätzung der Rechtslage. 5. Ferner ist der mit Art. 103 Abs. 3 GG inhaltsgleiche Art. 15 Abs. 3 VvB nicht verletzt, wonach niemand wegen derselbenTat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Dabei kann dahin stehen, ob - wie die Beschwerdeführerinmeint - sämtliche der geahndeten Handlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen oder für die Bewirtschaftung ein und desselbenWerbeträgers mehrfach Ordnungsgelder festgesetzt worden sind. Denn wie sich aus der Wendung "aufgrund der allgemeinen Strafgesetze"ergibt, soll sich das Verbot des Art. 103 Abs. 3 GG nicht auf alle Arten von Bestrafungen beziehen. Die Vorschrift greiftnur ein, wenn die Verhängung einer weiteren echten Kriminalstrafe in Frage steht (Driehaus, a. a. O., Art. 15 Rn. 16; vgl.zum Bundesrecht BVerfGE 21, 378 ; 27, 180 ; 43, 101 ). Hierzu zählt eine Maßnahme gemäß § 890 Abs. 1ZPO ihrem Wesen nach nicht (Kunig, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2003, Art. 103 Rn. 43; Schmidt-Aßmann,in: Maunz-Dürig, GG, Bd. VI, Art. 103 [Stand: 1992] Rn. 290; Schulze-Fielitz, a. a. O., Art. 103 III Rn. 22; Stöber, in: Zöller,ZPO, 25. Aufl. 2005, § 890 Rn. 7), auch wenn sie strafrechtliche Elemente aufweist (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 84, 82 ). Während das Strafrecht die Störung des allgemeinen Rechtsfriedens sanktioniert (vgl. BVerfGE 32, 40 ), beziehensich Maßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO auf besondere Rechte und Pflichten; es geht dort um die Durchsetzung privatrechtlicherVerpflichtungen in einem Verfahren zwischen privaten Parteien (BVerfGE 84, 82 ; vgl. auch Schulze-Fielitz, a. a. O.). 6. Schließlich verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz2 VvB, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Das Recht auf den gesetzlichen Richter kann dadurchverletzt werden, dass ein Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint und dadurch ein Abweichen von der gesetzlichenZuständigkeit im Einzelfall bewirkt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 ). Für die Annahme eines Verstoßesgegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB reicht die bloße Verletzung verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsregelungen jedoch nicht aus.Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit - falls sie vorgelegen habensollten - verstoßen erst dann gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, wenn sie willkürlich sind (so zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGBVerfGE 87, 282 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Zuständigkeit des 14. Senats des Kammergerichts für die angegriffene Entscheidung im Beschwerdeverfahren14 W 14/04 steht im Hinblick auf das bei Eingang der Beschwerde bereits anhängige Berufungsverfahren 14 U 240/03 nicht ernsthaftin Frage. Denn nach Nr. 2.4 des Geschäftsverteilungsplanes (Rn. 36) des Kammergerichts 2004 bleibt die Zuständigkeit einesSenats auch dann bestehen, wenn nach Eingang des ersten Rechtsmittels in derselben Sache Ansprüche aus anderen Sachgebietenan das Kammergericht gelangen. Ob ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB im Berufungsverfahren auf das hier in Frage stehende Verfahren der sofortigenBeschwerde gleichsam "durchschlagen" könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens 14U 240/03 lässt sich Willkür nicht feststellen. Es ist vertretbar, die Zuständigkeit des 14. Senats aus Nr. 16 (Rn. 72) desGeschäftsverteilungsplanes des Kammergerichts 2003 herzuleiten. Danach ist ein Senat auch für die Hauptsache zuständig, wennbei ihm eine Verfügungssache anhängig war; dasselbe gilt für die Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis, das dem Verfügungsverfahrenzugrunde liegt. Es ist nicht willkürlich, wenn der 14. Senat des Kammergerichts hieraus seine Zuständigkeit hergeleitet hat,da er mit den Besitzschutzansprüchen der Beschwerdeführerin gegen die Beteiligte zu 3., die u. a. Streitgegenstand des Klageverfahrens14 U 240/03 waren, bereits im Verfügungsverfahren 14 U 186/01 befasst war. Zwar stellt Nr. 2.2 des Geschäftsverteilungsplans2003 (Rn. 29 ff.) eine Rangfolge für den Fall auf, dass der Kläger mehrere Ansprüche geltend macht hat, woraus sich die Zuständigkeitdes 20. Senats ergeben könnte. Dass diese Regelung diejenige der Nr. 16 verdrängt, wird von dem Geschäftsverteilungsplan 2003jedoch weder ausdrücklich bestimmt noch zwingen Sinn und Zweck der Regelungen zu einer solchen Annahme. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.