Beschluss
141/05, 141 A/05
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0425.141.05.0A
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Leitsätze
1a. Von dem Beschwerdeführer ist gem § 49 Abs 1 und § 50 VGHG BE der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49>; st Rspr).
1b. Der VerfGH Berlin kann aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte eines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung auf Willkür beruht (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2002, 124/01, WuM 2003, 21ff = LVerfGE 13, 42 <51>; st Rspr).
1c. Hier: Die Beschwerdeführer legen eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht nicht hinreichend dar, sondern beschränken sich darauf, die Verletzung von Art 6, 7 und 12 Verf BE durch die Verwaltungsgerichte zu behaupten, weil diese bei ihren Ausweisungsentscheidungen von der Fälschung der Geburtsurkunde und damit von einer Erschleichung der Aufenthaltsgenehmigung und einer Straftat nach § 92 Abs 2 Nr 2 AuslG 1990 ausgehen.
2a. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von den Beschwerdeführern, vor einer Anrufung des VerfGH Berlin alle ihnen bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 12.07.2001, 152/00, DVBl 2001, 1586ff = LVerfGE 12, 40 <55>; st Rspr).
2b. Ferner ist es mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unvereinbar, wenn im fachgerichtlichen Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2004, 114/98; st Rspr).
2c. Hier: Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus noch die Verletzung von Art 10 Abs 1 und Abs 2 Verf BE rügen, steht jedenfalls der in § 49 Abs 2 VGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
Denn ihnen steht hinsichtlich der Klärung der Frage der Abstammung der Beschwerdeführerin zu 1 von einem jüdischen Vater und der Relevanz dieser Abstammung für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis das - zumutbare - fachgerichtliche Abänderungsverfahren gem § 80 Abs 7 S 2 VwGO offen.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Von dem Beschwerdeführer ist gem § 49 Abs 1 und § 50 VGHG BE der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 ; st Rspr). 1b. Der VerfGH Berlin kann aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte eines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung auf Willkür beruht (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2002, 124/01, WuM 2003, 21ff = LVerfGE 13, 42 ; st Rspr). 1c. Hier: Die Beschwerdeführer legen eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht nicht hinreichend dar, sondern beschränken sich darauf, die Verletzung von Art 6, 7 und 12 Verf BE durch die Verwaltungsgerichte zu behaupten, weil diese bei ihren Ausweisungsentscheidungen von der Fälschung der Geburtsurkunde und damit von einer Erschleichung der Aufenthaltsgenehmigung und einer Straftat nach § 92 Abs 2 Nr 2 AuslG 1990 ausgehen. 2a. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von den Beschwerdeführern, vor einer Anrufung des VerfGH Berlin alle ihnen bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 12.07.2001, 152/00, DVBl 2001, 1586ff = LVerfGE 12, 40 ; st Rspr). 2b. Ferner ist es mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unvereinbar, wenn im fachgerichtlichen Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2004, 114/98; st Rspr). 2c. Hier: Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus noch die Verletzung von Art 10 Abs 1 und Abs 2 Verf BE rügen, steht jedenfalls der in § 49 Abs 2 VGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Denn ihnen steht hinsichtlich der Klärung der Frage der Abstammung der Beschwerdeführerin zu 1 von einem jüdischen Vater und der Relevanz dieser Abstammung für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis das - zumutbare - fachgerichtliche Abänderungsverfahren gem § 80 Abs 7 S 2 VwGO offen. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer sind ukrainische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. heirateten im August 1994. Im April 1995 beantragten sie bei der deutschen Botschaft in Kiew die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dabei legte die Beschwerdeführerin zu 1. eine vom März 1987 datierende Geburtsurkunde vor.In dieser Urkunde war angegeben, dass ihre Mutter M. J. P. sei und ihre Mutter und ihr Vater jeweils jüdischer Nationalität seien. Ferner legte die Beschwerdeführerin zu 1. einen im Jahre 1994 ausgestellten Inlandspass vor, in dem ihre Nationalität als jüdisch bezeichnet wurde. Nachdem das Land Bayern im November 1996die Zusage erteilt hatte, die Beschwerdeführer zu 1. und 2. aufzunehmen, reisten diese Anfang Juni 1997 mit einem Sichtvermerk der deutschen Botschaft in Kiew nach Deutschland ein. Dort wurde ihnen unter dem 25. Juni 1997 von der Stadt Ansbach eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, beschränkt auf das Land Bayern, erteilt.In ihren Reisedokumenten wurde ferner vermerkt, dass sie ausländische Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge seien. Im März 1998 erhielten sie die Erlaubnis zum Umzug nach Berlin.Dort wurde im August 1998 der Beschwerdeführer zu 3. geboren. Das Landeseinwohneramt Berlin erteilte ihm eine bis zum August 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis unter der Bedingung, dass sie mit Beendigung des erlaubten Aufenthalts der Beschwerdeführer zu 1. und 2. ungültig werde. Im September 2002 teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew mit, dass in der Forma 1 aus dem Jahre 1987 die Nationalität der Beschwerdeführerin zu 1. mit "ukrainisch" (nicht: "jüdisch") angegeben und als ihre Mutter eine andere Person bezeichnet sei, als diejenige, die die Beschwerdeführerin den deutschen Behörden benannt habe. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei falsch. Ebenso sei der von der Beschwerdeführerin zu 1. vorgelegte Pass falsch und nie für sie ausgestellt worden. Nach vorheriger Anhörung der Beschwerdeführer nahm das Landeseinwohneramt Berlin die den Beschwerdeführern erteilten Aufenthaltserlaubnisse und die hiermit verbundene Feststellung, dass sie als jüdische Zuwanderer entsprechend dem Kontingentflüchtlingsgesetz anzusehen seien, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Ferner verfügte die Behörde u. a. die Ausweisung der Beschwerdeführerin zu 1. aus der Bundesrepublik Deutschland und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungen an. Zur Begründung führte die Behörde an, nach den vorliegenden Erkenntnissen, die auch auf den Ermittlungsergebnissen ukrainischer Stellen beruhten, sei die Beschwerdeführerin zu 1. nicht jüdischer Volkszugehörigkeit. Nicht die in ihrer Geburtsurkunde verzeichnete M. J. P., sondern I. S. W. sei tatsächlich ihre Mutter. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden Antrag auf Ausstellung des ersten Inlandspasses der Beschwerdeführerin zu 1. In dem Antragsformular sei auch die Nationalität der Beschwerdeführerin zu 1. als ukrainisch verzeichnet. Die Ermittlungen hätten ferner ergeben, dass der im Jahre 1994 ausgestellte Inlandspass - mangels Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in C. - dort unzuständigkeitshalber ausgestellt worden sei. Es sei anzunehmen, dass dies auch für die vorgelegte Geburtsurkunde aus dem Jahre 1987 gelte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die wirkliche Mutter der Beschwerdeführerin nicht jüdischer Volkszugehörigkeit sei, da sich die Beschwerdeführerin ansonsten Mühe und Kosten für die Falschausstellung der Dokumente hätte sparen können. Die Aufenthaltsgenehmigungen seien daher zurückzunehmen; auf Vertrauensschutz könnten sich die Beschwerdeführer nicht berufen, da die Aufenthaltstitel durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erschlichen worden seien. Da alle Familienangehörigen Sozialhilfeempfänger seien, sei auch eine wirtschaftliche Integration nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin zu 1. werde ausgewiesen, da ihr bei Kenntnis ihres Täuschungsverhaltens keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre, sie sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar gemacht habe und ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass sie Deutschland verlasse. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer Widersprüche, über die noch nicht entschieden ist. Die Beschwerdeführerin zu 1. erhob zudem Klage gegen ihre Ausweisung; über die Klage ist ebenfalls noch nicht entschieden. Ferner beantragten die Beschwerdeführer bei dem Verwaltungsgericht Berlin, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche bzw. der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, die Aufenthaltsgenehmigungen seien rechtmäßig erteilt und nicht durch unwahre Angaben erwirkt worden. Die Beschwerdeführerin zu 1. sei tatsächlich jüdischer Volkszugehörigkeit. M. J. P. sei ihre Mutter. Die in dem vorliegenden Antrag auf Ausstellung des ersten Inlandspasses genannte Frau W. sei ihre Stiefmutter. Hiervon habe sie jedoch erstmals im Jahre 1987 Kenntnis erlangt, als sie den Inlandspass beantragte. Im Übrigen sei der Vater der Beschwerdeführerin zu 1. nachweislich jüdischer Volkszugehörigkeit. Die Beschwerdeführer verwiesen ferner auf einen Beschluss eines Bezirksgerichts der Stadt Charkow vom 30. Oktober 2002über die Klage der Beschwerdeführerin zu 1. auf die Feststellung ihrer Abstammung. Das Gericht habe dort festgestellt, dass die jüdische Volkszugehörige M. J. P. ihre Mutter sei. Mit Beschluss vom 14. Februar 2003 wies das Verwaltungsgericht die Anträge zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, nach summarischer Prüfung seien die angefochtenen Verfügungen rechtmäßig. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. die Aufenthaltsgenehmigungen erschlichen hätten, indem sie zunächst bei dem Auswärtigen Amt und dann bei der Stadt Ansbach eine Geburtsurkunde und einen Pass, die Totalfälschungen seien, vorgelegt hätten, und sich die Beschwerdeführerin zu 1. gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar gemacht habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben über die jüdische Volkszugehörigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin zu 1. zutreffend seien. Denn die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinen Grund zu falschen Angaben über die jüdische Nationalität der Mutter der Beschwerdeführerin zu 1. gehabt, wenn der Vater tatsächlich jüdischer Nationalität wäre. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde.Zu deren Begründung trugen sie u. a. vor, der Vater der Beschwerdeführerin zu 1. sei unzweifelhaft jüdischer Volkszugehörigkeit. Es sei unerheblich, dass die Großmutter väterlicherseits der Beschwerdeführerin zu 1. nach den Feststellungen des Gerichtsbeschlusses vom 30. Oktober 2002 ukrainischer Volkszugehörigkeit gewesen sei, nach der jüdischen Abstammungslehre Halacha aber die jüdische Herkunft der Mutter für die Vermittlung der jüdischen Volkszugehörigkeit entscheidend sei. Maßgebend müsse vielmehr sein, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin zu 1. bei der Ausstellung seines Inlandspasses offenkundig für die jüdische Volkszugehörigkeit seines Vaters entschieden habe. Mit Beschluss vom 17. August 2005 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sei, rechtfertige keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin zu 1. habe die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch falsche Angaben über die Identität und Nationalität ihrer Mutter erschlichen, biete das Beschwerdevorbringen keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Die Antragstellerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die jüdische Nationalität ihres Vaters berufen. Denn dieser sei nach der jüdischen Abstammungslehre nicht jüdischer Herkunft. Darüber hinaus passe der Vortrag der Beschwerdeführerin zu 1. nicht zu ihren Angaben in dem Antrag auf Ausstellung des ersten Inlandspasses, wo ihre Nationalität mit ukrainisch angegeben sei. Mit der am 18. Oktober 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6, 7, 10 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Sie beantragen zudem, die Vollziehung der Bescheide des Landeseinwohneramtes vom 2. Dezember 2002 hinsichtlich der dort enthaltenen Abschiebungsandrohung bis zu einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw. im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Ihre Grundrechte aus Art. 6 und 7 VvB seien verletzt, da die Verwaltungsgerichte zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin zu 1. sich gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar gemacht habe. Mit der Annahme, die Beschwerdeführerin zu 1. sei nach den Regeln der jüdischen Abstammungslehre nicht jüdischer Abstammung, sei auch Art. 10 Abs. 1 und 2 VvB verletzt. Insoweit sei zudem zu berücksichtigen, dass das Auswärtige Amt von den Regeln der Hallacha abweiche. Die Zuwanderung jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion bestimme sich nach einem Erlass des Auswärtigen Amtes aus dem Jahre 1997, der ihnen seitens dieses Amtes zur Bearbeitung ihrer Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei ihnen jedoch bekannt, dass nach dem Erlass für die Zuwanderungsberechtigung von entscheidender Bedeutung sei, ob der Antragsteller selbst oder ein Elternteil jüdisch sei. Dies bedeute, dass auch Kinder jüdischer Väter nach dem Erlass zuwanderungsberechtigt seien. Damit sei dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung getragen worden. Dürfe der Beschwerdeführerin zu 1. der weitere Aufenthalt als Kontingentflüchtling nicht versagt werden, so habe dies im Hinblick auf den Grundrechtsschutz des Art. 12 VvB auch für die Beschwerdeführer zu 2. und 3. zu gelten. Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Der Antrag, die Vollziehung der Bescheide des Landeseinwohneramtes vom 2. Dezember 2002 hinsichtlich der dort enthaltenen Abschiebungsandrohung bis zu einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auszusetzen, ist auf eine Entscheidung gerichtet, die dem Verfassungsgerichtshof schon dem Grunde nach verwehrt ist. Denn gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG stellt der Verfassungsgerichtshof, sofern er der Verfassungsbeschwerde stattgibt, grundsätzlich nur fest, welche Bestimmung der Verfassung von Berlin durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde und hebt, wenn sich die Verfassungsbeschwerde wie hier gegen eine Entscheidung richtet, diese gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG auf. 2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 6, 7 und 12 VvB rügen, sind bereits die Darlegungsanforderungen gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist von dem Beschwerdeführer der Sachverhalt darzustellen und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung eines - durch die Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven - Rechts nachvollziehbar darzulegen; das Begründungserfordernis ist an die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gebunden (vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 , m. w. N. und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ). Der Beschwerdeführer muss die von ihm beanstandeten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und die Möglichkeit, dass er durch diese Maßnahmen in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt ist, konkret und nachvollziehbar darlegen (vgl. Beschluss vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68). Dabei ist zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt ist. Über die Gestaltung des Verfahrens, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts einschließlich der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts bzw. der Beweis- oder Ermittlungsergebnisse haben in erster Linie die dafür zuständigen Fachgerichte zu entscheiden. Diese Bereiche sind der Nachprüfung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich entzogen. Dieser kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte eines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung auf Willkür beruht (Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - VerfGH 48/01, 48 A /01 - LVerfGE 12, 34 und vom 16. Mai 2002 - VerfGH 124/01, 124 A/01 - LVerfGE 13, 42 ; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 3071 ). Die Beschwerdeführer legen eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht nicht hinreichend dar. Sie beschränken sich darauf, eine Grundrechtsverletzung zu behaupten und die Würdigung der Verwaltungsgerichte in Frage zu stellen, wonach die Beschwerdeführerin zu 1. über ihre jüdische Abstammung unrichtige Angaben gemacht und eine Straftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG begangen habe. Die Möglichkeit der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist damit nicht dargelegt. 3. Ob den Erfordernissen nach § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG auch nicht Genüge getan ist, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und 2 VvB rügen, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht insgesamt der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von den Beschwerdeführern, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihnen bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (st. Rspr., vgl. z. B. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 -, LVerfGE 12, 40 ). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Verfassungsgerichtshof in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers, sondern ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 ; 77, 381 ; 86, 382 ). Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert danach beispielsweise, dass der Beschwerdeführer zunächst die behauptete Grundrechtsverletzung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vorprüfung der Beschwerdepunkte auch in allen weiteren fachgerichtlichen Verfahren geltend macht, die zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes führen könnten (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1998 - VerfGH 80/96 - LVerfGE 8, 45 , vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 59, 63 ; 63, 77 ; 68, 376 ; 79, 180 m. w. N.). Ferner ist es mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 , vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - Grundeigentum 2001, 1332 und vom 23. August 2004 - VerfGH 114/98 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. a) Den Beschwerdeführern steht die Möglichkeit eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen; dass ihnen die Durchführung des Abänderungsverfahrens unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Nach 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung u. a. wegen im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein derartiger Umstand könnte hier darin zu sehen sein, dass die Rechtmäßigkeit der erteilten Aufenthaltsgenehmigungen wegen einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Bayerischen Ausländerbehörde im Jahre 1997 ausschließlich davon abhängt, ob die Beschwerdeführerin zu 1. von einem jüdischen Vater abstammt. Hieraus können sich wiederum Folgerungen für die Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdeführern angefochtenen Rücknahmeentscheidungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln bzw. der Ausweisung der Beschwerdeführerin zu 1., insbesondere der hierbei erfolgten Ermessensausübung des Beteiligten zu 2., ergeben. Die Beschwerdeführer haben erstmals in ihrer Verfassungsbeschwerde auf den Erlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 über das bei der Zuwanderung von Juden aus der ehemaligen UdSSR zu praktizierende Verfahren bei den Auslandsvertretungen verwiesen, wonach, insoweit in Abweichung von der jüdischen Abstammungslehre, nicht nur die Abstammung von einer jüdischen Mutter, sondern auch von einem jüdischen Vater (dieser jedoch in Abstammung von einer jüdischen Mutter) zu berücksichtigen sei, eine Abstammung von jüdischen Großeltern (etwa nur eines jüdischen Großvaters) hingegen nicht ausreiche. Es erscheint möglich, dass auch die Bayerische Ausländerbehörde bei Erteilung der in Frage stehenden Aufenthaltsgenehmigung an die Beschwerdeführerin zu 1. in ständiger Praxis oder im Vorgriff auf eine beabsichtigte Verwaltungsübung im Falle der Zuwanderung von Juden aus der ehemaligen UdSSR entsprechend verfahren ist und die Abstammung von einem jüdischen Vater für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis ausreichen ließ. Dieser Umstand war bislang nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens. Auf die Verwaltungspraxis könnte es ankommen, da in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - die Auffassung vertreten wird, jüdische Zuwanderer - wie die Beschwerdeführerin zu 1. - seien nicht als Flüchtlinge aufgrund § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I 1057) mit späteren Änderungen - im Folgenden: KontingentflüchtlingsG - in das Bundesgebiet aufgenommen worden und genössen deshalb auch nicht die Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 34 der Genfer Konvention wie sie § 1 KontingentflüchtlingsG vorsehe (vgl. OVG Berlin, DVBl. 2001, 574 ; NVwZ-Beilage I 9/2002, 98 ). Die Voraussetzungen des § 1 KontingentflüchtlingsG seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1993, 187 ff.; DVBl. 1996, 624 ) nur erfüllt, wenn ein Ausländer als Flüchtling aufgenommen worden sei. Zwar sollten die jüdischen Zuwanderer nach den der Aufnahme zugrundeliegenden Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern "entsprechend" dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommen werden. Damit gelte dieses Gesetzes für sie jedoch nicht unmittelbar. Ihre Aufnahme setze keine Flüchtlingseigenschaft voraus, und eine solche werde auch nicht geprüft (vgl. OVG Berlin, a. a. O.). b) Soweit Umstände in Frage stehen sollten, die von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zumutbarerweise hätten vorgetragen werden können, stünde der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nach den oben genannten Grundsätzen ebenfalls entgegen. Auch in diesem Fall hätten sie eine ihnen bei den Fachgerichten zur Verfügung stehende Möglichkeit nicht ergriffen, eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Denn das Oberverwaltungsgericht hat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.