OffeneUrteileSuche
Beschluss

167/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2006:0627.167.01.0A
16Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Art 14 Abs 1 Verf BE garantiert die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern nur innerhalb der Gesetze. Die Meinungsfreiheit kann daher durch Vorschriften der StPO - etwa einer Identitätsfeststellung nach § 163b Abs 1 StPO - beschränkt sein. Allerdings sind die Gesetze ihrerseits unter Berück-sichtigung der Meinungsfreiheit auszulegen und anzuwenden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (vgl VerfGH Berlin, 20.12.1999, 56/99 = LVerfGE 10, 129 <134>). 1b. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verbietet insbesondere eine Auslegung des einfachen Rechts von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch dieses Grundrechts ausgeht (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 <292). 1c. Beabsichtigt die Polizei wegen einer öffentlichen Äußerung auf einer Demonstration einzuschreiten, ist von ihr im Hinblick auf Art 14 Abs 1 Verf BE in Erwägung zu ziehen, dass die Äußerung von der Meinungsfreiheit ge-deckt sein könnte. Dabei müssen Polizeibeamte im Rahmen der Prüfung des Tatverdachts bedenken, dass bei Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbil-dung, auch dann wenn sie überzogene oder ausfällige Kritik enthalten, bis zur Grenze der Formalbeleidigung oder der Schmähkritik eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede besteht (vgl BVerfG, 13.04.1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241 <247>) und Abweichungen hiervon einer Begrün-dung bedürfen, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trägt (vgl BVerfG, BVerfGE 93, 266 <295>). 1d. Ein Betroffener hat eine Identitätsfeststellung erst hinzunehmen, wenn der erkennbare Sachverhalt bei Anlegung dieser Kriterien Grund für die An-nahme gibt, dass die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten sind. - Ob das Verhalten des Betroffenen tatsächlich strafbar ist, spielt für die Rechtmä-ßigkeit der Identitätsfeststellung keine Rolle. 1e. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass trotz entsprechender Verdachts-momente keine Straftat vorgelegen hat, wird der Betroffene durch die Hin-nahme einer Identitätsfeststellung in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nicht über Gebühr eingeschränkt. 2. Hier: a. Es bestand hinreichender Anlass zu der Annahme, dass es sich bei dem Transparenttext ("Schönbohm, Landowsky und Co, Wegbereiter des Naziter-rors") um eine ehrverletzende Kritik handelte, bei der die Diffamierung der Personen im Vordergrund stand (Schmähkritik; vgl BVerfG, 23.08.2005, 1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274). Die Deutung des LG, dass die genannten Politiker durch den Transparenttext in Form einer Schmähkritik mit dem Na-ziterror des NS-Regimes in Verbindung gebracht wurden, erscheint vertret-bar. b. Dadurch, dass das LG bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs 2 BGB iVm § 113 StGB davon ausging, dass der Irrtum des Beschwerdeführers über die Rechtmäßigkeit seiner Identitätsfeststellung vermeidbar war und daher von seinem Verschulden auszugehen ist, ist mit Art 14 Abs 1 Verf BE vereinbar. 3a. Nach der Unschuldsvermutung des Art 9 Abs 2 Verf BE gilt ein Beschul-digter nicht als schuldig, solange ihm nicht Tat und Schuld nachgewiesen wurden und er nicht von einem Gericht verurteilt ist. 3b. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs 2 StPO ein Zivilgericht die im Ermittlungs- und Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse einer eigenständigen Bewertung nicht unterziehen darf (vgl BVerfG, 16.01.1991, 1 BvR 1326/90, NJW 1991, 1530 <1532>). 3c. Hier: Da das LG eigenständig geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 113 StGB vorliegen und lediglich zur Untermauerung seiner Deutung des Transparenttextes auf die Rechtsauffassung des Strafgerichts verwiesen hat, ist eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch das LG-Urteil nicht fest-stellbar. 4a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhalts-gleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn das Fachgericht die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, also wenn die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Be-reich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>; st Rspr). 4b. Hier: Die vom Beschwerdeführer beanstandete Bezugnahme des LG auf die Rechtsauffassung des Strafgerichts ist nicht willkürlich, da sie als nicht zu beanstandender Hinweis des LG auf den Verdacht der Strafbarkeit zu verstehen ist, der mit der rechtlichen Würdigung des Strafgerichts überein-stimmt. 5a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhalts-gleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-gung zu ziehen. 5b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr). 5c. Hier: Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da keine greifbaren Anhalts-punkte dafür ersichtlich sind, dass das LG die Ausführungen des Beschwer-deführers nicht zur Kenntnis genommen hat. 5d. Das Fachgericht darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse ver-werten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten (vgl Ver-fGH Berlin, 15.06.1993, 18/92, LVerfGE 1, 81 <87>; st Rspr). Im Übrigen kommt es der Verhinderung von Parteivortrag gleich, wenn das Fachgericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 17.12.1997, 112/96, LVerfGE 7, 49 <58>; st Rspr). 5e. Hier: Keine Überraschungsentscheidung des LG, da bereits aus dem ers-ten Berufungsurteil zu entnehmen ist, dass das LG sich durch den Verlauf des Ermittlungs- und des Strafverfahrens in seiner Rechtsauffassung, dass der Transparenttext den Verdacht einer Beleidigung begründete, bestätigt ge-sehen hat.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Art 14 Abs 1 Verf BE garantiert die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern nur innerhalb der Gesetze. Die Meinungsfreiheit kann daher durch Vorschriften der StPO - etwa einer Identitätsfeststellung nach § 163b Abs 1 StPO - beschränkt sein. Allerdings sind die Gesetze ihrerseits unter Berück-sichtigung der Meinungsfreiheit auszulegen und anzuwenden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (vgl VerfGH Berlin, 20.12.1999, 56/99 = LVerfGE 10, 129 ). 1b. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verbietet insbesondere eine Auslegung des einfachen Rechts von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch dieses Grundrechts ausgeht (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 ) und Abweichungen hiervon einer Begrün-dung bedürfen, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trägt (vgl BVerfG, BVerfGE 93, 266 ). 1d. Ein Betroffener hat eine Identitätsfeststellung erst hinzunehmen, wenn der erkennbare Sachverhalt bei Anlegung dieser Kriterien Grund für die An-nahme gibt, dass die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten sind. - Ob das Verhalten des Betroffenen tatsächlich strafbar ist, spielt für die Rechtmä-ßigkeit der Identitätsfeststellung keine Rolle. 1e. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass trotz entsprechender Verdachts-momente keine Straftat vorgelegen hat, wird der Betroffene durch die Hin-nahme einer Identitätsfeststellung in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nicht über Gebühr eingeschränkt. 2. Hier: a. Es bestand hinreichender Anlass zu der Annahme, dass es sich bei dem Transparenttext ("Schönbohm, Landowsky und Co, Wegbereiter des Naziter-rors") um eine ehrverletzende Kritik handelte, bei der die Diffamierung der Personen im Vordergrund stand (Schmähkritik; vgl BVerfG, 23.08.2005, 1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274). Die Deutung des LG, dass die genannten Politiker durch den Transparenttext in Form einer Schmähkritik mit dem Na-ziterror des NS-Regimes in Verbindung gebracht wurden, erscheint vertret-bar. b. Dadurch, dass das LG bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs 2 BGB iVm § 113 StGB davon ausging, dass der Irrtum des Beschwerdeführers über die Rechtmäßigkeit seiner Identitätsfeststellung vermeidbar war und daher von seinem Verschulden auszugehen ist, ist mit Art 14 Abs 1 Verf BE vereinbar. 3a. Nach der Unschuldsvermutung des Art 9 Abs 2 Verf BE gilt ein Beschul-digter nicht als schuldig, solange ihm nicht Tat und Schuld nachgewiesen wurden und er nicht von einem Gericht verurteilt ist. 3b. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs 2 StPO ein Zivilgericht die im Ermittlungs- und Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse einer eigenständigen Bewertung nicht unterziehen darf (vgl BVerfG, 16.01.1991, 1 BvR 1326/90, NJW 1991, 1530 ). 3c. Hier: Da das LG eigenständig geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 113 StGB vorliegen und lediglich zur Untermauerung seiner Deutung des Transparenttextes auf die Rechtsauffassung des Strafgerichts verwiesen hat, ist eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch das LG-Urteil nicht fest-stellbar. 4a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhalts-gleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn das Fachgericht die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, also wenn die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Be-reich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 ; st Rspr). 4b. Hier: Die vom Beschwerdeführer beanstandete Bezugnahme des LG auf die Rechtsauffassung des Strafgerichts ist nicht willkürlich, da sie als nicht zu beanstandender Hinweis des LG auf den Verdacht der Strafbarkeit zu verstehen ist, der mit der rechtlichen Würdigung des Strafgerichts überein-stimmt. 5a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhalts-gleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-gung zu ziehen. 5b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 5c. Hier: Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da keine greifbaren Anhalts-punkte dafür ersichtlich sind, dass das LG die Ausführungen des Beschwer-deführers nicht zur Kenntnis genommen hat. 5d. Das Fachgericht darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse ver-werten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten (vgl Ver-fGH Berlin, 15.06.1993, 18/92, LVerfGE 1, 81 ; st Rspr). Im Übrigen kommt es der Verhinderung von Parteivortrag gleich, wenn das Fachgericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 17.12.1997, 112/96, LVerfGE 7, 49 ; st Rspr). 5e. Hier: Keine Überraschungsentscheidung des LG, da bereits aus dem ers-ten Berufungsurteil zu entnehmen ist, dass das LG sich durch den Verlauf des Ermittlungs- und des Strafverfahrens in seiner Rechtsauffassung, dass der Transparenttext den Verdacht einer Beleidigung begründete, bestätigt ge-sehen hat. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der Beschwerdeführer trug am 4. März 1997 bei einer Demonstration aus Anlass der Eröffnungsveranstaltung zum Europäischen Jahr gegen Rassismus zusammen mit Herrn Sch. ein Transparent mit der Aufschrift „Schönbohm, Landowsky und Co., Wegbereiter des Naziterrors". Polizeibeamte, darunter der Beamte B., stellten das Transparent sicher und versuchten den Beschwerdeführer zwecks Identitätsfeststellung zu einem Polizeifahrzeug zu bringen. Dabei fiel der Beamte B. zu Boden und zog sich eine Handverletzung zu, die ärztlich behandelt werden musste und zu seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer und Herrn Sch. Anklage wegen Beleidigung der auf dem Transparent genannten Personen. Dem Beschwerdeführer legte sie darüber hinaus Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Beleidigung von Polizeibeamten zur Last. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass das Transparent bereits auf einer Demonstration am 28. Februar 1997 gezeigt und von Polizeibeamten zunächst moniert, dann aber nach Rücksprache mit dem Abschnittsleiter als unbedenklich eingestuft worden sei, so dass die Demonstration mit dem Transparent habe fortgesetzt werden dürfen. Entsprechende Angaben hatte zuvor auch Herr Sch. als Zeuge im Rahmen eines unter anderem gegen den Beamten B. gerichteten und später mangels Tatverdachts eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung im Amt gemacht. Das Amtsgericht Tiergarten lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung der auf dem Transparent genannten Personen ab. Aus den Funkaufzeichnungen der Polizei bezüglich des Einsatzes bei der Demonstration vom 28. Februar 1997 ergebe sich, dass eine polizeiliche Prüfung erfolgt sei, ob wegen des Transparents eingeschritten werden solle, was nach eingehender Abwägung durch den Abschnittsleiter verneint worden sei. Bei dieser Sachlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Angeschuldigten am 4. März 1997 in einem schuldausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der möglichen strafrechtlichen Relevanz des Transparents befunden hätten. Ob das Zeigen des Transparents bereits als Meinungsäußerung gerechtfertigt gewesen sei, könne dahinstehen. Hinsichtlich der ausschließlich den Beschwerdeführer betreffenden Tatvorwürfe ließ das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens zu, stellte das Verfahren später aber mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers nach Zahlung von 1.200.- DM durch den Beschwerdeführer gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig ein. Nachfolgend erhob das Land Berlin als Dienstherr des Beamten B. Klage gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.642,65 DM zzgl. Zinsen wegen der aufgrund des Vorfalls am 4. März 1997 entstandenen Kosten der Dienstunfähigkeit des B. und der diesem erstatteten Heilbehandlungskosten. In der Klagebegründung hieß es, der Beschwerdeführer habe bei dem Versuch des Beamten B., ihn zwecks Identitätsfeststellung zu einem Polizeifahrzeug zu bringen, erheblichen Widerstand geleistet und versucht, den Beamten zu beißen, wobei beide Personen zu Boden gefallen seien und B. sich eine Handverletzung zugezogen habe. Der Beschwerdeführer bestritt, die Verletzung des B. verursacht zu haben. Ferner vertrat er die Auffassung, seine zwangsweise und gewaltsame Verbringung zum Polizeifahrzeug sei rechtswidrig gewesen, weil kein zur Festnahme berechtigender ausreichender Verdacht einer Straftat bestanden habe. Insbesondere habe keine Beleidigung der im Transparent genannten Politiker vorgelegen, weil der Text als politische, grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit nach § 193 StGB gerechtfertigt gewesen sei. Die Politiker seien nicht als Nazis bezeichnet worden; vielmehr habe er mit dem Transparent notwendigerweise schlagwortartig seine politische Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass deren Äußerungen neonazistischen Bestrebungen und rechtsradikalen Übergriffen Vorschub leisteten. Das Amtsgericht Tiergarten wies die Klage durch Urteil vom 3. Juli 2000 mit der Begründung ab, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Verletzung des Beamten B. nicht verursacht habe. Auf die Berufung des Landes Berlin hob das Landgericht Berlin das Urteil im November 2000 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht gelangte auch nach erneuter Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer den Beamten B. verletzt hatte, und wies deshalb die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2001 wiederum ab. Auf die Berufung des Landes Berlin führte das Landgericht seinerseits eine Beweisaufnahme durch und verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. August 2001, an das Land Berlin 7.605,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Februar 2000 zu zahlen. Zur Begründung führte das Landgericht aus: Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beschwerdeführer sich der Zuführung zum Polizeifahrzeug aktiv widersetzt und dadurch den Sturz und die Verletzung des Beamten B. verursacht habe. Der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt gewesen, sich gegen seine Zuführung zur Personalienfeststellung zur Wehr zu setzen. Die Veranlassung der Zuführung sei rechtmäßig gewesen. Es habe der Zuführungsgrund der Ermittlungen wegen einer Straftat bestanden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Beleidigung begangen habe. Entscheidend sei, dass der Beamte B. den Verdacht einer Straftat habe hegen dürfen. Die Polizei sei verpflichtet, bei dem Verdacht einer Straftat einzuschreiten und die Ermittlungen aufzunehmen. Ob tatsächlich eine Straftat vorliege, sei dem Ergebnis der Ermittlungen vorbehalten und nicht deren Voraussetzung. Der Transparenttext als solcher habe- objektiv eine Beleidigung der genannten Personen gebildet und sei geeignet gewesen, sie verächtlich zu machen und herabzuwürdigen. Ob er im getätigten Kontext unter besonderer Berücksichtigung der Zielrichtung des Beschwerdeführers gleichwohl als von der Meinungsfreiheit gedeckt anzusehen gewesen sei, habe es, insbesondere durch Anhörung der Verdächtigen, gerade zu ermitteln gegolten. Die Annahme, der Transparenttext begründe den Verdacht einer Straftat, sei nicht ermessensfehlerhaft. Zu diesem Text gebe es keine gefestigte Praxis, geschweige denn eine gefestigte Rechtsprechung. Ob eine Beleidigung vorliege, sei eine juristisch schwierige Frage, deren abschließende zutreffende Beantwortung kaum vorab leistbar und von einem Ersten Polizeihauptkommissar auch nicht zu erwarten gewesen sei. Von einer rechtmäßigen Festnahme des Beschwerdeführers seien auch das erstinstanzliche Zivilgericht, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht ausgegangen. Das Amtsgericht in Zivilsachen hätte nicht Beweis über Widerstandshandlungen des Beschwerdeführers erheben dürfen, wenn es dessen Festnahme als rechtswidrig angesehen hätte. Die Staatsanwaltschaft hätte den Beschwerdeführer nicht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte anklagen dürfen, wenn die Festnahme rechtswidrig gewesen wäre. Das Strafgericht habe das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eröffnet und nach § 153a StPO eingestellt. Das hätte es nicht gedurft, wenn die Festnahme des 'Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen wäre. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). a) Das Landgericht habe in zweifacher Hinsicht sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 14 Abs. 1 VvB) verletzt. Soweit es ausgeführt habe, dass den Polizeibeamten eine abschließende und zutreffende Einschätzung, ob das Transparent den Tatbestand der Beleidigung erfülle, kaum möglich gewesen sei, habe es polizeiliche Entscheidungsträger verfassungswidrigerweise von der Prüfung entlastet, ob eine politische Meinungsäußerung dem Schutz des § 193 StGB i. V. m. Art. 14 Abs. 1 VvB, Art. 5 Abs. 1 GG unterliege. Polizeibeamte seien vor einer Festnahme verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, ob die als Festnahmegrund dienende politische Meinungsäußerung sich im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Gewährleistung bewege. Das Landgericht verkenne die strikte Grundrechtsbindung staatlicher Gewalt, wenn es meine, Polizeibeamte handelten formell rechtmäßig, wenn sie ohne weitere Prüfung zur Festnahme schritten, sobald ein Transparenttext geeignet erscheine, Politiker verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen. Dem Landgericht sei zudem bekannt gewesen, dass die Polizei im Rahmen einer vier Tage zuvor erfolgten Demonstration den weiteren Weg mit demselben Transparent freigegeben habe; es hätte daher erwägen müssen, ob eine entsprechende Abwägung auch im vorliegenden Fall erfolgt sei. Zum anderen rügt der Beschwerdeführer, dass das Landgericht unter Zugrundelegung der für ihn ungünstigsten Interpretation und ohne jegliche Abwägung davon ausgegangen sei, dass der Transparenttext objektiv eine Beleidigung der genannten Personen gebildet habe. Jedenfalls sei es willkürlich, dass das Landgericht, obwohl es von ihm auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen worden sei, keine tragfähigen Gründe für seine Deutung benannt, sondern sich mit dem Hinweis begnügt habe, es halte an seiner Auffassung aus dem ersten Berufungsurteil fest. Aus der Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung ergäben sich für die Gerichte Begründungslasten, die in ihren Urteilsgründen abzuarbeiten seien. Es könne deshalb auch nicht zugunsten des Landgerichts unterstellt werden, dass eine solche Abwägung und sorgfältig vergleichende Erwägung verschiedener Bedeutungsvarianten bei der Entscheidungsfindung erfolgt sei und sich nur nicht im Urteilstext wiederfinde. Ob eine zur Festnahme berechtigende Beleidigung vorgelegen habe, sei nicht alleine für die Frage der Rechtswidrigkeit von Belang. Indem das Landgericht vor-schnell und unter Missachtung von Art. 14 Abs. 1 VvB eine Beleidigung bejaht habe, habe es auch seine, des Beschwerdeführers, Einwendungen auf der Verschuldensebene nivelliert. Selbst bei formell rechtmäßiger Festnahme hätte ein unvermeidbarer Irrtum über das Erlaubtsein von Widerstandshandlungen zivilrechtlich die Schuld und damit die Haftung ausgeschlossen; bei einer formell rechtmäßigen, aber materiell rechtswidrigen Festnahme hätte im übrigen die Frage des Mitverschuldens des Beamten B. im Raum gestanden. b) Das Landgericht habe ferner die Unschuldsvermutung des Art. 9 Abs. 2 VvB missachtet, indem es das Urteil darauf gestützt habe, dass das Strafgericht - obwohl das Strafverfahren eingestellt worden sei - seine Rechtsauffassung geteilt, d.h. die Festnahme ebenfalls als rechtmäßig angesehen habe. Der Hinweis des Landgerichts auf die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sei in gleicher Weise verfehlt, weil dabei der für eine Anklage erforderliche hinreichende Tatverdacht mit der gerichtlichen Verurteilung nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens gleichgesetzt werde. c) In der Berufung auf die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO liege zugleich ein Verstoß gegen das aus Art. 10 Abs. 1 VvB folgende Willkürverbot. Es gebe keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der den Verstoß gegen die Unschuldsvermutung rechtfertige, so dass angenommen werden müsse, dass sich das Landgericht von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. d) Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Landgericht seine Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Juni 2001 zur verfassungsrechtlich zwingenden Auslegung des § 153a StPO ersichtlich nicht berücksichtigt und damit gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) verstoßen habe. Die angefochtene Entscheidung beruhe hierauf, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, hätte es seine Wertungen nicht fälschlicherweise durch die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO bestätigt gesehen, seine Auffassung, dass eine die Festnahme rechtfertigende Beleidigung vorgelegen habe, überprüft hätte. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB liege darin, dass das Landgericht in seinem ersten Berufungsurteil auf die Würdigung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Tiergarten im Strafverfahren, also pauschal auf ein ganzes Aktenkonvolut, Bezug genommen habe, ohne seiner, des Beschwerdeführers, Bitte nachzukommen und mitzuteilen, auf welche Ausführungen der umfangreichen Ermittlungsakte es abstelle. Vielmehr habe das Landgericht in dem angefochtenen Urteil pauschal Rückgriff auf seine vorherigen Wertungen genommen. Aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör folge die Verpflichtung des Gerichts, sich über Verfahrensstoff zumindest auf Nachfrage genauer zu äußern und ihn zu spezifizieren, wenn er der Entscheidung zugrunde gelegt werde solle. Nur dann sei es den Parteien möglich, sich sachgerecht dazu zu äußern. Bei rechtzeitiger Benennung der einschlägigen Schriftstücke hätte er in der mündlichen Verhandlung die Gesichtspunkte noch einmal thematisiert, die es verböten, von einer Anklageschrift und einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO auf die Verwirklichung einer Straftat zu schließen. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 VvB. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet und sei deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 113 StGB zum Ersatz des aus seiner Widerstandshandlung entstandenen Schadens verpflichtet, ist mit Art. 14 Abs. 1 VvB vereinbar. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht bei der Prüfung, ob die Diensthandlung des Beamten B. eine Zuführung zu einer Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 StPO - rechtmäßig im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB war, Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung im Ergebnis nicht verkannt. aa) Art. 14 Abs. 1 VvB garantiert die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern nur innerhalb der Gesetze (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56A199, 56/99 - LVerfGE 10, 129 ). Die Meinungsfreiheit kann daher durch die Vorschriften der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, die darin vorgesehenen Ermittlungshandlungen zu dulden (vgl. BVerfGE 77, 65 ), beschränkt sein. Allerdings sind die Gesetze ihrerseits unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit auszulegen und anzuwenden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 ; zum Bundesrecht BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ). Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verbietet insbesondere eine Auslegung des einfachen Rechts, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 ). Ein solcher Effekt wäre gegeben, wenn die bloße Möglichkeit, dass eine öffentliche Äußerung rechtlich nicht als freie Meinungsäußerung, sondern als strafbare Beleidigung einzuordnen sein könnte, genügte, um polizeiliche Ermittlungshandlungen wie eine Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 StPO durchzuführen. Denn wer strafprozessuale Maßnahmen bereits dann gewärtigen muss; wenn sich nicht ausschließen lässt, dass eine von ihm getätigte Äußerung nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 VvB unterfällt, wird aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Kritik unterlassen. Beabsichtigt die Polizei, wegen einer öffentlichen Äußerung einzuschreiten, ergeben sich deshalb aus Art. 14 Abs. 1 VvB Anforderungen an die Prüfung, ob der Verdacht einer Straftat gegeben und deshalb eine Identitätsfeststellung im Sinne des § 163b Abs. 1 StPO oder eine andere Ermittlungshandlung veranlasst ist. Diese Prüfung erfordert bereits nach einfacher Recht eine rechtliche Einschätzung der den Verdacht in tatsächlicher Hinsicht begründenden Umstände (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 152, Rn. 4b; Beulke, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 152, Rn. 31). Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 VvB müssen Polizeibeamte hierbei auch in Erwägung ziehen, dass die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sein könnte. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass Art. 14 Abs. 1 VvB bei der Anwendung der §§ 185 ff. StGB eine fallbezogene Gewichtung der Beeinträchtigung verlangt, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht (vgl. Beschluss vom 8. September 1993 - VerfGH 54/93 - LVerfGE 1, 145 ; sowie zum Bundesrecht: BVerfGE 85, 1, ; 93, 266, ) und sich das Ergebnis dieser Abwägung wegen ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vorwegnehmen lässt (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Ferner müssen Polizeibeamte im Rahmen der Prüfung des Tatverdachts bedenken, dass bei Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung, auch dann wenn sie überzogene oder ausfällige Kritik enthalten, bis zur Grenze der Formalbeleidigung oder der Schmähkritik eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede besteht (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. 0.; BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ) und Abweichungen hiervon einer Begründung bedürfen, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trägt (BVerfGE 93, 266 ). Erst wenn der erkennbare Sachverhalt bei Anlegung dieser Kriterien Grund für die Annahme gibt, dass die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten sind, kann die Polizei von dem Verdacht einer Beleidigung oder eines sonstigen Äußerungsdelikts ausgehen. In diesem Fall hat der Betroffene eine Identitätsfeststellung gemäß § 163b StPO grundsätzlich hinzunehmen. Ob sein Verhalten tatsächlich strafbar ist, spielt für deren Rechtmäßigkeit keine Rolle. Strafprozessuale Ermittlungen knüpfen notwendigerweise stets nur an einen - je nach Eingriffsintensität unterschiedlich qualifizierten - Verdacht an (vgl. z. B. § 81 Abs. 2, § 111 Abs. 1, § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO); die Gewissheit, dass eine Straftat begangen worden ist, kann und muss zu diesem Zeitpunkt nicht bestehen. bb) Gemessen hieran hat das Landgericht ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 VvB angenommen, dass der Beschwerdeführer einer Beleidigung verdächtig war und deshalb zum Zweck einer Identitätsfeststellung einem Polizeifahrzeug zugeführt werden durfte (vgl. § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO). (1) Es bestand hinreichender Anlass zu der Annahme, dass es sich bei dem Transparenttext („Schönbohm, Landowsky und Co., Wegbereiter des Naziterrors" um eine Schmähkritik handelte, also eine Form der Äußerung, bei der die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrschutz zurücktritt. Kennzeichnend hierfür ist eine herabsetzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3274 m.w.N.). Für die Qualifizierung des Transparenttextes als Schmähkritik spricht, dass er keinen tagespolitischen oder sonstigen inhaltlichen Bezug, also kein sachliches Anliegen des Beschwerdeführers erkennen ließ. Das gilt auch und insbesondere bezüglich des Begriffs „Naziterror". Mit diesem Begriff werden üblicherweise die Unrechtstaten des nationalsozialistischen Regimes von 1933 bis 1945 bezeichnet, nicht dagegen rechtsradikale oder neonazistische Aktivitäten und Tendenzen aus der heutigen Zeit. Es erschloss sich daher nicht ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer seiner Überzeugung Ausdruck verleihen wollte, die genannten Politiker leisteten Bestrebungen von Neonazis Vorschub. Vielmehr war die Annahme des Landgerichts vertretbar, die genannten Politiker würden durch den Transparenttext mit dem Naziterror der Jahre 1939 bis 1945 in Verbindung gebracht - sei es unmittelbar, sei es, dass ihnen vorgeworfen wurde, den Weg für einen dem nationalsozialistischen Unrechtsregime vergleichbaren Staat zu bereiten. Beide Aussagen wären angesichts der vom nationalsozialistischen Staat verübten Verbrechen und mangels jeglicher Vergleichbarkeit der Politik, welche die auf dem Transparent genannten Politiker zu verantworten hatten, als von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckte Schmähkritik zu werten. (2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt es auch keine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 VvB dar, dass das Landgericht sich mit nur einer möglichen Deutung des Transparenttextes auseinandergesetzt, nicht aber auch eine Deutung im Sinne der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Aussage - die genannten Politiker stärkten durch ihre Politik die Bestrebungen von Neonazis - erwogen hat. (a) Richtig ist zwar, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen erfolgter Meinungsäußerungen bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 82, 272 ). Ob es sich bei dem Transparenttext um eine mehrdeutige Äußerung handelte, also um eine Äußerung, die ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum mehrdeutig wahrnimmt, oder deren Inhalt erhebliche Teile des Publikums jeweils unterschiedlich verstehen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207 ), wie der Abschnittsleiter der Polizei, der das Transparent bei einer Demonstration am 28. Februar 1997 als unbedenklich einstufte, offenbar gemeint hat, braucht aber nicht entschieden zu werden. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass die zu mehrdeutigen Äußerungen entwickelten Maßstäbe hier nicht anwendbar sind. Sie sollen den Äußernden im Interesse der individuellen Grundrechtsausübung und der Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses davor bewahren, wegen einer Deutung ihrer Äußerung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen belegt zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207 ). Der Betroffene wird dadurch, dass er eine Identitätsfeststellung in solchen Situationen hinnehmen muss, in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nicht über Gebühr eingeschränkt. Da die Polizei verpflichtet ist, dieses Recht bei der Prüfung des Tatverdachts zu berücksichtigen, ist unverhältnismäßigen Beschränkungen, also Ermittlungshandlungen wegen Äußerungen, die ersichtlich in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 VvB fallen, vorgebeugt (vgl. BVerfGE 92, 191 zur Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 163b StPO). In Zweifelsfällen muss der Betroffene ein Einschreiten der Polizei zwar hinnehmen, ist aber vor unberechtigten zivil- oder strafrechtlichen Sanktionen wegen seiner Äußerung durch das nachfolgende Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren geschützt. b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe durch die vorschnelle Annahme des Verdachts einer Beleidigung auch seine Einwendungen auf der Verschuldensebene nivelliert, ist Art. 14 Abs. 1 VvB ebenfalls nicht verletzt. Zwar kommt eine Haftung wegen eines den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn die Schuldform vorliegt, die das Schutzgesetz selbst zu seiner Anwendung fordert (vgl. BGHZ 46, 17 ), so dass ein - vom Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommener - unvermeidbarer Verbotsirrtum bei Vorliegen der weiteren in § 113 Abs. 4 Satz 2 StGB genannten Voraussetzung auch eine zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 i. V. m. § 113 StGB ausgeschlossen hätte. Indessen ist nicht erkennbar, inwiefern die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme, ein etwaiger Irrtum des Beschwerdeführers über die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung sei vermeidbar gewesen, mit Art. 14 Abs. 1 VvB unvereinbar ist. Dass das Landgericht aus dem Verhalten der Polizei bei der vorangegangenen Demonstration am 28. Februar 1997 keine für den Beschwerdeführer günstigen Schlüsse bezüglich der Unvermeidbarkeit eines Irrtums gezogen hat, ist schon deshalb unbedenklich, weil diese Vorgänge deutlich machten, dass der Transparenttext von den zunächst einschreitenden Polizeibeamten anders verstanden worden war als von dem Abschnittsleiter, und daher geeignet waren, dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass die Aussage des Textes nicht eindeutig war. Dann aber konnte er nicht überrascht sein, wenn andere Polizeibeamte vier Tage später denselben Text erneut beanstandeten und zum Anlass von Ermittlungshandlungen nahmen. 2. Die Unschuldsvermutung des Art. 9 Abs. 2 VvB ist ebenfalls nicht verletzt. a) Nach Art. 9 Abs. 2 VvB gilt ein Beschuldigter nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist. Die Unschuldsvermutung verlangt, dass dem Täter in einem justizförmig geordneten Verfahren, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 ; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 82, 106 ; BVerfG, NJW 1991, 1530 ). Daraus folgt allerdings nicht, dass Art. 9 Abs. 2 VvB einer eigenständigen Würdigung und Bewertung strafgerichtlicher Akten eines gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens durch andere staatliche Stellen entgegenstünde. Verwaltungsbehörden und Gerichte sind lediglich gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO und der Einstellung selbst davon auszugehen, ihm sei nachgewiesen, die vorgeworfene Tat begangen zu haben. Es ist ihnen nicht verwehrt, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 82, 106 ; BVerfG, NJW 1991, 1530 ). b) Gemessen hieran hat das Landgericht nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Das Gericht hat nicht allein aus dem nach § 153a Abs. 2 StPO ergan-genen Einstellungsbeschluss gefolgert, dass der Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig sei. Vielmehr hat es die Voraussetzungen des § 113 StGB eigenständig geprüft und lediglich seine dabei gewonnene Einschätzung, die Diensthandlung des Polizeibeamten B. sei rechtmäßig gewesen, weil der Verdacht einer Beleidigung bestanden habe, durch die Rechtsauffassung des mit dem Vorgang befassten Strafgerichts bestätigt gesehen. Dabei durfte es berücksichtigen, dass die Anwendung des § 153a StPO gegenüber einem möglichen Unschuldigen untersagt ist (vgl. BVerfGE 82, 106 ; BVerfG, NStZ-RR 1996, 168 ; BVerwGE 111, 43 ; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 153a, Rn. 2), und deshalb folgern, das Strafgericht habe - weil der Beschwerdeführer andernfalls im Hinblick auf § 113 Abs. 3 StGB vom Vorwurf freizusprechen gewesen wäre - ebenfalls angenommen, der Transparenttext sei geeignet gewesen, den Verdacht der Beleidigung zu begründen. Entsprechendes gilt für den auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bezogenen Hinweis im angefochtenen Urteil. Auch insoweit hat das Landgericht nicht von der Anklageschrift auf die Schuld des Beschwerdeführers geschlossen, sondern lediglich zur Untermauerung seiner Deutung des Transparenttextes und seiner Rechtsauffassung festgestellt, dass sie offenbar auch von der Staatsanwaltschaft geteilt worden sei. 3. Die Verfassungsbeschwerde bleibt auch erfolglos, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB) mit der Begründung rügt, das Landgericht habe sein Urteil nicht auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 153a Abs. 2 StPO stützen dürfen. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nur dann gegen das Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Erforderlich ist, dass die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden, bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände also die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (Beschluss vom 23. April 1996 - VerfGH 69, 69 N95 - LVerfGE 4, 54 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bei der beanstandeten Bezugnahme des Landgerichts auf die - aus der Anwendung des § 153a Abs. 2 StPO gefolgerten - Rechtsauffassung des Strafgerichts handelte es sich nicht um eine unter keinem Aspekt rechtlich vertretbare Erwägung, sondern um einen nachvollziehbaren und, wie dargelegt, auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermu-tung nicht zu beanstandenden Hinweis des Landgerichts, dass auch andere mit der Sache befasste Juristen meinten, der Transparenttext habe den Verdacht einer Straftat begründet. 4. Schließlich ist auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) nicht verletzt. a) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe sein Vorbringen ignoriert, dass bei einer Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts die Schuld nicht festgestellt, sondern lediglich hypothetisch unterstellt werde, ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht zwar, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Parteien auch zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB ist erst feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten überhaupt nicht nur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 -VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 u. v. 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Schriftsatz vom 25. Juni 2001.nicht zur Kenntnis genommen hat. Näher liegt die Annahme, dass das Gericht den Vortrag aus rechtlichen Gründen für unerheblich gehalten hat, weil es - wie dargelegt - nicht allein von der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO auf die Schuld des Beschwerdeführers geschlossen, sondern sich nur in seiner Rechtsauffassung bestätigt gesehen hat, dass der Transparenttext den Verdacht einer Beleidigung begründe. b) Auch die Rüge, die pauschale Bezugnahme auf ganze Akten im angefochtenen Urteil werde den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 VvB nicht gerecht, ist unbegründet. aa) Allerdings gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Beteilig-ten eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit erhalten, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äußern. Mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbar ist es daher, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten vorher nicht Stellung nehmen könnten (Beschlüsse vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - LVerfGE 1, 81 , 15. November 2001 - VerfGH 157/00 - und 31..Oktober 2003 - VerfGH 9/03 -). Das Gericht muss daher den Beteiligten alle für seine Entscheidung bedeutsamen Unterlagen zur Kenntnis geben (Beschluss vom 17. Juni 1996 - VerfGH 4/96 - LVerfGE 4, 65 ). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt ferner voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es bei der Entscheidung ankommt. Es kann daher der Verhinderung von Vortrag gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 und 24. Juni 1999 - VerfGH 48/99 - LVerfGE 10, 72 ). bb) Letzteres kann dem Landgericht nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer konnte bereits dem ersten Berufungsurteil vom 21. November 2000 entnehmen, dass sich das Landgericht durch den Verlauf des Ermittlungs- und des Strafverfahrens in seiner Rechtsauffassung, dass der Transparenttext den Verdacht einer Beleidigung begründete, bestätigt gesehen hat. Denn es heißt dort auf Seite 3 im Anschluss an die Feststellung, dass der Transparenttext einen beleidigenden Inhalt habe und nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt gewesen sei: "Die Kammer sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Würdigung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin - 81 Js 602/97 - und des Amtsgerichts Tiergarten - 273 Ds 296/98". Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers diente die Angabe der Aktenzeichen dabei nicht einer pauschalen Bezugnahme auf ganze Akten, sondern nur der Identifizierung des Verfahrens, auf das sich die Würdigung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Tiergarten bezog. Dass diese insbesondere in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie in dem Eröffnungs- und dem späteren Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten seinen Ausdruck gefunden hatte, war für einen kundigen Prozessbeteiligten ersichtlich und bedurfte weder besonderer Erwähnung noch eines richterlichen Hinweises. Der Vorwurf, das Landgericht habe sein Urteil auf dem Beschwerdeführer unbekannte Unterlagen bzw. einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, mit dem dieser nicht zu rechnen brauchte, ist daher unbegründet. cc) Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass das angegriffene Urteil auf der geltend gemachten Gehörsverletzung beruht. Der Beschwerdeführer beruft sich selbst darauf, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berücksichtigung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO dem Landgericht mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 mitgeteilt zu haben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Landgericht bei erneuter Erörterung dieser Bedenken in der mündlichen Verhandlung zu einer anderen Auffassung gelangt wäre. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei unwahrscheinlich, dass das Landgericht nach nochmaliger Thematisierung des Problems bindendes Verfassungsrecht ignoriert hätte. Diese Schlussfolgerung käme nur in Betracht, wenn die Argumentation des Landgerichts verfassungswidrig gewesen wäre. Das ist jedoch, wie zu Art. 9 Abs. 2 VvB ausgeführt, nicht der Fall. Dass das Urteil auf der behaupteten Gehörsverletzung beruhe, folgt auch nicht aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte „andere" Argumente zur Entkräftung der Zulässigkeit der Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluss formulieren können, wenn ihm frühzeitig die Schriftstücke aus der Strafakte benannt worden wären, auf die das Landgericht seine Ansicht stützte. Abgesehen davon, dass sich das Landgericht nicht durch bestimmte Schriftstücke in der Strafakte in seiner Würdigung betätigt gesehen hat - auf solche nimmt das angefochtene Urteil an keiner Stelle Bezug -, lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, welche Argumente dies gewesen wären. Eine solche Darlegung wäre aber erforderlich gewesen (vgl.. Beschluss vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.