Beschluss
30/06, 30 A/06
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0627.30.06.0A
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Leitsätze
1a. § 49 Abs 1 und § 50 VGHG BE setzen voraus, dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner Rechte verletzt sein.
1b. Von dem Beschwerdeführer ist der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49>; st Rspr).
2. Die Regelung des § 48 AuslG 1990 konkretisiert den besonderen Ausweisungsschutz von Ausländern im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie gem Art 12 Abs 1 Verf BE bzw Art 8 MRK. Bei einer Familiengemeinschaft zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind können sich weitergehende Schutzwirkungen nur dann ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Deutschland erbringen lässt, die Familie somit im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt (vgl VerfGH Berlin, 22.02.2001, 103/00, NVwZ-RR 2001, 687ff).
3. Hier:
a. Soweit der bereits volljährige, unverheiratete Beschwerdeführer das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie als verletzt rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert, da er keine weitergehenden familiären Bindungen dargetan hat, die vom OVG bei der Entscheidung für die Ausweisung missachtet worden sein könnten.
Insbesondere ist bei volljährigen Straftätern wie dem Beschwerdeführer anders als bei Minderjährigen auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sie in besonderem Maße auf den Familienschutz angewiesen sind, um in ein Leben ohne Straftaten zurückzufinden (vgl BVerwG, 16.07.2002, 1 C 8/02, NVwZ 2003, 217 <219>).
b. Hinsichtlich der Rüge einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (Art 7 Verf BE) durch die "Verbannung aus seinem Heimatland Deutschland" hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinreichend konkret dargelegt. Fraglich ist dabei bereits, ob für den Rückgriff auf das Auffanggrundrecht des Art 7 überhaupt Raum wäre, weil die Freizügigkeit - auch für Ausländer - unmittelbar durch Art 17 Verf BE geschützt wird, auf den der Beschwerdeführer aber nicht näher eingeht.
c. Im Hinblick auf dir Rüge der Verletzung der Menschenwürde iSv Art 6 Verf BE (Art 1 Abs 1 GG) bestehen desgleichen erhebliche Zweifel an der Erfüllung der Darlegungserfordernisse für eine zulässige Verfassungsbeschwerde. Insbesondere legt er nicht dar, dass die Entscheidung des OVG sich nicht ernsthaft und respektvoll mit seiner Person, seinem Vorbringen und seinem Interesse am Verbleiben in Deutschland auseinandergesetzt hätte (zum Anspruch auf Achtung der Menschwürde vgl VerfGH Berlin, 12.01.1994, 134/93).
4a. Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde iSv § 49 Abs 2 VGHG BE ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2004, 114/98).
4b. Hier: Ob in Bezug auf die Rüge von Art 7 Verf BE bzw Art 6 Verf BE eine hinreichende Substantiierung gegeben ist, kann letztlich dahinstehen, da insoweit der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl VerfGH Berlin, 31.10.1996, 54/96, LVerf-GE 5, 49 <53>; st Rspr).
Denn der Beschwerdeführer hat mit seiner gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Beschwerde die Feststellungen des VG zum Umfang seiner Bindungen an das Herkunftsland (Libanon) zwar beanstandet aber nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert bestritten. Demgemäß brauchte das OVG nicht davon auszugehen, dass die Feststellungen auf unrichtigen Annahmen beruhten und es musste sich daher auch nicht eingehender mit etwaigen Verletzungen des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten auseinander zu setzen.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. § 49 Abs 1 und § 50 VGHG BE setzen voraus, dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner Rechte verletzt sein. 1b. Von dem Beschwerdeführer ist der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 ; st Rspr). 2. Die Regelung des § 48 AuslG 1990 konkretisiert den besonderen Ausweisungsschutz von Ausländern im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie gem Art 12 Abs 1 Verf BE bzw Art 8 MRK. Bei einer Familiengemeinschaft zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind können sich weitergehende Schutzwirkungen nur dann ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Deutschland erbringen lässt, die Familie somit im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt (vgl VerfGH Berlin, 22.02.2001, 103/00, NVwZ-RR 2001, 687ff). 3. Hier: a. Soweit der bereits volljährige, unverheiratete Beschwerdeführer das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie als verletzt rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert, da er keine weitergehenden familiären Bindungen dargetan hat, die vom OVG bei der Entscheidung für die Ausweisung missachtet worden sein könnten. Insbesondere ist bei volljährigen Straftätern wie dem Beschwerdeführer anders als bei Minderjährigen auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sie in besonderem Maße auf den Familienschutz angewiesen sind, um in ein Leben ohne Straftaten zurückzufinden (vgl BVerwG, 16.07.2002, 1 C 8/02, NVwZ 2003, 217 ). b. Hinsichtlich der Rüge einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (Art 7 Verf BE) durch die "Verbannung aus seinem Heimatland Deutschland" hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinreichend konkret dargelegt. Fraglich ist dabei bereits, ob für den Rückgriff auf das Auffanggrundrecht des Art 7 überhaupt Raum wäre, weil die Freizügigkeit - auch für Ausländer - unmittelbar durch Art 17 Verf BE geschützt wird, auf den der Beschwerdeführer aber nicht näher eingeht. c. Im Hinblick auf dir Rüge der Verletzung der Menschenwürde iSv Art 6 Verf BE (Art 1 Abs 1 GG) bestehen desgleichen erhebliche Zweifel an der Erfüllung der Darlegungserfordernisse für eine zulässige Verfassungsbeschwerde. Insbesondere legt er nicht dar, dass die Entscheidung des OVG sich nicht ernsthaft und respektvoll mit seiner Person, seinem Vorbringen und seinem Interesse am Verbleiben in Deutschland auseinandergesetzt hätte (zum Anspruch auf Achtung der Menschwürde vgl VerfGH Berlin, 12.01.1994, 134/93). 4a. Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde iSv § 49 Abs 2 VGHG BE ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2004, 114/98). 4b. Hier: Ob in Bezug auf die Rüge von Art 7 Verf BE bzw Art 6 Verf BE eine hinreichende Substantiierung gegeben ist, kann letztlich dahinstehen, da insoweit der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl VerfGH Berlin, 31.10.1996, 54/96, LVerf-GE 5, 49 ; st Rspr). Denn der Beschwerdeführer hat mit seiner gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Beschwerde die Feststellungen des VG zum Umfang seiner Bindungen an das Herkunftsland (Libanon) zwar beanstandet aber nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert bestritten. Demgemäß brauchte das OVG nicht davon auszugehen, dass die Feststellungen auf unrichtigen Annahmen beruhten und es musste sich daher auch nicht eingehender mit etwaigen Verletzungen des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten auseinander zu setzen. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist am 26. Dezember 1984 als Sohn palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon, die seit 1978 in Deutschland leben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in Cloppenburg geboren worden. Er hat sechs Geschwister, von denen fünf ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. Die Familie lebt seit Juli 2000 in Berlin. Der Beschwerdeführer besuchte zunächst bis zur 8. Klasse eine Schule für Lernhilfe in Cloppenburg und nach seinem Umzug nach Berlin bis Juli 2002 die 1. Berufsschule Pankow; einen Schulabschluss erreichte er nicht. Eine Aufenthaltserlaubnis wurde ihm zuletzt bis zum 26. Dezember 2002 erteilt. Strafrechtlich trat der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 1999 in Erscheinung. Wegen versuchten Diebstahls wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 1. November 1999 - 4 Ds 271 Js 31081/99 (183/99) - verwarnt. Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Mai 2001- (423) 80 Js 1520/00 Ls (5/01) - erhielt er wegen schweren Raubes und versuchten schweren Raubes die Auflage zur Ableistung von 60 Stunden Freizeitarbeit. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Oktober 2002 - (423) 80 Js 797/02 Ls (80/02) - wurde er wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, schweren Raubes, Raubes in vier Fällen, Hausfriedensbruchs und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unter Einbeziehung der letzteren beiden Urteile wurde er durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2003 - (507) 80 Js 11/03 Ls Ns (20/03) - wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 1. März 2003 bis zum 6. Dezember 2004 in Strafhaft. Mit Beschluss vom 1. November 2004 hat das Amtsgericht Tiergarten Führungsaufsicht für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. Unter Hinweis auf die begangenen Straftaten wies das Landeseinwohneramt Berlin den Beschwerdeführer nach Anhörung mit vom 30. September 2004 datierenden Bescheid in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. November 2004 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zugleich lehnte es die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung ab, drohte ihm die Abschiebung unmittelbar mit der Haftentlassung an und forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, das in seinem Besitz befindliche Reisedokument (Document de voyage) herauszugeben. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 (VG 15 A 324.04) ab. Zur Begründung führte es aus, soweit der Antrag zulässig sei, bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Antragsgegner habe die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ohne rechtliche Fehler unter Verweis auf die verfügte Ausweisung versagt. Durch seine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten habe der Beschwerdeführer den Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht. Da er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch Heranwachsender gewesen und in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen sei sowie mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, habe er gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 AuslG nur nach Ermessen ausgewiesen werden dürfen. Dieses habe der Antragsgegner ohne Fehler ausgeübt. Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu immerhin zwei Jahren und drei Monaten Jugendstrafe, der Vielzahl und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und des Umstandes, dass er sich seine Verurteilung zu sechzig Stunden Freizeitarbeit durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Mai 2001 nicht habe zur Warnung dienen lassen, habe der Antragsgegner ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers erforderlich sei, um weitere Straftaten durch ihn zu verhindern. Der Antragsgegner habe auch nicht die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die gebotene Berücksichtigung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen seines Ermessens überschritten. Nach der Rechtsprechung des EGMR könne eine Ausweisung von "Ausländern der zweiten Generation" den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berühren. Beziehungen zwischen Erwachsenen unterfielen nicht ohne weiteres dem Schutz des Art. 8 EMRK, vielmehr müssten zusätzliche Abhängigkeitsaspekte nachgewiesen werden, welche über die "üblichen gefühlsmäßigen Bindungen" hinausgingen. Der Beschwerdeführer sei zwar in Cloppenburg geboren und dort bzw. in Berlin groß geworden. Er habe so sein gesamtes Leben mit seinen Eltern und Geschwistern in Deutschland verbracht. Allerdings habe er weder einen Schulabschluss erlangt noch eine Ausbildung absolviert, einer Erwerbstätigkeit sei er nie nachgegangen. Zum Zeitpunkt der Ausweisung sei er lediglich im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bei Vollendung des 16. Lebensjahres habe ihm nicht zugestanden. Eine eigene Familie habe er nicht gegründet. Wenngleich nichts dafür spreche, dass er sich tatsächlich häufiger als zu Ferienaufenthalten im Libanon aufgehalten habe, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass ihm die dortigen Lebensverhältnisse und die arabische Sprache gänzlich fremd seien. Denn die Eltern des Beschwerdeführers seien lediglich wenige Jahre vor seiner Geburt nach Deutschland gekommen, und der Beschwerdeführer besitze nach seinen Angaben in Berlin zahlreiche Verwandte. Es könne ihm deshalb zugemutet werden, sich im Libanon eine neue Existenz aufzubauen, zumal er auch bei einem Verbleib in Deutschland noch erhebliche Integrationsleistungen zu erbringen hätte. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 (OVG 3 S 78/05) zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer zeige keine Umstände auf, die die Auffassung rechtfertigten, seine Ausweisung sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Dass seine Straffälligkeit, wie die Beschwerde ausführe, durch Probleme bei seiner Persönlichkeitsentwicklung in einem gesellschaftlich schwierigen Umfeld in einer Metropole wie Berlin nach einer von ihm nicht gewünschten Umsiedlung aus einem ländlichen Lebensraum bedingt gewesen sein solle, sei für die anzustellende Gefahrenprognose ohne Belang. Zum einen sei der Beschwerdeführer bereits vor der Umsiedlung wegen Diebstahls - also einschlägig - verwarnt worden, zum anderen lasse sich der Beschwerde kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, seine Persönlichkeitsentwicklung sei nunmehr dahin abgeschlossen, dass von ihm keine weiteren Straftaten zu besorgen seien. Vielmehr werde die ungünstige Legalprognose durch den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. November 2004 zum Eintritt der Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung der Jugendstrafe bekräftigt. Mit der Beschwerde werde auch nicht aufgezeigt, dass die Ausweisung mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geburt in der Bundesrepublik Deutschland faktisch als Deutscher anzusehen sei. Der Beschwerdeführer beanstande zwar die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu den verbliebenen Bindungen an die Lebensverhältnisse und zu den Möglichkeiten einer Integration im Libanon, behaupte jedoch selbst nicht, dass diese auf unrichtigen Annahmen beruhten. Mit seiner am 9. Februar 2006 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und macht eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6, 7 und 12 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geltend. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Aufgrund seiner Lebensentwicklung und seiner ausschließlich in Deutschland absolvierten Sozialisation sei er faktisch als Deutscher anzusehen. Er besitze keinerlei Bindungen oder gar nur Beziehungen zu dem Herkunftsland seiner Eltern, dem Libanon, wobei auch seine Eltern nicht libanesische Staatsangehörige, sondern palästinensische Volkszugehörige seien, denen vom Libanon kein Bleibe- bzw. Aufenthaltsrecht gewährt werde. Er selbst habe nicht die Möglichkeit, sich im Libanon eine Existenzgrundlage aufzubauen; er sei darüber hinaus der arabischen Sprache - abgesehen von einzelnen Wörtern oder Floskeln - nicht mächtig, so dass er auch zu Sozialkontakten nicht in der Lage sei. Eine Verbringung in den Libanon bedeute unter diesen Umständen eine Art "Verbannung" aus seinem Heimatland Deutschland und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde sowie in den Schutzbereich der Familie dar. Die schützenswerten Interessen der Allgemeinheit hätten wegen der Intensität und Schwere dieses Eingriffs zurückzustehen, wobei es nicht entscheidend darauf ankomme, dass ein Rückgriff auf den Führungsaufsichtsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten wegen des auch im Strafrecht geltenden Rückwirkungsverbotes verwehrt sei. Ein Regelungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung ergebe sich aus der ihm drohenden Abschiebung in den Libanon. Entsprechend § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu äußern. Der Beteiligte zu 1. hat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2006 darauf hingewiesen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis auf weiteres nicht in Betracht kämen. Der Beschwerdeführer sei nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Berlin Moabit am 29. März 2006 in Untersuchungshaft genommen worden und gegenwärtig auch nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments. II. Es kann dahinstehen, ob der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gemäß § 49 VerfGHG für Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zuständig ist, was voraussetzt, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Teil der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin ist (ablehnend: Finkelnburg, in: Festschrift für Driehaus, 2005, S. 452 (461 f.)), denn unabhängig davon kann die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB geltend macht, entspricht bereits die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Erfordernissen. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG setzen voraus, dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner Rechte verletzt sein. Von dem Beschwerdeführer ist der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 (71); 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 (65 f.) und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 (49)). Diesen Voraussetzungen genügt die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 VvB, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der Verfassung stellt, nicht. Der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits volljährige, unverheiratete Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen dargetan, die vom Oberverwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung unter Verstoß gegen die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 12 Abs. 1 VvB missachtet worden sein können. Da die - vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigte - Regelung des § 48 AuslG bereits einen besonderen Ausweisungsschutz im Hinblick auf Art. 12 VvB bzw. Art. 8 EMRK konkretisiert, reicht allein der Hinweis des Beschwerdeführers auf sein Zusammenleben mit Eltern und Geschwistern in häuslicher Gemeinschaft nicht aus. Bei einer Familiengemeinschaft zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind können sich weitergehende Schutzwirkungen nur dann ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, die Familie somit im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 138/00 und 138 A/00 - und 22. Februar 2001 - VerfGH 103/00 und 103 A/00; im Anschluss an BVerfGE 80, 81 (94 f.)). Derartige Umstände sind jedoch nicht dargelegt. Es ist bei volljährigen Straftätern wie dem Beschwerdeführer anders als bei Minderjährigen auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sie in besonderem Maße auf den Familienschutz angewiesen sind, um in ein Leben ohne Straftaten zurückzufinden (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 217 (219) m. w. N.). Mit dem Vortrag, seine zwangsweise Verbringung in den Libanon bedeute eine Art "Verbannung" aus seinem Heimatland Deutschland, erfüllt der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht die Darlegungserfordernisse der § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dieser Umstand einen Eingriff in das - anerkanntermaßen durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB geschützte (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 (79)) - allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle und in welcher Weise die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hierfür ursächlich sei, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Sollte sein Verweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht indessen dahin ausgelegt werden können, dass eine Verletzung des - durch Art. 7 VvB geschützten - Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerügt werden soll, erscheint ebenfalls die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die angefochtene Gerichtsentscheidung nicht hinreichend konkret dargelegt. Zwar ist anerkannt, dass aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegenüber Ausländern in den Schutzbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit fallen können (vgl. zu Art. 2 Abs. 1 GG: BVerfGE 35, 382 (399); 49, 168 (180)). Fraglich ist jedoch bereits, ob für einen Rückgriff auf das Auffanggrundrecht des Art. 7 VvB Raum wäre, weil das Recht, den gegenwärtigen Lebenskreis beizubehalten, d. h. nicht wegziehen zu müssen, als Kehrseite der positiven Freizügigkeit durch die Verfassung des Landes Berlin - im Gegensatz zum Grundgesetz - auch für Ausländer unmittelbar durch Art. 17 VvB geschützt wird (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 (24)). Auf den Gesichtspunkt der Freizügigkeit geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Verletzung seines Grundrechts auf Wahrung der Menschenwürde aus Art. 6 VvB rügt, bestehen ebenfalls erhebliche Zweifel an der Erfüllung der Darlegungserfordernisse nach § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG. Indem er sich gegen den "untauglichen Versuch eines argumentativen Konstruktes", den Eindruck einer vermeintlich tatsächlichen Grundlage für eine menschenwürdige Existenz im Libanon zu vermitteln, wendet, bezieht er sich erkennbar auf einzelne Feststellungen in der zugrunde liegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, nicht jedoch auf den Wortlaut des mit der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich allein angegriffenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Auch die von ihm geltend gemachte "Verbannung" in den Libanon als Ergebnis der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vermag für sich genommen nicht die Möglichkeit einer Verletzung seiner Menschenwürde konkret zu begründen. Die Wahrung der Menschenwürde verbietet es, einen Menschen einer Behandlung auszusetzen, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - LVerfGE 1, 56 (64) und 12. Januar 1994 - VerfGH 134/93 -; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 27, 1 (6); 30, 1 (26)). Dass sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in diesem Sinne nicht ernsthaft und respektvoll mit seiner Person, seinem Vorbringen und seinem Interesse an einem Verbleib in Deutschland auseinander gesetzt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar; vielmehr wendet er sich lediglich gegen die von seiner Auffassung abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht. 2. Ob die Anforderungen in § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG im Hinblick auf eine Verletzung des Rechts aus Art. 7 VvB auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie der durch Art. 6 VvB geschützten Menschenwürde gewahrt sind, kann letztlich jedoch offen bleiben. Denn der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht insoweit auch der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 (201); Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 (53) und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 (55)). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Verfassungsgerichtshof in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers, sondern ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - aufgrund deren besseren Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 (125 f.); 77, 381 (401); 86, 382 (386 f.)). Dahin gestellt bleiben kann, ob vor diesem Hintergrund der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ihrer Zulässigkeit hier bereits insoweit entgegensteht, als der Beschwerdeführer auf fachgerichtlichen Rechtsschutz durch die Durchführung des Klageverfahrens vor den Verwaltungsgerichten verwiesen werden kann. Denn jedenfalls ergibt sich die Unzulässigkeit einer auf Art. 6, 7 VvB gestützten Verfassungsbeschwerde aus einem anderen Aspekt des Subsidiaritätsgrundsatzes. Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist es nämlich auch unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 (62), 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 (1334) und 23. August 2004 - VerfGH 114/98 -; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 16, 124 (127); 54, 53 (65); 74, 102 (114)). So liegen die Dinge hier. Denn der Beschwerdeführer hat mit seiner gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Beschwerde die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Umfang seiner Bindungen an das Herkunftsland seiner Eltern und zu den Möglichkeiten seiner Integration im Libanon zwar beanstandet, sie aber nicht substanziiert bestritten. Das Oberverwaltungsgericht brauchte demnach in seiner Entscheidung nicht davon auszugehen, dass die Feststellungen auf unrichtigen Annahmen beruhten, und hatte sich demzufolge nicht eingehender mit etwaigen Verletzungen des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten auseinander zu setzen, als dies im Hinblick auf den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschehen ist. Der Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht folgte insofern den für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO, nach dessen Satz 6 nur die in der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht damit die dem Beschwerdeführer obliegende Beibringungslast überspannt hat; dies ist im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Somit kommt es nicht darauf an, ob bei Erfüllung der Substanziierungspflicht für das Oberverwaltungsgericht Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung der Rechtslage hätten bestehen können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.