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Beschluss

66/06, 66 A/06

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2006:0627.66.06.0A
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Leitsätze
1. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Art 8 MRK rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da es sich hierbei um ein Recht handelt, das nicht in der Landesverfassung (Verf BE) enthalten ist (§ 49 Abs 1 S 1 VerfGHG BE). 2. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde mit Argumenten begründet wird, die nicht schon Teil des Vorbringens im fachgerichtlichen Verfahren vor dem OVG waren, steht insoweit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, der in dem Gebot der Rechtswegerschöpfung gem § 49 Abs 2 VerfGHG BE seinen Ausdruck findet. Denn vor Anrufung des VerfGH Berlin ist der Beschwerdeführer verpflichtet, alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 31.10.1996, 54/96, LVerfGE 5, 49 <53>; st Rspr). 3a Das durch Art 12 Abs 1 Verf BE geschützte Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben gewährt ebenso wenig wie Art 6 Abs 1 GG unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art 12 Abs 1 Verf BE in Übereinstimmung mit Art 6 Abs 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Entscheidung pflichtgemäß, dh entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl BVerfG, 18.04.1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 <93>). 3b. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 Verf BE, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl BVerwG, 09.12.1997, 1 C 16/96, InfAuslR 1998, 272 <273f>). 4. Art 12 Abs 3 Verf BE gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (vgl BVerfG, 18.07.1979, 1 BvR 650/77, BVerfGE 51, 386 <398>). Der für Eltern bzw einen Elternteil durch die in Rede stehende Ausweisung und Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung begründete Zwang, eine Trennung von den Kindern hinzunehmen oder einen bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, ist geeignet, für Pflege und Erziehung der Kin-der erhebliche Belastungen mit sich zu bringen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die Art 12 Abs 3 Verf BE mithin zu entfalten vermag und die von jedem betroffenen Elternteil geltend gemacht werden können, greifen allerdings nicht über diejenigen aus Art 12 Abs 1 Verf BE hinaus (vgl VerfGH Berlin, 17.12.1997, 82/97, LVerfGE 7, 60 <65>). 5. Das Recht auf Freizügigkeit iSv Art 17 Verf BE, das sich im Wesentlichen mit dem des Art 11 Abs 1 GG deckt, verlangt die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes (vgl VerfGH Berlin, 08.03.2000, 12/00, NVwZ-RR 2001, 60 <61>). 6a. Der VerfGH Berlin ist gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Grundsätzlich ist dementsprechend maßgebend, ob bei der An-wendung des einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht grundlegend verkannt worden ist, dh ob das vom Fachgericht gefundene Ergebnis als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist (vgl VerfGH Berlin, NVwZ-RR 2001, 60 <61>). 6b. Darüber hinaus bedarf es wegen des besonderen Ranges, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge der Verfassung zukommt, einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Vertretbarkeit der Entscheidungen der zuständigen Organe (vgl VerfGH Berlin, NVwZ-RR 2001, 60 <62>; BVerfG, 12.05.1987, 2 BvR 1226/83, BVerfGE 76, 1 <51f>). 7. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl BVerfG, 12.09.1995, 2 BvR 1179/95, NVwZ 1996, 58 <59>). 8. Hier: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr vertretbar, dass das OVG die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1 im Ergebnis nicht als unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte aus Art 12 Abs 1 und 3 sowie Art 17 Verf BE erachtet hat: a. Es ist vertretbar, dass das OVG angenommen hat, es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme vom Regelfall des § 56 Abs 1 S 1 Nr 4 AufenthG 2004 begründeten, da die Bindungen der familiären Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu 1 mit einer deutschen Staatsangehörigen für sich genommen keine Abweichung rechtfertigten. b. Vertretbar ist es auch, dass das OVG es im Hinblick auf die Schwere der Rauschgiftstraftaten und unter Berücksichtigung der Vortaten abgelehnt hat, einen Ausnahmefall anzunehmen. c. Das OVG hat die ihm bei der Auslegung und Anwendung des Rechts verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen auch insoweit nicht überschritten, als es trotz der günstigen Legal- und Sozialprognose für den Beschwerdeführer zu 1 das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr angenommen hat. Die Einschätzung des OVG, soziales Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafvollzugs stelle für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall dar, hält sich im Rahmen der Rspr des BVerwG, nach der allein die Befürwortung der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs 1 StGB die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung nicht ausschließt, da hier grundsätzlich andere Maßstäbe anzulegen sind (vgl BVerwG, 16.11.2000, 9 C 6/00, NVwZ 2001, 442 <443f>). Dies gilt vor allem bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Heroin wegen der ganz erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der ungewöhnlich große kriminelle Energie des Rauschgifthändlers, so dass bereits bei einer einmaligen Verurteilung eine die Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr angenommen werden kann (vgl BVerfG, 01.03.2000, 2 BvR 2120/99, NVwZ 2001, 67 <69>). d. Ebenso ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vertretbar, dass das OVG die im Bescheid der Ausländerbehörde angeführten Gründe zur Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses für geeignet erachtet hat und insgesamt von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers zu 1 an seinem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, jedenfalls bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisungsverfügung, ausgegangen ist (wird ausgeführt). Damit hat es auch hinreichend den Anspruch des Beschwerdeführers zu 1 auf die Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes beachtet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Art 8 MRK rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da es sich hierbei um ein Recht handelt, das nicht in der Landesverfassung (Verf BE) enthalten ist (§ 49 Abs 1 S 1 VerfGHG BE). 2. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde mit Argumenten begründet wird, die nicht schon Teil des Vorbringens im fachgerichtlichen Verfahren vor dem OVG waren, steht insoweit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, der in dem Gebot der Rechtswegerschöpfung gem § 49 Abs 2 VerfGHG BE seinen Ausdruck findet. Denn vor Anrufung des VerfGH Berlin ist der Beschwerdeführer verpflichtet, alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 31.10.1996, 54/96, LVerfGE 5, 49 ; st Rspr). 3a Das durch Art 12 Abs 1 Verf BE geschützte Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben gewährt ebenso wenig wie Art 6 Abs 1 GG unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art 12 Abs 1 Verf BE in Übereinstimmung mit Art 6 Abs 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Entscheidung pflichtgemäß, dh entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl BVerfG, 18.04.1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 ). 3b. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 Verf BE, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl BVerwG, 09.12.1997, 1 C 16/96, InfAuslR 1998, 272 ). 4. Art 12 Abs 3 Verf BE gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (vgl BVerfG, 18.07.1979, 1 BvR 650/77, BVerfGE 51, 386 ). Der für Eltern bzw einen Elternteil durch die in Rede stehende Ausweisung und Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung begründete Zwang, eine Trennung von den Kindern hinzunehmen oder einen bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, ist geeignet, für Pflege und Erziehung der Kin-der erhebliche Belastungen mit sich zu bringen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die Art 12 Abs 3 Verf BE mithin zu entfalten vermag und die von jedem betroffenen Elternteil geltend gemacht werden können, greifen allerdings nicht über diejenigen aus Art 12 Abs 1 Verf BE hinaus (vgl VerfGH Berlin, 17.12.1997, 82/97, LVerfGE 7, 60 ). 5. Das Recht auf Freizügigkeit iSv Art 17 Verf BE, das sich im Wesentlichen mit dem des Art 11 Abs 1 GG deckt, verlangt die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes (vgl VerfGH Berlin, 08.03.2000, 12/00, NVwZ-RR 2001, 60 ). 6a. Der VerfGH Berlin ist gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Grundsätzlich ist dementsprechend maßgebend, ob bei der An-wendung des einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht grundlegend verkannt worden ist, dh ob das vom Fachgericht gefundene Ergebnis als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist (vgl VerfGH Berlin, NVwZ-RR 2001, 60 ). 6b. Darüber hinaus bedarf es wegen des besonderen Ranges, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge der Verfassung zukommt, einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Vertretbarkeit der Entscheidungen der zuständigen Organe (vgl VerfGH Berlin, NVwZ-RR 2001, 60 ; BVerfG, 12.05.1987, 2 BvR 1226/83, BVerfGE 76, 1 ). 7. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl BVerfG, 12.09.1995, 2 BvR 1179/95, NVwZ 1996, 58 ). 8. Hier: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr vertretbar, dass das OVG die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1 im Ergebnis nicht als unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte aus Art 12 Abs 1 und 3 sowie Art 17 Verf BE erachtet hat: a. Es ist vertretbar, dass das OVG angenommen hat, es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme vom Regelfall des § 56 Abs 1 S 1 Nr 4 AufenthG 2004 begründeten, da die Bindungen der familiären Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu 1 mit einer deutschen Staatsangehörigen für sich genommen keine Abweichung rechtfertigten. b. Vertretbar ist es auch, dass das OVG es im Hinblick auf die Schwere der Rauschgiftstraftaten und unter Berücksichtigung der Vortaten abgelehnt hat, einen Ausnahmefall anzunehmen. c. Das OVG hat die ihm bei der Auslegung und Anwendung des Rechts verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen auch insoweit nicht überschritten, als es trotz der günstigen Legal- und Sozialprognose für den Beschwerdeführer zu 1 das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr angenommen hat. Die Einschätzung des OVG, soziales Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafvollzugs stelle für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall dar, hält sich im Rahmen der Rspr des BVerwG, nach der allein die Befürwortung der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs 1 StGB die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung nicht ausschließt, da hier grundsätzlich andere Maßstäbe anzulegen sind (vgl BVerwG, 16.11.2000, 9 C 6/00, NVwZ 2001, 442 ). Dies gilt vor allem bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Heroin wegen der ganz erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der ungewöhnlich große kriminelle Energie des Rauschgifthändlers, so dass bereits bei einer einmaligen Verurteilung eine die Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr angenommen werden kann (vgl BVerfG, 01.03.2000, 2 BvR 2120/99, NVwZ 2001, 67 ). d. Ebenso ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vertretbar, dass das OVG die im Bescheid der Ausländerbehörde angeführten Gründe zur Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses für geeignet erachtet hat und insgesamt von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers zu 1 an seinem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, jedenfalls bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisungsverfügung, ausgegangen ist (wird ausgeführt). Damit hat es auch hinreichend den Anspruch des Beschwerdeführers zu 1 auf die Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes beachtet. I. Der Beschwerdeführer zu 1. ist türkischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind türkische, die Beschwerdeführer zu 4. und 5. deutsche Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. sind die nichtehelichen Kinder des Beschwerdeführers zu 1. und der türkischen Staatsangehörigen S. G. Dem Beschwerdeführer zu 1. und Frau G. steht die elterliche Sorge für die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. gemeinsam zu. Der Beschwerdeführer zu 1. reiste im November 1990 nach Deutschland ein. Hier stellte er einen Asylantrag, der jedoch ohne Erfolg blieb. Nachdem er im Jahre 1991 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, wurde ihm eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Februar 1996 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Dezember 1997 wurde die Ehe des Beschwerdeführers zu 1. geschieden. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Beförderungserschleichung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM.Mit Urteil vom 8. Oktober 1999 verurteilte ihn dasselbe Gericht wegen versuchter Nötigung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von acht Monaten an. Am 27. Februar 2002 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer zu 1. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Das Urteil wurde im Februar 2003 rechtskräftig. Nach vorheriger Anhörung des Beschwerdeführers zu 1. wies ihn der Beteiligte zu 1. mit Bescheid vom 10. Januar 2005 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zugleich ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung der Ausweisung führte sie an, zwar genieße der Beschwerdeführer zu 1. u. a. im Hinblick auf seine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen Kindern den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 AufenthG. Da er jedoch wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei und deshalb die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AufenthG erfülle, sei er nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nur dann nicht auszuweisen, wenn in seinem Fall eine Ausnahme vorliege, die sich etwa wegen besonderer Umstände hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse vom Regelfall unterscheide. Solche Umstände lägen jedoch nicht vor. Dass er Vater deutscher Kinder sei, sei bereits durch den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt worden. Aus den von ihm begangenen Straftaten ergäben sich keine besonderen Umstände. Vielmehr sei im Hinblick darauf, dass er mit der besonders gefährlichen Droge Heroin gehandelt habe, und wegen der teilweise großen Wirkstoffmenge nicht auszuschließen, dass er wieder straffällig werden und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könne. Der Abwehr dieser Gefahr diene die Ausweisung. Zudem verfolge sie den Zweck, andere Ausländer vor vergleichbarem rechtswidrigen Verhalten abzuschrecken. Auch Art. 8 EMRK stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung werde angeordnet, da hieran ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Denn erfahrungsgemäß würden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ausweisung mehrere Jahre vergehen. Die ausländerrechtlichen Entscheidungen wären bis dahin ihrer wesentlichen Rechtswirkungen beraubt. Ausländern in vergleichbarer Situation müsse sich der Eindruck aufdrängen, dass es möglich sei, trotz des erheblichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften für mehrere Jahre faktisch in den Genuss des aufenthaltsrechtlichen Status zu kommen. In Anbetracht der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die bei der weiteren Anwesenheit des Beschwerdeführers zu 1. zu erwarten sei, überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zu 1. Klage, über die noch nicht entschieden ist. Ferner beantragte er vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Berlin. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Ausweisung könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie unbefristet ausgesprochen worden sei. Im Übrigen werde sie nicht durch generalpräventive Gründe gerechtfertigt. Es lägen auch keine spezialpräventiven Gründe vor, die für seine Ausweisung sprächen. Dies belege die außerordentlich günstige Sozialprognose, die ihm seitens der Justizvollzugsanstalt gestellt worden sei. Mit Beschluss vom 18. März 2005 wies das Verwaltungsgericht den Antrag zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art in dem Bescheid vom 10. Januar 2005. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer zu 1. Beschwerde.Zu deren Begründung trug er im Wesentlichen vor, besondere Umstände stünden seiner Ausweisung entgegen. Hierzu zähle insbesondere seine Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern, von denen zwei deutsche Staatsangehörige seien. Dabei leide der Beschwerdeführer zu 3. unter Verlustängsten, die einer qualifizierten Behandlung bedürften. Entgegen der Auffassung von Verwaltungsgericht und Ausländerbehörde sei es auch verfehlt, ihm im Rahmen spezialpräventiver Erwägungen eine negative Legal- und Sozialprognose zu stellen. Der Beschwerdeführer zu 1. verwies insofern darauf, dass das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 7. April 2005 die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und dabei ausgeführt hatte, dass die durch die Straftaten zu Tage getretene Gefahr nicht mehr bestehe. Der Entscheidung des Landgerichts lag dabei u. a. ein kriminalprognostisches psychiatrisches Gutachten zugrunde. In diesem wurde ausgeführt, es bestehe eher keine Gefahr mehr, dass die durch seine Taten hervorgetretene Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu 1. weiterbestehe. Es wurde darin allerdings auch auf gewisse Risikofaktoren hingewiesen, die dadurch bedingt seien, dass er sich nur bedingt mit seiner Situation auseinandersetze. Der Beschwerdeführer zu 1. führte zur Begründung der Beschwerde ferner u. a. an, dass auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nicht den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen entspreche. So sei die Verwaltungsbehörde beispielsweise gehindert, allgemein auf generalpräventive Zwecke des Sofortvollzugs zu verweisen, wenn - wie hier - bereits der zu vollziehende Verwaltungsakt generalpräventiv ausgerichtet sei. Mit Beschluss vom 4. April 2006 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe keine Umstände dargetan, aus denen sich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren das Vorliegen eines ausweisungsrechtlichen Ausnahmefalles ergebe. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass insbesondere bei dem Handel mit Rauschgift der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG der Ausweisung grundsätzlich nicht entgegenstehe. Ebenso sei geklärt, dass das Zusammenleben eines Ausländers mit einem deutschen Familienangehörigen und die damit typischerweise einhergehenden Bindungen für sich genommen eine Abweichung von der Regel nicht begründeten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3. fehle es an einer substantiierten Darlegung des Krankheitswertes der behaupteten Verlustängste. Auch die der Ausweisung zugrunde liegenden Rauschgifttaten und die deshalb ergangene strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahre 2002 ließen die Annahme eines Ausnahmefalles nicht zu. Dabei sei zu bedenken, dass der Antragsteller bereits in den Jahren 1998 und 1999 strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er habe mithin über mehrere Jahre hinweg immer wieder gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Von den 1998 und 1999 gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktionen habe sich der Antragsteller nicht beeindrucken lassen und bereits im Jahre 2000 die schwerwiegenden Rauschgifttaten begangen. Auch die ihm in Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und einem Gutachten gestellte günstige Legal- und Sozialprognose begründete keinen Ausnahmefall. Diese Ausführungen müssten vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sie auf Resozialisierungsgesichtspunkte und auf die Frage bezogen seien, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne. Die im Zusammenhang mit der ordnungsrechtlichen Maßnahme der Ausweisung vorzunehmende ausländerrechtliche Beurteilung einer Wiederholungsgefahr erfordere demgegenüber eine längerfristige Gefahrenprognose. Diese könne nicht allein auf ein Wohlverhalten unter dem Eindruck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer verfügten Ausweisung gestützt werden. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer durch frühere strafrechtliche Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen, fehle es an sicheren Anhaltspunkten für die Annahme, er werde zukünftig keinerlei neue Straftaten von vergleichbarem Gewicht mehr begehen. Gerade das ausführliche Sachverständigengutachten mache auch auf deutliche Unsicherheiten wegen mangelnder innerer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Situation aufmerksam. Weiterhin zeige der Antragsteller nicht auf, aus welchen Umständen die von ihm gerügte Verletzung des Art. 8 EMRK herzuleiten sein solle. Die Ausweisung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie unbefristet ausgesprochen worden sei. Der Beteiligte zu 1. habe mit seiner Begründung einzelfallbezogene Umstände dargelegt, die geeignet erschienen, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Auch das Abstellen auf generalpräventive Zwecke bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung erscheine nicht ausgeschlossen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und 3 sowie Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB - und Art.8 EMRK. Sie begehren zudem, dem Beteiligten zu 1. eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und 3 VvB seien auch über die Regelung des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AuslG hinaus zu beachten. Sie ließen eine Aufenthaltsbeendigung nicht zu, sondern verlangten im Gegenteil die Fortdauer der gelebten familiären Gemeinschaft in Form einer häuslichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Lebensmittelpunkt in Berlin. Die Ausweisung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung verletzten zudem Art. 17 VvB. Die Maßnahme greife in unverhältnismäßiger Weise in das Freizügigkeitsrecht des Beschwerdeführers zu 1. ein. Weder spezial- noch generalpräventive Gründe könnten sie rechtfertigen. Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2005 wendet. Denn die Beschwerdeführer legen keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre. Gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO tritt das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht in den Grenzen des Rechtsmittels an die Stelle der ersten Instanz; die Beschwerde kann - jedenfalls im Rahmen der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - auf neue Tatsachen gestützt und es können neue Beweismittel benannt werden. An der grundsätzlichen Korrigierbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ändert es nichts, dass das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen hat und sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (Beschluss vom 19. August 2005 - VerfGH 111/04 -). b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde auf Art. 8 EMRK verweisen, da es sich hierbei nicht um ein Recht handelt, welches in der Verfassung von Berlin enthalten ist (§ 49 Abs.1 Satz 1 VerfGHG). Aus dem von ihnen in diesem Zusammenhang angeführten Art. 1 Abs. 3 VvB können die Beschwerdeführer für sich nichts herleiten, weil diese Bestimmung lediglich die objektive Geltung des Grundgesetzes und der Gesetze des Bundes in Berlin betrifft, nicht aber ihrerseits Rechte begründet, welche mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden könnten (Beschluss vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149 (151)). c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde zudem, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2006 mit der Begründung wendet, die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. sei unverhältnismäßig, weil die Ausweisung den von der Ausländerbehörde angeführten generalpräventiven Zweck tatsächlich nicht erfüllen könne; denn Drogenabhängige, zu denen der Beschwerdeführer zu 1. seinerzeit zu zählen gewesen sei, seien keine tauglichen Objekte für derartige Abschreckungsmaßnahmen. Diese Argumentation war nicht Teil des Vorbringens im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und konnte von dem Gericht daher auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht von sich aus geprüft werden.Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht deshalb insoweit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, der in dem Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 49 Abs. 2 VerfGHG seinen Ausdruck findet. Denn dieser Grundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (st. Rspr., vgl. z. B. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 (53) und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 (55)). d) Unzulässig ist die Beschwerde deshalb auch, soweit die Beschwerdeführer die Ausweisung bzw. die Aufrechterhaltung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit mit der Begründung angreifen, die Ausweisung lasse weder einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat noch mit der Verurteilung erkennen. Auch insoweit hat es der Beschwerdeführer zu 1. versäumt, entsprechendes bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vorzutragen. e) Dagegen steht die Regelung des § 49 Abs. 2 VerfGHG dem Erfolg des Antrages der Beschwerdeführer zu. 2 bis 5. nicht deswegen entgegen, weil sie nicht selbst den Rechtsweg gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. beschritten haben. Die Beschreitung und Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer zu 1. wirkt auch gegenüber den Beschwerdeführern zu 2. bis 5., weil die von ihnen geltend gemachten familiären Rechte und Interessen untrennbar mit den vom Beschwerdeführer zu 1. geltend gemachten Schutzwirkungen des - mit Art. 6 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG inhaltsgleichen - Art. 12 Abs. 1 und 3 VvB verbunden sind und daher im Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung und Beurteilung des vom Beschwerdeführer zu 1. angestrengten Rechtsschutzverfahrens zu berücksichtigen waren, so dass dem Erfordernis einer umfassenden Prüfung durch die Fachgerichte Genüge getan worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 51, 386 (395 f.); 76, 1 (39); BVerfG, InfAuslR 2002, 171 (172)). f) Die Beschwerdeführer können auch nicht auf die noch ausstehende Entscheidung in dem Klageverfahren verwiesen werden. Denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 35, 382 (397 f.)). Bereits die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Möglichkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. und damit die Vereitelung der von den Beschwerdeführern beanspruchten Rechte aus Art. 12 Abs.1 und 3 VvB auf ein ununterbrochenes familiäres Zusammenleben im Inland und auf Freizügigkeit (Art. 17 Abs. 1 VvB) zur Folge. g) Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen durchweg den Darlegungserfordernissen gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG entspricht oder es an ihrer Zulässigkeit fehlt, weil das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als ein gemeinsames Gericht der Länder Berlin und Brandenburg nicht als ein Teil der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin anzusehen sein könnte (so Finkelnburg, in: Festschrift für Driehaus, S. 452 (461 f.)), kann auf sich beruhen. 2. Denn die Verfassungsbeschwerde ist, ihre Zulässigkeit insoweit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Die Rüge einer Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 und 3 sowie Art. 17 VvB enthaltenen Rechte der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts greift nicht durch. a) Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 VvB ist insoweit berührt, als er u. a. das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben umfasst. Art. 12 Abs. 1 VvB gewährt allerdings ebenso wenig wie Art. 6 Abs. 1 GG unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Entscheidung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (Beschluss vom 19. August 2005 - VerfGH 11/04 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 76, 1 (49 ff.); 80, 81 (93)). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 VvB, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (Beschluss vom 19. August 2005, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerwG, InfAuslR 1998, 272 (273 f.)). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 3 VvB wird von den angegriffenen Entscheidungen ebenfalls berührt. Diese Bestimmung gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 51, 386 (398)). Der für Eltern bzw. einen Elternteil durch die in Rede stehende Ausweisung und Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung begründete Zwang, eine Trennung von den Kindern hinzunehmen oder einen bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, ist geeignet, für Pflege und Erziehung der Kinder erhebliche Belastungen mit sich zu bringen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die Art. 12 Abs. 3 VvB mithin zu entfalten vermag und die von jedem betroffenen Elternteil geltend gemacht werden können, greifen allerdings nicht über diejenigen aus Art. 12 Abs. 1 VvB hinaus (Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 82, 82 A/97 - LVerfGE 7, 60 (65)). Berührt ist auch der sachliche Schutzbereich des Art. 17 VvB, der sich im Wesentlichen mit dem des Art. 11 Abs. 1 GG deckt. Das Recht auf Freizügigkeit verlangt die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes (Beschluss vom 8. März 2000, NVwZ-RR 2001, 60 (61); st. Rspr.). b) Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch keine zusätzliche gerichtliche Instanz; er ist vielmehr gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Grundsätzlich ist dementsprechend maßgebend, ob bei der Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht grundlegend verkannt worden ist, d.h. ob das vom Fachgericht gefundene Ergebnis als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O.). Wegen des besonderen Ranges, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge der Verfassung zukommt, sind im Bereich des Aufenthaltsrechts die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar sind, vielmehr bedarf es der Prüfung ihrer Vertretbarkeit (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O., S. 62; vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 76, 1 (51 f. )). c) Hieran gemessen, ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Vortrag der Beschwerdeführer, mit dem diese zum Teil lediglich ihre eigenen rechtlichen Wertungen an die Stelle derjenigen des Gerichts stellen und der deshalb insoweit teilweise ins Leere geht, als er sich lediglich mit dem Bescheid vom 10. Januar 2005 auseinandersetzt, der nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, vermag die Vertretbarkeit der gerichtlichen Wertungen nicht in Frage zu stellen. aa) Zutreffend ist das Gericht davon ausgegangen, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie bei schwerwiegender Kriminalität, insbesondere dem hier in Frage stehenden Handel mit Rauschgift in nicht geringer Menge, der Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht. Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenso wie der des Bundesverfassungsgerichts und zwar auch dann, wenn eine Familiengemeinschaft des Ausländers mit einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht (Beschlüsse vom 8. März 2000, a. a. O., 21. Dezember 2000 - VerfGH 70/00 - JR 2002, 232 (234) und 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 -; BVerfGE 35, 382 (408); 51, 386 (398); BVerfG, EuGRZ 1984, 445; NVwZ 1987, 403 f.; VBlBW 1989, 130 (131); BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - und 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -). Es ist vertretbar, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme vom Regelfall des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG begründeten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des besonderen Ausweisungsschutzes, den § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen verleiht, zunächst für die Annahme, dass die mit einer solchen Lebensgemeinschaft typischerweise einhergehenden Bindungen für sich genommen keine Abweichung rechtfertigten. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht eine konkrete Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers zu 3. infolge der Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat. Vertretbar ist es auch, dass das Gericht es im Hinblick auf die Schwere der Rauschgiftstraftaten und unter Berücksichtigung der Vortaten abgelehnt hat, einen Ausnahmefall anzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat die ihm bei der Auslegung und Anwendung des Rechts verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen nicht überschritten, soweit es trotz der für den Beschwerdeführer zu 1. erstellten günstigen Legal- und Sozialprognose das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr angenommen hat. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, soziales Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafvollzugs stelle für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall dar, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der allein die Befürwortung der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung nicht ausschließt, da hier grundsätzlich andere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BVerwG, InfAuslR 1994, 45 (46); NVwZ 2001, 442 (443 f.)). In vertretbarer Weise hat das Gericht in diesem Zusammenhang ferner gewertet, dass der Beschwerdeführer zu 1. sich von den in den Jahren 1998 und 1999 erfolgten Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen und auch das kriminalprognostische psychiatrische Gutachten gewisse in der Person des Beschwerdeführers zu 1. liegende Risikofaktoren benannt hat, mit denen die grundsätzlich günstige Sozial- und Legalprognose behaftet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei Straftaten wie dem unerlaubten Handeltreiben mit Heroin in nicht geringen Mengen wegen der hierfür angesichts der allgemein bekannten, ungewöhnlich hohen Gefährlichkeit dieses Rauschgifts für die Gesundheit der Konsumenten und der mit der weitverbreiteten Kriminalisierung von Heroinsüchtigen verbundenen, ganz erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine ungewöhnlich große kriminelle Energie beim Rauschgifthändler vorliegt; bereits bei einer einmaligen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge könne die zur Verfügung einer Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr angenommen werden (vgl. BVerfG, NVwZ 1987, 403 f.; NVwZ 1996, 58 (60); NVwZ 2001, 67 (69)). Unbedenklich ist schließlich, dass das Oberverwaltungsgericht das Fehlen einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. unter Hinweis auf das Antragserfordernis nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für rechtmäßig erachtet hat. Dies entspricht der geltenden Rechtslage. bb) Insgesamt ist es danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. im Ergebnis nicht als unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und 3 sowie Art. 17 VvB erachtet hat. Es durfte angesichts der von ihm vertretbar angenommenen Wiederholungsgefahr sowie angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses daran, durch die Ausweisung andere Ausländer vor vergleichbaren schwerwiegenden Straftaten abzuhalten, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein stärkeres Gewicht als dem Schutz der Familie beimessen. Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber mit der auf Antrag bestehenden Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung und damit das Verbot der Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in pflichtgemäßem Ermessen zu befristen, ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen hat, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung einzuschränken (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O., S. 62; BVerfGE 51, 386 (398 f.)). cc) Ebenso ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vertretbar, dass das Oberverwaltungsgericht die von dem Beteiligten zu 1. im Bescheid vom 10. Januar 2005 angeführten Gründe zur Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses für geeignet erachtet hat und insgesamt von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers zu 1. an seinem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, jedenfalls bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisungsverfügung, ausgegangen ist. Damit hat es auch hinreichend den Anspruch des Beschwerdeführers zu 1. auf die Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes beachtet. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Überwiegende öffentliche Belange können es jedoch rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muss jedoch die Ausnahme bleiben. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 (32), st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 (402); 69, 220 (228); BVerfG NVwZ 1996, 58 (59)). Die Ausweisung ist in jedem Falle eine schwerwiegende Maßnahme, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung muss daher entsprechend den obigen Grundsätzen und mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 (404); 38, 52 (58); BVerfG NVwZ 1996, 58 (59)). Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. nicht wiederherzustellen. Sie wird hinreichend getragen durch das Fehlen atypischer, vom Regelfall abweichender Umstände in den Verhältnissen der Beschwerdeführer, die vertretbar angenommene Wiederholungsgefahr und nicht zuletzt den Umstand, dass das generalpräventive Element, andere Ausländer vor der Begehung ähnlicher Straftaten abzuschrecken, nur dann in erforderlichem Maße Erfolg haben kann, wenn deutlich wird, dass die Begehung der hier in Frage stehenden, in hohem Maße gemeingefährlichen Straftaten nach ihrer Verurteilung die Beendigung des Aufenthalts der Täter aus dem Bundesgebiet zur Folge hat (vgl. BVerfG, NVwZ 1987, 403 (404)). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es zulässig, bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung (auch) auf generalpräventive Gesichtspunkte abzustellen, sofern - wie hier - insgesamt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, a. a. O.). Keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt ferner, dass das Oberverwaltungsgericht auch die von dem Beteiligten zu 1. im Bescheid vom 10. Januar 2005 für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführte Wiederholungsgefahr als geeignet erachtet hat, ein besonderes Vollziehungsinteresse zu begründen. Zwar bedarf es, sofern - wie hier - die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (auch) auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden soll, der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht; davon kann nur abgesehen werden, wenn sich schon aus den Feststellungen der Fachgerichte zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt, dass insoweit auch begründete Anhaltspunkte für einen Rückfall des Beschwerdeführers in der vorerwähnten Zeitspanne bestehen (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1996, 58 (60)). Dies ist hier aber der Fall. Denn das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Sachverhaltswürdigung durchweg auf Umstände abgestellt, die auch die Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens betreffen. Dies gilt, soweit es gemeint hat, eine für den Beschwerdeführer zu 1. günstige Prognose nicht auf ein Wohlverhalten unter dem Eindruck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und einer verfügten Ausweisung stützen zu können, als auch soweit es darauf hingewiesen hat, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. durch frühere strafrechtliche Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Es gilt nicht zuletzt, soweit es die in dem kriminalprognostischen psychiatrischen Gutachten geäußerten Unsicherheiten wegen mangelnder innerer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers zu 1. mit seiner Situation angeführt hat. dd) Vertretbar ist es schließlich, dass das Oberverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführer zu den Folgerungen, die aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. § 80b Abs. 1 VwGO zu ziehen seien, nicht gefolgt ist. Aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt sich schon nach seinem Wortlaut kein zwingender Schluss auf die Anforderungen ziehen, die an die Begründung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung zu stellen sind. Da § 80b Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einräumt, die aufschiebende Wirkung trotz eines Unterliegens in erster Instanz über den in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Zeitpunkt hinaus zu verlängern, kann es auch gerechtfertigt sein, bei der für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung vorzunehmenden Interessenabwägung auf die Folgen der aufschiebenden Wirkung bis zum Eintritt der Rechtskraft abzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.