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Beschluss

160/05, 160 A/05

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2006:0718.160.05.0A
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Leitsätze
1. Die in Art 80 Verf BE normierte Gesetzesbindung der Richter begründet für sich kein subjektives, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbares Recht. 2a. Das Begründungserfordernis einer Verfassungsbeschwerde iSv § 50 VGHG BE ist nur erfüllt, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt. 2b. Dazu muss der Beschwerdeführer den entscheidungserheblichen Geschehenslauf aus sich heraus verständlich wiedergeben, ohne dass der VerfGH Berlin den Sachverhalt zusammenstellen muss. 2c. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art 15 Abs 1 Verf BE beruht, dh wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2004, 41/02; st Rspr). Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2004, 41/02; st Rspr). 2d. Hier: Die nur aus einem allgemeinen Hinweis bestehende Beschwerdebegründung, dass das AG seinen nochmaligen Vortrag zur Rechtslage unberücksichtigt gelassen hat, ist unsubstantiiert. Ferner wird nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge vorgetragen hat. 3a. Das mit dem Willkürverbot iSv Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Grundrecht aus Art 10 Abs 1 Verf BE ist nur dann verletzt, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. 3b. Willkür liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 23.04.1996, VerfGH 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>; st Rspr). 3c. Hier: Dass das AG dennoch einen Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint hat, eine Tätigkeit als Verteidiger sei nicht erkennbar, obgleich die Stellung von Anträgen beim Gericht und die Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten unstreitig Tätigkeiten darstellen, die eine Gebühr nach § 84 Abs 1 BRAGebO begründen, stellt eine krasse Verkennung der Rechtslage dar, die den Willkürvorwurf rechtfertigt. Auch soweit der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch auch darauf gestützt hat, in seiner Praxis eine ausführliche Besprechung mit dem Beteiligten zu 2 über die Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Berufungseinlegung durchgeführt zu haben, ist die Entscheidung des AG willkürlich.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art 80 Verf BE normierte Gesetzesbindung der Richter begründet für sich kein subjektives, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbares Recht. 2a. Das Begründungserfordernis einer Verfassungsbeschwerde iSv § 50 VGHG BE ist nur erfüllt, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt. 2b. Dazu muss der Beschwerdeführer den entscheidungserheblichen Geschehenslauf aus sich heraus verständlich wiedergeben, ohne dass der VerfGH Berlin den Sachverhalt zusammenstellen muss. 2c. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art 15 Abs 1 Verf BE beruht, dh wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2004, 41/02; st Rspr). Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2004, 41/02; st Rspr). 2d. Hier: Die nur aus einem allgemeinen Hinweis bestehende Beschwerdebegründung, dass das AG seinen nochmaligen Vortrag zur Rechtslage unberücksichtigt gelassen hat, ist unsubstantiiert. Ferner wird nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge vorgetragen hat. 3a. Das mit dem Willkürverbot iSv Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Grundrecht aus Art 10 Abs 1 Verf BE ist nur dann verletzt, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. 3b. Willkür liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 23.04.1996, VerfGH 69/95, LVerfGE 4, 54 ; st Rspr). 3c. Hier: Dass das AG dennoch einen Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint hat, eine Tätigkeit als Verteidiger sei nicht erkennbar, obgleich die Stellung von Anträgen beim Gericht und die Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten unstreitig Tätigkeiten darstellen, die eine Gebühr nach § 84 Abs 1 BRAGebO begründen, stellt eine krasse Verkennung der Rechtslage dar, die den Willkürvorwurf rechtfertigt. Auch soweit der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch auch darauf gestützt hat, in seiner Praxis eine ausführliche Besprechung mit dem Beteiligten zu 2 über die Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Berufungseinlegung durchgeführt zu haben, ist die Entscheidung des AG willkürlich. I. 1. In einem gegen den Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Beklagter) gerichteten Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer von diesem mit schriftlicher Vollmacht vom 13. Juli 2002 mit der Verteidigung beauftragt. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 meldete er sich unter Vorlage der Vollmacht bei dem Amtsgericht Tiergarten als Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. Diese wurde ihm unter Übersendung der Akte für zwei Tage am 19. Juli 2002 gewährt. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 reichte er die Akte dem Amtsgericht zurück und beantragte, den auf den 13. August 2002 anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, da sich sein Mandant zum Terminstage auf einer nicht mehr verschiebbaren Dienstreise befinde. Der zur Hauptverhandlung geladene Beschwerdeführer nahm an dieser und an der auf die vom Beklagten selbst eingelegte Berufung hin anberaumten Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin, zu der er gleichfalls als Verteidiger geladen war, nicht teil. In der Berufungsverhandlung erklärte der Beklagte, sein Verteidiger vertrete ihn nicht mehr. Durch das Landgericht Berlin wurde der Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt und im Übrigen freigesprochen, wobei die Kosten des Verfahrens und die dem Beklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin auferlegt wurden. Der an das Amtsgericht im Namen des Beklagten gerichtete Antrag des Beschwerdeführers, die entstandenen Anwaltskosten als notwendige Auslagen festzusetzen, hatte keinen Erfolg, da das Amtsgericht eine Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren verlangte, die der Beschwerdeführer vom Beklagten nicht ausgestellt erhielt. 2. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 forderte der Beschwerdeführer den Beklagten zur Begleichung von Anwaltskosten in Höhe von 471,54 € auf, die er wie folgt bezifferte: "Gebühr gemäß § 84 Abs. 1 BRAGO 177,50 € Gebühr gemäß § 85 Abs. 3 BRAGO 210,00 € Gebühr § 26 BRAGO 15,00 € Umsatzsteuer 64,40 € 466,90 € 8 Fotokopien incl. USt 4,64 € 471,54 €". Da der Beklagte die Rechnung nicht beglich, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 gegen ihn Klage vor dem Amtsgericht Wedding auf Zahlung des genannten Betrages nebst 5 % Zinsen seit dem 6. November 2004. Dabei trug er u. a. vor, er habe im Rahmen der von ihm in der Strafsache 319 Ds 106/02 vor dem Amtsgericht Tiergarten übernommenen Verteidigung des Beklagten zunächst beim Amtsgericht Akteneinsicht erbeten und auch erhalten. Nach Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung habe er für seinen Mandanten Terminsverlegung beantragt, da dieser am Terminstage aus dienstlichen Gründen verreist gewesen sei. Nachdem sein Mandant vom Amtsgericht verurteilt worden sei, habe er ihn über ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil beraten. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 2005 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei in dem Strafverfahren lediglich mit Akten-einsicht beauftragt worden. Eine darüber hinausgehende Vollmacht habe er ihm nie erteilt. Über das Ergebnis der Akteneinsicht sei er nicht informiert worden. Es werde insoweit mit Nichtwissen bestritten, ob der Beschwerdeführer überhaupt Akteneinsicht genommen habe. Im gesamten weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht Berlin sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht tätig geworden. Er habe mit ihm weder Besprechungen geführt noch für ihn Schriftsätze gefertigt oder Termine wahrgenommen. Die entgegenstehenden Behauptungen seien unzutreffend und würden bestritten. Insbesondere sei er vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit über ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil beraten worden. Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin mit Schriftsatz vom 3. März 2005, er sei umfassend mit der Strafverteidigung des Beklagten beauftragt worden, und berief sich zum Beweis dafür auf die Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Tiergarten. Aus der Strafakte habe er am 26. Juli 2002 acht Kopien gefertigt und diese mit 4,64 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Am 14. August sei es telefonisch zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer über die Frage der Einlegung der Berufung gekommen, der am 16. September 2002 eine ausführliche Besprechung der Sach- und Rechtslage in seiner Praxis gefolgt sei. Zu diesem gesamten Vortrag berief sich der Beschwerdeführer auf das Zeugnis der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten W. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Wedding am 10. März 2005 wies das Gericht den Beschwerdeführer auf Bedenken hin, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen quasi von Amts wegen aus den beizuziehenden Strafakten ermitteln zu sollen. Die Parteien erklärten sich mit schriftlichem Verfahren einverstanden. Gemäß Beschluss des Gerichts erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen drei Wochen zu dem Hinweis des Gerichts schriftlich Stellung zu nehmen, der Beklagte, binnen zwei Wochen zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 3. März 2005. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. April 2005 bestritt der Beklagte erneut jegliche Tätigkeit - auch beratende - des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren und erklärte, bezüglich des amtsgerichtlichen Verfahrens folge aus der beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts Tiergarten lediglich, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen und um eine Terminsverlegung im ersten Rechtszug gebeten habe. Für diese Tätigkeit sei allenfalls eine unterste Gebühr in Höhe von maximal 25 € in Ansatz zu bringen. Im Verhandlungstermin vom 21. April 2005 beschloss das Amtsgericht, im schriftlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden, und räumte den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 9. Mai 2005 ein. Ferner wies es darauf hin, dass es die Klage derzeit für unbegründet halte. Den Parteien wurde außerdem ein Vergleichsvorschlag des Gerichts unterbreitet, der bis zum 9. Mai 2005 angenommen werden konnte. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 23. Mai 2005 anberaumt. Ein vom Beschwerdeführer mit Fax-Schreiben vom 21. Mai 2005 gegenüber dem Gericht angekündigter Schriftsatz vom selben Tage, der von ihm jedoch auf dem Postweg versandt wurde, ging auf der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Wedding erst am 24. Mai 2005 ein. Mit Urteil vom 23. Mai 2005 wies das Amtsgericht die Klage ab und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verteidiger im Sinne der §§ 83, 84 BRAGO sei aus den dem Gericht vorliegenden Akten des der Forderung zugrunde liegenden Strafverfahrens nicht ersichtlich. Aus diesen ergebe sich nur, dass dem Beschwerdeführer eine umfassende Vollmacht erteilt worden sei. Eine Tätigkeit als Verteidiger sei jedoch nicht erkennbar, da diese ein hier nicht erreichtes Mindestmaß an anwaltlicher Tätigkeit voraussetze, die auf die Abwendung oder Milderung einer Verurteilung oder sonstige Verfolgung konkreter Interessen des Beklagten gerichtet sei. Aus den Akten ergebe sich ein Antrag auf Akteneinsicht, nicht jedoch, dass diese erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei zwar zur Hauptverhandlung geladen worden, nachdem der Termin mit ihm abgestimmt worden sei, die Abstimmung des Termins und der Erhalt der Ladung stellten jedoch keine anwaltlichen Tätigkeiten zur Verteidigung dar. Eine Auftragserteilung für die zweite Instanz sei nicht erfolgt. Diese Beauftragung ergebe sich auch nicht aus der ursprünglichen Vollmacht, aus der sich nicht der Umfang der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten für eine später durchzuführende Berufung bzw. Revision ergeben könne. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer, den Rechtsstreit wegen Gehörsverletzung fortzusetzen und neu zu entscheiden. Die Gehörsrüge wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005, dem Beschwerdeführer am 27. September 2005 zugestellt, zurückgewiesen. 3. Mit seiner am 28. November 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tage rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 10, 15 und 80 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Urteil des Amtsgerichts. Hilfsweise soll sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005 richten. Das Amtsgericht habe das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, und sein Urteil sei greifbar gesetzwidrig und verstoße gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung. Die Begründung des Urteils sei rechtlich nicht nur offensichtlich falsch, sondern bewege sich völlig außerhalb der geltenden Rechtsordnung. Dass, wie und in welchem Umfang er für den Beklagten tätig geworden sei, habe er in dem Rechtsstreit breit dargelegt. Außerdem habe sich diese Tätigkeit eindeutig aus den dem Gericht vorliegenden Strafakten ergeben. Nicht nachvollziehbar sei daher die Feststellung des Urteils, er habe keine Verteidigertätigkeit dargetan und diese sei auch aus den dem Gericht vorliegenden Akten des Strafverfahrens nicht ersichtlich. Seine Verteidigertätigkeit sei teilweise sogar im Urteil des Amtsgerichts erörtert worden, ohne als solche bewertet worden zu sein. Der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts entstehe bereits mit der ersten Tätigkeit aufgrund des Mandatsvertrages. Eine unsachgemäße Ausführung des Auftrags begründe nur eine Haftung für den dem Auftraggeber daraus entstandenen Schaden, berühre aber den Gebührenanspruch des Anwalts nicht. Die Voraussetzungen für seine Gebührenansprüche seien nach der BRAGO eindeutig erfüllt gewesen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts objektiv willkürlich, da unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar, sei. Ferner hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Juni 2006 beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts anzuordnen. Gemäß § 53 Abs.1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Rubrum ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig. 1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 80 VvB gerügt wird, ist sie unzulässig, da diese Verfassungsbestimmung kein subjektives Recht begründet, auf das sich ein Beschwerdeführer zulässig mit der Verfassungsbeschwerde berufen kann, sondern den als Rechtsstaatsgebot auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bekräftigt (Beschluss vom 7. Dezember 2004 - VerfGH 197/04, 197 A/04 -; Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 80 Rn. 4). Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gegenüber beiden Entscheidungen des Amtsgerichts erhebt, da das Vorbringen nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden, innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Frist zu erfüllenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung entspricht. Denn dieses Begründungserfordernis setzt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt. Dazu muss der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (Beschluss vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 (65 f.)). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (Beschlüsse vom 22. März 2001 - VerfGH 62/00 - und 23. August 2004 - VerfGH 41/02 -; st. Rspr., vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 13, 132 (145); 28, 17 (20)). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde ist mithin, dass der Beschwerdeführer innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Beschwerdefrist substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 (53) und 23. August 2004 - VerfGH 41/02 -). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie teilt außer dem allgemeinen Hinweis, es sei nochmals ausführlich zur Rechtslage vorgetragen worden, bereits nicht mit, welchen Inhalt der vom Amtsgericht unberücksichtigt gelassene Schriftsatz vom 21. Mai 2005 hatte, so dass schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich ist, ob das Urteil des Amtsgerichts auf seiner Nichtberücksichtigung beruhen kann. Ferner wird nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer mit seiner gegen das Urteil des Amtsgerichts erhobenen Gehörsrüge vorgetragen hat, und fehlt jede Auseinandersetzung mit dem die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts. Eine solche ist jedoch für eine hinreichend substantiierte und schlüssig begründete Verfassungsbeschwerde erforderlich (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 1 BvR 964/05 -; Desens, NJW 2006, 1243 (1245)). 2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB ergebenden Willkürverbots durch das Urteil des Amtsgerichts rügt, hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg. a) Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 (18) und 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 (24)). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 (8 f.); st. Rspr.). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht daher eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt viel-mehr erst vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sach-verhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (Beschluss vom 23. April 1996 - VerfGH 69/95, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 (61 f.) m. w. N.). b) Das Urteil des Amtsgerichts hält nach diesen Kriterien der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Beim Anwaltsvertrag handelt es sich - wovon auch die angegriffene Entscheidung offensichtlich ausgeht - in der Regel um einen bürgerlich-rechtlichen Dienstvertrag über Dienste höherer Art in der besonderen Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach §§ 611 ff., 675 BGB (vgl. BGH, NJW 1987, 315 (316); Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 1 Rn. 5; Hansens, BRAGO, 8. Aufl. 1995, § 1 Rn. 26; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 1 Rn. 9; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 21. Aufl. 2004, S. 85; Kraft, in: Soergel/ Siebert, BGB, 12. Aufl. Stand Frühjahr 1997, vor § 611 Rn. 92, 93). Eine Vergütung ist dabei regelmäßig gemäß § 612 Abs. 1 BGB stillschweigend vereinbart, weil die Leistung des Rechtsanwalts eine berufliche ist, die den Umständen nach in der Regel nur gegen Vergütung zu erwarten ist, wobei sich deren Höhe zum Zeitpunkt der vorliegenden Tätigkeit des Beschwerdeführers nach der BRAGO bemaß (vgl. Fraunholz, a. a. O., § 1 Rn. 6, 7; Madert, a. a. O; Kraft, a. a. O., vor § 611 Rn. 101; Hansens, a. a. O., § 1 Rn. 25, 27; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, BRAGO Grdz, Rn. 17). Ein Vergütungsanspruch entsteht dabei zwar nicht bereits mit Abschluss des Vertrages, sondern erst mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, die in der Regel jedoch bereits in der Entgegennahme der Information besteht (vgl. LG Mannheim, JurBüro 1977, 220; Madert, a. a. O., § 1 Rn. 18; Fraunholz, a. a. O., § 1 Rn. 10; Schneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO 2002, § 84 Rn.15). c) Im Rahmen der vom Beschwerdeführer mit seiner Klage vor dem Amtsgericht u. a. geltend gemachten Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO für seine Tätigkeit in einem gerichtlich anhängigen Strafverfahren, in dem er jedoch nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig war, ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf diese Gebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt einen Verteidigungsauftrag für das Strafverfahren erhalten und in dessen Ausführung irgendetwas getan hat, wobei es auf die Art und das Ausmaß der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeit nicht ankommt und diese vielmehr lediglich für die Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens von Bedeutung sind (vgl. LG Mannheim, JurBüro 1977, 220; Madert, a. a. O., § 84 Rn. 14; Fraunholz, a. a. O., § 84 Rn. 4; Hartmann, a. a. O., § 84 BRAGO Rn. 4). Der Beschwerdeführer hat seinen diesbezüglichen Gebührenanspruch im Wesentlichen darauf gestützt, dass er für den Beklagten beim Gericht Akteneinsicht beantragt, genommen und wegen einer Reise seines Mandanten um Verlegung des Hauptverhandlungstermins ersucht habe. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten vorgenommen hat, war in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht zwischen den Parteien auch unstreitig, da der Beklagte sie zumindest mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. April 2005 sogar ausdrücklich eingeräumt hat. Dass die Stellung von Anträgen beim Gericht und die Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten Tätigkeiten darstellen, die eine Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO begründen, ist in Rechtsprechung und Lehre jedoch völlig unstreitig und allgemein anerkannt (vgl. etwa LG Münster, JurBüro 1959, 125; LG Hanau AnwBl. 1984, 263; Schneider, a. a. O., § 84 Rn. 15; Madert, a. a. O., § 84 Rn. 14, 15; Fraunholz, a. a. O., § 84 Rn. 12; Hartmann, a. a. O., § 84 BRAGO Rn. 5). Dass das Amtsgericht dennoch einen Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint hat, eine Tätigkeit als Verteidiger sei nicht erkennbar, wobei es überdies noch Zweifel an der zwischen den Parteien unstrittigen und sich auch aus den von ihm beigezogenen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Strafakten ergebenden Akteneinsichtnahme anführte, stellt daher eine krasse Verkennung der Rechtslage dar, die den Willkürvorwurf rechtfertigt. d) Soweit der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch auch darauf gestützt hat, in seiner Praxis eine ausführliche Besprechung mit dem Beteiligten zu 2. über die Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Berufungseinlegung durchgeführt zu haben, und dafür auch Beweis angetreten hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägung des Amtsgerichts, eine "Auftragserteilung für die zweite Instanz" sei nicht erfolgt und ergebe sich auch nicht aus der dem Beschwerdeführer erteilten ursprünglichen Vollmacht, angesichts der bei den Strafakten befindlichen formularmäßigen Strafprozessvollmacht, die u. a. die Klausel "Vollmacht zu meiner Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen" enthielt, gleichfalls gegen das Willkürverbot verstößt. Denn es ist allgemein anerkannt, dass im Strafprozess die Einlegung der Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn der Rechtsanwalt - wie vorliegend - bereits in diesem als Verteidiger tätig war, noch durch die Gebühr der ersten Instanz mit abgegolten wird und die Beratung über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Rechtsmittels daher - anders als im Zivilprozess - noch keine zusätzlichen Gebühren nach § 85 BRAGO auslöst, sondern durch die Gebühr der ersten Instanz mit abgegolten wird (vgl. etwa LG Flensburg, JurBüro 1984, 890; Hansens, a. a. O., § 85 Rn. 4; Madert, a. a. O., § 85 Rn. 6; Fraunholz, a. a. O., § 86 Rn. 3; Göttlich/Mümmler, a. a. O., S. 1447). Durch die insoweit vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit konnte daher eine Gebühr für das Berufungsverfahren nach § 85 Abs. 3 BRAGO, wie im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht gleichfalls geltend gemacht, nicht begründet werden. Ihr - gegebenenfalls nach entsprechender Beweisaufnahme bestätigtes - Vorliegen fiele jedoch gleichfalls in den Gebührenrahmen des § 84 Abs. 1 BRAGO, so dass sich das Urteil des Amtsgerichts auch diesbezüglich als willkürlich darstellt. 3. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005 im Verfahren nach § 321 a ZPO ist damit gegenstandslos. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde der Sache nach nur teilweise erfolgreich war, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.