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Beschluss

70/05

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2006:0901.70.05.0A
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Leitsätze
1a. Gemäß § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer sich auf die ihm in der Landesverfassung gewährten Grundrechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (VerfGH Berlin, 07.09.1994, 69/94, LVerfGE 2, 64 <66>). 1b. Der VerfGH Berlin ist nicht gehalten, sich ohne entsprechenden Sachvortrag des Beschwerdeführers notwendige Sachverhaltsinformationen aus beigezogenen Verfahrensakten selbst zusammen zu suchen. 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr). 2b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (VerfGH Berlin, 27.09.2002, 63/02, LVerfGE 13, 53 <59>). 3. Hier: a. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Parallelverfahren insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Vergleichbarkeit der Fälle exakter aufgezeigt werden müssen. b. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin mit der im angegriffenen Urteil enthaltenen Begründung für die Nichtzulassung der Berufung näher befassen und die Entscheidungserheblichkeit der anhängigen Parallelverfahren für die Frage der Berufungszulassung begründen müssen. Dazu hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, dass das AG ein und dieselbe Rechtsfrage in parallelen Fällen anders beantwortet und damit der Zulassungsgrund iSv § 511 Abs 4 S 1 Alt 3 ZPO vorliegt (vgl BGH, 27.03.2003, V ZR 291/02, JZ 2003, 794f). c. Überdies nennt die Beschwerdeführerin auch keine Vergleichsentscheidungen, welche die Rechtsfrage - Berechtigung des Vermieters zum Austausch von Kellerräumen nach § 315 BGB wegen beabsichtigten Umbaus des Mietshauses - bereits anders entscheiden haben als das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil. d. Ferner wird im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Eigentumsgrundrechts iSv Art 23 Abs 1 Verf BE nicht hinreichend dargetan, warum die behauptete falsche Rechtsanwendung durch das AG den Einfluss des Eigentumsgrundrechts ganz oder grundsätzlich verkannt haben oder die Rechtsanwendung des AG um Übrigen grob falsch oder offensichtlich willkürlich sein oder die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten sein soll.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Gemäß § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer sich auf die ihm in der Landesverfassung gewährten Grundrechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (VerfGH Berlin, 07.09.1994, 69/94, LVerfGE 2, 64 ). 1b. Der VerfGH Berlin ist nicht gehalten, sich ohne entsprechenden Sachvortrag des Beschwerdeführers notwendige Sachverhaltsinformationen aus beigezogenen Verfahrensakten selbst zusammen zu suchen. 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 2b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (VerfGH Berlin, 27.09.2002, 63/02, LVerfGE 13, 53 ). 3. Hier: a. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Parallelverfahren insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Vergleichbarkeit der Fälle exakter aufgezeigt werden müssen. b. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin mit der im angegriffenen Urteil enthaltenen Begründung für die Nichtzulassung der Berufung näher befassen und die Entscheidungserheblichkeit der anhängigen Parallelverfahren für die Frage der Berufungszulassung begründen müssen. Dazu hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, dass das AG ein und dieselbe Rechtsfrage in parallelen Fällen anders beantwortet und damit der Zulassungsgrund iSv § 511 Abs 4 S 1 Alt 3 ZPO vorliegt (vgl BGH, 27.03.2003, V ZR 291/02, JZ 2003, 794f). c. Überdies nennt die Beschwerdeführerin auch keine Vergleichsentscheidungen, welche die Rechtsfrage - Berechtigung des Vermieters zum Austausch von Kellerräumen nach § 315 BGB wegen beabsichtigten Umbaus des Mietshauses - bereits anders entscheiden haben als das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil. d. Ferner wird im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Eigentumsgrundrechts iSv Art 23 Abs 1 Verf BE nicht hinreichend dargetan, warum die behauptete falsche Rechtsanwendung durch das AG den Einfluss des Eigentumsgrundrechts ganz oder grundsätzlich verkannt haben oder die Rechtsanwendung des AG um Übrigen grob falsch oder offensichtlich willkürlich sein oder die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten sein soll. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin, eine Immobiliengesellschaft, ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Berlin-S. Eine Wohnung dieses Hauses ist seit 1982 an den Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagten) vermietet; ausweislich des Mietvertrages gehört hierzu auch ein Kellerraum "soweit vorhanden". Der Beklagte nutzt einen im Souterrainbereich des 2. Quergebäudes gelegenen Kellerraum. Mit der Begründung, den vom Beklagten genutzten Kellerraum der im Erdgeschoss gelegenen (zu diesem Zeitpunkt bereits verkauften) Eigentumswohnung zuzuschlagen, bat die Beschwerdeführerin den Beklagten mit Schreiben vom 3. März 2004 um Herausgabe des Kellerraums im Austausch gegen einen anderen. Nachdem der Beklagte dieser Bitte widersprach, erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich die Teilkündigung des Kellerraums. Im Juli 2004 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Amtsgericht Schöneberg mit dem Antrag, den Beklagten zur Herausgabe des Kellerraums Zug um Zug gegen einen anderen, näher benannten Kellerraum zu verurteilen. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe mietvertraglich keinen Anspruch auf einen bestimmten Kellerraum, so dass ihm ein anderer Kellerraum zugewiesen werden könne. Hilfsweise werde der Herausgabeanspruch auf die Teilkündigung gemäß § 573b Abs. 1 Nr. 1 BGB (a. F.) gestützt. Der von dem Beklagten als Keller genutzte Raum solle der als Eigentumswohnung verkauften Wohnung Nr. 10 als Wohnraum zugeschlagen werden, wodurch eine Wohnung mit Souterrainbereich von 205,68 qm entstehe. Diese Wohnung wolle die Erwerberin selbst nutzen und hierfür ihre bisher genutzte Wohnung dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stellen. Die Beschwerdeführerin beantragte aufgrund der "rechtlichen Bedeutung" des Falles vorsorglich die Zulassung der Berufung. Zudem seien weitere "gleich gelagerte" Fälle auf Austausch von Kellerräumen vor dem Amtsgericht Schöneberg anhängig. Gegen ein bereits ergangenes klageabweisendes Urteil zum Aktenzeichen 7 C 68/04 sei Berufung eingelegt worden. In dem unter dem Aktenzeichen 12 C 343/04 geführten Verfahren sei dagegen ein Versäumnisurteil zugunsten der Beschwerdeführerin ergangen. Es sei deshalb die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet, wenn die Berufung im Falle eines klageabweisenden Urteils nicht zugelassen werden würde. Durch Urteil vom 13. Januar 2005 wies das Amtsgericht unter Festsetzung eines Streitwerts von 117,48 € die Klage ab. In den wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO führte das Amtsgericht aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB, da durch die Vereinbarung im Mietvertrag, dass Kellerraum "soweit vorhanden" vermietet sei, und die anschließende Duldung der Kellernutzung dieser bestimmte Kellerraum mitvermietet sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht wirksam nach § 573b Abs. 1 Nr. 1 BGB (a. F.) gekündigt, da sie den Kellerraum nicht "zum Zwecke der Vermietung", sondern zum Zwecke des Verkaufs herausverlange. Die Berufung sei nicht zuzulassen gewesen, da es keine grundsätzliche Bedeutung habe, ob die Beschwerdeführerin den Keller herausverlangen könne oder nicht. Weil es immer auf die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ankomme, sei eine Berufung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Zur Begründung ihrer gegen das Urteil eingelegten Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, die Berufung sei zulässig, obwohl der Streitwert vom Amtsgericht lediglich auf 117,48 € festgesetzt worden sei. Maßgebend sei die Beurteilung durch das Berufungsgericht. Der Beschwerdewert sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nach § 8 ZPO, sondern nach § 6 ZPO zu bemessen, da es nicht um das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses, sondern lediglich um den Austausch eines Kellerraumes gehe. Durch Beschluss vom 1. April 2005 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig, da die Beschwer gemäß § 511 Abs. 2 ZPO nicht mehr als 600 € betrage. Die Berechnung der Beschwer richte sich nach § 8 ZPO, da wegen der Teilkündigung des Kellerraums das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses im Streit sei. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landgerichts verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 22. November 2005 als unzulässig. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Landgericht habe die Beschwer für die Berufung zu Recht nach § 8 ZPO bemessen, weil streitig sei, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begründete Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum, dessen Räumung begehrt werde, fortbestehe. Mit ihrer am 7. Juni 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) durch das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg. Die Verfassungsbeschwerde sei fristgerecht eingelegt worden. Die Frist gemäß § 51 Abs. 1 VerfGHG beginne regelmäßig erst mit der Zustellung, Verkündung oder Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung. Bei unzulässigen Rechtsmitteln komme es für den Fristbeginn auf die letzte, zulässigerweise ergangene Entscheidung an. Eine gerichtliche Entscheidung, welche ein Rechtsmittel als unzulässig verwerfe, setze die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur dann neu in Lauf, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig gewesen sei. Vorliegend sei die Unzulässigkeit der Berufung nicht offensichtlich gewesen, zumal das Berufungsgericht nicht an die Streitwertfestsetzung in der ersten Instanz gebunden sei. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt fünf Verfahren beim Amtsgericht Schöneberg anhängig gemacht, bei denen es um den Austausch eines Kellerraumes gehe; bei allen Rechtsstreitigkeiten seien die Räumlichkeiten nicht mitvermietet worden. Gegen das klageabweisende Urteil im Verfahren 7 C 68/04 sei Berufung eingelegt worden, die vom Landgericht zurückgewiesen worden sei. Das Landgericht habe allerdings die Revision zugelassen, die von der Beschwerdeführerin auch eingelegt worden sei. Im vorliegenden Verfahren habe das Amtsgericht das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den Antrag, die Berufung zuzulassen, trotz des Hinweises auf die beim Amtsgericht Schöneberg anhängigen Parallelverfahren abgelehnt und sich hierbei mit dem Sachverhalt unzureichend auseinandergesetzt, sich insbesondere nicht über die mit Aktenzeichen benannten Parallelverfahren informiert habe. Das Gericht habe daher keine Aussage darüber treffen können, ob die insgesamt fünf Verfahren gleich gelagerte rechtliche Fragen aufgeworfen hätten. Diesbezüglich sei das Gericht willkürlich über den Vortrag der Beschwerdeführerin hinweg gegangen. Das Gericht hätte durch Beiziehung der Akten feststellen können, dass die Richter zweier Abteilungen des Amtsgerichts Schöneberg dem Begehren der Beschwerdeführerin hätten stattgeben wollen. Das Gericht wäre dann zum Ergebnis gekommen, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung am Amtsgericht Schöneberg drohe. Es sei anzunehmen, dass der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis kommen werde, dass der Austausch eines Kellerraums unter das Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters gemäß § 315 BGB falle. Die Rechtslage sei daher nicht so eindeutig, wie es das Amtsgericht dargestellt habe. Das Urteil des Amtsgerichts verhindere den Umbau des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Hauses. Dies stelle einen Eingriff in das Grundrecht gemäß Art. 23 Abs. 1 VvB dar, soweit der Bundesgerichtshof zur Auffassung kommen sollte, dass ein Austausch des Kellerraumes möglich sei. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Offen bleiben kann, ob bereits die Zwei-Monats-Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG versäumt ist oder ob - wofür einiges spricht - der Beginn der Frist durch Einlegung nicht offensichtlich unzulässiger Rechtsmittel in Form der Berufung und der anschließenden Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hinausgeschoben wurde. Offen bleiben kann ferner, ob die Beschwerdeführerin, nachdem die formelle Rechtskraft des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts feststand, noch die Anhörungsrüge des § 321a ZPO hätte nachholen können und zur Wahrung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG hätte nachholen müssen. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt jedenfalls daraus, dass ihre Begründung nicht den in § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG normierten Anforderungen genügt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe mit der im angegriffenen Urteil enthaltenen Nichtzulassung der Berufung ihr rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, weil es Hinweise auf Parallelverfahren nicht beachtet und den tatsächlichen Sachverhalt nicht ermittelt habe. Aus dem Urteil sei erkennbar, dass sich das Gericht unzureichend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. N., st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., S. 116 f., vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 , vom 24. August 2000 - VerfGH 73/99 - NZM 2001, 87, m. w. N. und vom 27. September 2002 - VerfGH 63/02, 63 A/02 - LVerfGE 13, 53 ). Gemessen an diesen Voraussetzungen für eine Gehörsverletzung genügt der Vortrag der Beschwerdeführerin den Darlegungsanforderungen für die gerügte Grundrechtsverletzung nicht. So hätten bereits die behaupteten Ausführungen und Hinweise an das Amtsgericht zu den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Parallelverfahren, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Vergleichbarkeit der Fälle, exakter aufgezeigt werden müssen. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht gehalten, sich ohne entsprechenden Vortrag die notwendigen Sachverhaltsinformationen aus beigezogenen Verfahrensakten selbst zusammen zu suchen. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin mit der im angegriffenen Urteil enthaltenen Begründung für die Nichtzulassung der Berufung näher befassen müssen: Nach Ansicht des Amtsgerichts sei dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zugekommen, noch sei die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich gewesen, weil es immer auf die im Einzelfall getroffenen Mietvereinbarungen ankomme. Hieraus wird deutlich, dass das Amtsgericht die Anhängigkeit weiterer Herausgabeklagen der Beschwerdeführerin als solche durchaus zur Kenntnis genommen, aber für die Frage der Berufungszulassung aus Rechtsgründen als unerheblich erachtet hat. Die Beschwerdeführerin hätte sich mit dieser Begründung befassen und im Einzelnen darlegen müssen, welches Vorbringen der Beschwerdeführerin, das konkret benannt sein müsste, gleichwohl erkennbar missachtet worden sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Begründung der Verfassungsbeschwerde vorhandene Formulierungsunterschiede in den einzelnen Mietverträgen bezüglich der Vermietung eines Kellerraums selbst dargelegt hat. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin die Entscheidungserheblichkeit der anhängigen Parallelverfahren für die Frage der Berufungszulassung begründen müssen, da ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nur dann vorliegt, wenn das angefochtene Urteil hierauf auch beruht. Dazu hätte es einer näheren Darlegung zu den Berufungszulassungsgründen des § 511 Abs. 4 ZPO bedurft, also dazu, woraus sich ihrer Auffassung nach etwa die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll oder warum die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert hätte. Die Beschwerdeführerin trägt hierzu lediglich vor, dass eine "uneinheitliche Rechtsprechung" am Amtsgericht Schöneberg gedroht hätte. Der damit offenbar gemeinte Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO liegt - nicht anders als bei dem für die Revision geltenden, inhaltlich hiermit übereinstimmenden Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO - insbesondere dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts oder von einer Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt jedoch nur dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGH, NJW 2002, 2473 f., JZ 2003, 263 f., 794 f.; siehe auch BVerfG, NJW 2004, 2584). Hier fehlt es bereits an der exakten Benennung eines solchen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatzes durch die Beschwerdeführerin. Dem genügt auch die an anderer Stelle der Verfassungsbeschwerde vorgetragene Annahme nicht, dass "der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis kommen wird, daß ein Austausch eines Kellerraums unter das Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters gemäß § 315 BGB fällt". Zudem nennt die Beschwerdeführerin auch keine Vergleichsentscheidungen, welche die Rechtsfrage bereits anders entschieden haben als das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil. Ausweislich der Begründung der Verfassungsbeschwerde lag zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils auch in den von der Beschwerdeführerin genannten Parallelverfahren lediglich ein instanzabschließendes, allerdings ebenfalls klageabweisendes Urteil einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Schöneberg vor sowie ein - allerdings erst vorläufiges - stattgebendes Versäumnisurteil einer anderen Abteilung. Die genauen rechtlichen Begründungen für diese Entscheidungen teilt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mit. Ihre Befürchtung, es könnten - ggf. auch unabhängig von der jeweiligen rechtlichen Begründung - im Ergebnis unterschiedliche Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen, genügt für den Zulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO ersichtlich nicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB durch das Urteil des Amtsgerichts stützt, ist bereits zweifelhaft, ob über diese Rüge auch nach dem die Revision der Beschwerdeführerin in einem Parallelverfahren zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2006 (VIII ZR 113/05) entschieden werden soll, da die Beschwerdeführerin einen Eingriff in das Grundrecht gemäß Art. 23 Abs. 1 VvB als gegeben ansieht, "soweit der Bundesgerichtshof zu der Auffassung kommen sollte, daß ein Austausch im vorliegenden Fall möglich" sei. Jedenfalls genügt die Verfassungsbeschwerde auch insoweit nicht den oben beschriebenen Darlegungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, die Rechtslage sei "nicht so eindeutig", wie vom Amtsgericht dargestellt, und vertritt selbst eine hiervon abweichende Rechtsauffassung. Damit wird eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht, hier der Eigentumsgarantie des Art. 23 Abs. 1 VvB, nicht dargetan. Eine falsche Rechtsanwendung durch den Richter ist nur dann eine Grundrechtsverletzung, wenn der Einfluss der Grundrechte ganz oder doch grundsätzlich verkannt wird oder die Rechtsanwendung im Übrigen grob falsch oder offensichtlich willkürlich ist oder die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten werden. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst - auch in Ansehung der oben genannten, allerdings später ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs - ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.