Beschluss
152 A/06
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:1017.152A06.0A
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Leitsätze
1. Die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen erfolgten gem § 22 Abs 1 S 1 WahlG BE nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren (d´Hondt).
2a Nach § 31 Abs 1 VGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine eA auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VGHG BE ein strenger Maßstab anzulegen.
2b. Bei einer erforderlichen Folgenabwägung sind die Nachteile, die einträten, wenn eine eA nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt würde, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl VerfGH Berlin, 29.07.1993, 65 A/93, NVwZ 1994, 263).
3. Weder aus dem Prinzip der Wahlrechtsgleichheit noch aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art 70 Abs 1 Verf BE) folgt die Verpflichtung des Landesgesetzgebers für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen das Verfahren Hare-Niemeyer zugrunde zu legen. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich hierbei - anders als bei der Abgeordnetenwahl - gem § 22 Abs 1 WahlG BE für das Verfahren d'Hondt entschieden hat (vgl VerfGH Berlin, 21.02.2000, 121/99, JR 2001, 497).
4. Hier:
a. Auch wenn das Begehren der Antragstellerin (Partei Die Republikaner) nicht offensichtlich als unbegründet erscheint, geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Ungunsten aus: Insbesondere hat sie keine schweren, irreparablen Nachteile dargestellt, für den Fall dass ihr Wahlprüfungsbegehren in der Hauptsache Erfolg haben sollte. Eine entsprechende Umverteilung zu ihren Gunsten von hier betroffenen einzelnen Sitzen in den Bezirksverordnetenversammlungen ließe sich auch nachträglich korrigieren, zumal sie nicht dargelegt hat, dass politische Mehrheiten bis zur Hauptsacheentscheidung unvertretbar verzerrt würden.
b. Demgegenüber würde das gemeine Wohl bei Erlass der beantragten einstweiligen Aussetzung und Neufeststellung des Wahlergebnisses im Sinne der Antragstellerin und späterer anders lautender Entscheidung in der Hauptsache auch deswegen erheblich beeinträchtigt, weil den Bezirken dann ein erneuter Wechsel in der Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlung als wichtigstem Organ der bezirklichen Selbstverwaltung bevorstehen würde (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1996, 72 A/95, LVerfGE 3, 108 <112>).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen erfolgten gem § 22 Abs 1 S 1 WahlG BE nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren (d´Hondt). 2a Nach § 31 Abs 1 VGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine eA auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VGHG BE ein strenger Maßstab anzulegen. 2b. Bei einer erforderlichen Folgenabwägung sind die Nachteile, die einträten, wenn eine eA nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt würde, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl VerfGH Berlin, 29.07.1993, 65 A/93, NVwZ 1994, 263). 3. Weder aus dem Prinzip der Wahlrechtsgleichheit noch aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art 70 Abs 1 Verf BE) folgt die Verpflichtung des Landesgesetzgebers für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen das Verfahren Hare-Niemeyer zugrunde zu legen. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich hierbei - anders als bei der Abgeordnetenwahl - gem § 22 Abs 1 WahlG BE für das Verfahren d'Hondt entschieden hat (vgl VerfGH Berlin, 21.02.2000, 121/99, JR 2001, 497). 4. Hier: a. Auch wenn das Begehren der Antragstellerin (Partei Die Republikaner) nicht offensichtlich als unbegründet erscheint, geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Ungunsten aus: Insbesondere hat sie keine schweren, irreparablen Nachteile dargestellt, für den Fall dass ihr Wahlprüfungsbegehren in der Hauptsache Erfolg haben sollte. Eine entsprechende Umverteilung zu ihren Gunsten von hier betroffenen einzelnen Sitzen in den Bezirksverordnetenversammlungen ließe sich auch nachträglich korrigieren, zumal sie nicht dargelegt hat, dass politische Mehrheiten bis zur Hauptsacheentscheidung unvertretbar verzerrt würden. b. Demgegenüber würde das gemeine Wohl bei Erlass der beantragten einstweiligen Aussetzung und Neufeststellung des Wahlergebnisses im Sinne der Antragstellerin und späterer anders lautender Entscheidung in der Hauptsache auch deswegen erheblich beeinträchtigt, weil den Bezirken dann ein erneuter Wechsel in der Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlung als wichtigstem Organ der bezirklichen Selbstverwaltung bevorstehen würde (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1996, 72 A/95, LVerfGE 3, 108 ). I. Die Antragstellerin nahm an den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 17. September 2006 in verschiedenen Bezirken des Landes Berlin teil. Dabei entfielen auf die Bezirkswahlvorschläge der Antragstellerin im Bezirk Mitte 2,4 %, im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg 1,6 %, im Bezirk Pankow 3,1 %, im Bezirk Spandau 2,3 %, im Bezirk Steglitz-Zehlendorf 1,5 % und im Bezirk Reinickendorf 2,5 % der Stimmen. Die Wahlen erfolgten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen - LWahlG - nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren (d´Hondt). Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben wurden, entfielen gemäß § 22 Abs. 2 LWahlG keine Sitze. Mit ihrer am 22. September 2006 eingegangenen Antragsschrift, die als "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung / Verfassungsbeschwerde" bezeichnet ist, begehrt die Antragstellerin, Art. 70 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB - und § 22 Abs. 2 LWahlG als verfassungswidrig außer Kraft zu setzen sowie die Sitzverteilung in den Bezirksverordnetenversammlungen ohne Anwendung der 3 % -Klausel und nach dem Verfahren Hare-Niemeyer vorzunehmen, hilfsweise, Neuwahlen der Bezirksverordnetenversammlungen ohne Anwendung der Sperrklausel durchzuführen. Zur Begründung trägt sie vor, ihre Partei scheitere voraussichtlich in allen Bezirken bis auf den Bezirk Pankow, wo sie 3,1 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten habe, an der 3 % -Sperrklausel. In einem Urteil aus dem Jahre 1997 (VerfGH 90/95) habe der Verfassungsgerichtshof jedoch festgestellt, dass eine Sperrklausel bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen verfassungswidrig sei, weil eine Arbeitsunfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen im Falle des Einzugs mehrerer kleiner Gruppierungen nicht anzunehmen sei. Dennoch habe der Gesetzgeber eine neue Sperrklausel eingeführt, gegen die sie, die Antragstellerin, erst jetzt vorgehen könne, nachdem sie durch das Wahlergebnis betroffen sei. Des Weiteren rügte sie eine unzulässige Ungleichgewichtung der Wählerstimmen, weil die Verteilung der Sitze auf Landesebene nach dem Verfahren Hare-Niemeyer und auf Bezirksebene nach dem Verfahren d´Hondt erfolge. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG − kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte Begehren erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist dies nicht der Fall, sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Regelung aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. Urteil vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 −, NVwZ 1994, 263). 1. Das in der Hauptsache von der Antragstellerin verfolgte Begehren erweist sich nicht als von vornherein unzulässig. Bei sachgerechter, die Rechte der Antragstellerin weitestgehend wahrender Auslegung ist es als Einspruch zur Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 6 VvB, § 14 Nr. 2, 3, §§ 40 ff. VerfGHG anzusehen; die Antragstellerin macht hier sinngemäß geltend, die aus den Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung folgenden Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit politischer Parteien seien bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer die Sitzverteilung beeinflussenden Weise verletzt worden (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG). Offen bleiben kann für das Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin als Landesverband, ob einzelne ihrer Kreisverbände oder die in der Antragsschrift benannten bzw. nachträglich "beigetretenen" Einzelbewerber als Einspruchsführer aufzutreten beabsichtigen, da gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG Parteien ebenso wie betroffene Einzelbewerber einspruchsberechtigt sind. Eine weitere Klarstellung des Begehrens in der Hauptsache einschließlich näherer Begründung des Einspruchs bleibt gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG innerhalb eines Monats nach der - noch nicht erfolgten − Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt für Berlin zulässig. Für die Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens ist danach auch die in der Antragsschrift vom 22. September 2006 verwendete Bezeichnung als Verfassungsbeschwerde unschädlich. Der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde wird zwar nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - anders als auf Bundesebene − (vgl. Beschluss vom 23. November 2000 - VerfGH 117/99 −, LVerfGE 11, 68 m. w. N. auch zum Bundesrecht) nicht grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Spezialität durch das Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Wahlgleichheit, sondern die Gültigkeit des Wahlergebnisses und die richtige Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlung in Frage, zu deren Ermittlung das Wahlprüfungsverfahren nach Ziel und Zweck vorrangig ist. 2. Ein in der Hauptsache betriebenes Wahlprüfungsverfahren wäre jedoch offensichtlich unbegründet, soweit die Antragstellerin eine unzulässige Ungleichgewichtung der Wählerstimmen durch Anwendung des Höchstzahlverfahrens (d´Hondt) bei der Sitzverteilung geltend macht. Bereits in seiner die Antragstellerin betreffenden Entscheidung vom 21. Februar 2000 (− VerfGH 121/99 -, JR 2001, 497) hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass weder aus dem Prinzip der Wahlrechtsgleichheit, das sich für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen aus Art. 70 Abs. 1 VvB ergibt, noch aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit, das ebenfalls Bestandteil der Landesverfassung ist, die Verpflichtung des Landesgesetzgebers folgt, für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen das Verfahren Hare-Niemeyer zugrunde zu legen. Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Anwendung des Verfahrens d´Hondt in § 22 Abs. 1 LWahlG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei auch eine Gleichbehandlung mit den Wahlen zum Abgeordnetenhaus, für die das Verfahren Hare-Niemeyer Anwendung findet, aufgrund der gravierenden verfassungsrechtlichen Unterschiede zwischen Abgeordnetenhaus und Bezirksverordnetenversammlung, vor allem der fehlenden legislativen Aufgaben Letzterer, nicht geboten. 3. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Anwendung der 3 %-Sperrklausel aufgrund Art. 70 Abs. 2 Satz 2 VvB, § 22 Abs. 2 LWahlG wendet, erscheint ihr Begehren in der Hauptsache jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. In den Urteilen vom 17. März 1997 (− VerfGH 87/95 und VerfGH 90/95 −, LVerfGE 6, 32 ), auf die sich die Antragstellerin beruft, hatte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit der in § 22 Abs. 2 LWahlG in der Fassung vor Änderung durch Gesetz vom 5. Juni 1998 (GVBl. S. 122) geregelten Sperrklausel von 5 v. H. festgestellt und ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Land Berlin die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen durch ein Wahlrecht ohne Sperrklausel nicht gefährdet werde. Inwieweit die bloße Absenkung der Sperrklausel auf 3 v. H. zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsprärogative hinsichtlich des Vorliegens zwingender Erfordernisse zur Modifizierung der Wahlrechtsgleichheit gedeckt ist, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nicht offensichtlich ausgeschlossen ist auch eine von den genannten Urteilen abweichende Beurteilung der Frage, inwieweit für die begehrte Neufeststellung der Wahlergebnisse einschließlich der Sitzverteilung bzw. die Durchführung von Neuwahlen, insbesondere unter Berücksichtigung des Anpassungsbedarfs in der Bezirksverwaltung und des erklärten Wählerwillens, verfassungsrechtlich Raum bleibt. 4. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin selbst in ihrem Antrag keine konkreten vorläufigen Maßnahmen nennt, die ihrem Begehren entsprechen würden. § 31 VerfGHG stellt den konkreten Inhalt einer einstweiligen Anordnung in jedem Fall ins Ermessen des Verfassungsgerichtshofs. Es kommen deshalb alle Maßnahmen in Betracht, die erforderlich und geeignet wären, Rechte der Antragstellerin vorläufig zu sichern oder ausübbar zu machen, welche ihr im Falle eines Erfolges in der Hauptsache zustehen würden, nach der geltenden Rechtslage aber nicht zustehen. 5. Die insoweit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich jeder denkbaren Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung geht jedoch jeweils zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin hat zu etwaigen Nachteilen, die ihr ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die bevorstehende amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der gewählten Bezirksverordneten und die Konstituierung der Bezirksverordnetenversammlungen ohne Beteiligung ihrer Vertreter entstehen könnten, nichts vorgetragen. Schwere, irreparable Nachteile der Antragstellerin für den Fall, dass das Wahlprüfungsbegehren in der Hauptsache Erfolg haben sollte, sind auch nicht erkennbar. Eine nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Verteilung von - hier nur betroffenen − einzelnen Sitzen in den Bezirksverordnetenversammlungen ließe sich auch nachträglich korrigieren, und es ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass politische Mehrheiten bis zur Entscheidung über die Hauptsache unvertretbar verzerrt würden. Auch wichtige und dringende Gründe des gemeinen Wohls gebieten den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Maßnahmen, die nicht oder nur unter hohem Kostenaufwand reversibel wären, sind bei summarischer Prüfung nicht zu befürchten. Demgegenüber wäre das gemeine Wohl durch die im Falle einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Aussetzung und Neufeststellung des Wahlergebnisses im Sinne der Antragstellerin zumindest zu erwartende Verzögerung bei der Konstituierung der Bezirksverordnetenversammlungen auch deswegen erheblich beeinträchtigt, weil den Bezirken im Falle einer späteren anders lautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren dann ein erneuter Wechsel in der Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlung als wichtigstem Organ der bezirklichen Selbstverwaltung bevorstehen würde, der möglicherweise weitere Auswirkungen auf die Arbeit der anderen bezirklichen Organe hätte (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 72 A/95 -, LVerfGE 3, 108 ). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.