Beschluss
56/05
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:1107.56.05.0A
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Leitsätze
1a. Der VerfGH Berlin ist in seiner Prüfungsbefugnis hinsichtlich fachgerichtlichen Entscheidungen beschränkt: Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfalls sind Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den VerfGH entzogen.
1b. Der VerfGH Berlin kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte eines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung auf Willkür beruht (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2002, 124/01 = LVerfGE 13, 42 <51>; st Rspr).
2. Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz iSv Art 15 Abs 2 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 2 GG) folgt ein Verbot analoger und gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl BVerfG, 10.01.1995, 1 BvR 718/89, BVerfGE 92, 1 <12>).
3. Mit dem Grundgedanken des Art 15 Abs 2 Verf BE setzt sich auch eine Verurteilung in Widerspruch, der eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Auslegung und Anwendung des geschriebenen materiellen Strafrechts zugrunde liegt. In Art 15 Abs 2 Verf BE ist damit auch eine spezielle Ausgestaltung des Willkürverbots der Verfassung von Berlin für die Strafgerichtsbarkeit enthalten (vgl BVerfG, 09.02.1998, 2 BvR 1907/97, NJW 1998, 1135 <1136>).
4. Nach der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt werden
Dabei darf das verwendete Bildnis aber grundsätzlich nicht aus dem Zusammenhang gerissen und - so wie hier - in einen anderen gestellt werden, so dass sich durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert und das Bildnis deshalb nicht mehr der Befriedigung des Informationsinteresses hinsichtlich des in Frage stehenden Ereignisses dienen kann (vgl BGH, 14.05.2002, VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26 <32f>).
5a. Dass bei einem Kommunikationsgrundrecht, wie bei der Kunstfreiheit iSv Art 21 S 1 Verf BE, Kollisionen mit anderen Verfassungswerten, insbesondere den Grundrechten Dritter auftreten, liegt auf der Hand. Hier den richtigen Ausgleich der widerstreitenden Schutzgüter unter Anwendung der dafür geschaffenen Normen des einfachen Rechts zu finden, ist zwar in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte. Die Anwendung des einfachen Rechts hat hier jedoch nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützten Positionen. Schon einzelne Fehler bei der Auslegung des einfachen Rechts und der Deutung der Äußerung oder des Kunstwerks können zu einer Fehlgewichtung des Grundrechts führen. Wegen der schwerwiegenden Folgen, die solche Fehler im Strafverfahren nach sich ziehen können, ist zumindest dort eine intensivere Kontrolle und gesteigerte Prüfungsintensität durch den Verfassungsgerichtshof unausweichlich (vgl BVerfG, 07.03.1990, 1 BvR 266/86, BVerfGE 81, 278 <289f>).
5b. Lässt sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts (Art 7 Verf BE) zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl BVerfG, 17.07.1984, 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213 <228>). Die Entscheidung darüber, ob das Kunstwerk selbst oder seine Veröffentlichung einen schweren Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten bedeutet, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (vgl BVerfG, 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 <195>).
5c. Bei der Kunstform der Satire, ist zu beachten, dass es dieser Kunstgattung eigentümlich ist zu übertreiben, zu verzerren und zu verfremden. Daher erfordert ihre rechtliche Beurteilung die Entfernung des „in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes“, damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt werden kann. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie den Vorwurf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung tragen. Denn die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung sind anders und weniger streng als die für die Bewertung des Aussagekerns, weil der Einkleidung die Verfremdung wesenseigen ist (vgl BVerfG, 07.03.1990, 1 BvR 266/86, BVerfGE 81, 278 <294>).
6. Hier:
a. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das LG angenommen hat, der Beschwerdeführer habe ein Bildnis des Polizeibeamten K im Sinne von §§ 33, 22 S 1 KunstUrhG „öffentlich zur Schau“ gestellt, als er das Plakat mit dem Bildnis des K während der Pressekonferenz – nach den Feststellungen des LG – „gut sichtbar hoch hielt“ (wird ausgeführt).
b. AG, LG und KG haben die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes gezogenen Grenzen nicht überschritten, indem sie davon ausgegangen sind, die Vorschrift fordere die Bestimmung als zeitgeschichtliches Dokument, an der es hier bereits fehle, weil kein sachlicher Bezug zwischen dem Bildnis und den Aussagen des Plakats bestehe.
c. Auch soweit der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs 1 Nr 4 KunstUrhG von den Fachgerichten als nicht erfüllt angesehen wurde, ist der Bestimmtheitsgrundsatz iSv Art 15 Abs 2 Verf BE nicht verletzt: Angesichts der Gestaltung des Plakats, insbesondere der auch farblich hervorgehobenen Forderung nach einer „Kennzeichnungspflicht sofort!“ ist es nicht willkürlich, die – unterstellt – künstlerischen Ziele von den mit dem Plakat verfolgten politischen Zielen in den Hintergrund gedrängt zu sehen und hier den Tatbestand des § 23 Abs 1 Nr 4 KunstUrhG von vornherein für nicht einschlägig zu erachten.
d. Selbst wenn man hier zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass es sich bei dem Plakat um ein verfassungsrechtlich durch Art 21 S 1 Verf BE geschütztes Kunstwerk handelt, ist der Eingriff in die Kunstfreiheit, den die fachgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Fall bedeutete, gerechtfertigt.
e. Auch unter Beachtung der Kunstform der Satire in Bezug auf das Plakat ist die Abwägung des LG zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Polizisten K und der Kunstfreiheit des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhanges, in dem die Bilder nach ihrem Inhalt mit der zentralen Kernbotschaft des Plakats stehen, es sei am 1. Mai 2002 während der Krawalle (wieder) zu schweren Übergriffen der Polizei gekommen, steht der auf dem Plakat gut erkennbare Polizeibeamte K exemplarisch für die Behauptung unrechtmäßigen und strafbaren Verhaltens aller dort eingesetzten Berliner Polizeibeamten.
Zu Recht ist das LG – vom KG unbeanstandet – davon ausgegangen, dass die Kunstfreiheit das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermag und demgemäß nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der §§ 22, 23 KunstUrhG zu Gunsten des Beschwerdeführers zwingt. Das öffentliche Zurschaustellen des Bildnisses des Polizeibeamten K in diesem Kontext stellt einen schweren Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des K dar. Indem die Veröffentlichung den Polizeibeamten dem Verdacht aussetzt, er könne einer jener Berliner Beamten sein, die im Verlauf gewalttätiger Auseinandersetzungen am 1. Mai 2002 an „schweren Übergriffen“ beteiligt gewesen seien und hierbei eine Straftat begangen haben könnten, ist sie geeignet, den Ruf des Polizeibeamten K zu verletzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade zum Kernbereich der Dienstpflichten eines Polizeibeamten gehört, Straftaten zu verhindern oder zu verfolgen. Das Ansehen des Beamten kann deshalb in besonderer Weise beeinträchtigt werden, wenn gegen ihn der Verdacht gerichtet wird, er habe selbst eine Straftat begangen. Dabei wiegt hier besonders schwer, dass das Bildnis des Polizeibeamten K durch das Plakat aus dem Zusammenhang gerissen und in einen anderen gestellt wird, so dass sich durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Aussage erheblich ändert. Das Plakat erweckt wahrheitswidrig den Eindruck, das Foto des K sei im Verlauf der Krawalle des 1. Mai 2002 entstanden.
7. Eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit iSv Art 14 Abs 1 Verf BE ist nicht erkennbar, da die Fachgerichte die Aussagen des Plakats richtig interpretiert haben und nicht zu beanstanden ist, dass sie davon ausgegangen sind, dass die Beschränkung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers in den § 33, 22 und 23 KunstUrhG eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet.
Überdies ist die Verurteilung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Polizisten K auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Plakat den Beamten tatsächlich nicht während des kritisierten Polizeieinsatzes zeigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der VerfGH Berlin ist in seiner Prüfungsbefugnis hinsichtlich fachgerichtlichen Entscheidungen beschränkt: Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfalls sind Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den VerfGH entzogen. 1b. Der VerfGH Berlin kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte eines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung auf Willkür beruht (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2002, 124/01 = LVerfGE 13, 42 ; st Rspr). 2. Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz iSv Art 15 Abs 2 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 2 GG) folgt ein Verbot analoger und gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl BVerfG, 10.01.1995, 1 BvR 718/89, BVerfGE 92, 1 ). 3. Mit dem Grundgedanken des Art 15 Abs 2 Verf BE setzt sich auch eine Verurteilung in Widerspruch, der eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Auslegung und Anwendung des geschriebenen materiellen Strafrechts zugrunde liegt. In Art 15 Abs 2 Verf BE ist damit auch eine spezielle Ausgestaltung des Willkürverbots der Verfassung von Berlin für die Strafgerichtsbarkeit enthalten (vgl BVerfG, 09.02.1998, 2 BvR 1907/97, NJW 1998, 1135 ). 4. Nach der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt werden Dabei darf das verwendete Bildnis aber grundsätzlich nicht aus dem Zusammenhang gerissen und - so wie hier - in einen anderen gestellt werden, so dass sich durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert und das Bildnis deshalb nicht mehr der Befriedigung des Informationsinteresses hinsichtlich des in Frage stehenden Ereignisses dienen kann (vgl BGH, 14.05.2002, VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26 ). 5a. Dass bei einem Kommunikationsgrundrecht, wie bei der Kunstfreiheit iSv Art 21 S 1 Verf BE, Kollisionen mit anderen Verfassungswerten, insbesondere den Grundrechten Dritter auftreten, liegt auf der Hand. Hier den richtigen Ausgleich der widerstreitenden Schutzgüter unter Anwendung der dafür geschaffenen Normen des einfachen Rechts zu finden, ist zwar in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte. Die Anwendung des einfachen Rechts hat hier jedoch nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützten Positionen. Schon einzelne Fehler bei der Auslegung des einfachen Rechts und der Deutung der Äußerung oder des Kunstwerks können zu einer Fehlgewichtung des Grundrechts führen. Wegen der schwerwiegenden Folgen, die solche Fehler im Strafverfahren nach sich ziehen können, ist zumindest dort eine intensivere Kontrolle und gesteigerte Prüfungsintensität durch den Verfassungsgerichtshof unausweichlich (vgl BVerfG, 07.03.1990, 1 BvR 266/86, BVerfGE 81, 278 ). 5b. Lässt sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts (Art 7 Verf BE) zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl BVerfG, 17.07.1984, 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213 ). Die Entscheidung darüber, ob das Kunstwerk selbst oder seine Veröffentlichung einen schweren Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten bedeutet, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (vgl BVerfG, 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 ). 5c. Bei der Kunstform der Satire, ist zu beachten, dass es dieser Kunstgattung eigentümlich ist zu übertreiben, zu verzerren und zu verfremden. Daher erfordert ihre rechtliche Beurteilung die Entfernung des „in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes“, damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt werden kann. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie den Vorwurf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung tragen. Denn die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung sind anders und weniger streng als die für die Bewertung des Aussagekerns, weil der Einkleidung die Verfremdung wesenseigen ist (vgl BVerfG, 07.03.1990, 1 BvR 266/86, BVerfGE 81, 278 ). 6. Hier: a. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das LG angenommen hat, der Beschwerdeführer habe ein Bildnis des Polizeibeamten K im Sinne von §§ 33, 22 S 1 KunstUrhG „öffentlich zur Schau“ gestellt, als er das Plakat mit dem Bildnis des K während der Pressekonferenz – nach den Feststellungen des LG – „gut sichtbar hoch hielt“ (wird ausgeführt). b. AG, LG und KG haben die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes gezogenen Grenzen nicht überschritten, indem sie davon ausgegangen sind, die Vorschrift fordere die Bestimmung als zeitgeschichtliches Dokument, an der es hier bereits fehle, weil kein sachlicher Bezug zwischen dem Bildnis und den Aussagen des Plakats bestehe. c. Auch soweit der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs 1 Nr 4 KunstUrhG von den Fachgerichten als nicht erfüllt angesehen wurde, ist der Bestimmtheitsgrundsatz iSv Art 15 Abs 2 Verf BE nicht verletzt: Angesichts der Gestaltung des Plakats, insbesondere der auch farblich hervorgehobenen Forderung nach einer „Kennzeichnungspflicht sofort!“ ist es nicht willkürlich, die – unterstellt – künstlerischen Ziele von den mit dem Plakat verfolgten politischen Zielen in den Hintergrund gedrängt zu sehen und hier den Tatbestand des § 23 Abs 1 Nr 4 KunstUrhG von vornherein für nicht einschlägig zu erachten. d. Selbst wenn man hier zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass es sich bei dem Plakat um ein verfassungsrechtlich durch Art 21 S 1 Verf BE geschütztes Kunstwerk handelt, ist der Eingriff in die Kunstfreiheit, den die fachgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Fall bedeutete, gerechtfertigt. e. Auch unter Beachtung der Kunstform der Satire in Bezug auf das Plakat ist die Abwägung des LG zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Polizisten K und der Kunstfreiheit des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhanges, in dem die Bilder nach ihrem Inhalt mit der zentralen Kernbotschaft des Plakats stehen, es sei am 1. Mai 2002 während der Krawalle (wieder) zu schweren Übergriffen der Polizei gekommen, steht der auf dem Plakat gut erkennbare Polizeibeamte K exemplarisch für die Behauptung unrechtmäßigen und strafbaren Verhaltens aller dort eingesetzten Berliner Polizeibeamten. Zu Recht ist das LG – vom KG unbeanstandet – davon ausgegangen, dass die Kunstfreiheit das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermag und demgemäß nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der §§ 22, 23 KunstUrhG zu Gunsten des Beschwerdeführers zwingt. Das öffentliche Zurschaustellen des Bildnisses des Polizeibeamten K in diesem Kontext stellt einen schweren Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des K dar. Indem die Veröffentlichung den Polizeibeamten dem Verdacht aussetzt, er könne einer jener Berliner Beamten sein, die im Verlauf gewalttätiger Auseinandersetzungen am 1. Mai 2002 an „schweren Übergriffen“ beteiligt gewesen seien und hierbei eine Straftat begangen haben könnten, ist sie geeignet, den Ruf des Polizeibeamten K zu verletzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade zum Kernbereich der Dienstpflichten eines Polizeibeamten gehört, Straftaten zu verhindern oder zu verfolgen. Das Ansehen des Beamten kann deshalb in besonderer Weise beeinträchtigt werden, wenn gegen ihn der Verdacht gerichtet wird, er habe selbst eine Straftat begangen. Dabei wiegt hier besonders schwer, dass das Bildnis des Polizeibeamten K durch das Plakat aus dem Zusammenhang gerissen und in einen anderen gestellt wird, so dass sich durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Aussage erheblich ändert. Das Plakat erweckt wahrheitswidrig den Eindruck, das Foto des K sei im Verlauf der Krawalle des 1. Mai 2002 entstanden. 7. Eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit iSv Art 14 Abs 1 Verf BE ist nicht erkennbar, da die Fachgerichte die Aussagen des Plakats richtig interpretiert haben und nicht zu beanstanden ist, dass sie davon ausgegangen sind, dass die Beschränkung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers in den § 33, 22 und 23 KunstUrhG eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet. Überdies ist die Verurteilung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Polizisten K auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Plakat den Beamten tatsächlich nicht während des kritisierten Polizeieinsatzes zeigt. I. Nach dem 1. Mai 2002 ließ der Polizeipräsident in Berlin an verschiedenen Orten in der Stadt ein Plakat öffentlich aushängen, auf dem eine größere Anzahl von Personen abgebildet war. Die Aufnahmen waren im Verlauf gewalttätiger Ausschreitungen am 1. Mai 2002 gemacht worden. Auf dem Plakat bat die Polizei die Bevölkerung um Mithilfe bei der Ermittlung der Identität der abgebildeten Personen, die als Straftäter eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruches festgestellt worden seien. Zugleich wurde für Hinweise, die zur Ermittlung und Festnahme einer der abgebildeten Personen führten, eine Belohnung in Höhe von 500 Euro ausgesetzt. Die Belohnung sei ausschließlich für Personen aus der Bevölkerung bestimmt, nicht jedoch für solche, zu deren Berufspflichten die Verfolgung von Straftätern gehöre. Die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung finde unter Ausschluss des Rechtsweges und nach rechtskräftiger Verurteilung des Straftäters statt. Unter dem 4. Oktober 2002 veröffentlichte die Antifaschistische Aktion Berlin (AAB), deren Mitglied der Beschwerdeführer ist, eine Pressemitteilung mit dem Titel "Bundesweite Fahndung nach gewalttätigen Polizisten vom 1. Mai in Berlin - Ab nächste Woche Plakataktion - 1000 Euro Belohnung", mit der zu einer Pressekonferenz am 8. Oktober 2002 eingeladen wurde. Weiter hieß es in der Mitteilung, die AAB werde ab der folgenden Woche großformatige Plakate mit verdächtigen Polizeibeamten vorwiegend aus Berlin veröffentlichen. Die Verfolgung der zum Teil schweren Straftaten durch Polizeibeamte am 1. Mai 2002 in Berlin sei bisher erschwert gewesen, da die Identität der Straftäter trotz Anzeigen und staatsanwaltlicher Ermittlungen nicht habe geklärt werden können. Da sich Täter aus Polizeikreisen sowohl durch Vermummung als auch durch Uniformierung und fehlende Kennzeichnung der rechtsstaatlichen Verfolgung entzögen, sei es leider notwendig geworden, derartige Maßnahmen mit denunziatorischem Charakter zu ergreifen. Zu der Pressekonferenz am 8. Oktober 2002, zu der nur Pressevertreter Zutritt erhielten, erschienen etwa 20 Personen. Bei der Veranstaltung trat der Beschwerdeführer als Sprecher der AAB auf. Im Verlauf der Pressekonferenz zeigte der Beschwerdeführer den Pressevertretern ein Plakat im Format DIN A 2. Das Plakat hatte folgenden Text: "Die Antifaschistische Aktion Berlin (AAB) Die Antifa bittet um Mithilfe Krawalle am 1. Mai 2002 in Kreuzberg - 1.000 Euro Belohnung - Wer kann Angaben zur Identität der hier abgebildeten Personen machen? Am Mittwoch, den 1. Mai 2002, kam es in den frühen Abendstunden in Berlin-Kreuzberg zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Dabei kam es wieder zu schweren Übergriffen durch Berliner Polizeibeamte, deren Identität wegen fehlender Kennzeichnungspflicht bis heute nicht verfolgt werden konnte... Belohnung: Für Hinweise, die zur Ermittlung und Festnahme eines Straftäters führen, hat die Antifaschistische Aktion Berlin (AAB) eine Belohnung in Höhe von 1.000 Euro (eintausend) ausgesetzt. Die Belohnung ist sowohl für Personen aus der Bevölkerung bestimmt, als auch für solche, zu deren Berufspflichten die Verfolgung von Straftätern gehört. Die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung findet unter Ausschluss des Rechtsweges und nach rechtskräftiger Verurteilung des Straftäters statt. Kennzeichnungspflicht sofort!". Auf dem Plakat waren 15 Fotografien abgebildet, die fast ausschließlich Polizeibeamte bei der Festnahme von Personen zeigten. Soweit es sich bei den abgebildeten Personen nicht um Polizeibeamte handelte, waren die Gesichter dieser Personen unkenntlich gemacht worden. In der rechten unteren Ecke des Plakats befand sich eine als Nr. 22 bezeichnete Fotografie, deren beherrschendes Motiv der Oberkörper und - im rechten Profil - der Kopf des Polizeibeamten K. ist. Sie zeigt ihn, wie er mit der rechten Hand das Handgelenk einer Person hält, von der lediglich die rechte Körperhälfte, vom Hals abwärts, zu sehen ist. Die Aufnahme war Anfang September 2002 während einer Solidaritätskundgebung gegen Häuserräumungen in Berlin-Friedrichshain gemacht worden. Am 18. Dezember 2003 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer wegen widerrechtlicher Zurschaustellung eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro.Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 33 KunstUrhG erfüllt, denn er habe entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis des Polizeibeamten K. ohne dessen Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt, als er das Plakat der AAB in der Pressekonferenz vom 8. Oktober 2002 gezeigt habe. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, es könne schon nicht davon gesprochen werden, dass eine Aufnahme des Polizeibeamten K. zur Schau gestellt worden sei, da die Abbildung seines Kopfes im Verhältnis zu der Gesamtfläche des Bildes und gemessen an der optischen Hervorhebung der Textüberschriften nur einen unwesentlichen Teil des Plakats darstelle. Jedenfalls habe es für das Zurschaustellen des Bildnisses gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht der Einwilligung des Polizeibeamten K. bedurft. Es habe sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gehandelt, da K. während seines Einsatzes am 6. September 2002 eine relative Person der Zeitgeschichte gewesen sei. Eine Bestrafung dürfe auch deshalb nicht erfolgen, weil es sich bei dem Plakat um grundrechtlich geschützte Kunst in Form der Satire bzw. um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung gehandelt habe. Die satirische Absicht des Plakats erschließe sich dem unvoreingenommenen Beobachter ohne weiteres, da auf dem Plakat die selben Überschriften benutzt würden, wie sie die Polizei bei der Fahndung nach Straftätern vom 1. Mai 2002 benutzt habe. Die Gesamtaussage des Plakats habe nicht gelautet, alle abgebildeten Polizeibeamten hätten sich einer Körperverletzung im Amt strafbar gemacht. Zentrale Aussage sei stattdessen, dass man die Fahndung nach Demonstranten mit Hilfe von Fahndungsplakaten für einen Verstoß gegen den Datenschutz, die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht halte und dass Polizeibeamte im Einsatz bei Demonstrationen ebenfalls gewaltsame Handlungen vornähmen und hierfür aus verschiedenen Gründen nicht zur Verantwortung gezogen würden. Einer der Gründe werde auf dem Plakat benannt, nämlich die fehlende Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. Mit Urteil vom 27. August 2004 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte das Gericht an, die in Frage stehende Fotografie stelle ein Bildnis des Polizeibeamten K. im Sinne von § 22 KunstUrhG dar. Bei dem Foto handele es sich zwar um eines von vielen. Es sei aber keineswegs in einem großen Zusammenhang wie zum Beispiel einer Collage versteckt, sondern stelle als abgegrenztes einzelnes Bild K. deutlich erkennbar dar. Dass der Beschwerdeführer das Bildnis bei der Pressekonferenz öffentlich zur Schau gestellt habe, verstehe sich von selbst, da eine Pressekonferenz darauf angelegt sei, die dort mitgeteilten Informationen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Einwilligung sei auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG entbehrlich gewesen. Denn dem Bild fehle der zu fordernde Dokumentationszweck, weil es K. entgegen der Aussage des Plakats weder am 1. Mai 2002 noch bei einer rechtswidrigen Handlung zeige. Es handele sich auch nicht um das Bild einer Versammlung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG. Denn es zeige nicht das Geschehen einer Demonstration, sondern einen Vorgang, der sich anlässlich einer Demonstration ereignet habe. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Kunstfreiheit berufen. Zwar handele es sich um eine satirische Verfremdung eines Fahndungsplakats der Polizei. Dieses Grundrecht kollidiere allerdings mit dem Recht des K. auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Demgegenüber sei die Kunstfreiheit nicht höher anzusetzen. Insbesondere wäre sie nicht beeinträchtigt gewesen, wenn mittels Fotomontage die Gesichtszüge zum Beispiel durch einen Polizeistern ersetzt worden wären. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht stehe unter dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt und somit griffen die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes ein, die die Verwendung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht erlaubten. Hinsichtlich der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Bei der Tat handele es sich allerdings nicht um eine Kleinigkeit, denn immerhin werde der Polizeibeamte K. hier als potentieller Straftäter diffamiert. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Revision ein, mit der er die allgemeine Sachrüge erhob. Das Landgericht habe die §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 33 KunstUrhG fehlerhaft angewendet. Auch verletze die Gesetzesauslegung des Landgerichts seine Kunst- und Meinungsfreiheit. Mit Beschluss vom 4. März 2005 verwarf das Kammergericht die Revision des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 7, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 sowie Art. 21 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Auslegung der §§ 22, 23 und 33 KunstUrhG durch die erkennenden Gerichte verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 15 Abs. 2 VvB. Die Gerichte hätten den Tatbestand des § 22 KunstUrhG in einer Weise ausgelegt, die über die Grenzen des Gesetzeswortsinns hinausginge, bzw. - was dem gleichstehe - den Anwendungsbereich der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 Nr. und 3 KunstUrhG zu sehr eingeschränkt. Seine Verurteilung verletze ferner sein Grundrecht auf Kunstfreiheit (Art. 21 Satz 1 VvB), welches neben der eigentlichen künstlerischen Tätigkeit auch die Vermittlung des Kunstwerkes an Dritte erfasse. Bei dem Plakat handele es sich um Kunst in Form einer Collage, die aus Bildern und Text zusammengesetzt sei. Der Erfinder des Plakats habe eine Zuordnung der Fotografien und des Textes zueinander getroffen, wodurch eine bildhafte und gleichzeitig verfremdete Verknüpfung von Lebensvorgängen erfolgt sei, die sich in einer eigenständigen und neuen, interpretierfähigen und -bedürftigen Aussage widerspiegele. Das Grundrecht auf Kunstfreiheit fordere, bei mehreren möglichen Interpretationsmöglichkeiten diejenige zu Grunde zu legen, nach welcher das Kunstwerk fremde Rechte am wenigsten beeinträchtige. Dies hätten die Fachgerichte hier unterlassen. Das Landgericht habe das Plakat dahin ausgelegt, dass es den Polizeibeamten K. als Straftäter diffamiere. Naheliegender sei jedoch eine Interpretation der Satire, die darauf aufmerksam machen solle, dass es nach wie vor an einer Kennzeichnungspflicht für Berliner Polizeibeamte fehle. Dies stelle Bürger, die mit zulässigen Rechtsbehelfen im nachhinein gegen von Polizeibeamten ausgeübten polizeilichen Zwang vorgehen wollten, vor die selben Probleme, die auch die Polizei bei der Suche nach den auf dem originalen Polizeiplakat abgebildeten Personen habe: die Identität der Gesuchten lasse sich schwer bzw. gar nicht ermitteln. Eine ehrverletzende Anprangerung des K. stelle dies nicht dar. Bei dieser Deutung des Plakats falle auch die Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des K. zu Gunsten der Kunstfreiheit aus. Dabei sei zu beachten, dass K. nicht als Privatperson, sondern während seines Dienstes gezeigt werde. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Umstandes, dass im Rahmen der politischen Satire wegen der in der Regel vorrangigen Äußerung im öffentlichen Meinungskampf nur schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in einer Abwägung überwiegen könnten, sei die Abwägung des Landgerichts unverhältnismäßig. Das Gericht stelle nur fest, dass das Grundrecht des Beschwerdeführers mit dem Grundrecht des K. kollidiere und die Kunstfreiheit demgegenüber nicht höher anzusetzen sei. Welche Abwägungskriterien es dabei erwogen habe, lasse es völlig offen. Soweit es eigene Lösungen zur Gestaltung vorgeschlagen habe, komme dies einem staatlichen Kunstrichtertum gleich, was mit der Kunstfreiheit nicht zu vereinbaren sei. Eine Abwägung zu Ungunsten der Kunstfreiheit könne nicht dadurch begründet werden, dass der Künstler sein Produkt nach Auffassung eines Gerichts auch anders (oder besser) schaffen könne. Eine solche richterliche Bewertung konterkariere den Wesenskern der Kunstfreiheit. Sollte das Plakat nicht als Kunst einzustufen sein, so verletzten die Gerichtsentscheidungen jedenfalls seine von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützte Meinungsfreiheit. Insoweit gelte das zur Verletzung der Kunstfreiheit Gesagte entsprechend. Die angegriffenen Entscheidungen hätten das inkriminierte Plakat zunächst nicht in verfassungskonformer Hinsicht gedeutet und zudem eine falsch gewichtete bzw. unbegründete Abwägung vorgenommen. Die fehlerhafte Anwendung des § 33 KunstUrhG durch die Fachgerichte greife auch ungerechtfertigt in sein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB) ein, denn die Entscheidungen ahndeten ein Verhalten, für das ihm eine Schuld nicht zur Last gelegt werden könne. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Dezember 2003 richtet. Denn insoweit werden keine Grundrechtsverletzungen gerügt, die nicht im Berufungsverfahren vor dem Landgericht hätten geheilt werden können. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie eine Verletzung der von Art. 7 VvB geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Urteil des Landgerichts vom 27. August 2004 und den Beschluss des Kammergerichts vom 4. März 2004 rügt. Denn aus dem mit ihr vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit eines Verstoßes der angegriffenen Entscheidungen gegen dieses Recht (§ 50 VerfGHG). Da Art. 7 VvB ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist, kommt ein Verstoß gegen dieses Freiheitsrecht nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift. Diese Möglichkeit legt der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend dar. Denn nach den insoweit hinreichend substantiierten Darlegungen des Beschwerdeführers greifen die strafgerichtlichen Entscheidungen bereits in seine Kunstfreiheit (Art. 21 VvB), jedenfalls aber in sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 14 Abs. 1 VvB) ein. 3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Ist - wie hier - eine gerichtliche Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, besteht eine Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Verfahrensgestaltung, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte im einzelnen Fall sind der Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Der Verfassungsgerichtshof kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte eines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung auf Willkür beruht (Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - VerfGH 48/01, 48 A /01 - LVerfGE 12, 34 und 16. Mai 2002 - VerfGH 124/01, 124 A/01 - LVerfGE 13, 42 ; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1996, 3071 ). Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Grundrechtsverstoß nicht feststellen. a) Die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlich unbedenklichen Normen der §§ 22, 23 und 33 KunstUrhG (BVerfGE 101, 361 ) verletzen nicht den mit Art. 103 Abs. 2 GG inhaltsgleichen Art. 15 Abs. 2 VvB, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. aa) Diese Regelung enthält nicht nur ein Rückwirkungsverbot für Strafvorschriften. Sie verpflichtet den Gesetzgeber vielmehr auch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Insoweit enthält Art. 15 Abs. 2 VvB einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf die Rechtsanwendung beschränkt (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1997 - VerfGH 27/96 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 73, 206 ; 87, 209 ; 92, 1 ). bb) Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1997 - VerfGH 27/96 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 73, 206 ; 87, 209 ; 92, 1 ). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenden Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2001, 1848 ; NJW 2004, 3768 ). cc) Mit dem Grundgedanken des Art. 15 Abs. 2 VvB setzt sich auch eine Verurteilung in Widerspruch, der eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Auslegung und Anwendung des geschriebenen materiellen Strafrechts zugrunde liegt. Auch hier wird der Beschuldigte wegen eindeutig nicht mit Strafe bedrohten Verhaltens bestraft; seine Bestrafung kann er nicht vorhersehen. In Art. 15 Abs. 2 VvB ist damit auch eine spezielle Ausgestaltung des Willkürverbots der Verfassung von Berlin für die Strafgerichtsbarkeit enthalten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 64, 389 ; BVerfG, NJW 1993, 2524; 1998, 1135 ). dd) Die angegriffenen Entscheidungen überschreiten weder die vom möglichen Wortsinn markierten äußersten Grenzen des Gesetzes noch sind sie willkürlich. So ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe ein Bildnis des Polizeibeamten K. im Sinne von §§ 33, 22 Satz 1 KunstUrhG "öffentlich zur Schau" gestellt, als er das Plakat mit dem Bildnis des K. während der Pressekonferenz - nach den Feststellungen des Landgerichts - "gut sichtbar hoch hielt". Der Begriff des Zurschaustellens bedeutet nach allgemeinem Verständnis "etwas den Blicken anderer aussetzen, von anderen betrachten lassen" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, Bd. 7, S. 3329) oder "der Betrachtung durch andere aussetzen" (Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 5, 1983, S. 527). Da der Begriff auf den Vorgang des Sichtbarmachens abstellt, lässt er eine Gesetzesanwendung zu, die nicht darauf abstellt, ob der Betrachter das Bildnis tatsächlich wahrgenommen hat, sondern die es ausreichen lässt, dass er hierzu die Möglichkeit hatte (so auch das herrschende Verständnis des Begriffs in Rechtsprechung und Literatur, vgl. z. B. VG Köln, NJW 1988, 367 ; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kapitel 7 Rn. 44; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, Rn. 11). Dem stehen Sinn und Zweck des § 22 KunstUrhG nicht entgegen. Diese bestehen darin, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden (BGH, NJW 1979, 2205). Hierfür genügte aber bereits die Möglichkeit der Wahrnehmung des Bildnisses. Demgemäß unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht es nicht für bedeutsam gehalten hat, ob das Bildnis des K. nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des Plakats einnimmt, und ob es auch wegen seiner Plazierung am rechten unteren Rand des Plakats die Aufmerksamkeit des Betrachters womöglich weniger auf sich zieht als andere der auf dem Plakat gezeigten Fotografien und Texte. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hinsichtlich der Einzelheiten des bei den Gerichtsakten befindlichen Plakats auf dieses verwiesen. Angesichts der sich aus dem Plakat ergebenden Größe der Fotografie von etwa 6,5 mal 10 cm und der Feststellungen des Landgerichts, wonach das Bild "von scharfer Qualität" ist und die Gesichtszüge des K. "klar zu erkennen" sind, ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Inhalt der Norm überdehnt und ein tatsächlich für Dritte nicht sichtbares Bild als "zur Schau gestellt" erachtet haben könnte. Ebenso wenig stellt es einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 VvB dar, dass das Landgericht ein "öffentliches" Zurschaustellen des Bildnisses bejaht hat. Nach allgemeinem Verständnis bedeutet "öffentlich" sowohl "für jeden hörbar und sichtbar" als auch "für die Allgemeinheit zugänglich" (Duden, a. a. O., Bd. 6, 3. Aufl. 1999, S. 2786) oder auch "allgemein, allen zugänglich, für die Allgemeinheit bestimmt" (Brockhaus, Wahrig, a. a. O., Bd. 4, 1982, S. 895). Das Zurschaustellen eines Bildnisses im Rahmen einer Pressekonferenz wird - auch nach Sinn und Zweck des § 22 KunstUrhG - von diesem Begriffsverständnis umfasst. Denn es gehört zum Wesen der Presse, dass sie ihre Erzeugnisse an die Allgemeinheit verbreitet (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier [Hrsg.], GG, 2. Aufl. 2004, Art. 5 I, II Rn. 89, 92). Es liegt daher innerhalb der vom Wortsinn des Gesetzes markierten Grenzen, ein Bildnis, das Vertretern der Presse sichtbar gemacht wird, als für die Allgemeinheit bestimmt und das Zurschaustellen des Bildnisses demgemäß als öffentlich zu erachten, sofern die Presse der Allgemeinheit das Bildnis zugänglich machen kann. ee) Die Fachgerichte haben auch nicht gegen Art. 15 Abs. 2 VvB verstoßen, indem sie das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG verneint haben. Dabei kann dahin stehen, ob und in welchem Umfang Art. 15 Abs. 2 VvB überhaupt bei der einschränkenden Interpretation strafbarkeitsbeschränkender oder -ausschließender Regelungen zu beachten ist (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 103 Abs. 2 [Stand: Dezember 1992] Rn. 231; Rüping, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 103 Abs. 2 [Stand: Mai 1990] Rn. 50, jeweils m. w. N.). Denn selbst wenn man dies zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt, lässt sich eine Verletzung des Art. 15 Abs. 2 VvB hier nicht feststellen. (1) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung zur Schau gestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes gezogenen Grenzen nicht überschritten, indem sie davon ausgegangen sind, die Vorschrift fordere die Bestimmung als zeitgeschichtliches Dokument, an der es hier bereits fehle, weil kein sachlicher Bezug zwischen dem Bildnis und den Aussagen des Plakats bestehe. Der Wortlaut der Norm schließt ein solches Verständnis nicht aus. Er gibt lediglich vor, dass das Bildnis aus dem "Sachgebiet" bzw. der "Sphäre" (Duden, a. a. O., Bd. 2, S. 534; Brockhaus, Wahrig, a. a. O., Bd. 1, 1980, S. 609) der "Geschichte der Gegenwart und jüngsten Vergangenheit" (Duden, a. a. O., Bd. 10, S. 4602; Brockhaus, Wahrig, a. a. O., Bd. 6, 1984, S. 816) zu stammen hat. Da dem Grunde nach jeder Person und jedem Ereignis eine zeitgeschichtliche Bedeutung zukommen kann, nimmt der Wortlaut der Norm kaum ein Bildnis vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG aus. Schon nach der Terminologie des Gesetzes ist aber das Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG die Regel, während § 23 KunstUrhG die "Ausnahmen zu § 22" regelt. Dies belegt, dass die Norm nach einer einschränkenden Auslegung verlangt. Die Forderung nach einer "Bestimmung als zeitgeschichtliches Dokument" entspricht Sinn und Zweck der Regelung. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nimmt auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Pressefreiheit Rücksicht. Den Informationswünschen der Öffentlichkeit und den Interessen der Medien, die diese Wünsche befriedigen, soll Rechnung getragen werden, indem Ausnahmen von dem Erfordernis einer Einwilligung des Abgebildeten zugelassen werden. Der Begriff der Zeitgeschichte ist deshalb vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfGE 101, 361 ; BGHZ 20, 345 ; BGH, NJW 1965, 2148 ; ). Daher erfasst die Vorschrift solche Veröffentlichungsarten nicht, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit nicht anzuerkennen ist (BGHZ 20, 345 ; BGH, NJW 1965, 2148 ). Dem entspricht es, hinsichtlich der Bildnisse solcher Personen, die lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen allein aufgrund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht (sog. relative Personen der Zeitgeschichte, vgl. Neumann-Duesberg, JZ 1960, 114 ff.), den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG auf solche Bildnisse zu beschränken, die einen hinreichenden sachlichen und zeitlichen Bezug zu dem Ereignis aufweisen, welches das Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet hat (vgl. BGH, GRUR 1962, 324 ; NJW 1965, 2148 ; OLG Celle, NJW 1979, 57 ; OLG Karlsruhe, NJW 1982, 647; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1998, 237 ; Rebmann, AfP 1982, 189 ; Jarass, JZ 1983, 280 , von Strobl-Albeg, a. a. O., Kapitel 8, Rn. 14 ff.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, 43. Kapitel Rn. 14 ff.). Dies schließt zwar die Verwendung von Bildern nicht grundsätzlich aus, die in anderem Zusammenhang aufgenommen wurden als bei dem Ereignis, über welches berichtet wird (vgl. z. B. BVerfG, NJW 2001, 1921 ). So darf die Presse z.B. bei einem Wortbericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die daran beteiligten Personen dem Leser im Bild in Form eines neutralen Porträtfotos vorstellen, auch wenn die hierfür verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden ist und das zeitgeschichtliche Ereignis selbst auf dem Foto nicht zum Ausdruck kommt (BGHZ 151, 26 ). Jedoch darf das verwendete Bildnis grundsätzlich nicht aus dem Zusammenhang gerissen und in einen anderen gestellt werden, so dass sich durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (BGHZ 151, 26 ) und das Bildnis deshalb nicht mehr der Befriedigung des Informationsinteresses hinsichtlich des in Frage stehenden Ereignisses dienen kann. Ebenso lassen Sinn und Zweck der Norm die Forderung zu, dass sich das zeitgeschichtliche Ereignis aus dem Gesamtkontext der Wort- und Bildberichterstattung ergeben muss, da erst dann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Veröffentlichung des Bildnisses der relativen Person der Zeitgeschichte zu rechtfertigen vermag (Löffler/Ricker, a. a. O., Rn. 14). Auch die Entscheidung des Landgerichts beruht auf diesem Verständnis des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG und hält sich im Rahmen dessen, was für den Normadressaten vorhersehbar ist. Denn das Gericht hat darauf abgestellt, ob das Bildnis des Polizeibeamten K. geeignet und dazu bestimmt ist, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den nach Auffassung des Gerichts durch das Plakat dokumentierten Ereignissen des 1. Mai 2002 zu befriedigen. Es ist nicht willkürlich, dass das Landgericht - vom Kammergericht unbeanstandet - diese Frage verneint hat. Denn das Plakat des AAB stellt nach dem Inhalt seines Begleittextes ("Krawalle am 1. Mai 2002...", "Am Mittwoch, den 1. Mai 2002, ...") sowie dem Umstand, dass es sich nach Inhalt und Aufmachung an ein zum 1. Mai 2002 erstelltes Fahndungsplakat der Polizei anlehnt, einen Bezug zu Ereignissen her, die sich am 1. Mai 2002 zugetragen haben. Umgekehrt gibt es an keiner Stelle zu erkennen, dass die Aufnahme des Polizeibeamten K. anlässlich eines Polizeieinsatzes am 6. September 2002 in Berlin-Friedrichshain gemacht wurde. Es ist daher vertretbar, einen sachlichen Zusammenhang des Bildes weder mit den Ereignissen des 1. Mai 2002 noch mit denjenigen vom 6. September 2002 anzunehmen. (2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die angegriffenen Entscheidungen Art. 15 Abs. 2 VvB auch nicht deswegen verletzt, weil sie den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG unberücksichtigt gelassen haben. Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt werden, ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern die Verbreitung und Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Auslegung des Wortes "höheren" dahingehend, dass für die Verbreitung und Schaustellung des Bildnisses nicht irgendein künstlerisches Interesse genügt, sondern es sich um ein in qualitativer Hinsicht gesteigertes, besonders starkes Interesse handeln muss, verstößt nicht gegen den Wortlaut und -sinn. Es ist daher jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG nicht als erfüllt ansieht, wenn mit der Verbreitung und Schaustellung des Bildnisses nicht überwiegend künstlerische, sondern andere Zwecke verfolgt werden (so OLG München, ZUM 1997, 388 ; LG Hannover, ZUM 2000, 970 ; Dreier, in: Dreier/Schulze, a. a. O., § 23 Rn. 23; Löffler/Ricker, a. a. O., 43. Kapitel, Rn. 23; von Strobl-Albeg, a. a. O., 8. Kapitel, Rn. 54). Angesichts der Gestaltung des Plakats, insbesondere der auch farblich hervorgehobenen Forderung nach einer "Kennzeichnungspflicht sofort!" ist es nicht willkürlich, die - unterstellt - künstlerischen Ziele von den mit dem Plakat verfolgten politischen Zielen in den Hintergrund gedrängt zu sehen und hier den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG von vornherein für nicht einschlägig zu erachten. b) Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstoßen auch nicht gegen die durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützte Freiheit der Kunst. Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei dem Plakat, dessen Teil das Bildnis des Polizeibeamten K. ist, um Kunst im Sinne der Verfassung handelt. Denn auch wenn man dies hier zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt, ist der Eingriff in die Kunstfreiheit, den die Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Fall bedeutete, gerechtfertigt. aa) Bei strafrechtlichen Ahndungen von Handlungen, für die der Beschwerdeführer sich auf die Freiheit der Kunst beruft, prüft der Verfassungsgerichtshof nicht nur, ob die inkriminierte Lebensäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt und dessen Umfang in der angegriffenen Entscheidung grundsätzlich richtig erkannt worden ist; er untersucht auch, ob das Gericht das Werk anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 30, 173 ), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (vgl. BVerfGE 75, 369 unter Berufung auf BGH, NJW 1983, S. 1194 ) und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Schranken im Einzelnen zutreffend gezogen hat (vgl. BVerfGE 77, 240 ). Grund dafür ist zum einen, dass der Verfassungsgerichtshof die Grenzen seiner Eingriffsbefugnisse daran ausrichtet, mit welcher Intensität die fachgerichtliche Entscheidung die Sphäre des Beschwerdeführers trifft, zum anderen die besondere Bedeutung des betroffenen Grundrechts (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 67, 213 ). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bestimmte Grundfreiheiten von vornherein einen höheren Rang als andere subjektive Verfassungsrechte haben. Entscheidend für die gesteigerte Prüfungsintensität ist vielmehr die Eigenart der in Rede stehenden Grundrechte. Ebenso wie die Meinungsäußerung lebt die künstlerische Tätigkeit von der Resonanz der Öffentlichkeit. Dass bei diesen Kommunikationsgrundrechten Kollisionen mit anderen Verfassungswerten, insbesondere den Grundrechten Dritter auftreten, liegt auf der Hand. Hier den richtigen Ausgleich der widerstreitenden Schutzgüter unter Anwendung der dafür geschaffenen Normen des einfachen Rechts zu finden, ist zwar in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte. Die Anwendung des einfachen Rechts hat hier jedoch nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützten Positionen. Schon einzelne Fehler bei der Auslegung des einfachen Rechts und der Deutung der Äußerung oder des Kunstwerks können zu einer Fehlgewichtung des Grundrechts führen. Wegen der schwerwiegenden Folgen, die solche Fehler im Strafverfahren nach sich ziehen können, ist zumindest dort eine intensivere Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof unausweichlich (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 81, 278 , m. w. N.). bb) Die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist durch Art. 21 VvB vorbehaltlos gewährleistet. Hingegen kann auch die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Dies gilt namentlich für das durch Art. 7 VvB geschützte Persönlichkeitsrecht. Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Es bedarf vielmehr der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reicht hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 67, 213 ). Die Entscheidung darüber, ob das Kunstwerk selbst oder seine Veröffentlichung einen schweren Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten bedeutet, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ). cc) Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Das Landgericht hat die Handlung des Beschwerdeführers dem Schutzbereich der Kunstfreiheit zugeordnet und auch das ihr widerstreitende verfassungsrechtlich geschützte Gut der Strafnorm seiner Abwägung zutreffend zugrunde gelegt. (1) Es hat das Plakat auch werkgerecht beurteilt. Geht man mit dem Beschwerdeführer und dem Landgericht davon aus, dass es sich bei dem Plakat um eine Kunstform der Satire handelt, so ist zu beachten, dass es dieser Kunstgattung eigentümlich ist zu übertreiben, zu verzerren und zu verfremden. Daher erfordert ihre rechtliche Beurteilung die Entfernung des "in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes" (vgl. BVerfGE 75, 369 unter Hinweis auf RGSt, 62, 183 ), damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt werden kann. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie den Vorwurf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung tragen. Denn die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung sind anders und weniger streng als die für die Bewertung des Aussagekerns, weil der Einkleidung die Verfremdung wesenseigen ist (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 81, 278 ). Das Landgericht hat den Aussagekern des Plakats zutreffend darin gesehen, dass (u. a.) der Polizeibeamte K. "potentieller", also möglicher Täter einer Straftat sei, die er im Verlauf gewalttätiger Auseinandersetzungen am 1. Mai 2002 begangen habe. Dagegen ist das Gericht bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des K. und der Kunstfreiheit des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen, das Plakat behaupte, der Beamte sei tatsächlich Täter einer entsprechenden Straftat. Zwar hat das Gericht bei Prüfung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ausgeführt, das Bild diffamiere den Beamten in dem fraglichen Zusammenhang als jemanden, der unter dem Schutz der fehlenden Kennzeichnung am 1. Mai 2002 Straftaten begangen habe. Dass es die Aussage tatsächlich jedoch lediglich im Sinne einer möglichen Täterschaft des K. verstanden hat, ergibt sich aus seinen Erwägungen zur Strafzumessung. Denn dort hat es das Gericht als ausschlaggebend erachtet, dass der Polizeibeamte K. auf dem Plakat als "potentieller Straftäter" diffamiert werde. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu der Annahme, das Landgericht sei lediglich im Rahmen der Strafzumessung von einem für den Beschwerdeführer günstigeren Inhalt der Aussage ausgegangen. Das Plakat enthält in seinem Kern verschiedene Aussagen, wovon zutreffend auch das Landgericht ausgegangen ist (vgl. S. 9 des Entscheidungsabdrucks: "...mit dem Plakat soll (auch) auf...hingewiesen werden"). Eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Deutung als die vom Landgericht zugrunde gelegte, ist dem Plakat jedoch nicht zu entnehmen. Zentrale Aussage des Plakats ist die Forderung nach einer sofortigen Kennzeichnungspflicht, um eine Wiederholung "schwerer Übergriffe" durch Berliner Polizeibeamte zukünftig zu verhindern, indem den Beamten der Schutz der Anonymität genommen werde, bzw. um dennoch erfolgte "schwere Übergriffe" jedenfalls strafrechtlich ahnden zu können. Dagegen warnt das Plakat nicht lediglich vor möglichen Gefahren, die rechtsstaatlichen Grundsätzen infolge der Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Berliner Polizeibeamte drohen könnten, wenn sie keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen. Denn die Forderung nach einer sofortigen Kennzeichnungspflicht wird aus der Feststellung hergeleitet, es sei am 1. Mai 2002 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und dabei wieder zu schweren Übergriffen durch Berliner Polizeibeamte gekommen. Diese Sachverhaltsdarstellung ist ebenfalls Teil des Aussagekerns und einer Interpretation nicht offen, zumal sie an keiner Stelle des Plakats in Zweifel gezogen wird. Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Schwere des Übergriffs und die stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen ist dem Plakat die Aussage zu entnehmen, Berliner Polizeibeamte hätten am 1. Mai 2002 in unrechtmäßiger Weise Gewalt angewendet. Da die unrechtmäßige Anwendung von Gewalt durch Amtsträger grundsätzlich von verschiedenen Straftatbeständen, etwa dem der Nötigung (§ 240 StGB), erfasst wird, äußert das Plakat damit zumindest den Verdacht, Berliner Polizeibeamte könnten am 1. Mai 2002 Straftaten begangen haben. Diese Aussage wird unterstützt durch die Formulierung "deren Identität ... bis heute nicht verfolgt werden konnte". Hiermit wird sprachlich ein Zusammenhang zwischen der - mangels Kennzeichnung der Beamten - nicht festzustellenden Identität und der zu verfolgenden Straftat hergestellt. Ebenso deutet der die Aussetzung der Belohnung betreffende Text an, dass es in den Reihen der Berliner Polizei Straftäter geben könne, die im Falle entsprechender Hinweise ermittelt, festgenommen und womöglich auch verurteilt werden könnten. Letztlich gehört daher zum Aussagekern des Plakats die Feststellung, dass jeder der am 1. Mai 2002 in Kreuzberg eingesetzten Polizisten potentieller Täter der von Polizeibeamten womöglich an jenem Tag begangenen Straftaten sei, da sich die Identität der wahren Täter mangels Kennzeichnungspflicht nicht feststellen lasse. Diese Verdachtsäußerung dient zur Begründung der im Vordergrund stehenden Aussage, dass es einer sofortigen Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte bedürfe, weil anderenfalls auch zukünftig eine Ahndung von Straftaten, die von Polizeibeamten im Verlauf gewalttätiger Auseinandersetzungen begangen würden, nicht möglich sein werde. Die auf dem Plakat abgebildeten Fotografien sollen die Berechtigung dieser Aussagen beispielhaft belegen bzw. sie plausibel machen. Sie zeigen Polizeibeamte, die zumeist andere Personen festhalten oder sich mit ihnen in anderer Weise auseinandersetzen, wobei einige der abgebildeten Beamten ersichtlich beträchtliche Kraft aufwenden. Überwiegend sind die Gesichter der Polizisten kaum oder gar nicht zu erkennen, da die Beamten Helme tragen oder der Aufnahmewinkel dies nicht zulässt. Das Beispielhafte der Bilder wird noch durch die lückenhafte Numerierung verstärkt. So trägt das letzte, hier in Frage stehende Bild, die Nummer 22, obwohl auf dem Plakat insgesamt nur 15 Fotografien abgebildet sind. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhanges, in dem die Bilder nach ihrem Inhalt mit der zentralen Feststellung des Plakats stehen, es sei am 1. Mai 2002 (wieder) zu schweren Übergriffen gekommen, stehen die abgebildeten Beamten aber auch exemplarisch für sämtliche der im Zusammenhang mit den Krawallen des 1. Mai 2002 eingesetzten Berliner Polizeibeamten, gegen die das Plakat den Verdacht einer Straftat richtet. Damit wird Teil des Aussagekerns des Plakats aber die Äußerung, auch die abgebildeten Polizeibeamten könnten sich am 1. Mai 2002 unrechtmäßig verhalten und strafbar gemacht haben. (2) Zu Recht ist das Landgericht - vom Kammergericht unbeanstandet - davon ausgegangen, dass die Kunstfreiheit das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermag und demgemäß nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der §§ 22, 23 KunstUrhG zu Gunsten des Beschwerdeführers zwingt. Das öffentliche Schaustellen des Bildnisses des Polizeibeamten K. in diesem Kontext stellt einen schweren Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des K. dar. Indem die Veröffentlichung den Polizeibeamten dem Verdacht aussetzt, er könne einer jener Berliner Beamten sein, die im Verlauf gewalttätiger Auseinandersetzungen am 1. Mai 2002 an "schweren Übergriffen" beteiligt gewesen seien und hierbei eine Straftat begangen haben könnten, ist sie geeignet, den Ruf des Polizeibeamten K. zu verletzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade zum Kernbereich der Dienstpflichten eines Polizeibeamten gehört, Straftaten zu verhindern oder zu verfolgen. Das Ansehen des Beamten kann deshalb in besonderer Weise beeinträchtigt werden, wenn gegen ihn der Verdacht gerichtet wird, er habe selbst eine Straftat begangen. Dabei wiegt hier besonders schwer, dass das Bildnis des Polizeibeamten K. durch das Plakat aus dem Zusammenhang gerissen und in einen anderen gestellt wird, so dass sich durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Aussage erheblich ändert. Das Plakat erweckt wahrheitswidrig den Eindruck, die Aufnahme des K. sei im Verlauf der Krawalle des 1. Mai 2002 entstanden. Trotz ihres hohen Stellenwertes, den die Verfassung von Berlin ihr einräumt, muss die Kunstfreiheit deshalb hier gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des K. zurücktreten. Dabei ist in die Abwägung auch einzustellen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht an ein Handeln anknüpft, welches dem Kernbereich der Kunstfreiheit zuzuordnen ist. Denn hier ist nicht die eigentliche künstlerische Betätigung, der sog. Werkbereich des künstlerischen Schaffens betroffen, sondern der sog. Wirkbereich, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird (vgl. hierzu BVerfGE 77, 240 ). Schließlich kann hier auch, wie es das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan hat, berücksichtigt werden, ob und inwieweit das öffentliche Zurschaustellen des Bildnisses des K. und der damit einhergehende Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht für die Vermittlung des Kunstwerks und seiner Aussagen erforderlich waren. Angesichts der nicht unerheblichen Anzahl der auf dem Plakat veröffentlichten Fotografien, auf denen die abgebildeten Polizeibeamten selbst in ihrem Bekanntenkreis nicht zu erkennen sein dürften, ist nicht ersichtlich, dass gerade die Erkennbarkeit des Polizeibeamten K. für das Wesen und den Aussagekern des Kunstwerks so maßgebend war, dass auf sie nicht hätte verzichtet werden können. c) Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen auch nicht die von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützte Meinungsäußerungsfreiheit des Beschwerdeführers. Dabei kann auch an dieser Stelle offen bleiben, ob das Plakat Kunst ist mit der Folge, dass die künstlerischen Aussagen, auch wenn sie Meinungsäußerungen enthalten, ausschließlich durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützt werden, der gegenüber Art. 14 Abs. 1 VvB lex specialis ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 30, 173 ). Denn auch wenn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 VvB hier grundsätzlich eröffnet wäre, verletzten die strafgerichtlichen Entscheidungen diese Verfassungsnorm nicht. Die Gerichte haben die Aussagen des Plakats zutreffend interpretiert. Richtigerweise sind sie davon ausgegangen, dass die Beschränkung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers in den §§ 33, 22 und 23 KunstUrhG eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet. Die Gerichte mussten der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers auch nicht den Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Polizeibeamten K. einräumen. Die mit der Verurteilung einhergehende Einschränkung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ist nicht unverhältnismäßig. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen zum Verhältnis zwischen der Kunstfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Beamten K. verwiesen werden, die hier entsprechend gelten. Hervorzuheben ist allerdings auch in diesem Zusammenhang, dass das Bildnis des Beamten diesen tatsächlich nicht während eines Polizeieinsatzes am 1. Mai 2002 zeigt. Es kann daher keinen Beitrag zur Meinungsbildung darüber leisten, ob im Hinblick auf das Verhalten von Polizeibeamten an diesem Tag eine sofortige Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte eingeführt werden sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.