Beschluss
120/06
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:1219.120.06.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE kann eine Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin nicht auf Normen des GG und des einfachen Bundesrechts gestützt werden, so dass die Verfassungsbeschwerde - soweit der Beschwerdeführer hierauf Bezug nimmt - von vornherein unzulässig ist.
2. Überdies ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des Landesgrundrechts auf Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE - selbst wenn eine solche im Wege der Auslegung überhaupt als möglich erscheint - unbegründet, da die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes aufgrund einer fehlenden positiven Legalprognose an verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen, nicht zu beanstanden ist.
a. Zur mit Art 2 Abs 2 GG inhaltsgleichen Verbürgung der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE vgl VerfGH Berlin, 02.12.1993, 89/93, LVerfGE 1, 169 <187>.
b. Das Freiheitsgrundrecht iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE begründet einen Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches, der Wahrheitserforschung dienendes Verfahren, welches auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruht. Dies gilt insbesondere auch für die im Vollstreckungsverfahren gem § 57 Abs 1 S 1 StGB zu treffende Entscheidung, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, und die dafür nach § 57 Abs 1 S 2 StGB von den Strafgerichten anzustellende prognostische Gesamtwürdigung (vgl VerfGH Berlin, 13.06.2002, 63/01).
c. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung gewinnen für die Kriminalprognose nach § 57 Abs 1 S 2 StGB solche Umstände an Bedeutung, die - wie das Verhalten im Strafvollzug oder die augenblicklichen Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels gem § 2 StVollzG vermitteln.
d. Die fachgerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs 2 S 1 Nr 2 StPO ist entbehrlich, wenn im Einzelfall eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann.
e. Hier:
aa. Die angegriffenen Entscheidungen des LG und des KG stellen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorrangig auf den Umgang des Beschwerdeführers mit den durch die begangene Straftat (Totschlag in zwei Fällen ) zu Tage tretenden Persönlichkeitsdefiziten ab und begründen die Ablehnung einer günstigen Sozialprognose mit dem Fehlen einer ernsthaften Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich mit seiner Straftat auseinanderzusetzen und um die Aufarbeitung seiner Charaktermängel zu bemühen.
bb. Der Prognose beider Fachgerichte liegt auch eine verfassungsrechtlich genügende Sachverhaltsermittlung zugrunde, da insbesondere die Versagung einer längeren Erprobung des Beschwerdeführers auf einer tragfähigen Begründung beruhte.
cc. Auch die Auffassung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer sei mit der Neo-Nazi-Szene noch verbunden, so dass wegen deren Gewaltbereitschaft auch in Zukunft ein kriminogenes Umfeld gegeben sein könne, lässt sich als Teil einer umfassenden Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE kann eine Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin nicht auf Normen des GG und des einfachen Bundesrechts gestützt werden, so dass die Verfassungsbeschwerde - soweit der Beschwerdeführer hierauf Bezug nimmt - von vornherein unzulässig ist. 2. Überdies ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des Landesgrundrechts auf Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE - selbst wenn eine solche im Wege der Auslegung überhaupt als möglich erscheint - unbegründet, da die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes aufgrund einer fehlenden positiven Legalprognose an verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen, nicht zu beanstanden ist. a. Zur mit Art 2 Abs 2 GG inhaltsgleichen Verbürgung der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE vgl VerfGH Berlin, 02.12.1993, 89/93, LVerfGE 1, 169 . b. Das Freiheitsgrundrecht iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE begründet einen Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches, der Wahrheitserforschung dienendes Verfahren, welches auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruht. Dies gilt insbesondere auch für die im Vollstreckungsverfahren gem § 57 Abs 1 S 1 StGB zu treffende Entscheidung, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, und die dafür nach § 57 Abs 1 S 2 StGB von den Strafgerichten anzustellende prognostische Gesamtwürdigung (vgl VerfGH Berlin, 13.06.2002, 63/01). c. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung gewinnen für die Kriminalprognose nach § 57 Abs 1 S 2 StGB solche Umstände an Bedeutung, die - wie das Verhalten im Strafvollzug oder die augenblicklichen Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels gem § 2 StVollzG vermitteln. d. Die fachgerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs 2 S 1 Nr 2 StPO ist entbehrlich, wenn im Einzelfall eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann. e. Hier: aa. Die angegriffenen Entscheidungen des LG und des KG stellen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorrangig auf den Umgang des Beschwerdeführers mit den durch die begangene Straftat (Totschlag in zwei Fällen ) zu Tage tretenden Persönlichkeitsdefiziten ab und begründen die Ablehnung einer günstigen Sozialprognose mit dem Fehlen einer ernsthaften Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich mit seiner Straftat auseinanderzusetzen und um die Aufarbeitung seiner Charaktermängel zu bemühen. bb. Der Prognose beider Fachgerichte liegt auch eine verfassungsrechtlich genügende Sachverhaltsermittlung zugrunde, da insbesondere die Versagung einer längeren Erprobung des Beschwerdeführers auf einer tragfähigen Begründung beruhte. cc. Auch die Auffassung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer sei mit der Neo-Nazi-Szene noch verbunden, so dass wegen deren Gewaltbereitschaft auch in Zukunft ein kriminogenes Umfeld gegeben sein könne, lässt sich als Teil einer umfassenden Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht beanstanden. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin - Schwurgericht - vom 28. November 1997 wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Eine von ihm behauptete, das gesamte Tatgeschehen umfassende Amnesie war laut Auskunft des durch das Gericht beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. K. nicht nachvollziehbar. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts war Auslöser der Tat ein Streit über das Verbotsdatum der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP), welcher in eine tätliche Auseinandersetzung überging, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zwei Männer durch gezielte Stiche in den Oberkörper absichtlich tötete. Die Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Tegel; die Hälfte der Strafe war am 17. November 2004, zwei Drittel der Strafe waren am 16. August 2006 vollstreckt; das Strafende ist für den 17. April 2011 vorgemerkt. Der Beschwerdeführer ist Erstverbüßer. Im Jahr 2004 stellte er einen Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, welchen das Kammergericht letztinstanzlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 zurückwies. Nach Einholung einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 3. April 2006 und persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers lehnte das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 12. Mai 2005 - 544 StVK 335/06 - den darauf folgenden Antrag des Beschwerdeführers ab, die Vollstreckung nach zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung auszusetzen, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Es fehle an der für eine vorzeitige Entlassung erforderlichen günstigen Prognose. Zwar verbüße der Beschwerdeführer erstmalig Strafhaft. Er habe aber nach den Urteilsfeststellungen ein Kapitalverbrechen begangen, und Tatsachen, die es daher überwiegend wahrscheinlich machten, dass er die kritische Probe in Freiheit bestehe, seien nicht vorhanden. Insbesondere könne das Gericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Taten auseinandergesetzt und sie aufgearbeitet habe; beides sei aber Voraussetzung dafür, in Zukunft Tatanreizen widerstehen zu können. Dass der Beschwerdeführer meine, sich aufgrund seiner Erinnerungslücken nicht mit der konkreten Tat auseinandersetzen zu können und erhebliche Zweifel an seiner Täterschaft habe, sei aufgrund der Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. K. in der Hauptverhandlung wenig überzeugend, ihm aber unbenommen. Er nehme dem Gericht dadurch allerdings eine für die Entscheidung wichtige Erkenntnisgrundlage. Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ergebe, dass keinerlei Verbesserungen hinsichtlich der Straftataufarbeitung registriert werden könnten, der Beschwerdeführer sich vielmehr in seiner Freizeit mit dem Abfassen von Klagen und Beschwerden beschäftige. Früheren Stellungnahmen der Vollzugsanstalt vom 17. Dezember 2003 und 23. Juni 2004 sei zu entnehmen, dass ihm - der sich als Opfer einer tendenziösen Justiz sehe - der Bezug zur Tat fehle, er nicht veränderungsmotiviert sei und es ablehne, sich für die sozialtherapeutische Anstalt zu bewerben. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug aus eigenem Antrieb erfolgreich mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt und an einem Antigewalttraining teilgenommen habe, sowie sein weitgehend beanstandungsfreies Vollzugsverhalten seien vor dem Hintergrund der durch die Taten zu Tage getretenen erheblichen Persönlichkeitsdefizite, von deren Aufarbeitung sich das Gericht nicht habe überzeugen können, nicht geeignet, eine positive Prognose zu begründen. Der Einholung eines kriminologisch-prognostischen Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO habe es nicht bedurft, da das Vollstreckungsgericht nur dann einen Sachverständigen zur Entscheidungsfindung hinzuzuziehen habe, wenn es die Aussetzung der Strafe erwäge. § 454 Abs. 2 StPO ziele allein auf eine Verbesserung des Schutzes der Gesellschaft vor besonders gefährlichen Straftätern ab. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 26. Juni 2006 als unbegründet, da eine Aussetzung der Reststrafe im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Die Strafvollstreckungskammer habe zutreffend dargelegt, warum die erforderliche günstige Legalprognose nicht gestellt werden könne. Eine solche Prognose habe sich gemäß § 57 Abs. 1 StGB allein an spezialpräventiven Kriterien zu orientieren. Zwar könne bei Erstverbüßern grundsätzlich von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden, jedoch seien bei Verurteilten, die eine Gewalttat begangen hätten, erhöhte Anforderungen zu stellen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers seien die Anforderungen aufgrund seiner Verurteilung wegen Totschlags besonders hoch. Zu berücksichtigen sei vor allem eine günstige Entwicklung während des Strafvollzugs, wozu auch die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsdefiziten gehöre. Dies setze einen Erkenntnisprozess voraus, in dem der Verurteilte für sich erarbeite, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt hätten. Eine günstige Prognose erfordere eine erfolgreiche Aufarbeitung der Tat, wobei der Täter sie als Fehlverhalten so verinnerlicht haben müsse, dass eine Wiederholung wenig wahrscheinlich erscheine. Dass der Beschwerdeführer diesen erhöhten Anforderungen nicht genüge, ergebe sich aus seinem Verhalten im Vollzug. Für eine ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Vollzugsverhalten verweist das Kammergericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 3. Dezember 2004. Seitdem seien - von einer begleiteten Ausführung am 18. Mai 2005 abgesehen - keine weiteren, dem Beschwerdeführer günstigen Umstände eingetreten. Insbesondere sei es nicht zu der in dem Beschluss vom 3. Dezember 2006 für unverzichtbar erachteten längeren Erprobung gekommen. Die Gründe dafür seien noch dieselben wie in 2004, nämlich die immer noch fehlende erfolgreiche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten, den zugrunde liegenden Charaktermängeln und sonstigen Ursachen. Den ersten richtigen Schritten habe er keine weiteren folgen lassen, weshalb auch seine zahlreichen Bewerbungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit erfolglos geblieben seien. Die Bewerbungen allein stellten keine günstige Prognosetatsache dar. Es sei nicht zu belegen - wie die Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 3. April 2006 zweifelsfrei zeige -, dass der Beschwerdeführer seine tatursächlichen Charaktermängel so weit behoben habe, dass er künftig Tatanreizen widerstehen und straffrei leben könne. Er sei weiterhin der rechtsradikalen Neo-Nazi-Szene verbunden, die wegen der in ihrer Ideologie angelegten Gewaltbereitschaft gegenüber ihr missliebigen Personenkreisen ein für ihn stark kriminogenes Umfeld bilde. Nach einer Haftentlassung würde er in ein die Begehung von Gewalttaten förderndes Umfeld zurückkehren, worin - selbst bei beanstandungsfreiem Vollzugsverlauf - eine für die Legalprognose nachteilige Tatsache zu sehen sei. Seit der Entscheidung des Kammergerichts vom 3. Dezember 2004 seien mithin nur für den Beschwerdeführer negative Tatsachen hinzugetreten, weswegen die Auffassung fortgelte, dass es an einer günstigen Legalprognose fehle. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens habe die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht für erforderlich gehalten, weil die Reststrafenaussetzung angesichts der unzureichenden Entwicklung des Verurteilten im Vollzug nicht in Betracht komme. Mit seiner gegen die Beschlüsse des Kammergerichts und Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung der Art. 1, 2, 3, 19, 31 GG in Verbindung mit verschiedenen Vorschriften des StVollzG und die Verletzung seines Resozialisierungsanspruchs. Die Vollstreckungsgerichte hätten ihre Entscheidungen auf einer falschen Tatsachengrundlage sowie unter Missachtung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung getroffen. Sie stützten sich auf Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt, die einer objektiven Begutachtung nicht standhalten könnten. Vom Beschwerdeführer erfolgreich durchgeführte Maßnahmen, eine Anti-Alkohol-Gruppentherapie und ein Anti-Gewalt-Training sowie sein Verhalten während des Vollzuges seien nicht angemessen gewürdigt worden. Zudem rügt er mit einem späteren Schreiben vom 10. September 2006, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 12. September 2006, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da die von ihm gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. Mai 2006 am 13. Juni 2006 zusätzlich eingelegte einfache Beschwerde nicht Grundlage des Kammergerichtsbeschlusses vom 26. Juni 2006 geworden sei. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auf Normen des Grundgesetzes und einfachen Bundesrechtes stützt, die - wie § 49 Abs. 1 VerfGHG belegt - kein für eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zugelassener Prüfungsmaßstab sind (vgl. Beschluss vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 m. w .N.). 2. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde dahingehend auszulegen ist, dass mit ihr auch eine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) gerügt wird und sie dementsprechend insoweit zulässig wäre, weil sie selbst dann, wenn man dies unterstellt, unbegründet ist. Die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts und des Kammergerichts verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB nicht. Gemessen an den verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes aufgrund einer fehlenden positiven Legalprognose nicht zu beanstanden. Art. 8 Abs. 1 VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art. 8 Abs. 1 VvB angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 m. w. N. - noch für Art. 9 Abs. 1 VvB 1950), folgt daraus jedoch keine schrankenlose Garantie der Freiheit der Person. Gleichwohl nimmt die Freiheit der Person als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit der Bürger einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. So begründet die freiheitssichernde Funktion des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB besondere verfahrensrechtliche Anforderungen. In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht nimmt der Verfassungsgerichtshof an, dass im Freiheitsgrundrecht die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren liegen, woraus sich Mindesterfordernisse für eine zulässige Wahrheitserforschung ergeben, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren zu beachten sind. Diese setzen Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 im Anschluss an BVerfGE 58, 208, 222, 230 und BVerfGE 70, 297 ; für das Vollstreckungsverfahren Beschlüsse vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 - und 28. Juni 2001 - VerfGH 63 A/01 - sowie für das Bundesrecht BVerfG, NStZ 1992, 405 und Beschluss vom 24. Oktober 1999 - BvR 1538/99 -). Dies gilt insbesondere auch für die im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB zu treffende Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, und die dafür nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB von den Strafgerichten anzustellende prognostische Gesamtwürdigung. Der Richter muss danach die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewerten und sich selbst ein möglichst umfassendes Bild über die von ihm zu beurteilende Person verschaffen (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 -). Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die fachgerichtlichen Entscheidungen mit Blick auf die Umstände der von dem Beschwerdeführer begangenen Tat grundsätzlich davon ausgehen, dass seine Entlassung nur in Betracht kommt, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für künftige Straffreiheit besteht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999 - BvR 1538/99 -). Auch die sonstigen Erwägungen, mit denen die Gerichte im konkreten Fall eine belegbare Chance für die Bewährung des Beschwerdeführers in Freiheit verneinen, genügt den benannten Maßstäben. Es gibt von Verfassungs wegen keine festen Regeln darüber, welchen der in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Umstände Vorrang vor anderen einzuräumen wäre. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung gewinnen allerdings solche Umstände für die Prognose an Bedeutung, die - wie das Verhalten im Vollzug oder die augenblicklichen Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels gemäß § 2 StVollzG und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln (vgl. BVerfG, a. a. O.). Dass die fachgerichtlichen Entscheidungen auf einzelne Gesichtspunkte - etwa auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau - nicht gesondert eingehen, lässt hier ebenso wenig einen Verfassungsverstoß erkennen wie die im Rahmen der Gesamtwürdigung vorgenommene Gewichtung der zu Gunsten bzw. zu Lasten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände. Die angegriffenen Entscheidungen stellen verfassungsrechtlich unbedenklich vorrangig auf den Umgang des Beschwerdeführers mit den durch die begangene Straftat zu Tage getretenen Persönlichkeitsdefiziten ab. Sie begründen die Ablehnung einer günstigen Legalprognose mit dem Fehlen einer ernsthaften Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich mit seiner Straftat auseinander zu setzen, sich deren Ursachen bewusst zu machen und sich um eine Aufarbeitung der ihr zugrunde liegenden Charaktermängel zu bemühen. Soweit der Beschwerdeführer meint, aufgrund seiner Erinnerungslücken diese von ihm geforderte Aufarbeitung nicht leisten zu können, verkennt er den verfassungsrechtlichen Hintergrund der auch in einem solchen Fall erforderlichen positiven Legalprognose. Weder Land- noch Kammergericht schließen nämlich allein aus der Behauptung des Nichterinnerns bzw. Anzweifelns der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Das Landgericht betont vielmehr, dass die Behauptung des Nichterinnerns dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, dem Gericht jedoch damit eine wichtige Erkenntnisgrundlage vorenthalten sei, weil es sich infolgedessen nicht von der Aufarbeitung der durch die Taten zu Tage getretenen Persönlichkeitsdefizite habe überzeugen können. Vor diesem Hintergrund hätten die für den Beschwerdeführer positiven Aspekte nicht den entscheidenden Ausschlag geben können. Diese Argumentation ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil das Bezweifeln der Tat durch den Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert ist und keine konkreten Anknüpfungspunkte für eine Fehlentscheidung bei seiner strafgerichtlichen Verurteilung erkennen lässt (zur Berücksichtigung von Leugnen im Rahmen der Legalprognose siehe auch Bock/Schneider, NStZ 2003, 337 m. w. N. in Auseinandersetzung mit OLG Koblenz - 2 WS 416/02 vom 27. Mai 2002 - sowie OLG Hamm, NStZ 1989, 27, mit Anm. Eisenberg, 366 f; zur indiziellen Beweisbedeutung der Feststellungen in dem im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren ergangenen Urteil: Beschluss vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 - im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 - NJW 2001, 879 ). Der Prognose beider Gerichte liegt auch eine den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Sachverhaltsermittlung zugrunde. Das Kammergericht konnte für eine ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers auf den Beschluss vom 3. Dezember 2004 verweisen, da es die Änderungen, die sich gegenüber der Entscheidung aus dem Jahr 2004 ergeben hatten, näher darlegte und bei seiner Entscheidung hinreichend berücksichtigte. Auch das Abstellen des Kammergerichts auf die mangelnde längere Erprobung des Beschwerdeführers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil das Gericht festgestellt hat, dass ihre Versagung auf einer tragfähigen Begründung beruhte und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung genügt war (vgl. dazu BVerfGE 70, 297 ). Auch die Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Freizeit häufig mit dem Abfassen von Klagen und Beschwerden verbringe und bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt immer noch mit der Neo-Nazi-Szene verbunden sei, innerhalb derer sich seine Straftat abgespielt habe und die wegen ihrer Gewaltbereitschaft für ihn auch in Zukunft ein kriminogenes Umfeld bilden könnte, sind als Teil einer umfassenden Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist es mit Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB auch vereinbar, dass beide Gerichte die Einholung eines Sachverständigengutachtens für verzichtbar hielten. Einfachgesetzlich bestimmt insofern § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, dass das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten einholt, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art auszusetzen, und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird diese Regelung so verstanden, dass nicht jede Prüfung, ob der Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, die Pflicht zur Begutachtung des Verurteilten auslöst. Das Sachverständigengutachten soll es dem Gericht ermöglichen, die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit im Falle einer beabsichtigten Strafaussetzung zuverlässiger einschätzen zu können. Deshalb wird ein Sachverständigengutachten für entbehrlich gehalten, wenn im Einzelfall eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht (Beschluss vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 - m. w. N. aus Rechtsprechung und Literatur, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 2 STE 9/91 -, NStZ 2000, 279). Zwar setzen Schlussfolgerungen zur aktuellen Gefährlichkeit eines Verurteilten nach längerem Strafvollzug insoweit regelmäßig differenzierte Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und deren Entwicklung im Vollzug voraus, die meist nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu gewinnen sein werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999 - BvR 1538/99 -). Gleichwohl liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsgerichts, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug die Erstellung eines Gutachtens anzuordnen (vgl. zu § 67c Abs. 1 StGB: BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2003 - BvR 1512/02 -, NStZ-RR 2003, 251 f.). Die Fachgerichte haben diese Ermessensentscheidung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen und begründet. Dementsprechend ist die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Der Beschluss ist unanfechtbar.