Beschluss
127 A/06, 127/06
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:1219.127A06.0A
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Leitsätze
1. Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Berlin, 19.12.2006, 102/06, der vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
4. ...
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Berlin, 19.12.2006, 102/06, der vollständig dokumentiert ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 4. ... Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist seit April 2001 Student der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin, derzeit im 12. Fachsemester. Er bezog bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer Ende September 2005 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), ist nunmehr mittellos und begehrt Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB) II. Nachdem im Jahr 2003 die Berliner Juristenausbildung reformiert worden und an die Stelle eines Staatsexamens eine Prüfung mit universitärem und staatlichem Teil getreten war, wurde Studierenden, die – wie der Beschwerdeführer – ihr Studium vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen hatten, die Wahl eingeräumt, sich nach altem oder neuem Recht prüfen zu lassen. Bei einer Entscheidung für das neue Recht mussten sie allerdings in Kauf nehmen, sich erst nach dem 1. Juli 2006 zur staatlichen Pflichtprüfung anmelden zu können und damit gegebenenfalls die Regelstudienzeit von neun Fachsemestern zu überschreiten. Der Beschwerdeführer entschied sich trotz dieses Nachteils für eine Prüfung nach neuem Recht und wurde am 30. Mai 2005 durch das Studien- und Prüfungsbüro der Humboldt-Universität zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen. Diese umfasst neben einer Klausur und einer mündlichen Prüfung eine Studienarbeit, welche im Rahmen eines Seminars oder einer anderen geeigneten Lehrveranstaltung anzufertigen ist. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 und Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 lehnte das Studentenwerk einen Antrag des Beschwerdeführers auf Studienabschlussförderung ab, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglichen und deshalb fehlenden Zulassung zum Examen nicht erfüllt seien. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II. Diesen Antrag lehnte das JobCenter Reinickendorf mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 und Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei Student und daher grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig. Das Erreichen der Förderungshöchstdauer könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Es bestehe auch kein Härtefall, der eine ausnahmsweise Gewährung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II rechtfertige. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Sozialgericht Berlin und beantragte zusätzlich, das JobCenter Reinickendorf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 lehnte das Sozialgericht Berlin die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Ein besonderer Härtefall liege nur bei besonderen Umständen vor, die einen Ausschluss der Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, das Leistungssystem des SGB II von finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder im hohen Maße unbillig erscheinen ließen. Dies könne zwar grundsätzlich in einer akuten Examensphase der Fall sein. Der Beschwerdeführer befinde sich aber nicht in einer solchen. Die Schwerpunktsbereichsprüfung finde bereits im 5. und 6. Fachsemester statt und sei daher eher in dem Bereich der universitären Ausbildung anzusiedeln. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29. Juni 2006 zurück und lehnte auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab. Das Sozialgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass bei dem Beschwerdeführer kein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorläge. Überzeugend habe es dargelegt, warum nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich in der akuten Examensphase befinde. Diesen Ausführungen schließe sich der Senat nach eigener Prüfung ebenso an wie er den Darlegungen des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Parallelverfahren des Bruders des Beschwerdeführers folge, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege. Zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung sei das Thema der Studienarbeit im Schwerpunktbereich noch nicht ausgehändigt gewesen. In dem streitbefangenen Zeitraum vom Zeitpunkt des Antragseingangs an könne daher von einer „akuten Examensphase“, in der bei einer Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abbruch des Studiums zu besorgen wäre, nicht ausgegangen werden und zwar ungeachtet dessen, dass das Ergebnis der Schwerpunktsbereichsprüfung in die erste juristische Staatsprüfung einfließe. Dass der Beschwerdeführer sich durch zusätzliche Klausurenkurse und Repetitorien auf das Examen vorbereite, sei naturgemäß Bestandteil jeder (langfristigen) studentischen Prüfungsvorbereitung, die keinesfalls eine besondere Härte im Vergleich zu den übrigen Studenten darstelle. Soweit der Beschwerdeführer meine, dass er aus gesetzlichen Gründen die Prüfung frühestens im März 2007 abgeschlossen haben könne, gehe dies fehl. Er wäre nicht gehindert gewesen, sein Studium nach der zuvor geltenden Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit zu Ende zu bringen. Die Überschreitung der Regelstudienzeit könne daher nicht auf Kosten des Steuerzahlers zu einer weitergehenden Finanzierung führen als das BAföG es vorsehe. Die Leistungen zur Grundsicherung dienten nicht dem Zweck, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sicherzustellen, nachdem die primär dafür vorgesehenen Leistungen nicht mehr gewährt werden könnten. Mit der am 24. August 2006 gegen diesen Beschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ferner beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde trägt er vor, sein Fall sei identisch mit dem seines Bruders. Die willkürliche Bewertung und Behandlung zweier identischer Lebenssachverhalte durch das Jobcenter Reinickendorf, das seinem Bruder mit Bescheid vom 9. Mai 2006 vorbehaltlos Leistungen nach dem SGB II gewährt habe, stelle insoweit eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar. Diesen Umstand verkenne das Landessozialgericht. Zudem habe der entscheidende Senat in einem anderen Beschluss vom 23. Dezember 2005 – L 5 B 1361/06 AS ER – für einen vergleichbaren Fall, nämlich für Diplomstudiengänge, einen Härtefall angenommen. Die Vorbereitung auf die juristische Prüfung sei vergleichbar mit der Anfertigung einer Diplomarbeit. Die Versagung von Prozesskostenhilfe sei im Vergleich zu den Parallelverfahren seines Bruders nicht nachvollziehbar, denn diesem sei sie gewährt worden. II. 1 . Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie sich gegen eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung richtet. Auch eine solche Entscheidung kann Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein (vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 86,15 ; BVerfG, NVwZ 1998, 834 ), soweit sie für den Beschwerdeführer eine selbständige Beschwer enthält, die sich nicht mit derjenigen deckt, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. So liegt der Fall hier, weil der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Willkürverbots eine den vorläufigen Rechtsschutz als solchen betreffende Grundrechtsverletzung geltend macht. 2 . Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg lässt keinen verfassungsrechtlich relevanten Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Der Verfassungsgerichtshof kann die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht wie ein Rechtsmittelgericht uneingeschränkt überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Auch eine nach einfachem Recht objektiv fehlerhafte Entscheidung ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur zugänglich, soweit Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. Ein Richterspruch verletzt das landesverfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (Beschluss vom 25. April 1994 – VerfGH 34/94 – LVerfGE 2, 16 m. w. N.; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Januar 1995 – VerfGH 81/94 – LVerfGE 3, 3 und 16. August 1995 – VerfGH 30/95 – LVerfGE 3, 62 ).Diesem Maßstab genügt der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Das Gericht hat sich eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt, sachfremde Erwägungen sind dabei nicht ersichtlich. Es bejaht die von dem Beschwerdeführer angeführte Vergleichbarkeit mit der Situation seines Bruders ausdrücklich und verneint nach eigener Prüfung – im Anschluss an die Entscheidung des 18. Senats im Parallelverfahren des Bruders – das Vorliegen einer akuten Examensphase zum Zeitpunkt der Entscheidung mit sachlichen Gründen. Dass das JobCenter Reinickendorf im Fall des Bruders mit Bescheid vom 9. Mai 2006 eine abweichende Regelung getroffen hatte, musste zu keiner anderen Entscheidung führen. Das Landessozialgericht musste auch nicht darüber befinden, ob die Anfertigung der Studienarbeit im Schwerpunktbereich mit der einer Diplomarbeit vergleichbar ist, da dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Thema noch nicht ausgehändigt war. Vertretbar hat es ausgeführt, dass die Vorbereitung auf die erste juristische Staatsprüfung durch Klausurenkurse und Repetitorien Bestandteil jeder langfristigen studentischen Prüfungsvorbereitung sei. Bei der sich daraus ergebenden mangelnden Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens ist auch die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht bewilligt werden, denn die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 52 S. 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.