Beschluss
114/05
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0130.114.05.0A
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Leitsätze
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).
1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
2. Nach herrschender, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Ansicht der Strafgerichte ist die Berufung gem § 313 Abs 2 S 1 StPO "offensichtlich unbegründet", wenn für jeden Sachkundigen anhand der Urteilsgründe und anderer vorliegender Erkenntnisquellen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Ersturteil sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist und keine Verfahrensfehler vorliegen, die die Revision begründen würden (VerfGH Berlin, 27.09.2004, 1/03, NVwZ-RR 2005, 73 <73f>).
3. Hier:
a. Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die in der Berufungsschrift erstmals vorgetragene Behauptung des Beschwerdeführers, er habe zum Tatzeitpunkt ein Alibi, nicht in die Beweiswürdigung des LG eingeflossen ist. Vielmehr vermittelt der Beschluss des LG den Eindruck als wäre dieser Vortrag gar nicht erfolgt.
b. Der angegriffene Beschluss des LG beruht auch auf dem Gehörsverstoß, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens die Berufung angenommen worden wäre.
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2005 (576) 63/109 Pls 2180/04 Ns (11/05) – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin.
2. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Damit ist zugleich der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2005 gegenstandslos.
3. ...
4. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 2. Nach herrschender, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Ansicht der Strafgerichte ist die Berufung gem § 313 Abs 2 S 1 StPO "offensichtlich unbegründet", wenn für jeden Sachkundigen anhand der Urteilsgründe und anderer vorliegender Erkenntnisquellen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Ersturteil sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist und keine Verfahrensfehler vorliegen, die die Revision begründen würden (VerfGH Berlin, 27.09.2004, 1/03, NVwZ-RR 2005, 73 ). 3. Hier: a. Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die in der Berufungsschrift erstmals vorgetragene Behauptung des Beschwerdeführers, er habe zum Tatzeitpunkt ein Alibi, nicht in die Beweiswürdigung des LG eingeflossen ist. Vielmehr vermittelt der Beschluss des LG den Eindruck als wäre dieser Vortrag gar nicht erfolgt. b. Der angegriffene Beschluss des LG beruht auch auf dem Gehörsverstoß, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens die Berufung angenommen worden wäre. 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2005 (576) 63/109 Pls 2180/04 Ns (11/05) – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. 2. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Damit ist zugleich der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2005 gegenstandslos. 3. ... 4. ... I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem seine Berufung gegen ein Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten zurückgewiesen wurde. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beschwerdeführer durch Urteil vom 1. Dezember 2004 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 Euro. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils habe der Beschwerdeführer am 22. April 2004 gegen 18 Uhr mit seinem Motorrad die E.straße in B. befahren und hierbei den Führer des vor ihm fahrenden Kraftfahrzeuges, den Zeugen J., anlässlich mehrerer Brems- und Haltevorgänge, u. a. vor einem Zebrastreifen und einem roten Ampellicht, lautstark beleidigt. Der Zeuge habe sich das polizeiliche Kennzeichen des Motorrades notiert. Das Amtsgericht führte in der Entscheidung aus, der Beschwerdeführer habe die beleidigenden Äußerungen zwar bestritten, das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon überzeugt, dass der Sachverhalt sich so, wie ihn der Zeuge J. dargestellt habe, auch zugetragen habe. Zum einen hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Angaben des Zeugen bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Krad zur Vorfallszeit die vom Zeugen J. beschriebene Strecke befahren habe. Der Zeuge habe den Vorfall ferner detailreich und schlüssig beschrieben; dass er ihn gleich am nächsten Morgen zur Anzeige gebracht habe, deute auf ein vorhandenes Strafverfolgungsinteresse und darauf hin, dass der Zeuge den Vorfall auch erlebt habe. Weges des Helmes habe er den Beschwerdeführer zwar nicht als Fahrer des Motorrades wiedererkennen können. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Zeuge den Vorfall nur erfunden habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die nach dessen Angaben auf dem Rücksitz des Motorrades gesessen habe, könne den Beschwerdeführer nicht entlasten, weil sie nur angegeben habe, nichts bemerkt zu haben. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung begründete der Beschwerdeführer u. a. damit, dass sich das Amtsgericht nicht mit dem eingeschränkten Hörvermögen und näher dargelegten widersprüchlichen Angaben des Zeugen J. auseinandergesetzt habe. Das Amtsgericht habe auch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie den vom Zeugen geschilderten Vorfall nicht wahrgenommen habe, übergangen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt bereits auf der Geburtstagsfeier, zu der sie mit dem Motorrad gefahren seien, befunden hätten; der Beschwerdeführer habe den Zeugen J. daher nie gesehen. Entsprechende Beweisantritte würden vor der Berufungsverhandlung mitgeteilt. Mit Beschluss vom 24. Januar 2005 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig, da sie – auch unter Berücksichtigung der „ausführlichen“ Berufungsbegründung – offensichtlich unbegründet sei. Die Gründe des erstinstanzlichen Urteils enthielten eine ausführliche und gründliche Beweiswürdigung. Auch aus dem übrigen Akteninhalt folgten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, welche in ausreichendem Maße Zweifel hinsichtlich der getroffenen Beweiswürdigung aufkommen ließen. Mit Antragsschreiben gemäß § 33a StPO rügte der Beschwerdeführer, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die Berufung zurückgewiesen habe, obwohl in der Berufungsbegründungsschrift neue Beweisanträge angekündigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich am Tattag seit etwa 17 Uhr auf dem Weg zur Geburtstagsfeier bei Herrn D. befunden; wenige Minuten nach 17 Uhr 30 und damit vor der Tatzeit um 18 Uhr seien er und seine Ehefrau dort eingetroffen. Dies könnten Herr D. und dessen Ehefrau bezeugen. Ferner habe sich das Landgericht auch mit den Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Zeugen J. nicht befasst und seine Entscheidung nicht begründet. Mit Beschluss vom 25. Juli 2005 half das Landgericht dem Antrag des Beschwerdeführers nicht ab und führte zur Begründung aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigten die Gründe des Beschlusses vom 24. Januar 2005 das Berufungsvorbringen. Die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht werde durch die Angaben in der Berufungsbegründung jedoch nicht in einem Maße in Zweifel gezogen, dass die Berufung zuzulassen wäre. Für die (erstmalige) Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich zum Tatzeitpunkt bereits auf der Geburtstagsfeier befunden, seien in der Berufungsbegründung weder Beweismittel benannt noch angekündigt worden. Das ohne Nennung von Beweismitteln neue Vorbringen des Beschwerdeführers sei nach Abwägung aller Umstände viel zu vage, als dass es zur Zulassung der Berufung hätte führen können. Zwar seien nunmehr zwei Zeugen benannt worden; es fehle jedoch die Darlegung, warum diese Zeugen erst jetzt hätten benannt werden können. Das, was diese Zeugen angeblich bestätigen könnten, hätten bis zur Nichtzulassung der Berufung weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau so ausgesagt. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB – durch das Landgericht. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit hätten nicht vorgelegen. Das Landgericht habe hierbei seinen Vortrag aus der Berufungsbegründung, zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen zu sein, nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und die angekündigten Beweisanträge nicht berücksichtigt. Das Gericht hätte sich mit diesem Vortrag jedoch inhaltlich auseinandersetzen müssen. Das beteiligte Gericht hat gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts vom 24. Januar 2005 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Gericht verpflichtet, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.). Im Einzelfall müssen danach besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts Art. 15 Abs. 1 VvB. Nach § 313 Abs. 2 Satz 1 StPO nimmt das Berufungsgericht die Berufung in den Fällen des Absatzes 1 der Vorschrift an, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Nach herrschender, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Ansicht der Strafgerichte ist die Berufung offensichtlich unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen anhand der Urteilsgründe und einer eventuell vorliegenden Berufungsbegründung sowie des Protokolls der Hauptverhandlung erster Instanz ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist und keine Verfahrensfehler vorliegen, die die Revision begründen würden (vgl. Beschluss vom 27. September 2004 – VerfGH 1/03 –, NVwZ-RR 2005, 73 ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es in diesem Zusammenhang, dass das Gericht sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das eine Annahme der Berufung rechtfertigen könnte, auseinandersetzt (zum Bundesrecht vgl. BVerfG, NStZ 2002, 43 f.). Ein solches Vorbringen war hier die erstmals vorgetragene Behauptung des Beschwerdeführers, ein Alibi zu haben, nämlich zum Tatzeitpunkt bereits auf der Geburtstagsfeier gewesen zu sein, und die Ankündigung entsprechender Beweisangebote. Zwar hatte der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift die Beweismittel noch nicht näher bezeichnet. Zumindest die Ehefrau des Beschwerdeführers stand aber als Zeugin für dieses neue Vorbringen zur Verfügung. Sie hatte auch schon vor dem Amtsgericht ausgesagt, dass sie und ihr Ehemann am Tattage an der Feier des 40. Geburtstags eines Bekannten teilgenommen hätten, so dass es auch naheliegend war, dass zumindest dieser Bekannte als Zeuge benannt werden konnte. Das Landgericht hat sich im Beschluss vom 24. Januar 2005 jedoch darauf beschränkt, in pauschaler Weise lediglich die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht anhand des Akteninhalts für überzeugend zu befinden. Die erforderliche Auseinandersetzung mit dem neuen Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers und seiner Beweisankündigung fehlt hingegen. Der Beschluss des Landgerichts vermittelt vielmehr den Eindruck, als wäre dieser Vortrag gar nicht erfolgt. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts beruht auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Berücksichtigung des neuen Vortrags die Berufung angenommen worden wäre. Hierbei kann offen bleiben, ob mit den Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 25. Juli 2005, mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers nach § 33a StPO abgelehnt hat, auch eine Verwerfung der Berufung ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hätte begründet werden können, denn eine „Heilung“ des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör im Anhörungsrügenbeschluss nach § 33a StPO (in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung) ist nicht möglich. Vielmehr hätte das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückversetzt werden müssen, die vor dem Erlass der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung, hier also vor dem Beschluss vom 24. Januar 2005, bestand und dann erneut über die Annahme der Berufung entschieden werden müssen. Der Beschluss des Landgerichts war somit gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.