Beschluss
68/06
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0417.68.06.0A
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Leitsätze
1a. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE unzulässig, da sie dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (Subsidiaritätsgrundsatz) nicht genügt.
1b. Der Grundsatz der Subsidiarität verbietet es, die Verfassungsbeschwerde wahlweise nach dem Belieben des Beschwerdeführers neben fachgerichtliche Rechtsbehelfe zu stellen (vgl BVerfG, 19.12.1951, 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97 <103>).
2. Hier:
a. Gegen das vom Beschwerdeführer angegriffene Berufungsurteil des LG war wegen des aufaddierten Beschwerdewerts der Schadensersatzklage (Wert: 16250 Euro) und der Räumungsklage die Wertgrenze von 20000 Euro überschritten und damit eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH statthaft (§ 544 Abs 1 ZPO iVm § 26 Nr 8 S 1 EGZPO ).
b. Da der Subsidiaritätsgrundsatz nicht zur Disposition des Beschwerdeführers steht, kann dieser nicht durch bloße Absichtserklärung auf die ihm eingeräumte Nichtzulassungsbeschwerde verzichten. Folglich kann er nicht wahlweise die Räumungsklage fallen lassen und nur noch die Schadensersatzklage (Wert: 16250 Euro) weiterverfolgen und damit bewirken, dass wegen Nichterreichens der Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde unmittelbar die Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.
c. Der Rechtsweg ist in einem solchen Fall grundsätzlich nur dann erschöpft, wenn der Rechtsmittelverzicht erklärt wird bzw das Urteil freiwillig teilweise erfüllt wird, da hierdurch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE unzulässig, da sie dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (Subsidiaritätsgrundsatz) nicht genügt. 1b. Der Grundsatz der Subsidiarität verbietet es, die Verfassungsbeschwerde wahlweise nach dem Belieben des Beschwerdeführers neben fachgerichtliche Rechtsbehelfe zu stellen (vgl BVerfG, 19.12.1951, 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97 ). 2. Hier: a. Gegen das vom Beschwerdeführer angegriffene Berufungsurteil des LG war wegen des aufaddierten Beschwerdewerts der Schadensersatzklage (Wert: 16250 Euro) und der Räumungsklage die Wertgrenze von 20000 Euro überschritten und damit eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH statthaft (§ 544 Abs 1 ZPO iVm § 26 Nr 8 S 1 EGZPO ). b. Da der Subsidiaritätsgrundsatz nicht zur Disposition des Beschwerdeführers steht, kann dieser nicht durch bloße Absichtserklärung auf die ihm eingeräumte Nichtzulassungsbeschwerde verzichten. Folglich kann er nicht wahlweise die Räumungsklage fallen lassen und nur noch die Schadensersatzklage (Wert: 16250 Euro) weiterverfolgen und damit bewirken, dass wegen Nichterreichens der Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde unmittelbar die Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. c. Der Rechtsweg ist in einem solchen Fall grundsätzlich nur dann erschöpft, wenn der Rechtsmittelverzicht erklärt wird bzw das Urteil freiwillig teilweise erfüllt wird, da hierdurch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig wird. I. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von 16.250,96 EUR sowie dazu, eine Wohnung geräumt an die Klägerindes Ausgangsverfahrens (nachfolgend: Klägerin) herauszugeben. Das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführersdurch ein ihm am 16. Februar 2006 zugestelltes Urteil zurück. Mit der am 16. April 2006 eingelegten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zunächst seine Verurteilung insgesamtangegriffen und beantragt, die Urteile des Amts- und des Landgerichts aufzuheben. Auf den Hinweis des Verfassungsgerichtshofs,dass die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sein dürfte, weil gegen das Berufungsurteil dieNichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft war, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 18. Mai und18. Juni 2006 die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räumung der Wohnung richtete.Er habe - so die Begründung - von vorneherein beabsichtigt, die Verfassungsbeschwerde auf die Verurteilung zur Zahlung zubeschränken, was zunächst versehentlich unterblieben sei. Die Verurteilung zur Räumung habe sich erledigt, weil er für eineWeitervermietung an Dritte bzw. für die Räumung der Wohnung Sorge getragen habe und die für eine Nichtzulassungsbeschwerdenotwendige Beschwer deshalb nicht mehr erreicht gewesen sei. Er habe die Wohnung zum 30. April 2006 an die J.-B.-Stiftungherausgegeben; hiervon sei die Klägerin benachrichtigt worden. Die streitgegenständliche Wohnung ist am 2. August 2006 durch den Gerichtsvollzieher geräumt und an die Klägerin zurückgegebenworden. Der Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG unzulässig, weil sie dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfungnicht genügt. 1. Gegen das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Berufungsurteil des Landgerichts war die Nichtzulassungsbeschwerdezum Bundesgerichtshof statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), weil der Beschwerdeführer durch das Urteilmit mehr als 20.000 EUR beschwert war. Die gemäß § 8 ZPO zu bemessende Beschwer aus der Verurteilung zur Räumung (vgl. BGHNJW-RR 1999, 1385; NJW-RR 2005, 867) überstieg, wie der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, 3.750 EUR und begründetein Anwendung von § 5 ZPO (vgl. dazu BGH MDR 2005, 1431) zusammen mit der Verurteilung zur Zahlung von 16.250,96 EUR eine Beschwervon mehr als 20.000 EUR. 2. Die bloße Absicht des Beschwerdeführers, die Verurteilung zur Räumung weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch mitder Verfassungsbeschwerde anzugreifen, führt nicht zur Erschöpfung des Rechtswegs. Zwar ist es einem Beschwerdeführer unbenommen,ein ihm ungünstiges Urteil teilweise hinzunehmen und nur im Übrigen mit dem insoweit zulässigen Rechtsbehelf anzugreifen.Andererseits verbietet es der Grundsatz der Subsidiarität, die Verfassungsbeschwerde wahlweise neben fachgerichtliche Rechtsbehelfezu stellen (vgl. BVerfGE 1, 97 ). Eine solche unzulässige Wahlmöglichkeit wäre gegeben, wenn ein Beschwerdeführer, der ein ihm zur Verfügung stehendes, voneiner bestimmten Beschwer abhängiges fachgerichtliches Rechtsmittel ungenutzt gelassen hat, dem Subsidiaritätsgrundsatz durchdie bloße Erklärung genügen könnte, die für das Rechtsmittel erforderliche Beschwer sei nicht erreicht gewesen, weil er einenTeil seiner Verurteilung (stillschweigend) akzeptiert habe. Der Beschwerdeführer könnte sich auf diese Weise nämlich die Möglichkeitoffen halten, entweder das fachgerichtliche Rechts-mittel oder eine - wenn auch in ihrem Umfang beschränkte - Verfassungsbeschwerdeeinzulegen. Der Rechtsweg ist in einem solchen Fall daher grundsätzlich nur dann als erschöpft anzusehen, wenn der Wille desBeschwerdeführers, die ihn belastende Entscheidung teilweise hinzunehmen, nicht nur nachträglich behauptet wird, sondern ineiner Weise zum Ausdruck gekommen ist, die dem fachgerichtlichen Rechtsmittel den Boden entzieht. Neben der Erklärung einesRechtsmittelverzichts kommt insoweit insbesondere die freiwillige teilweise Erfüllung des Urteils während der Rechtsmittelfristin Betracht, da sie in diesem Umfang die Beschwer entfallen lässt und damit zur (teilweisen) Unzulässigkeit des Rechtsmittelsführt (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2006, vor § 511 Rn. 27). Hiernach hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft. Die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde war ihm innerhalbder bis zum 16. März 2006 laufenden Einlegungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) jederzeit möglich, da er weder einen teilweisen Rechtsmittelverzichterklärt noch seine Räumungsverpflichtung erfüllt hat. Seine bloße Absicht, die Verurteilung zur Räumung der Wohnung wedermit der Nichtzulassungsbeschwerde noch mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, genügt - wie dargelegt - grundsätzlich nicht,um dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Rechnung zu tragen. Ob und inwieweit hiervon im Einzelfall Ausnahmen geboten sein können, bedarf keiner Entscheidung. Für eine solche Ausnahmebesteht hier schon deshalb kein Anlass, weil der Umstand, dass die Klägerin die Räumungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckungdurchsetzen musste - mit der Übergabe der Wohnung an einen Dritten Ende April 2006 war die Räumungsverpflichtung selbstverständlichnicht erfüllt -, es mehr als zweifelhaft erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer bereits bei Ablauf der Frist zur Einlegungder Nichtzulassungsbeschwerde Mitte März 2006 entschlossen war, seine Verurteilung zur Räumung der Wohnung hinzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.