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Beschluss

137/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2007:0522.137.03.0A
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Leitsätze
1a. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zureichend begründet (§§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE), wenn der Beschwerdeführer konkret die Möglichkeit darlegt, dass er durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner subjektiven Rechten aus der Landesverfassung verletzt sein könnte (vgl VerfGH Berlin, 07.09.1994, 69/94, LVerfGE 2, 64 <65f>; st Rspr). 1b. Hierzu hat der Beschwerdeführer hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten aus der Verf BE aus sich heraus verständlich ergibt (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49>; st Rspr). 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116f>; st Rspr). 2b. Hier: Es ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass das LG durch die Anwendung der Regelung über die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs 2 ZPO einen Gehörsverstoß begangen hat. 3a. Die grundrechtsgleiche Verbürgung der Rechtsweggarantie iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE verbietet den Fachgerichten eine Auslegung und Anwendung von prozessrechtlichen Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl BVerfG, 17.03.1988, 2 BvR 233/84, BVerfGE 78, 88 <99>). 3b. Hier: Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung der Rechtsweggarantie rügen wollen, fehlt es nicht nur an der Benennung dieses Grundrechts in der Beschwerdeschrift, sondern auch insoweit an einer den Darlegungserfordernissen iSv §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE entsprechenden Begründung. 4a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist erst dann verletzt, wenn eine fachgerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>). 4b. Hier: Die Rüge der Beschwerdeführer der Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Verf BE dadurch, dass das LG die Berufung gemäß § 522 Abs 2 ZPO zurückgewiesen hat, greift nicht durch. Vielmehr sind keine Anhaltspunkte dafür sichtbar, dass das LG ihren Wunsch nach Besichtigung aller behaupteten Mängel verkannt hätte. Dass das LG aus der Weigerung der Beschwerdeführer die Wohnung zu besichtigen geschlossen hat, dass sie eine teilweise Beseitigung der Mängel nicht wünschten, ist ohne weiteres vertretbar und daher willkürfrei.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zureichend begründet (§§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE), wenn der Beschwerdeführer konkret die Möglichkeit darlegt, dass er durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner subjektiven Rechten aus der Landesverfassung verletzt sein könnte (vgl VerfGH Berlin, 07.09.1994, 69/94, LVerfGE 2, 64 ; st Rspr). 1b. Hierzu hat der Beschwerdeführer hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten aus der Verf BE aus sich heraus verständlich ergibt (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 ; st Rspr). 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 2b. Hier: Es ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass das LG durch die Anwendung der Regelung über die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs 2 ZPO einen Gehörsverstoß begangen hat. 3a. Die grundrechtsgleiche Verbürgung der Rechtsweggarantie iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE verbietet den Fachgerichten eine Auslegung und Anwendung von prozessrechtlichen Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl BVerfG, 17.03.1988, 2 BvR 233/84, BVerfGE 78, 88 ). 3b. Hier: Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung der Rechtsweggarantie rügen wollen, fehlt es nicht nur an der Benennung dieses Grundrechts in der Beschwerdeschrift, sondern auch insoweit an einer den Darlegungserfordernissen iSv §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE entsprechenden Begründung. 4a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist erst dann verletzt, wenn eine fachgerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 ). 4b. Hier: Die Rüge der Beschwerdeführer der Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Verf BE dadurch, dass das LG die Berufung gemäß § 522 Abs 2 ZPO zurückgewiesen hat, greift nicht durch. Vielmehr sind keine Anhaltspunkte dafür sichtbar, dass das LG ihren Wunsch nach Besichtigung aller behaupteten Mängel verkannt hätte. Dass das LG aus der Weigerung der Beschwerdeführer die Wohnung zu besichtigen geschlossen hat, dass sie eine teilweise Beseitigung der Mängel nicht wünschten, ist ohne weiteres vertretbar und daher willkürfrei. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen einen unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 2003, mit dem ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg zurückgewiesen wurde, welches den Annahmeverzug der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beseitigung von Mängeln in deren Mietwohnung festgestellt hatte. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. § 49 Abs. 1, § 50 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes - VerfGH - setzen voraus, dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin - VvB - enthaltenen Rechte verletzt sein. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben, und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil ist konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 , 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ; st Rspr). 1. Die Rüge der Beschwerdeführer, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs werde durch die Entscheidung des Landgerichts verkürzt, genügt diesen Anforderungen nicht. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann insoweit entnommen werden, dass die Beschwerdeführer die Zurückweisung der Berufung durch unanfechtbaren Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und damit ohne Möglichkeit einer obergerichtlichen Entscheidung angreifen. Art 15 Abs. 1 VvB gewährleistet das Recht der Beteiligten, sich in einem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). Art. 15 Abs. 1 VvB schützt jedoch regelmäßig nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 76, 93 ; 64, 1 ). Dass das Landgericht eine solche Pflicht verletzt und etwa das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Erfolgsaussicht der Berufung, zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder zum Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung übergangen haben soll, ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt worden. Der Hinweis darauf, die Kammer weiche von einer Entscheidung der 61. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. März 2002 (MM 2002, 283) ab, vermag bereits deshalb keinen Gehörsverstoß zu begründen, weil sich das Gericht mit dieser Entscheidung ausdrücklich auseinandergesetzt hat und ihr (teilweise) sogar gefolgt ist. Zudem ist in dem Beschluss eingehend ausgeführt worden, weshalb sich die von den Beschwerdeführern als grundsätzlich klärungsbedürftig betrachtete Rechtsfrage, ob ein Mieter, bei dem bereits eine Wohnungsbesichtigung stattgefunden habe, eine erneute Besichtigung lediglich eines Teils der in der Wohnung vorhandenen Mängel hinzunehmen habe, im vorliegenden Fall nicht stellte. Sollten sich die Beschwerdeführer an sich auf einen Verstoß gegen die in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB enthaltene Rechtsweggarantie berufen wollen, welche den Gerichten eine Auslegung und Anwendung von prozessrechtlichen Vorschriften verbietet, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 - DVBl 2007, 506; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ), so fehlte es nicht nur an der Benennung dieses Grundrechts in der Beschwerdeschrift, sondern auch insoweit an einer den Darlegungserfordernissen entsprechenden Begründung. 2. Ebenso wenig erfüllt die Verfassungsbeschwerde die Begründungsanforderungen der § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG, als ein Verstoß gegen das Willkürverbot gerügt wird. Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 10 Abs. 1 VvB besteht eine Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs für gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Die Verfahrensgestaltung, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte im einzelnen Fall sind der Nachprüfung grundsätzlich entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1993 -VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin und haltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ; st. Rspr.). Gemessen an diesen Maßstäben genügt der Vortrag der Beschwerdeführer dem Begründungserfordernis nicht. In seinem Beschluss vom 3. Juni 2003 hat sich das Landgericht mit den von den Beschwerdeführern gegen das gerichtliche Hinweisschreiben vom 14. April 2003 erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Es ist dem Beschluss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen, dass das Gericht ihren Wunsch nach Besichtigung aller behaupteten Mängel verkannt hätte. Gründe, die für diese Annahme sprechen könnten, benennt die Beschwerdeschrift nicht. Dass das Gericht aus der Weigerung der Beschwerdeführer, die Besichtigung ihrer Wohnung als vorausgehende Maßnahme zur Beseitigung eines Teils dieser Mängel - nämlich der im zugrunde liegenden Urteil vom 27. Januar 1998 festgestellten - zuzulassen, geschlossen hat, die Beschwerdeführer wünschten eine teilweise Beseitigung der Mängel nicht, ist angesichts deren Ausführungen im Schriftsatz vom 25. April 2002 im Verfahren 19 C 499/00 vor dem Amtsgericht Schöneberg ohne weiteres vertretbar und begründet keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Willkür. Auch soweit sich die Beschwerdeführer im Übrigen mehrfach darauf berufen, die Entscheidung des Landgerichts sei logisch nicht nachvollziehbar, mangelt es an einer konkreten Darlegung eines Verstoßes gegen die Denkgesetze. Die Beschwerdeführer stellen zur Begründung lediglich wiederholt ihre eigene, von der gerichtlichen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung dar. Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.