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Beschluss

30/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers muss sich eine den gesetzlichen Anforderungen (§§ 49 Abs 1, 50 VerfGHG BE) entsprechende Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben. (Rn.3) 2. Eine Verletzung von Art 1 Abs 3 VvB (juris: Verf BE) begründet kein Recht des einzelnen Bürgers und kann damit nicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden.(Rn.4) 3. Die substantiierte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung vorgetragen hätte. (Rn.6) 4. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist auch dann nach dem Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag erst nach Mitwirkung des betreffenden Richters, mithin verspätet gestellt hat.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers muss sich eine den gesetzlichen Anforderungen (§§ 49 Abs 1, 50 VerfGHG BE) entsprechende Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben. (Rn.3) 2. Eine Verletzung von Art 1 Abs 3 VvB (juris: Verf BE) begründet kein Recht des einzelnen Bürgers und kann damit nicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden.(Rn.4) 3. Die substantiierte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung vorgetragen hätte. (Rn.6) 4. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist auch dann nach dem Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag erst nach Mitwirkung des betreffenden Richters, mithin verspätet gestellt hat. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Kammergerichts vom 13. Dezember 2002. Mit diesem wurde seine sofortige Beschwerde gegen den seinen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende der Strafkammer verwerfenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2002 als unzulässig verworfen sowie seine Beschwerde gegen die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme durch Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer vom 16. November 2001 verworfen. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. § 49 Abs. 1, § 50 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes - VerfGHG - setzen voraus, dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit dargelegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin - VvB - enthaltenen Rechte verletzt sein. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben, und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil ist konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 , 7. September 1994 - VerfGH 69/2, 64 und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ; st Rspr.). Danach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 Abs. 3 VvB rügt. Denn diese Norm stellt die objektive Geltung des Grundgesetzes und der Gesetze des Bundes in Berlin fest, begründet aber keine Rechte des einzelnen Bürgers, die dieser mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149 und 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01). Im Weiteren kann für die Entscheidung dahin stehen, ob der allgemeine Verweis des Beschwerdeführers auf die Verletzung "verfassungsrechtlicher Gewährleistungen" im Zusammenhang mit der schlichten Benennung der Gesichtspunkte des "rechtlichen Gehörs" und des "gesetzlichen Richters" ausreichend zur Begründung einer Verletzung gerade der in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 VvB ist. Hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) mangelt es jedenfalls an der substantiierten Darlegung, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gehörsgewährung vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (vgl. zu diesen Erfordernissen Beschluss vom 7. Dezember 2004 - VerfGH 55/04, 55 A/04 -). Der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, welchen tatsächlichen Geschehensablauf der Beschwerdeführer der "dienstlichen Meldung" der Justizvollzugsbediensteten P. entgegengehalten hätte, wenn ihm diese zur Kenntnis gebracht worden wäre. Ebenso wenig wird dargelegt, weshalb das Kammergericht, das davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die Darstellung der Justizvollzugsbediensteten bestreitet, im Falle der begehrten Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme gekommen wäre. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen sein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) wegen der behaupteten Befangenheit der Vorsitzenden der landgerichtlichen Strafkammer geltend macht, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern ( vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 ; Urteile vo, 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; st. Rspr.). Mit dem Grundsatz der Subsidiarität ist es deshalb auch unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 und 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 ). So liegt der Fall hier. Dem Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit offen gestanden, die aus seiner Sicht bestehende Voreingenommenheit der Vorsitzenden Richterin rechtzeitig, d.h. noch vor Abschluss des Verfahrens über die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme, geltend zu machen und die Richterin wegen Befangenheit abzulehnen. Die vom Kammergericht in dessen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung, das Prozessrecht sehe eine nachträgliche Ablehnung eines Richters nach dessen Mitwirkung an einer Entscheidung nicht vor, kann deshalb unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters verfassungsrechtlich nicht angegriffen werden. Gründe, die einer rechtzeitigen Rüge der Befangenheit hätten entgegenstehen können, hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht vorgetragen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich Einwendungen gegen den Beschluss des Kammergerichts in der Sache erhebt, macht er keine Verletzung eines seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte geltend. Über die Gestaltung des Verfahrens, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts einschließlich der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts bzw. der Beweis- und Ermittlungsergebnisse haben in erster Linie die dafür zuständigen Fachgerichte zu entscheiden. Diese Bereiche sind der Nachprüfung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich entzogen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - VerfGH 48/01, 48 A/01 - LVerfGE 12, 34 und 16. Mai 2002 - VerfGH 124/01, 124 A/01 - LVerfGE 13, 42 ; st. Rspr.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.