Beschluss
56/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0522.56.03.0A
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Leitsätze
1a. Nach § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE kann die Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft ist.
1b. Dementsprechend ist bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1 Verf BE) zur Rechtswegschöpfung grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei einem unanfechtbaren Beschluss dir Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens gem § 46 Abs 1 OWiG iVm § 33a StPO erforderlich (vgl VerfGH Berlin, 18.07.2006, 43/03; st Rspr).
1c. Hier: Unzulässige Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die mögliche Anhörungsrüge zu erheben. Sie war auch zumutbar, da nicht ausgeschlossen ist, dass das AG seinen Hinweis beachtlich gefunden hätte, er habe durch den angegriffenen Beschluss erstmals von der Übersendung eines Anhörungsbogens erfahren.
2. Die Nichterhebung der Anhörungsrüge gem § 46 Abs 1 OWiG iVm § 33a StPO hat überdies zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf seine weiteren Rügen (Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE und Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtschutzes gem Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE), die sich auf dieselbe Verfahrensgestaltung des AG beziehen, unzulässig ist.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Nach § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE kann die Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft ist. 1b. Dementsprechend ist bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1 Verf BE) zur Rechtswegschöpfung grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei einem unanfechtbaren Beschluss dir Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens gem § 46 Abs 1 OWiG iVm § 33a StPO erforderlich (vgl VerfGH Berlin, 18.07.2006, 43/03; st Rspr). 1c. Hier: Unzulässige Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die mögliche Anhörungsrüge zu erheben. Sie war auch zumutbar, da nicht ausgeschlossen ist, dass das AG seinen Hinweis beachtlich gefunden hätte, er habe durch den angegriffenen Beschluss erstmals von der Übersendung eines Anhörungsbogens erfahren. 2. Die Nichterhebung der Anhörungsrüge gem § 46 Abs 1 OWiG iVm § 33a StPO hat überdies zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf seine weiteren Rügen (Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE und Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtschutzes gem Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE), die sich auf dieselbe Verfahrensgestaltung des AG beziehen, unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Der Beschwerdeführer erhielt im Dezember 2002 einen Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin, mit dem ihm als Kraftfahrzeughalter gemäß § 25a StVG die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen verkehrswidrigen Haltens bzw. Parkens am 27. August 2002 auferlegt wurden. Das Bußgeldverfahren war mit der Begründung eingestellt worden, die Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs; der den Verstoß begangen habe, sei nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich gewesen oder hätte einen unangemessenen Aufwand erfordert. Gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung verbunden mit dem Hinweis, dass er den Antrag zurücknehme, wenn ihm erläutert werde, warum die erforderlichen Feststellungen nicht möglich gewesen seien. Mit Beschluss vom 24. Januar 2003 verwarf das Amtsgericht den Antrag als unbegründet und führte zur Begründung aus: Dem Beschwerdeführer sei am 2. September 2002 ein mit einem Verwarnungsgeldangebot verbundener Anhörungsbogen durch einfachen Brief übersandt worden. Da hierauf keine Reaktion erfolgt und das Schreiben auch nicht als unzustellbar in den Postrücklauf gelangt sei, hätten die Voraussetzungen für einen Kostenbescheid gemäß § 25a StVG vorgelegen. Nach Erlass des Kostenbescheids könne der Betroffene weder mit dem Einwand, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, noch mit dem Vorbringen einer unterbliebenen erneuten Anhörung gemäß § 25a StVG gehört werden. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB), auf Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 15 Abs. 4 VvB) sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB). Er hält den angefochtenen Beschluss für eine Überraschungsentscheidung, da er durch sie erstmals davon erfahren habe, dass ihm ein Anhörungsbogen übersandt worden sein. Demgemäß habe er in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht darauf hinweisen können, dass ihm ein solches Schreiben nie zugegangen sei. Die Auffassung, der Einwand fehlender Anhörung könne nach Erlass des Kostenbescheids nicht mehr erhoben werden, sei rechtlich unvertretbar. Soweit sich das Amtsgericht auf einen Kommentar zum Straßenverkehrsrecht berufe, verkenne es die Zusammenhänge. Der Ausschluss des Einwands, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, setze es nach dieser Aussicht eine am Fahrzeug befestigte schriftliche Verwarnung voraus, die in Berlin jedoch nicht üblich sei. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft, also alle fachgerichtlichen Möglichkeiten genutzt hat, eine Änderung der ihn belastenden Entscheidung zu erreichen. Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört die - gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren bestehende Möglichkeit, sich bei einem unanfechtbaren Beschluss durch einen Antrag nach § 33a StPO nachträglich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. Beschluss vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - LVerfGE 1, 81 ; Beschluss vom 18. Juli 2006 - VerfGH 43/03 - juris; für das Bundesrecht: BVerfG , NJW 1995, 1419). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 33a StPO war nicht deshalb, unzumutbar, weil das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten hatte, der Beschwerdeführer könne mit dem Einwand, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, nicht gehört werden. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an seiner - durch den Hinweis auf eine Kommentierung von Hentschel erläuterte - Rechtsansicht nicht festgehalten hätte, wenn ihm die in der Verfassungsbeschwerde dagegen vorgebrachte Gründe - darunter der Hinweis, durch den angegriffenen Beschluss erstmals von der Übersendung eines Anhörungsbogens erfahren zu haben - im Rahmen eines Antrags nach § 33a StPO unterbreitet worden wäre. Das unterbliebene Vorgehen nach § 33a StPO macht die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, da sich die weiteren, das Willkürverbot und den Grundsatz des effektiven Rechtschutzes betreffenden Rügen auf dieselbe Verfahrensgestaltung des Amtsgerichts beziehen, die Anlass zu einem Antrag nach § 33a StPO gegeben hatte, nämlich auf dessen Annahme, der Beschwerdeführer könne mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG nicht geltend machen, den Anhörungsbogen nicht enthalten zu haben (vgl. für Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG, NStZ 1994, 498). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.