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Beschluss

62 A/07

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2007:0522.62A07.0A
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Leitsätze
1a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VGHG BE müssen die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren außer Betracht bleiben, es sei denn, das Begehren des Hauptsacheverfahrens erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. (Rn.4) 1b. Es sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt würde, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese. (Rn.4) 2. Hier: Die Eigentumsrechte der Klägerin des Ausgangsverfahrens, mit dem es in der Vergangenheit zu erheblichen, auch zu tätlichen Auseinandersetzungen mit einem der Antragsteller gekommen ist, wiegen objektiv schwerer als das vergleichsweise geringe Interesse der Antragsteller, die anderweitig mit Wohnraum versorgt sind, an einem (vorläufigen) Wiedereinzug. (Rn.6) (Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VGHG BE müssen die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren außer Betracht bleiben, es sei denn, das Begehren des Hauptsacheverfahrens erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. (Rn.4) 1b. Es sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt würde, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese. (Rn.4) 2. Hier: Die Eigentumsrechte der Klägerin des Ausgangsverfahrens, mit dem es in der Vergangenheit zu erheblichen, auch zu tätlichen Auseinandersetzungen mit einem der Antragsteller gekommen ist, wiegen objektiv schwerer als das vergleichsweise geringe Interesse der Antragsteller, die anderweitig mit Wohnraum versorgt sind, an einem (vorläufigen) Wiedereinzug. (Rn.6) (Rn.7) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragsteller wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde (Geschäftszeichen: VerfGH 62/07) gegen eine Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem dieses sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner verurteilte, eine von ihnen gemietete, in Berlin-Mitte gelegene Wohnung zu räumen und an die Klägerin des Ausgangsverfahrens herauszugeben. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Antragsteller eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VvB. Die Antragsteller haben die Wohnung am 5. Mai 2007 an die Klägerin des Ausgangsverfahrens herauszugeben. Sie beantragen, ihnen im Wege einstweiliger Anordnung den Besitz an der streitbefangenen Wohnung wieder einzuräumen, hilfsweise die Vollstreckbarkeit des angegriffenen Urteils aufzuheben. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages ohne Erfolg. Die Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 VerfGHG liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGH ein strenger Maßstab anzulegen. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, insbesondere die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit einer angegriffenen Maßnahme sprechen, müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VerfGHG außer Betracht bleiben, es sei denn, das Begehren des Hauptsacheverfahrens erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt würde, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese. Im vorliegenden Fall ist die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, aber auch nicht offensichtlich begründet. Vielmehr ist der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens offen. Deshalb ist hier nach den dargelegten Grundsätzen aufgrund einer Abwägung der Folgen zu entscheiden. Diese Abwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Ergeht die begehrte einstweilige Anordnung nicht, die Verfassungsbeschwerde hat aber später Erfolg und das Räumungsurteil wird aufgehoben, so besteht für den Antragsteller die Gefahr, in die Wohnung nicht wieder einziehen zu können, weil sie vermutlich inzwischen weitervermietet worden ist. Da die Antragsteller bereits ausgezogen sind und anderweitig mit Wohnraumversorgt sind (die Antragstellerin zu 1. wohnt dort schon seit Jahren nicht mehr und hält sich nach ihren Angaben nur noch bei dienstlichen Anlässen in B. auf), läge darin kein schwerer Nachteil, der die Anordnung rechtfertigt. Ergeht die einstweilige Anordnung hingegen und das Räumungsurteil wird bestätigt, so wird die Antragsgegnerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ohne Grund an der Ausübung ihrer Eigentumsrechte, insbesondere an einer Weitervermietung gehindert. Das wiegt hier deshalb nicht leicht, weil es in der Vergangenheit zu erheblichen, auch zu tätlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller zu 2. gekommen ist. Die Vermeidung der Fortsetzung dieses Streits wiegt objektiv schwerer als das vergleichsweise geringe Interesse des Antragstellers an einem (vorläufigen) Wiedereinzug. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.