Beschluss
141/07, 141 A/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0926.141.07.0A
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Leitsätze
1. Willkür liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d.h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei "im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln" (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 <61 f> mwN).
(Rn.4)
2. Dass die Entscheidungen des AG und des Landtags an derartig schweren Fehlern leiden bzw. auf ihnen beruhen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Das AG hat ausreichend begründet, warum das medizinische Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu den Kosten der Betreuung heranzuziehen ist und dass er nicht mittellos iSd § 1836d BGB ist.
(Rn.5)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Willkür liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d.h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei "im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln" (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 mwN). (Rn.4) 2. Dass die Entscheidungen des AG und des Landtags an derartig schweren Fehlern leiden bzw. auf ihnen beruhen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Das AG hat ausreichend begründet, warum das medizinische Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu den Kosten der Betreuung heranzuziehen ist und dass er nicht mittellos iSd § 1836d BGB ist. (Rn.5) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht Hohenschönhausen sowie gegen die Bewilligung einer pauschalen Vergütung aus seinem Vermögen für den bestellten Betreuer. Er begehrt außerdem die Übersendung einer Kopie des Medizinischen Sachverständigengutachtens, das Grundlage der Anordnung der Betreuung war. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer gegen die oben genannten gerichtlichen Entscheidungen die Willkürrüge erhebt und eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes behauptet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen des § 50 VerfGHG. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Überprüfung der hoheitlichen Maßnahmen auf der Grundlage eines in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechts begehrt wird (§ 49 Abs. 1 VerfGHG), denn er beruft sich allein auf Bestimmungen des Grundgesetzes (Art. 3 GG sowie Art. 2 GG). Im Übrigen verletzt eine gerichtliche Entscheidung das Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.) Willkür liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d.h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei "im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln" (vgl. Beschluss vom 23. April 1996 - VerfGH 69/95, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 m.w. N.). Dass die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landtags an derartig schweren Fehlern leiden bzw. auf ihnen beruhen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer nur den Vorgang und übt hieran Kritik, ohne spezifische Grundrechtsverletzungen geltend zu machen. Insbesondere begründet das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2007 ausreichend, warum das medizinische Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt werden kann. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zu den Kosten der Betreuung wird in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2007 sowie des Landgerichts vom 8. August 2007 rechtlich umfassend begründet. Dass der Ansicht der Gerichte, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Aktivvermögens i.H.v. 76.000 EUR nicht mittellos i.S.d. § 1836d BGB, jede Vertretbarkeit fehlt, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.