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Beschluss

93/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2007:0927.93.03.0A
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Leitsätze
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr). 1b. Als Prozessgrundrecht soll Art 15 Abs 1 Verf BE sicherstellen, dass die fachgerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags, aber auch der erheblichen Beweisanträge der Parteien haben (vgl BVerfG, 08.04.2004, 2 BvR 743/03, NJW-RR 2004, 1150). 1c. Allerdings gewährt Art 15 Abs 1 Verf BE keinen Schutz dagegen, dass das Fachgericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. - Insbesondere dann, wenn der Parteivortrag oder ein Beweisangebot vom Fachgericht nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten wird. 2a. Nach allgemeiner Meinung kann eine Beweisaufnahme zu einer erheblichen Tatsache unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nur abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache entweder so ungenau bezeichnet ist, dass der Gegenseite eine Stellungnahme unmöglich ist und ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn die Behauptung auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" hinein aufgestellt sich als Rechtsmissbrauch darstellt (vgl BGH, 13.12.2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491). 2b. Eine unzulässige Ausforschung liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn eine Partei - wie hier - mangels eigener Kenntnisse von Einzeltatsachen oder deren Bedeutung nicht umhin kann, von ihr zunächst nur vermutete Tatsachen oder Zusammenhänge als Behauptung in einen Rechtsstreit einzuführen (vgl BGH, 09.07.1974, VI ZR 112/73, NJW 1974, 1710). 3. Hier: a. Das LG hätte den von der Beschwerdeführerin angebotenen Sachverständigenbeweis zu der entscheidungserheblichen Frage, ob eine fehlerhafte Heizenergieerfassung durch zu hoch eingestellte Vorlauftemperatur der Heizanlage Ursache der gestiegenen Heizkosten im Abrechnungszeitraum war, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, es handele sich um unzulässige Ausforschung. b. Das LG überspannt die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. c. Im Übrigen lässt das LG auch nicht erkennen, auf welcher Grundlage das AG ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst hätte beurteilen können, dass der von der Beschwerdeführerin dargestellte Mangel der Heizenergieerfassungsanlage entweder nicht vorgelegen oder aber sich nicht kostensteigernd ausgewirkt haben kann. d. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Gehörsverstoß, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das LG bei anderer Beurteilung des Sachvortrags der Beschwerdeführerin zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen wäre. 4. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abweisung ihrer Widerklage pauschal und ohne jedweder weiteren Ausführungen einen Gehörsverstoß rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung iSv § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE unzulässig.
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. April 2003 - 63 S 374/02 - verletzt die Beschwerdeführerin, soweit darin ihre Berufung gegen die im Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. Oktober 2002 - 103 C 39/02 - enthaltene Verurteilung zur Zahlung von 700,31 EUR nebst Zinsen zurückgewiesen wurde, in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Der Beschluss wird insoweit und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. ... 3. ... 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu 2/5 (zwei Fünfteln) zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 1b. Als Prozessgrundrecht soll Art 15 Abs 1 Verf BE sicherstellen, dass die fachgerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags, aber auch der erheblichen Beweisanträge der Parteien haben (vgl BVerfG, 08.04.2004, 2 BvR 743/03, NJW-RR 2004, 1150). 1c. Allerdings gewährt Art 15 Abs 1 Verf BE keinen Schutz dagegen, dass das Fachgericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. - Insbesondere dann, wenn der Parteivortrag oder ein Beweisangebot vom Fachgericht nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten wird. 2a. Nach allgemeiner Meinung kann eine Beweisaufnahme zu einer erheblichen Tatsache unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nur abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache entweder so ungenau bezeichnet ist, dass der Gegenseite eine Stellungnahme unmöglich ist und ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn die Behauptung auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" hinein aufgestellt sich als Rechtsmissbrauch darstellt (vgl BGH, 13.12.2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491). 2b. Eine unzulässige Ausforschung liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn eine Partei - wie hier - mangels eigener Kenntnisse von Einzeltatsachen oder deren Bedeutung nicht umhin kann, von ihr zunächst nur vermutete Tatsachen oder Zusammenhänge als Behauptung in einen Rechtsstreit einzuführen (vgl BGH, 09.07.1974, VI ZR 112/73, NJW 1974, 1710). 3. Hier: a. Das LG hätte den von der Beschwerdeführerin angebotenen Sachverständigenbeweis zu der entscheidungserheblichen Frage, ob eine fehlerhafte Heizenergieerfassung durch zu hoch eingestellte Vorlauftemperatur der Heizanlage Ursache der gestiegenen Heizkosten im Abrechnungszeitraum war, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, es handele sich um unzulässige Ausforschung. b. Das LG überspannt die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. c. Im Übrigen lässt das LG auch nicht erkennen, auf welcher Grundlage das AG ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst hätte beurteilen können, dass der von der Beschwerdeführerin dargestellte Mangel der Heizenergieerfassungsanlage entweder nicht vorgelegen oder aber sich nicht kostensteigernd ausgewirkt haben kann. d. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Gehörsverstoß, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das LG bei anderer Beurteilung des Sachvortrags der Beschwerdeführerin zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen wäre. 4. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abweisung ihrer Widerklage pauschal und ohne jedweder weiteren Ausführungen einen Gehörsverstoß rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung iSv § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE unzulässig. 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. April 2003 - 63 S 374/02 - verletzt die Beschwerdeführerin, soweit darin ihre Berufung gegen die im Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. Oktober 2002 - 103 C 39/02 - enthaltene Verurteilung zur Zahlung von 700,31 EUR nebst Zinsen zurückgewiesen wurde, in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Der Beschluss wird insoweit und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. ... 3. ... 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu 2/5 (zwei Fünfteln) zu erstatten. I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine in einer Mietrechtssache ergangene Berufungsentscheidung des Landgerichts Berlin. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 2000 Mieterin einer im 4. Obergeschoss befindlichen 3-Zimmer-Wohnung in B. Die Vermieterin (im Folgenden: Klägerin) machte gegenüber der Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Schöneberg einen Zahlungsanspruch in Höhe von 700,31 EUR für Nachforderungen aus der im März 2001 erstellten Heizkosten- und Warmwasserabrechnung für das Jahr 2000 geltend, die für die Wohnung der Beschwerdeführerin einen Gesamtkostenbetrag von 3.049,68 DM auswies. Die Beschwerdeführerin bestritt die Berechtigung der Forderung u. a. mit der Begründung, die Ermittlung der Verbrauchsdaten für ihre Wohnung sei technisch fehlerhaft durchgeführt worden. Die Vorlauftemperatur sei zu hoch, weshalb die Heizkostenverteiler fehlerhafte Verbrauchswerte anzeigen würden. Zum Beweis hierfür beantragte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Widerklagend beantragte die Beschwerdeführerin, die Klägerin zur Zahlung von 1.022,58 EUR für ein von ihr eingeholtes Privatgutachten zu verurteilen. Das Amtsgericht Schöneberg verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. Oktober 2002 - 103 C 39/02 -, an die Klägerin 700,31 EUR nebst Zinsen zu zahlen; die Widerklage wies es ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2000 entspreche den Vorschriften der Heizkostenverordnung; die Richtigkeit sei von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten worden. Eine eklatante Steigerung der verbrauchsabhängigen Kosten sei zwar grundsätzlich geeignet, die Darlegungs- und Beweislast des Vermieters für die Richtigkeit der Abrechnung auszulösen. Eine solche eklatante Steigerung habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgetragen. Zwar seien im Jahr 1999 für die Wohnung der Beschwerdeführerin lediglich 1.349,90 DM an Heizkosten angefallen gegenüber Heizkosten in Höhe von 3.049 DM im Jahr 2000; ferner seien die auf die Wohnung der Beschwerdeführerin entfallenen anteiligen Verbrauchswerte von 5 v. H. im Jahr 1999 auf rund 20 v. H. im Jahr 2000 angestiegen. Da die Beschwerdeführerin die Wohnung jedoch erst seit dem Jahr 2000 bewohnt habe, wiesen die erhöhten Verbrauchsanteile zunächst auf ein verändertes Nutzungsverhalten hin. Es sei nicht vorgetragen, wie viele Personen die Wohnung der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 genutzt hätten und in welchem Umfang die Wohnung beheizt worden sei. Auch ein Vergleich der Heizkosten in der jetzigen Wohnung der Beschwerdeführerin mit den ihr in der früheren Wohnung entstandenen Heizkosten sei nicht geeignet, eine unerklärliche Steigerung der Verbrauchskosten zu belegen. Die Heizkosten der Beschwerdeführerin in der früheren Wohnung seien relativ niedrig gewesen. Die anteiligen Verbrauchskosten hätten im Jahr 1999 bei insgesamt 2 v. H. der gesamten Verbrauchseinheiten des Hauses gelegen, obwohl die Fläche der damaligen Wohnung der Beschwerdeführerin rund 4 v. H. der gesamten Wohnfläche des Hauses ausgemacht habe. Der starke Anstieg verbrauchsabhängiger Heizkosten in der neuen Wohnung deute unter diesen Umständen ebenfalls auf ein geändertes Nutzungsverhalten hin. Unabhängig davon könne der Anstieg verbrauchsabhängiger Kosten seine Ursache auch darin haben, dass die jetzige Wohnung der Beschwerdeführerin eine Dachwohnung sei. Auch ein Vergleich der Heizkostenabrechnungen für 2001 und 2000 sei nicht geeignet, eine unerklärliche Steigerung der verbrauchsabhängigen Heizkosten im Jahr 2000 zu belegen. Die Heizkosten für 2001 lägen mit 2.952,52 DM deutlich unter den Heizkosten für das Jahr 2000, der Anteil der in der Wohnung der Beschwerdeführerin angefallenen Verbrauchskosten liege mit 13 v. H. der gesamten Verbrauchskosten des Hauses ebenfalls unter dem entsprechenden Anteil für 2000. Dem liege jedoch ein verändertes Heizverhalten der Beschwerdeführerin zugrunde. Sie habe ihren Angaben nach im Jahr 2001 nicht mehr alle Heizkörper in ihrer Wohnung in Betrieb genommen. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, die Heizungsanlage des Hauses werde nicht ordnungsgemäß betrieben und die Heizkosten würden fehlerhaft erfasst, sei dieses Vorbringen nicht geeignet, den Anstieg der Heizkosten in der Wohnung der Beschwerdeführerin zu erklären. Selbst wenn die Vorlauftemperatur nicht ordnungsgemäß eingestellt sei und es deshalb zu Zuordnungsfehlern bei der Erfassung der verbrauchten Wärmemenge komme, müssten sich diese Zuordnungsfehler bei der Messung in allen Wohnungen auswirken und der gemessene Wärmeverbrauch größer sein als die tatsächlich verbrauchte Wärmemenge. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich ein Zuordnungsfehler gerade in der Wohnung der Beschwerdeführerin besonders gravierend ausgewirkt haben solle. Dies gelte auch hinsichtlich der übrigen von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Mängel der Heizung. Dadurch verursachte Ungenauigkeiten bei der Messung und Zuordnung hätten sich auf alle Wohnungen auswirken müssen. Es bestehe daher kein Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Widerklage sei unbegründet. Ihre gegen dieses Urteil gerichtete Berufung begründete die Beschwerdeführerin u. a. damit, das Amtsgericht habe wesentlichen Vortrag von ihr nicht berücksichtigt und Beweisangebote übergangen. So habe sie im Einzelnen dargelegt, dass und warum die Heizkostenabrechnung falsch sei. Das Amtsgericht habe sich zu Unrecht für befugt gehalten, die vorgetragenen technischen Sachverhalte bezüglich der Fehlerquellen der Heizungsanlage vereinfachend so darzustellen, dass sich die Fehler auf alle Wohnungen verteilen müssten. Dies sei falsch. Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, dass eine derartige Nivellierung der Fehlerverteilung gerade nicht stattfinde, sondern durch die unterschiedlichen Heizkörpertypen und unterschiedlich angebrachten Heizkostenerfassungsgeräte unterschiedlich starke Verbrauchswerte für die einzelnen Wohnungen gemessen würden, die nicht dem tatsächlichen Energieverbrauch entsprächen. Die Beschwerdeführerin habe auf die Zuordnungsfehler durch eine zu hoch geführte Vorlauftemperatur unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten hingewiesen und dargestellt, dass dieser Zuordnungsfehler bei 200 bis 300 v. H. liege. Das Amtsgericht habe ferner ihren Vortrag und den angebotenen Sachverständigenbeweis übergangen, wonach das Haus und ihre Wohnung über eine sehr gute Wärmeisolierung verfügten und deshalb ein Energieverlust durch die Lage im Dachgeschoss nicht nennenswert ins Gewicht falle. Das Amtsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, es läge ein hoher Energieverlust durch die Lage der Wohnung im Dachgeschoss vor. Ferner habe die Beschwerdeführerin im Einzelnen vorgetragen, dass sie ein normales Heiz- und Lüftungsverhalten gepflegt habe, so dass nicht erklärbar sei, wieso bei ihr etwa ein dreifach höherer Energieverbrauch als im Durchschnitt des Hauses gemessen worden sei. Eine derartige eklatante Abweichung vom Durchschnittsverbrauch stelle einen Umstand dar, der zusammen mit den übrigen Fehlern bei der Erfassung des Energieverbrauchs dazu führen müsse, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung beim Vermieter liege. Die Wohnung sei vor dem Bezug durch die Beschwerdeführerin ganzjährig von einem Dreipersonenhaushalt mit Kind bewohnt worden; diese Konstellation gelte auch in ihrem Fall. Die Klägerin erwiderte u. a., es treffe nicht zu, dass die Erfassungsgeräte den tatsächlichen Verbrauch verzerren würden. Auch wenn das Haus über eine gute Wärmeisolierung verfüge, sei gleichwohl ein Energieverlust in einer Dachgeschosswohnung höher. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 hörte das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin dazu an, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die allgemeinen Ausführungen der Berufungsbegründung stünden den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht entgegen. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin seien überwiegend abstrakt und setzten sich nicht mit der Heizkostenabrechnung auseinander. Insbesondere die gerade nicht eklatante Veränderung der verbrauchsabhängigen Heizkosten zwischen den Jahren 2000 und 2001 ließe erkennen, dass weniger die Verbrauchserfassung Ursache der relativ hohen Heizkosten sei als vielmehr das Heizverhalten der Beschwerdeführerin zu leichten Differenzen hinsichtlich der Höhe führe. Den Beweisantritten sei mangels konkreten Vortrags nicht nachzugehen, da ansonsten etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine unzulässige Ausforschung darstellen würde. So mangele es an der Darlegung von konkreten Tatsachen, die annehmen lassen könnten, das Haus verfüge über eine "sehr gute Wärmeisolierung". Allein aus einer vermeintlichen Veränderung des Heizverhaltens der Beschwerdeführerin ergebe sich nicht notwendigerweise eine Absenkung der verbrauchsabhängigen Kosten, da andere Faktoren - etwa die Außentemperatur - ebenfalls mit ursächlich seien. Die Beschwerdeführerin erwiderte mit Schriftsatz vom 17. Januar 2003, sie habe sich sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufung konkret dazu geäußert, dass es bei der hoch eingestellten Vorlauftemperatur, den verwendeten Heizkörpern und den eingesetzten Erfassungsgeräten eine Messfehlerquote von 200 bis 300 v. H. gebe. Hierfür sei Sachverständigenbeweis angeboten worden. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin über eine ausgesprochen gute und effektive Wärmedämmung verfüge. Das Haus habe 1998 einen Vollwärmeschutz durch Anbringung von Wärmdämmplatten erhalten. Der Dachboden und die Dachhaut seien durch Anbringung einer 22 cm starken Steinwollisolierung gedämmt worden, so dass der Energieverlust der streitbefangenen Wohnung über Außenwände und die Decke nicht über dem einer tiefer gelegenen Wohnung liege. Hierfür werde Sachverständigenbeweis angeboten. Sie habe erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die Heizung erst mit Beginn der Heizperiode 2000 auf eine hohe Vorlauftemperatur umgestellt worden sei, während davor der Betrieb mit niedrigem Vorlauf geführt worden sei. Dies erkläre den niedrigen Verbrauchswertanteil der Vormieter, da sich bei niedrigem Vorlauf der Messfehler nicht auswirke. Ein Ausforschungsbeweisantrag liege nicht vor. Ihre technischen Ausführungen seien im Detail so substantiiert, wie dies einem Laien möglich und zumutbar sei; die mitgeteilten Tatsachen seien für einen Sachverständigen umfänglich und ausreichend, um darauf ein Gutachten zu begründen. Mit Beschluss vom 1. April 2003 verwarf das Landgericht die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Sie habe aus den Gründen des Schreibens vom 13. Dezember 2002, auf das Bezug genommen werde, keinen Erfolg. Der Schriftsatz vom 15. November 2002 (richtig: 17. Januar 2003) gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin wiederhole im Wesentlichen ihr bisheriges allgemeines Vorbringen. Die bloße Angabe der Abmessungen der Wärmedämmung auf dem Dach genüge nicht, um eine "sehr gute Wärmeisolierung" zu belegen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens stelle sich unter diesen Umständen nach wie vor als unzulässige Ausforschung dar. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Landgericht. So habe das Landgericht - wie zuvor schon das Amtsgericht - ihren Vortrag übergangen, dass sie die Wohnung stets sparsam geheizt, insbesondere die Wohnräume nicht über 20 Grad erwärmt und nur stoßweise gelüftet habe. Ihr Vortrag, dass durch die sehr gute Wärmeisolierung ein Energieverlust im Dachgeschoss nicht nennenswert ins Gewicht falle, sei ebenso übergangen worden wie der Vortrag unter Beweisantritt, wonach der nach dem Zulassungsbescheid für die verwendeten Heizenergieerfassungsgeräte erforderliche sachgerechte Heizungsbetrieb nicht gegeben gewesen sei. Das Landgericht habe ferner zulässige Beweisanträge in prozessrechtswidriger Weise abgelehnt und hierbei auch die vom Bundesgerichtshof (NJW 1995, 1161) entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Einführung von "vermuteten Tatsachen als Behauptungen" nicht beachtet. Danach sei es unschädlich, wenn eine Partei mangels Kenntnis von Einzeltatsachen entsprechende Vermutungen als Behauptungen aufstellen müsse. Sie habe in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass die mitgeteilten Tatsachen für einen Sachverständigen umfänglich und ausreichend genug seien, darauf ein Gutachten zu begründen. Ein Ausforschungsbeweisantrag liege nicht vor, zumal nach der Entscheidung des Landgerichts unklar bleibe, inwiefern eine solche "Ausforschung" vorliegen solle. So sei etwa für die Effektivität der Wärmedämmung nach Möglichkeit der Beschwerdeführerin vorgetragen worden; dies hätte vom Landgericht nicht ohne weiteres als unbeachtlich bewertet werden dürfen, zumal sie Sachverständigenbeweis angeboten habe. Wenn es aus Sicht des Landgerichts insofern nicht genügt habe, die bloße Abmessung der Wärmedämmung anzugeben, so hätte es die aus seiner Sicht fehlenden Angaben im Hinweisschreiben konkret bezeichnen müssen, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Das Hinweisschreiben sei jedoch derart unbestimmt gewesen, dass ihr keine Gelegenheit zur substantiierten Stellungnahme gegeben worden sei. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. II. 1) Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Der Beschluss des Landgerichts verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. N., st. Rspr.). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 15 Abs. 1 VvB in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 15 Abs. 1 VvB, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfG, NJW-RR 2004, 1150 unter Hinweis auf BVerfGE 69, 141 ). Allerdings gewährt Art. 15 Abs. 1 VvB keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (Beschluss vom 18. Mai 2000 - VerfGH 117/98 -), was namentlich dann gilt, wenn das Gericht Parteivortrag oder ein Beweisangebot nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält (Beschluss vom 14. Oktober 1999 - VerfGH 115/98 -). Mit diesen Grundsätzen ist die angegriffene Entscheidung nicht zu vereinbaren. Das Landgericht hätte den von der Beschwerdeführerin angebotenen Sachverständigenbeweis zu der entscheidungserheblichen Frage, ob eine fehlerhafte Heizenergieerfassung Ursache der hohen Heizkosten im Jahr 2000 war, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, es handele sich um unzulässige Ausforschung. Nach in (fachgerichtlicher) Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannter Rechtsauffassung kann eine Beweisaufnahme zu einer erheblichen Tatsache unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nur abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache entweder so ungenau (unsubstantiiert) bezeichnet ist, dass der Gegenseite eine Stellungnahme unmöglich ist und ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet ist, diese aber auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" hinein aufgestellt, also aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt (vgl. BGH, MDR 2007, 1028; NJW-RR 2003, 491). Bei der Annahme einer solchermaßen rechtsmissbräuchlichen Ausforschung ist jedoch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird dies nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung in Betracht kommen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2003, 2976 ff. m. w. N.). Die Beschwerdeführerin hatte sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Rahmen der Berufungsbegründung längere Ausführungen dazu gemacht, dass aus ihrer Sicht eine (seit dem Jahr 2000) zu hoch eingestellte Vorlauftemperatur der Heizanlage Ursache einer fehlerhaften Heizenergieerfassung in ihrer Wohnung gewesen ist und zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Der Einschätzung des Amtsgerichts, dass sich die behaupteten Fehler bei der Heizenergieerfassung zwangsläufig in allen Wohnungen gleich hätten auswirken müssen und deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich sei, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufung widersprochen und unter Bezug auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen vorgetragen, dass eine derartige Nivellierung der Fehlerverteilung nicht stattfinde, sondern durch unterschiedliche Heizkörpertypen und unterschiedlich angebrachte Heizenergieerfassungsgeräte auch unterschiedlich starke Verbrauchswerte für die einzelnen Wohnungen gemessen würden; auch hierfür hatte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Dieser Vortrag kann weder von vornherein als willkürlich angesehen werden noch wurde er ersichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellt. Eine unzulässige Ausforschung liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn eine Partei - wie hier - mangels eigener Kenntnis von Einzeltatsachen oder deren Bedeutung nicht umhin kann, von ihr zunächst nur vermutete Tatsachen oder Zusammenhänge als Behauptung in einen Rechtsstreit einzuführen (vgl. BGH, NJW 1974, 1710; NJW 1995, 1660 f.). Die vom Sachverständigen zu prüfenden Tatsachen wurden im Ausgangsverfahren von der Beschwerdeführerin jedenfalls hinreichend konkret - soweit dies für einen Laien möglich und zumutbar war - dargelegt. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht, um dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerecht zu werden, ihren Vortrag nicht ohne jede weitere Begründung als "abstrakt" und "allgemein" unbeachtet lassen sowie die hiermit verknüpften Beweisangebote "mangels konkreten Vortrags" als Ausforschungsbeweisanträge übergehen. Damit hat das Landgericht die Beweisanträge zwar aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig abgelehnt. Unter den vorliegenden Umständen findet diese Begründung indes - wie ausgeführt - keine Stütze im Prozessrecht. Das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zur Stützung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und lässt außerdem auch nicht erkennen, auf welcher Grundlage das Amtsgericht ohne Einholung des beantragten Gutachtens und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst hätte beurteilen können, dass der von der Beschwerdeführerin beschriebene Heizenergieerfassungsmangel entweder nicht vorgelegen oder aber sich nicht kostensteigernd ausgewirkt haben kann. Eine eigene Sachkunde zur Beurteilung dieser auch nach seiner Auffassung entscheidungserheblichen Fragen hat das Amtsgericht im Übrigen ebenfalls nicht - wie es ggf. prozessrechtlich erforderlich gewesen wäre - dargelegt. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei anderer Beurteilung des Vortrags der Beschwerdeführerin und der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Da die Verfassungsbeschwerde, soweit es die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin betrifft, aus dem dargestellten Grund Erfolg hat, bedarf es keiner weiteren Prüfung der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin behaupteten zusätzlichen Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. 2) Mangels hinreichender Begründung (§ 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG) unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss des Landgerichts auch hinsichtlich der Abweisung der Widerklage durch das Amtsgericht angreift. Die Verfassungsbeschwerde enthält keine Ausführungen, ob und inwieweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sich auch hierauf bezogen haben könnte, zumal es sich bei der mit der Widerklage verfolgten Forderung der Beschwerdeführerin nach der - die Abweisung selbständig tragenden - Begründung des Amtsgerichts, die sich das Landgericht zu eigen gemacht hat, um Kosten im Sinne des § 91 ZPO gehandelt habe, die erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen seien. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.