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Beschluss

128/07, 128 A/07

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2007:1023.128.07.0A
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Leitsätze
1a. Der in § 49 Abs 2 VGHG BE zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer, dass er vor Anrufung des VerfGH Berlin alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 12.07.2001, 152/00, DVBl 2001, 1586ff = LVerfGE 12, 40 <55>; st Rspr). 1b. Wenn ein Beschwerdeführer die mangelnde Gewährung von rechtlichen Gehör im zivilgerichtlichen Verfahren rügt und eine Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO statthaft gewesen wäre, ist zwingend der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzulegen. 1c. Ein Unterbleiben einer Anhörungsrüge, die aus Subsidiaritätsgründen iSv § 49 Abs 2 VGHG BE erforderlich ist, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen insgesamt unzulässig sind (vgl BVerfG, 27.06.2007, 1 BvR 1470/07, NJW 2007, 3054 <3055>). 2. Hier: Fehlende Rechtswegerschöpfung, da die Beschwerdeführerin nicht von der zumutbaren Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO Gebrauch gemacht hat. In Folge der unterlassenen Anhörungsrüge ist die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Gehörsverletzung, sondern auch hinsichtlich aller weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen (hier: Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE und des Eigentumsrechts iSv Art 23 Abs 1 Verf BE) bereits aus diesem Grunde unzulässig (vgl BVerfG, 29.03.2007, 2 BvR 120/07; st Rspr).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der in § 49 Abs 2 VGHG BE zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer, dass er vor Anrufung des VerfGH Berlin alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 12.07.2001, 152/00, DVBl 2001, 1586ff = LVerfGE 12, 40 ; st Rspr). 1b. Wenn ein Beschwerdeführer die mangelnde Gewährung von rechtlichen Gehör im zivilgerichtlichen Verfahren rügt und eine Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO statthaft gewesen wäre, ist zwingend der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzulegen. 1c. Ein Unterbleiben einer Anhörungsrüge, die aus Subsidiaritätsgründen iSv § 49 Abs 2 VGHG BE erforderlich ist, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen insgesamt unzulässig sind (vgl BVerfG, 27.06.2007, 1 BvR 1470/07, NJW 2007, 3054 ). 2. Hier: Fehlende Rechtswegerschöpfung, da die Beschwerdeführerin nicht von der zumutbaren Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO Gebrauch gemacht hat. In Folge der unterlassenen Anhörungsrüge ist die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Gehörsverletzung, sondern auch hinsichtlich aller weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen (hier: Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE und des Eigentumsrechts iSv Art 23 Abs 1 Verf BE) bereits aus diesem Grunde unzulässig (vgl BVerfG, 29.03.2007, 2 BvR 120/07; st Rspr). I. Die Beschwerdeführerin ist seit 1978 Mieterin einer Wohnung in Berlin-Charlottenburg. Im Jahr 2005 kündigte der Vermieter und Kläger des Ausgangsverfahrens das Mietverhältnis mehrfach fristlos, hilfsweise fristgemäß. Er warf der Beschwerdeführerin vor, den Flur des Mietshauses wiederholt durch willkürliches Verstreuen von Werbematerialien, Wochenzeitungen und Essensresten verschmutzt sowie einen Aushang im Flur in Brand gesteckt zu haben; ferner stützte er die Kündigung darauf, dass die Beschwerdeführerin mehrfach andere Mieter beleidigt, durch Telefonanrufe belästigt sowie durch Klopfen gegen Heizungsrohre tyrannisiert habe. Die Beschwerdeführerin bestritt die Vorwürfe. Die Räumungsklage des Vermieters wurde vom Amtsgericht Charlottenburg abgewiesen. Hiergegen legte der Vermieter Berufung ein. Das Landgericht Berlin erhob in der Verhandlung vom 24. April 2007 Zeugenbeweis über dessen Behauptung, die Beklagte habe andere Mieter beleidigt und seit Mitte 2003 Werbematerial im Hausflur verteilt. Mit am 29. Mai 2007 verkündeten Urteil wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung zu räumen und geräumt an den Vermieter herauszugeben. Das Mietverhältnis sei jedenfalls durch die fristgemäße Kündigung vom 19. Oktober 2005 zum Ablauf des 30. November 2006 beendet worden. Die Kammer sei aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. C. davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin am 27. oder 28. April 2005 einen Stapel Werbeprospekte in der Absicht in den Hausflur geworfen habe, diesen zu verunreinigen. Zwar stelle eine derartige einmalige Handlung in der Regel keinen so erheblichen Vertragsverstoß dar, dass er ein berechtigtes Interesse des Vermieters im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB begründe. Dies sei hier jedoch anders, weil die Handlung in einer Reihe zahlreicher ähnlicher Taten stehe, durch die die Hausgemeinschaft seit Jahren erheblich beeinträchtigt worden sei, unabhängig davon, dass diese anderen Handlungen nicht von der Beschwerdeführerin begangen worden sein mögen. Unstreitig sei zumindest seit Mitte 2003 regelmäßig und häufig Werbematerial zur Verunreinigung des Flures verteilt worden; seit 2005 seien auch Küchenabfälle im Flur verteilt und in die Briefkästen der Mieter geworfen worden. Unstreitig habe es deswegen mehrfach Aushänge der Hausverwaltung gegeben, mit denen der oder die Täter aufgefordert worden seien, diese Aktivitäten einzustellen. Beginne ein Mieter in Kenntnis dieser Vorgeschichte ebenfalls mit der gezielten Verunreinigung des Hausflures, stelle er sich damit auf die Seite der Täter und reihe seine Tat in die vorangegangenen Versuche, den Hausfrieden zu zerstören, ein. Dies berechtigte den Vermieter auch ohne vorherige Abmahnung zur fristgemäßen Kündigung. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der das Besitzrecht des Mieters umfassenden Eigentumsgarantie des Art. 23 Abs. 1 VvB. Die ihr angelastete einmalige Vertragsverletzung sei geringfügig und rechtfertige nicht die Kündigung des seit 27 Jahren bestehenden Mietverhältnisses. Das Urteil lasse auch keine Abwägung der widerstreitenden Belange der Vertragsparteien erkennen. Darüber hinaus sei die Annahme des Landgerichts, der angebliche Vorfall vom April 2005 berechtigte ohne Abmahnung zur fristgemäßen Kündigung eines langwährenden Mietvertrages, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 573 BGB unhaltbar und damit willkürlich im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VvB. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Urteil auf sachfremden Erwägungen beruhe, nämlich auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch für die weiteren vom Vermieter für die Kündigung herangezogenen, jedoch nicht bewiesenen Vorfälle verantwortlich sei. Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB). Das Datum des kündigungsrelevanten Vorfalls sei nicht von dem Vermieter vorgetragen, sondern erstmals von der Zeugin Dr. C. in der etwa vierstündigen Beweisaufnahme vom 24. April 2007 benannt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe anschließend um eine Erklärungsfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme gebeten; der Antrag sei jedoch nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, zu der mehrstündigen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Wäre die beantragte Erklärungsfrist gewährt worden, hätte sie vorgetragen, dass sie sich vom 25. bis zum 29. April 2005 nicht in Berlin, sondern in Begleitung von Frau Z. am Döllnsee in der Schorfheide aufgehalten habe, und sich hierfür auf das Zeugnis von Frau Z. berufen. Diese Angabe sei ihr im Verhandlungstermin aus dem Stegreif nicht möglich gewesen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehen das in § 49 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofsgesetz (VerfGHG) enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung und der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer - über die formale Einlegung der statthaften Rechtsbehelfe hinaus - alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 ; Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 ; Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ). In Bezug auf die gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die Beschwerdeführerin - unabhängig von der Frage, warum sie die Übersendung des Protokolls der Sitzung vom 24. April 2007 nicht zum Anlass genommen hat, den nach ihrer Darstellung versehentlich nicht protokollierten Antrag auf Gewährung einer Erklärungsfrist zu wiederholen - jedenfalls den Rechtsweg nicht erschöpft, da sie vom dem statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) keinen Gebrauch gemacht hat. Das unterbliebene Vorgehen nach § 321a ZPO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 15 Abs. 1 VvB, sondern auch hinsichtlich der weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (Beschluss vom 23. Mai 2006 - VerfGH 62/06 -; für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2005, 3059; NJW 2007, 3054 sowie Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 - juris Rn. 9; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 321a, Rn. 11 a. E.; vgl. auch Desens, NJW 2006, 1243 ). Denn die Erhebung der Anhörungsrüge war auch geeignet, die mögliche Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VvB zu beseitigen; sie war damit erforderlich, um dem in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu genügen. Lag ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vor, wäre das Verfahren vor dem Landgericht nämlich fortzuführen gewesen (§ 321a Abs. 1 ZPO). Hätte sich der dann zu berücksichtigende Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe die nach Ansicht des Landgerichts zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzung nicht begehen können, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in Berlin gewesen sei, als zutreffend erwiesen und zur Abweisung der Räumungsklage geführt, wäre auch eine etwaige Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VvB korrigiert gewesen. Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.