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Beschluss

107/07

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2007:1120.107.07.0A
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Leitsätze
1. Zu einer den §§ 50, 51 VGHG BE genügenden Begründung gehört, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen der angegriffenen Rechtsnorm und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar schildert (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 <5 f>). (Rn.3) 2. Hier: a. Der Beschwerdeführer benennt die angegriffene Verordnung nicht nach Namen, Datum und Fundstelle, sondern verweist auf einen in Kopie beigefügten Zeitungsartikel. (Rn.5) b. Der Beschwerdeführer schildert auch nicht, welche - insbesondere wirtschaftliche - Folgen die angegriffene Verordnung für ihn hat. (Rn.6)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einer den §§ 50, 51 VGHG BE genügenden Begründung gehört, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen der angegriffenen Rechtsnorm und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar schildert (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 ). (Rn.3) 2. Hier: a. Der Beschwerdeführer benennt die angegriffene Verordnung nicht nach Namen, Datum und Fundstelle, sondern verweist auf einen in Kopie beigefügten Zeitungsartikel. (Rn.5) b. Der Beschwerdeführer schildert auch nicht, welche - insbesondere wirtschaftliche - Folgen die angegriffene Verordnung für ihn hat. (Rn.6) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die "Gebührenordnung bezugs "Umweltzone" … und gegen die dadurch entstehenden Konsequenzen." Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; sie wird nach § 23 Satz 1 VerfGHG durch Beschluss verworfen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde kann auch ein Landesgesetz oder eine landesrechtliche Verordnung sein. Eine gegen solche Rechtsnormen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist aber nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch die angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Beschluss vom 13. August 1996 - VerfGH 63/94 - LVerfGE 5, 3 n.w.N.). Dies ist vom Beschwerdeführer innerhalb der 2-monatigen Begründungsfrist darzulegen (§ 50, § 51 Abs. 1 VerfGHG). Dazu gehört, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen der angegriffenen Rechtsnorm und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar schildert. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, muss aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl. Beschlüsse vom7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 und 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 st Rspr.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer benennt die angegriffene Verordnung nicht nach Namen, Datum und Fundstelle, sondern verweist auf einen in Kopie beigefügten Zeitungsartikel. Damit fehlt es schon an einer Darlegung des Gegenstands der Verfassungsbeschwerde. Weiterhin macht der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu, in welcher Weise er von der Verordnung persönlich betroffen ist, insbesondere was für ein Fahrzeug er besitzt, welche Bestimmungen der angegriffenen Verordnung für dieses Fahrzeug gelten und welche - insbesondere wirtschaftliche Folgen - dies für ihn hat. Offenbar geht es nicht darum, dass er sein Fahrzeug nicht mehr nutzen kann, sondern dass er "zur Kasse gebeten" wird. Das Ausmaß der ihn treffenden Belastung schildert der Beschwerdeführer nicht. Damit ist es dem Verfassungsgerichtshof unmöglich zu beurteilen, inwieweit Grundrechte des Beschwerdeführers durch die angegriffene Verordnung berührt, geschweige denn verletzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.