Beschluss
64/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:1120.64.07.0A
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Leitsätze
1. Auch für einen Beistand iSd § 20 Abs 4 VGHG BE ist eine schriftlich erteilte und ausdrücklich auf das Verfahren bezogene Vollmacht (§ 20 Abs 5 VerfGHG BE) vorzulegen.(Rn.3)
2. Der Beschwerdeführer muss die von ihm beanstandeten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und die Möglichkeit, dass er durch diese Maßnahmen in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt ist, konkret und nachvollziehbar darlegen (vgl VerfGH Berlin, 23.02.1993, 43/92, LVerfGE 1, 68).(Rn.4)
3. Hier: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
a. Die Beschwerdeführerin hat trotz Hinweis eine Vollmacht iSv § 20 Abs 5 VGHG BE nicht vorgelegt.(Rn.3)
b. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich ein möglicher Verfassungsverstoß nicht entnehmen.(Rn.5)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch für einen Beistand iSd § 20 Abs 4 VGHG BE ist eine schriftlich erteilte und ausdrücklich auf das Verfahren bezogene Vollmacht (§ 20 Abs 5 VerfGHG BE) vorzulegen.(Rn.3) 2. Der Beschwerdeführer muss die von ihm beanstandeten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und die Möglichkeit, dass er durch diese Maßnahmen in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt ist, konkret und nachvollziehbar darlegen (vgl VerfGH Berlin, 23.02.1993, 43/92, LVerfGE 1, 68).(Rn.4) 3. Hier: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. a. Die Beschwerdeführerin hat trotz Hinweis eine Vollmacht iSv § 20 Abs 5 VGHG BE nicht vorgelegt.(Rn.3) b. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich ein möglicher Verfassungsverstoß nicht entnehmen.(Rn.5) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen, mit der einer gegen sie erhobenen Vollstreckungsklage zu einem überwiegenden Teil stattgegeben wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; sie wird nach § 23 Satz 1 VerfGHG durch Beschluss verworfen. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht ordnungsgemäß vertreten. Nach § 20 Abs. 1 VerfGHG können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen (§ 20Abs. 4 VerfGHG). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine schriftlich erteilte und ausdrücklich auf das Verfahren bezogene Vollmacht (§ 20 Abs. 5 VerfGHG). Eine solche hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, obwohl sie in der Eingangsbestätigung auf § 20 VerfGHG ausdrücklich hingewiesen worden war. Unabhängig davon entspricht die Verfassungsbeschwerde auch nicht dem § 50 VerfGHG niedergelegten Begründungserfordernis. Danach sind in der Begründung der Beschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Dazu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellen und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung eines - gerade durch die Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven - Rechts nachvollziehbar darlegen; das Begründungserfordernis ist an die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gebunden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. September1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 , m. w. N. und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ). Der Beschwerdeführer muss die von ihm beanstandeten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und die Möglichkeit, dass er durch diese Maßnahmen in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt ist, konkret und nachvollziehbar darlegen (vgl. Beschluss vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Es erschöpft sich in einer bruchstückhaften - aus sich heraus nicht verständlichen - Darstellung der Verfahrensgeschichte und der Behauptung, das Gericht habe seinen Anträgen "vom 27.11.2006 und vom 13.11.2006" sowie seiner "außerordentlichen Beschwerde (Anlage) vom 27.12.2006 … kein rechtliches Gehör geschenkt" sowie "durch sein Eingreifen und der Abänderung der Klage von einer Vollstreckungsschutzklage im Urteil vom 19.12.2006 den Fehler des Rechtsanwalts S. auf eine Vollstreckungsabwehrklage umgedeutet", wodurch "die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zu Gunsten eines Anwalts verletzt" werde. Ein möglicher Verfassungsverstoß lässt sich diesen Bemerkungen nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.