Beschluss
113/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:1217.113.03.0A
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Leitsätze
1a. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen. Hierzu hat er die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte durch das gerügte Verhalten der öffentlichen Gewalt aus sich heraus verständlich, konkret und nachvollziehbar darzulegen.
1b. Insbesondere genügt es dem Begründungserfordernis nicht, wenn pauschale Hinweise auf Anlagen oder Gerichtsentscheidungen gegeben werden, da es nicht Aufgabe des VerfGH Berlin ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 <5>; st Rspr).
2a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei „im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln“ (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>).
2b. Hier:
aa. Hinsichtlich der Willkürrüge mangelnde Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, da es an der genauen Angabe fehlt, welcher Vortrag des Beschwerdeführers vom LG übergangen sein und vor allem warum dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen sein soll.
bb. Die Rüge, das LG sei willkürlich von einer behördlichen Mitteilung hinsichtlich des Grundstückswerts ausgegangen, ohne dass eine solche zuvor Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, ist schon deshalb unsubstantiiert, weil sich eine entsprechende Angabe sowohl im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts als auch in der Klageschrift findet. Es hätte daher näherer Darlegung und Begründung bedurft, ob und in welcher Weise diese Angaben etwa von Seiten der Beklagten im Verfahren bestritten worden sind und worin nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Willkürverbots oder seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen soll.
cc. Darüber hinaus ermangelt es der Willkürrüge der hinreichenden Substantiierung hinsichtlich der Frage weshalb die Auffassung des LG, es habe eine anwaltliche Dienstleistung (und kein Werkvertrag) vorgelegen, da es tatsächlich zu „Verhandlungen“ über Einzelheiten des Erbbaurechts mit dem Land Berlin gekommen war, willkürlich gewesen sein sollte.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch mangels hinreichender Darlegung unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE mit der Begründung rügt, das LG habe den „geleisteten Vortrag zur höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Auslegung des Vermittlungsbegriffs“ übergangen. Hierfür hätte der Beschwerdeführer im Einzelnen angeben müssen, um welchen Vortrag es sich dabei gehandelt hat und warum die Entscheidung auf dessen Nichtberücksichtigung beruhen kann.
4a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).
4b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat.
4c. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 22.05.1997, 34/97, LVerfGE 6, 80 <82>; st Rspr).
4d. Hier: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LG ist bezüglich der Frage, ob der Kläger zu 1 prozessual wirksam von dem Kläger zu 2 vertreten wurde, nicht festzustellen, da es dies - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ersichtlich aus der internen auch die prozessuale Vertretungsbefugnis des einzelnen Sozius abgeleitet hat und deshalb den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht durch den Kläger zu 1 iSv § 80 Abs 1 ZPO erkennbar für entbehrlich gehalten hat.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen. Hierzu hat er die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte durch das gerügte Verhalten der öffentlichen Gewalt aus sich heraus verständlich, konkret und nachvollziehbar darzulegen. 1b. Insbesondere genügt es dem Begründungserfordernis nicht, wenn pauschale Hinweise auf Anlagen oder Gerichtsentscheidungen gegeben werden, da es nicht Aufgabe des VerfGH Berlin ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 ; st Rspr). 2a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei „im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln“ (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 ). 2b. Hier: aa. Hinsichtlich der Willkürrüge mangelnde Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, da es an der genauen Angabe fehlt, welcher Vortrag des Beschwerdeführers vom LG übergangen sein und vor allem warum dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen sein soll. bb. Die Rüge, das LG sei willkürlich von einer behördlichen Mitteilung hinsichtlich des Grundstückswerts ausgegangen, ohne dass eine solche zuvor Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, ist schon deshalb unsubstantiiert, weil sich eine entsprechende Angabe sowohl im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts als auch in der Klageschrift findet. Es hätte daher näherer Darlegung und Begründung bedurft, ob und in welcher Weise diese Angaben etwa von Seiten der Beklagten im Verfahren bestritten worden sind und worin nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Willkürverbots oder seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen soll. cc. Darüber hinaus ermangelt es der Willkürrüge der hinreichenden Substantiierung hinsichtlich der Frage weshalb die Auffassung des LG, es habe eine anwaltliche Dienstleistung (und kein Werkvertrag) vorgelegen, da es tatsächlich zu „Verhandlungen“ über Einzelheiten des Erbbaurechts mit dem Land Berlin gekommen war, willkürlich gewesen sein sollte. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch mangels hinreichender Darlegung unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE mit der Begründung rügt, das LG habe den „geleisteten Vortrag zur höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Auslegung des Vermittlungsbegriffs“ übergangen. Hierfür hätte der Beschwerdeführer im Einzelnen angeben müssen, um welchen Vortrag es sich dabei gehandelt hat und warum die Entscheidung auf dessen Nichtberücksichtigung beruhen kann. 4a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 4b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. 4c. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 22.05.1997, 34/97, LVerfGE 6, 80 ; st Rspr). 4d. Hier: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LG ist bezüglich der Frage, ob der Kläger zu 1 prozessual wirksam von dem Kläger zu 2 vertreten wurde, nicht festzustellen, da es dies - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ersichtlich aus der internen auch die prozessuale Vertretungsbefugnis des einzelnen Sozius abgeleitet hat und deshalb den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht durch den Kläger zu 1 iSv § 80 Abs 1 ZPO erkennbar für entbehrlich gehalten hat. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin in einer anwaltlichen Gebührenstreitigkeit, in der er als Nebenintervenient aufgetreten ist. Durch Urteil vom 21. Februar 2001 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 8. März 2001 - verurteilte das Amtsgericht Pankow/Weißensee die Beklagten des (im Folgenden: Beklagten), an Rechtsanwalt und Notar K. M. (im Folgenden Kläger zu 1.) sowie Rechtsanwalt R. M. (im Folgenden Kläger zu 2.) als Gesamtschuldner 1.454,67 DM nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehende Klage wies es ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, den Klägern stehe die Vergütung aufgrund eines ursprünglich zwischen dem Kläger zu 1. und den Beklagten im Jahr 1996 begründeten Vertragsverhältnisses zu, das auf den interessengerechten Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages mit dem Land Berlin gerichtet gewesen sei und deshalb als anwaltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter zu bewerten sei. Nach Inhalt und Umfang der dem Kläger zu 1. erteilten Vollmacht, welche allein die Interessenvertretung einer Partei zum Gegenstand gehabt habe, sei hingegen keine notarielle Tätigkeit geschuldet gewesen. Der Kläger zu 2. sei ebenfalls Vertragspartei und damit Anspruchsinhaber geworden. Der geltend gemachte Gebührenanspruch gehöre zum gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen, weil das Mandat zum Zeitpunkt der Sozietätsbildung der Kläger im April 1998 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Soweit die Beklagten die fehlende Vollmacht des Klägers zu 2. zur Prozessvertretung des Klägers zu 1. gerügt hätten, sei dies unerheblich. Weil es sich um einen gesamthänderisch gebundenen Anspruch handele, seien die Kläger als notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO anzusehen, so dass selbst für den Fall mangelnder Bevollmächtigung der Kläger zu 1. durch den Kläger zu 2. als vertreten gelte. Auf die Berufung der Kläger erließ das Landgericht Berlin am 22. Oktober 2001 ein Versäumnisteil- und Schlussurteil, mit dem die Beklagten zur Zahlung weiterer 1.758,21 DM nebst Zinsen verurteilt wurden. Die Beklagten legten hiergegen Einspruch ein und verkündeten mit Schriftsatz vom 12. April 2002 dem Beschwerdeführer den Streit, weil dieser bei der Beauftragung des Klägers zu 1. mit der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen betraut gewesen sei. Im Falle eines Erfolges der Berufung stünde ihnen daher ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer trat mit Schriftsatz vom 25. April 2002 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei. Mit ihrer Anschlussberufung vom 26. April 2002 begehrten die Beklagten, die Klage insgesamt abzuweisen; hilfsweise verlangten sie die Herausgabe der im April 1995 dem Kläger zu 1. erteilten Vollmachtsurkunde. Zur Begründung trugen sie u. a. vor, das Urteil des Amtsgerichts sei prozessrechtswidrig, weil es an einer wirksamen Bevollmächtigung des Klägers zu 2. durch den Kläger zu 1. gefehlt habe. Im gesamten Verfahren sei lediglich der Kläger zu 2. aufgetreten; eine schriftliche Vollmacht, auch für den Kläger zu 1. Verfahrenshandlungen vornehmen zu können, habe er nicht vorgelegt. Dies sei ungeachtet dessen, dass beide Kläger als Rechtsanwaltssozietät aufgetreten seien, nach den §§ 80 ff. ZPO erforderlich gewesen. Durch Urteil vom 4. November 2002 hielt das Landgericht das Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22. Oktober 2001 aufrecht und wies die Anschlussberufung der Beklagten zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Klage sei wirksam erhoben worden. Die Kläger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien durch den Kläger zu 2. wirksam vertreten worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Klage im Namen der Kläger als Anwaltssozietät erhoben worden sei. Das ergebe sich aus der Klagebegründung, wonach zur Aktivlegitimation auf die Sozietätsvereinbarung der Kläger Bezug genommen worden sei. Ergänzend werde auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Die Kläger bildeten eine notwendige Streitgenossenschaft. Im Übrigen ergebe sich aus der Auslegung des Sozietätsverhältnisses der Kläger, dass jeder Kläger die Sozietät alleine vertreten könne. Entgegen der Regel der §§ 709, 714 BGB seien die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse in einer Anwaltssozietät im Allgemeinen stillschweigend so geregelt, dass nach außen hin jedes Sozietätsmitglied die Gesellschaft allein vertreten könne. Den Klägern stehe die geltend gemachte Vergütung zu. Zwischen dem Kläger zu 1. und den Beklagten sei ein Anwaltsdienstvertrag zustande gekommen und die Kläger hätten die ihnen übertragenen Leistungen erbracht, was näher ausgeführt wird. Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 17. Februar 2003 wies das Landgericht einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten und des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Unter dem 25. Dezember 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesgerichtshof, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren. Er beabsichtige in diesem Zusammenhang, dem Rechtsstreit bezüglich des gesamten Streitgegenstandes beizutreten. Im Hinblick auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO führte der Beschwerdeführer aus, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer liege über 20.000 €, weil schon der Wert des streitigen Herausgabeanspruchs hinsichtlich der Vollmachtsurkunde wegen der grundstücksbezogenen Missbrauchsgefahr höher liege. Mit Beschluss vom 29. April 2003 lehnte der Bundesgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers ab, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend gemachten Beschwer ersichtlich 20.000 € nicht übersteige. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 sowie Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Landgericht. Das Landgericht habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es in der angegriffenen Entscheidung auf seinen maßgeblichen Vortrag zur Vollmachtsrüge, soweit es um die prozessuale Vertretung des Klägers zu 1. durch den Kläger zu 2. gehe, nicht eingegangen sei. Das Landgericht habe sich lediglich mit der materiell-rechtlichen Annahme einer Bevollmächtigung in einer Anwaltssozietät befasst und hierbei seinen Kernvortrag hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§ 80 ff. ZPO und der Notwendigkeit des Nachweises der Bevollmächtigung in urkundlicher Form übergangen. Mangels Vorlage einer solchen Urkunde hätte das Landgericht die Berufung sowie die Klage durch Prozessurteil abweisen müssen. Das Landgericht habe sich deshalb in Widerspruch zum Gesetz sowie zu der herrschenden Rechtsprechung gesetzt und hätte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. wegen Divergenz zulassen müssen. Darum liege zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter vor. Unter Verstoß gegen das Willkürverbot sei das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, der Inhalt des Erbbaurechts sei nicht allein durch das Gesetz vorgegeben und es sei Sache der Verhandlungen zwischen den Beklagten und dem Land Berlin gewesen, unter welchen Bedingungen das Erbbaurecht habe bestellt werden sollen. Es sei immer um das Erbbaurecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gegangen mit den gesetzlich vorgegebenen Klauseln und Inhalten, wie schriftsätzlich vorgetragen worden sei. Das Landgericht habe auch in diesem Zusammenhang gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es rechtzeitig rechtliche Hinweise hätte geben müssen. Dies sei nicht geschehen. Erst im Urteil habe das Landgericht überraschend und abweichend von Literatur und Rechtsprechung Lücken im Gesetz festgestellt. Ebenfalls unter Verstoß gegen das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör habe das Landgericht in der Entscheidung behauptet, dass vom Bezirksamt Weißensee ein gebietsbezogener Grundstückswert von 265 DM/m² ermittelt worden sei. Im Beschluss vom 17. Februar 2003 behaupte das Landgericht zudem, der betreffende Preis ergebe sich aus einer behördlichen Mitteilung. Eine solche Mitteilung sei jedoch nicht in den Prozess eingeführt worden. Das Landgericht gehe zudem nicht auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten bezüglich des konkreten Grundstückswerts ein. Das Landgericht behaupte in der angegriffenen Entscheidung ferner, der Kläger zu 1. sei nicht als Notar, sondern als Rechtsanwalt tätig geworden. Darauf stütze es seine Annahme, dass § 14 Bundesnotarordnung (BNotO) nicht eingreife. Hierbei übergehe das Landgericht willkürlich, dass bereits 1937 - damals zu § 28 RNotO - eine "entsprechende AV des RJM" ergangen sei, die dieses Verbot ausdrücklich auf Anwaltsnotare und Notaranwälte für anwendbar erklärt habe. Wenn das Landgericht insoweit rechtliches Gehör gewährt hätte, wäre die Verfügung vom Beschwerdeführer vorgelegt worden. Das Landgericht gehe im Urteil unter Verstoß gegen das Willkürverbot davon aus, dass der Kläger zu 1. keine Vermittlungstätigkeit erbracht habe. Hierbei übergehe das Landgericht den Vortrag zur höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Auslegung des Vermittlungsbegriffs, wozu auch Verhandeln zähle. Da das Landgericht davon ausgehe, dass verhandelt worden sei, sei die Annahme willkürlich, dass gleichwohl keine Vermittlungstätigkeit vorgelegen habe. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist - wie im Hinweisschreiben vom 21. April 2007 ausgeführt - wohl schon nicht fristgerecht eingelegt worden. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde zum Teil mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1) Zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG gehört, dass sich der Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (vgl. Beschluss vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ). Insbesondere genügt es dem Begründungserfordernis nicht, wenn pauschale Hinweise auf Anlagen oder Gerichtsentscheidungen gegeben werden. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 und 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ; st. Rspr.). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde im überwiegenden Teil der mit ihr vorgebrachten Rügen nicht gerecht: a) Die Verfassungsbeschwerde beanstandet, das Landgericht habe unter Verstoß gegen das Willkürverbot im Urteil "behauptet", aus einer behördlichen Mitteilung des Bezirksamts Weißensee ergebe sich, dass das Vermessungsamt einen gebietsbezogenen Grundstückswert von 265 DM/m² ermittelt habe. Das Landgericht sei zudem nicht auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten bezüglich des konkreten Grundstückswertes eingegangen. Diese Rüge genügt nicht den oben beschriebenen Darlegungsanforderungen. So fehlt es nicht nur an der genauen Angabe, welcher konkrete Vortrag vom Landgericht übergangen sein soll, sondern auch an der Darlegung, inwieweit ein solcher Vortrag entscheidungserheblich gewesen sein soll. Die Rüge, das Landgericht sei willkürlich von einer behördlichen Mitteilung hinsichtlich des Grundstückswerts ausgegangen, ohne dass eine solche zuvor Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, ist schon deshalb unsubstantiiert, weil sich eine entsprechende Angabe sowohl im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts als auch in der Klageschrift findet. Es hätte daher näherer Darlegung und Begründung bedurft, ob und in welcher Weise diese Angaben etwa von Seiten der Beklagten im Verfahren bestritten worden sind und worin nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Willkürverbots oder seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen soll. b) Auch soweit der Beschwerdeführer die Willkürrüge darauf stützt, dass das Landgericht eine im Jahr 1937 ergangene "AV des RJM" übergangen habe, fehlt es an ausreichender Begründung der Verfassungsbeschwerde. So hätte nicht nur näher dargelegt werden müssen, was genauer Inhalt dieser "AV des RJM" ist, sondern auch, ob sie noch gültig ist, welche rechtliche Bedeutung sie für das Verfahren hatte und ob bzw. weshalb die Nichtberücksichtigung durch das Landgericht ein so offensichtlicher Rechtsfehler gewesen ist, dass Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt sein könnte. Dies liegt nämlich erst dann vor, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei "im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln" (vgl. Beschluss vom 23. April 1996 - VerfGH 69/05, 69 A/05 - LVerfGE 4, 54 m. w. N.). c) Unsubstantiiert ist auch die Rüge, es stelle einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, dass das Landgericht angenommen habe, der Inhalt des Erbbaurechts sei nicht allein durch das Gesetz vorgegeben, sondern sei "Verhandlungen" zwischen dem Land Berlin und den Beklagten zugänglich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte sich auch insoweit mit den Gründen der Entscheidung des Landgerichts näher auseinandersetzen müssen. Ausweislich des angegriffenen Urteils sah das Landgericht die vom Kläger zu 1. geschuldete anwaltliche Dienstleistung darin, die Beklagten, obwohl ihnen die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bekannt gewesen seien, bei den "Verhandlungen" mit dem Land Berlin rechtlich zu beraten und zu vertreten, was - belegt durch entsprechende Korrespondenz mit dem Land Berlin - auch geschehen sei. Zwar ist im Urteil - allerdings erst im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Besprechungsgebühr - davon die Rede, der Inhalt des Erbbaurechts sei nicht allein durch Gesetz vorgegeben und es sei Sache der Verhandlungen zwischen den Beteiligten gewesen, unter welchen Bedingungen das Erbbaurecht bestellt werden sollte. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Landgericht - wie der Beschwerdeführer meint - hierbei von einer echten gesetzgeberischen Lücke im Sachenrechtsbereinigungsgesetz ausgegangen ist und dies tragend für seine Entscheidung war. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Klägers zu 1. als anwaltliche Dienstleistung (und nicht als Werkvertrag) war für das Landgericht ersichtlich, dass es tatsächlich zu "Verhandlungen" über Einzelheiten des Erbbaurechts mit dem Land Berlin gekommen war, die durch Korrespondenz belegt sind. So weist auch der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde darauf hin, dass es etwa Unklarheiten bzw. divergierende Auffassungen über den gebietsbezogenen Grundstückswert gegeben habe. Dabei wird in der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, weshalb die Auffassung des Landgerichts, es habe eine anwaltliche Dienstleistung (und kein Werkvertrag) vorgelegen, willkürlich gewesen sein sollte, obwohl es offenbar klärungsbedürftige Punkte zwischen den Beklagten und dem Land Berlin gab. Ebenso wenig wird dargetan, weshalb die Frage, wie lückenhaft das zugrunde liegende Gesetz gewesen ist, hierbei entscheidungserheblich gewesen war. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufgezeigt worden. d) Die Verfassungsbeschwerde ist auch mangels hinreichender Darlegung unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Begründung rügt, das Landgericht habe den "geleisteten Vortrag zur höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Auslegung des Vermittlungsbegriffs" übergangen. Der Beschwerdeführer hätte in der Verfassungsbeschwerde im Einzelnen angeben müssen, um welchen Vortrag es sich dabei gehandelt hat und warum die Entscheidung auf dessen Nichtberücksichtigung beruhen kann. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht gehalten, die zahlreichen Akten des Landgerichts oder die umfangreichen vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien darauf zu untersuchen, ob und wo sich ein entsprechender Vortrag finden könnte. e) Unsubstantiiert ist in diesem Zusammenhang auch die Rüge, die "Leugnung der Vermittlungstätigkeit" durch das Landgericht sei Willkür. Der Beschwerdeführer begründet dies lediglich damit, dass nach nicht näher bezeichneter höchstrichterlicher Rechtsprechung "Verhandeln" zum Vermittlungsbegriff zähle und das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung von einer Verhandlungstätigkeit des Klägers zu 1. ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer hätte jedoch nicht nur die von ihm angesprochene Rechtsprechung genauer benennen, sondern sich auch mit den Ausführungen des Landgerichts näher befassen müssen. Auf Seite 6 des Urteils begründet dieses seine Auffassung, dass die Kläger keine Vermittlungstätigkeit "im Sinne eines zwischen den Vertragsparteien stehenden Maklers" ausgeübt, sondern lediglich die Interessen der Beklagten gegenüber dem Land Berlin vertreten und diese rechtlich beraten hätten. Darauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. f) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer das Versäumnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts vom 22. Oktober 2001 sowie dessen - einen Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweisenden - Beschluss vom 17. Februar 2003 angreift, denn er legt nicht dar, ob und inwieweit diese Entscheidungen neben dem angegriffenen Urteil vom 4. November 2002 verfassungsrechtlich eine selbständige Beschwer für ihn enthalten. 2) Unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Urteil vom 4. November 2002 mit der Begründung rügt, das Landgericht habe rechtserheblichen Vortrag der Beklagten zur Frage der Bevollmächtigung des Klägers zu 2. mit der Prozessvertretung des Klägers zu 1. übergangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. N., st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., S. 116 f., 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 , 24. August 2000 - VerfGH 73/99 - NZM 2001, 87, m. w. N. und 27. September 2002 - VerfGH 63/02, 63 A/02 - LVerfGE 13, 53 ). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Landgericht nicht festzustellen. Das Landgericht hat sich mit der von den Beklagten und dem Beschwerdeführer im Verfahren angesprochenen Frage, ob der Kläger zu 1. prozessual wirksam von dem Kläger zu 2. vertreten wurde, befasst und diese auf Seite 4 des Urteils mit längerer Begründung bejaht. Es hat hierbei auch nicht nur - wie der Beschwerdeführer behauptet - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materiell-rechtlichen Vertretungsregelungen in einer Anwaltssozietät in den Blick genommen, sondern ersichtlich aus der internen auch die prozessuale Vertretungsbefugnis des einzelnen Sozius abgeleitet. Den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht durch den Kläger zu 1. (§ 80 Abs. 1 ZPO) hielt das Landgericht unter diesen Umständen erkennbar für entbehrlich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf - und rügt auch nicht ausdrücklich -, dass diese Anwendung der §§ 80 ff. ZPO durch das Landgericht etwa willkürlich gewesen wäre; einschlägige Rechtsprechung oder Literatur zu vergleichbaren Fallkonstellationen werden in der Verfassungsbeschwerde nicht benannt (dagegen kommt im Übrigen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf - AnwBl 1964, 294 - in einer ähnlichen Konstellation zum gleichen Ergebnis wie das Landgericht). Die darüber hinaus in diesem Zusammenhang pauschal erhobene Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB), weil das Landgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz hätte zulassen müssen, ist mangels ausreichender Darlegung und Substantiierung (§ 50 VerfGHG) bereits unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.