Beschluss
116/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:1217.116.07.0A
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Begründungserfordernis (§§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE) verlangt, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt. Dazu muss der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 <5 f> st Rspr).(Rn.3)
2. Hier: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist von zwei Monaten (§ 51 Abs 1 S 2 VGHG BE).
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Begründungserfordernis (§§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE) verlangt, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt. Dazu muss der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 st Rspr).(Rn.3) 2. Hier: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist von zwei Monaten (§ 51 Abs 1 S 2 VGHG BE). 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg, mit dem er als Nachlasspfleger zur Schadensersatzzahlung von 153,33 EUR wegen der Verletzung eines Vermieterpfandrechts verurteilt wurde. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 28. August 2007 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2007 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, denn die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend darlegt (§ 23, § 50 Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHg -). Zwar kann jedermann nach § 49 Abs. 1 VerfGHG mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin (VvB) enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Eine Verfassungsbeschwerde ist jedoch innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gemäß § 50 VerfGHG zu begründen. Die Zwei-Monats-Frist ist abgelaufen, ohne dass die Verfassungsbeschwerde hinreichend begründet wurde. In der Begründung der Verfassungsbeschwerde hätte nicht nur das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung und Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, bezeichnet werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs setzt dieses Begründungserfordernis für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde außerdem voraus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt. Dazu muss der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 und 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ; st Rspr.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.