Beschluss
103/05
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.103.05.0A
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Leitsätze
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).
1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt.
1c. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 27.09.2002, 63/02 = LVerfGE 13, 53 <59>; st Rspr).
2. Hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE:
a. Die vom Berufungsgericht (KG) im Wesentlichen übernommene rechtliche Würdigung der Vorinstanz (LG), wonach die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (der A AG) hatte und daher eine anfechtbare Rechtshandlung iSv § 133 Abs 1 S 1 und S 2 InsO gegeben sei, hat den - neuen - Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens unberücksichtigt gelassen. Danach sind - entgegen der bisherigen Annahme des LG - vielfache Zahlungen in erheblichem Umfang von der Schuldnerin an die Beschwerdeführerin geleistet worden.
b. Dadurch, dass sich das KG mit diesem neuen Vorbringen nicht ausdrücklich befasst hat sondern nur drei unbedeutende Zahlungen in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat, lässt dies den Schluss zu, dass die übrigen vorgetragenen Zahlungen vom KG bei der Entscheidungsfindung übergangen wurden.
c. Die Entscheidung beruht auch auf den Gehörsverstoß, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass das KG bei Befassung mit dem nicht gewürdigten Vortrag der Beschwerdeführerin zu einem für sie günstigeren Ergebnis gelängt wäre, so dass dieser Beschluss aufzuheben und die Sache gem § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG (analog) an das KG zurückzuverweisen war.
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 15. April 2005 - 7 U 67/04 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin.
2. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
3. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 24. Mai 2005 - 7 U 67/04 - gegenstandslos.
4. ...
5. ...
6. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt. 1c. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 27.09.2002, 63/02 = LVerfGE 13, 53 ; st Rspr). 2. Hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE: a. Die vom Berufungsgericht (KG) im Wesentlichen übernommene rechtliche Würdigung der Vorinstanz (LG), wonach die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (der A AG) hatte und daher eine anfechtbare Rechtshandlung iSv § 133 Abs 1 S 1 und S 2 InsO gegeben sei, hat den - neuen - Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens unberücksichtigt gelassen. Danach sind - entgegen der bisherigen Annahme des LG - vielfache Zahlungen in erheblichem Umfang von der Schuldnerin an die Beschwerdeführerin geleistet worden. b. Dadurch, dass sich das KG mit diesem neuen Vorbringen nicht ausdrücklich befasst hat sondern nur drei unbedeutende Zahlungen in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat, lässt dies den Schluss zu, dass die übrigen vorgetragenen Zahlungen vom KG bei der Entscheidungsfindung übergangen wurden. c. Die Entscheidung beruht auch auf den Gehörsverstoß, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass das KG bei Befassung mit dem nicht gewürdigten Vortrag der Beschwerdeführerin zu einem für sie günstigeren Ergebnis gelängt wäre, so dass dieser Beschluss aufzuheben und die Sache gem § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG (analog) an das KG zurückzuverweisen war. 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 15. April 2005 - 7 U 67/04 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. 2. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 3. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 24. Mai 2005 - 7 U 67/04 - gegenstandslos. 4. ... 5. ... 6. ... I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts in einem Insolvenzanfechtungsverfahren. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) war als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. AG (im Folgenden: Schuldnerin) tätig, deren Geschäftsfeld u. a. im Erwerb sowie der Vermietung und Vermarktung von Wohn- und Gewerbeimmobilien bestand. Die Beschwerdeführerin war als Notarin für die Schuldnerin u. a. im Rahmen von Beurkundungen tätig. Hieraus stammten in der Zeit zwischen August 1998 und Juli 2000 27 von der Schuldnerin nicht beglichene Forderungen der Beschwerdeführerin über eine Gesamtsumme von 52.454,06 DM. Mit Vereinbarung vom 2. August 2000 erkannte die Schuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin an, ihr diese Summe zu schulden. Zugleich trat sie aus der ihr aufgrund eines im Juni 2000 abgeschlossenen Kaufvertrages zustehenden Kaufpreisforderung über insgesamt 310.000 DM einen Teilbetrag in Höhe von 20.000 DM an die Beschwerdeführerin erfüllungshalber ab. Die Beschwerdeführerin wies daraufhin die in die Kaufvertragsabwicklung eingebundene Bank am 3. August 2000 an, 20.000 DM auf ihr Konto umzubuchen sowie - auf Anweisung der Anwälte der Schuldnerin - den Restbetrag über 290.000 DM auf ein Konto des Vorstandes der Schuldnerin zu überweisen. Im Februar 2001 stellte die AOK Berlin gegen die Schuldnerin wegen Beitragsrückständen, die zwischen August 2000 und Januar 2001 aufgelaufen waren, einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde im Juni 2001 eröffnet. Aufgrund einer im Juni 2003 erhobenen Klage verurteilte das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin, an den Kläger 10.225,85 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Anspruch folge aus § 143 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), da die am 2. August 2000 erfüllungshalber erfolgte Abtretung eines Teils der Kaufpreisforderung durch die Schuldnerin wegen der Honorarforderungen der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 133 Abs. 1 InsO darstelle. Die Schuldnerin habe hierbei mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Der Kläger habe substantiiert vorgetragen und durch Unterlagen belegt, dass sich das Unternehmen im August 2000 objektiv in der Krise befunden habe. Pauschales Bestreiten durch die Beschwerdeführerin genüge nicht. Sicheres Anzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit sei die Einstellung von Zahlungen, selbst nur einem Gläubiger gegenüber, wenn es sich nicht um unerhebliche Beträge handele. Hier habe die Schuldnerin allein der Beschwerdeführerin seit 1998 aus 27 Rechnungen einen Betrag von 52.454,06 DM geschuldet, ohne dass die Beschwerdeführerin vorgetragen hätte, dass auf diese oder andere Rechnungen bis August 2000 Leistungen erfolgt wären. Hinzu komme das Verhalten der Schuldnerin anderen Gläubigern gegenüber, etwa Abtretungen bzw. Grundschuldbestellungen zur Begleichung bzw. Sicherung anderweitiger Forderungen sowie nicht bediente Mietgarantien seit November 1999 und Beitragsrückstände bei der AOK seit August 2000. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Forderungsabtretung auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, die aus objektiven Umständen gefolgert werden könne. Dies seien zum einen die seit 1998 nicht bezahlten 27 Rechnungen in Höhe von 52.454,06 DM sowie zum anderen die Inkongruenz der Deckung aufgrund der erfüllungshalber abgetretenen Forderung. Es sei unerheblich, dass die Beschwerdeführerin nicht zusätzlich aus anderen Umständen Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt habe. Die sich aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO folgende Rechtsfolge habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen nicht substantiiert angegriffen. So habe sie nicht vorgetragen, dass sie aufgrund des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin überzeugt gewesen sei, dass die Schuldnerin alle Gläubiger befriedigen würde. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Schuldnerin andere Forderungen der Beschwerdeführerin beglichen hätte oder dass auf die Forderungen aus den 27 streitgegenständlichen Rechnungen Teilzahlungen erfolgt wären. Auch aus der im März 1999 durchgeführten Kapitalerhöhung der Schuldnerin habe die Beschwerdeführerin nicht auf eine Liquiditätssteigerung im August 2000 schließen dürfen, weil allein seit März 1999 11 Rechnungen in Höhe von 11.394,50 DM unbezahlt geblieben seien. Weder die Umfirmierung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft noch der Umzug in repräsentative Räume oder die Nutzung von Luxusautos durch die Mitarbeiter seien Indizien für die wirtschaftliche Stabilität eines Unternehmens. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung der Bundesgerichtshofes stütze, wonach die Kenntnis der Benachteiligung nicht allein auf die Inkongruenz der Deckung gestützt werden dürfe, so werde darauf verwiesen, dass im zu entscheidenden Fall das geschilderte Zahlungsverhalten der Schuldnerin und die Inkongruenz für die Kenntnis der Beschwerdeführerin herangezogen worden seien. Die Beschwerdeführerin legte Berufung gegen das Urteil ein und trug zur Begründung u. a. vor, aus einem in der Insolvenzakte befindlichen Gutachten des Klägers aus dem Juni 2001 ergebe sich, dass nach dem letzten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1999 die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin noch geordnet gewesen und ein Überschuss von über 6 Millionen DM ausgewiesen sei. Nach diesem Gutachten sei es bis Ende des Jahres 2000, nicht jedoch schon am 2. August 2000 wegen veränderter Verhältnisse und hoher Kosten zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens gekommen. Im Übrigen sei die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen, zumal sie nur in geringem Umfang für diese tätig gewesen sei. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Kostenrechnungen der Beschwerdeführerin von der Schuldnerin in der Vergangenheit nicht bezahlt worden seien, seien im Übrigen unrichtig und überraschend. Es seien in der Vergangenheit die verschiedensten Kostenrechnungen der Beschwerdeführerin bezahlt worden, darunter auch spätere Rechnungen als die noch offenen. Mit Schreiben vom 8. März 2005 wies das Kammergericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung gegen das angefochtene Urteil durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das Landgericht habe der Klage gegen die Beschwerdeführerin zu Recht stattgegeben. Hierbei sei es zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes aus § 133 Abs. 1 InsO dargelegt und mit Unterlagen belegt und die Beschwerdeführerin diesen Vortrag in nicht ausreichender Weise lediglich mit Nichtwissen bestritten habe. Aus dem Umstand, dass der Kläger in seinem im Juni 2001 erstellten Gutachten die wirtschaftliche Entwicklung bei der Schuldnerin zunächst anders beurteilt habe, folge keine für die Beschwerdeführerin günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage, denn ihr hätten aus der längeren Zusammenarbeit mit der Schuldnerin "Informationen zur Verfügung" gestanden, die ihr die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geradezu hätten aufdrängen müssen. Dies habe das Landgericht sorgfältig und präzise herausgearbeitet, so dass auch insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden könne. Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass nicht nur die Leistung der Schuldnerin an die Beschwerdeführerin dieser eine inkongruente Befriedigung verschafft habe, sondern dass auch die sonstigen Begleitumstände so ungewöhnlich gewesen seien, dass ein wirtschaftlich denkender Mensch sich der Erkenntnis, dass die Schuldnerin sich in einer schweren wirtschaftlichen Krise befinde, nicht mehr habe verschließen können. So sei es mit einer geordneten Geschäftsabwicklung nicht zu vereinbaren und ein weiteres deutliches Anzeichen für die schwere wirtschaftliche Krise der Schuldnerin gewesen, dass der weitaus größere Betrag aus dem Grundstückgeschäft "R.", nämlich 290.000 DM, auf Anweisung der Anwälte der Schuldnerin nicht auf ein Geschäftskonto, sondern auf ein Konto des Vorstandes der Schuldnerin habe überwiesen werden sollen. Mit Schriftsatz vom 7. April 2005 wies die Beschwerdeführerin u. a. darauf hin, dass noch drei ihrer Rechnungen vom 15. August 2000 über 393,24 DM, 267,96 DM und 393,24 DM seitens der Schuldnerin durch Scheckzahlung am 28. August 2000 beglichen worden seien. Im Übrigen seien die Rechnungen der Beschwerdeführerin auch zuvor schon überwiegend zeitnah beglichen worden, und zwar im Jahr 1998 11 Rechnungen in Höhe von 12.732,94 DM, im Jahr 1999 25 Rechnungen über 45.834 DM und im Jahr 2000 10 Rechnungen über 17.871,48 DM; noch im Juli 2000 sei ein Betrag von 5.000 DM durch die Schuldnerin bezahlt worden. Die Bewertung des Landgerichts, wonach die ausgebliebene Bezahlung von 27 weiteren Rechnungen für die Beschwerdeführerin ein Beleg für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätte gewesen sein müssen, sei deshalb nicht haltbar. Der Beschwerdeführerin sei vom Landgericht jedoch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, hierzu in der mündlichen Verhandlung näher vorzutragen. Jedenfalls könne angesichts der bis weit in das Jahr 2000 hinein erfolgten Zahlungen durch die Schuldnerin von einer Zahlungsunfähigkeit keine Rede sein. Mit Beschluss vom 15. April 2005 wies das Kammergericht die Berufung der Beschwerdeführerin zurück und verwies zur Begründung auf das Hinweisschreiben vom 8. März 2005. Auch aus dem "nunmehr ansatzweise konkreteren" Vortrag der Beschwerdeführerin, dass drei Rechnungen noch am 28. August 2000 von der Schuldnerin bezahlt worden seien, folge kein für sie günstigeres Ergebnis, denn hierbei handele es sich um Beträge von geringer Höhe, die zu den unstreitig offenen Forderungen in keinem Verhältnis stünden, so dass deren Bezahlung in Anbetracht der dargelegten massiven Anzeichen für eine schwere wirtschaftliche Krise bei der Schuldnerin nicht ins Gewicht falle. Mit Anhörungsrüge vom 9. Mai 2005 beanstandete die Beschwerdeführerin u. a., das Kammergericht habe ihren Vortrag unbeachtet gelassen, dass nicht nur im August 2000 drei kleinere Rechnungen, sondern auch zuvor laufend Rechnungen der Beschwerdeführerin von der Schuldnerin bezahlt worden seien. Mit ihrem Schriftsatz vom 7. April 2005 habe sie die konkreten in den Jahren 1998 bis 2000 gezahlten Beträge aufgelistet, ohne dass dieses Vorbringen vom Kammergericht gewürdigt worden sei. Mit der dokumentierten Zahlung der Schuldnerin auf 46 Rechnungen bis September 2000 sowie dem Ausbleiben der Zahlung auf lediglich 27 Rechnungen sei schon der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin widerlegt, jedenfalls aber die angebliche Kenntnis der Beschwerdeführerin hiervon. Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 wies das Kammergericht die "Gegenvorstellung" der Beschwerdeführerin zurück. Zur Begründung führte das Kammergericht aus, eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Die Stellungnahme vom 7. April 2005 habe der Senat in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt, sie aber nicht für erheblich gehalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nur dann verletzt, wenn das Gericht eine Entscheidung getroffen habe, die unter keinen denkbaren Gesichtspunkten vertretbar sei und deshalb einen Verstoß gegen das objektive Willkürverbot darstelle. Derartige Gründe seien nicht vorgetragen. Der Senat habe den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst den vorgelegten Anlagen sorgfältig geprüft und seiner Entscheidung keine Tatsachen zu Grunde gelegt, zu denen die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme habe abgeben können. Mit der gegen die Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, des Willkürverbots aus Art 10 Abs. 1 VvB sowie eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Schon das Landgericht habe in grob fehlerhafter und willkürlicher Weise die Darlegungslast hinsichtlich der Frage falsch beurteilt, ob sich die Schuldnerin im August 2000 objektiv in der Krise befunden habe. Der Kläger habe hierzu nicht substantiiert genug vorgetragen, so dass sie im Gegenzug nicht substantiiert habe bestreiten müssen. Zu Unrecht sei das Landgericht deshalb von einem unerheblichen pauschalen Bestreiten ausgegangen. Insofern habe das Landgericht auch seine Hinweispflicht verletzt, weil es sie nicht rechtzeitig auf den seiner Auffassung nach ungenügenden Vortrag hingewiesen habe. Das Kammergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot dadurch verletzt, dass es in seiner Entscheidung davon ausgehe, ihr hätten genauere Informationen über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zur Verfügung gestanden. Zum einen erkläre das Kammergericht nicht, um welche Informationen es hierbei gehe, und zum anderen fehle es insoweit an einer Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag, wonach sie für die Schuldnerin nur in geringem Umfang tätig gewesen sei und jedenfalls keine weitergehenden Einblicke in die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin gehabt habe als der Kläger selbst bei Erstellung seines Gutachtens im Juni 2001. Das Kammergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag in der Berufungsinstanz, wonach in den Jahren 1998 bis 2000 zahlreiche ihrer Rechnungen - davon allein im Jahr 1999 25 Rechnungen in erheblichem Umfang - von der Schuldnerin bezahlt worden seien, unbeachtet gelassen habe. Die fehlende Einbeziehung dieses Vortrags ergebe sich schon daraus, dass sich das Kammergericht im Zurückweisungsbeschluss vom 15. April 2005 lediglich mit drei bezahlten Rechnungen aus dem August 2000 befasst habe. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr der Beschluss des Kammergerichts vom 15. April 2005 angegriffen wird, zulässig und begründet; hinsichtlich des ebenfalls angegriffenen Urteils des Landgerichts ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. 1. Der die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 16. Februar 2004 zurückweisende Beschluss des Kammergerichts vom 15. April 2005 verletzt, indem er entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen hat, das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. N., st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., S. 116 f., 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 , 24. August 2000 - VerfGH 73/99 - NZM 2001, 87, 88 m. w. N. und 27. September 2002 - VerfGH 63/02, 63 A/02 - LVerfGE 13, 53 ). Ein derartiger Fall ist hier gegeben: Das Kammergericht hat das Urteil und die dazu führenden Erwägungen des Landgerichts auch zu der für § 133 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO maßgeblichen Frage be-stätigt, ob die Beschwerdeführerin im entscheidenden Zeitpunkt, am 2. August 2000, Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit auch von deren Benachteiligungsvorsatz gehabt habe. Das Landgericht hat das Vorhandensein einer solchen Kenntnis aus objektiven Umständen gefolgert, und zwar zum einen aus den seit 1998 nicht bezahlten 27 Rechnungen der Beschwerdeführerin in Höhe von 52.454,06 DM sowie zum anderen aus der Inkongruenz der Deckung aufgrund der erfüllungshalber abgetretenen (Teil-) Forderung. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass die Inkongruenz der Deckung nicht bereits für sich allein, sondern nur in Kombination mit den nicht bezahlten Rechnungen ein ausreichendes Beweiszeichen für die Kenntnis der Beschwerdeführerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewesen sei. Es handele sich insoweit auch nicht - wie die Beschwerdeführerin vorgetragen habe - um eine "normale" Zahlungsverzögerung, weil "auf 27 Rechnungen in zwei Jahren keinerlei Zahlungen" erfolgt seien und auch sonst weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die Schuldnerin "etwa andere Forderungen" der Beschwerdeführerin beglichen hätte. Das Kammergericht hat auf diese Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen und "nur ergänzend …darauf hingewiesen", dass es ein mit einer geordneten Geschäftsabwicklung nicht zu vereinbarender Umstand sei, dass die restlichen 290.000 DM aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Grundstücksgeschäft nicht auf ein Geschäftskonto der Schuldnerin, sondern auf ein Konto des Vorstandes überwiesen werden sollten. Für die vom Kammergericht somit im Wesentlichen übernommene rechtliche Würdigung des Landgerichts konnte es demnach erheblich sein, ob - wie die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 7. April 2005 im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgetragen hat - in den Jahren 1998 bis 2000 entgegen der bisherigen gerichtlichen Annahme doch Rechnungen der Beschwerdeführerin - noch dazu in erheblichem Umfang - von der Schuldnerin bezahlt worden waren, so z. B. noch im Juli 2000 ein Betrag von 5.000 DM. Die Beschwerdeführerin hatte dies unter Angabe der Zahl der bezahlten Rechnungen pro Kalenderjahr sowie der Höhe der gezahlten Gesamtbeträge, also hinreichend konkret, dargelegt. Das Kammergericht ist auf diesen Tatsachenvortrag in der angegriffenen Entscheidung vom 15. April 2005 jedoch nicht eingegangen. Eine Befassung hiermit - auch hinsichtlich der Frage, ob es sich um neuen (und streitigen, vgl. BGHZ 161, 138 und 166, 29 ) Tatsachenvortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelte und ob (auch hinsichtlich der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist, vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 4, § 530 ZPO) die Voraussetzungen der Zulassung in der Berufungsinstanz vorlagen - war jedoch schon deshalb erforderlich, weil die ebenfalls im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 7. April 2005 behauptete Bezahlung dreier weiterer Rechnungen vom 15. August 2000 durch die Schuldnerin vom Kammergericht im angegriffenen Beschluss ausdrücklich gewürdigt wurde mit dem Ergebnis, es handele sich hierbei "um Beträge von geringer Höhe (393,24 DM, 267,96 DM und 393,24 DM)", die in keinem Verhältnis zu den weiterhin offenen Forderungen stünden, so dass deren Bezahlung angesichts der übrigen Anzeichen für eine schwere wirtschaftliche Krise der Schuldnerin "nicht ins Gewicht" fiele. Bei der vom Kammergericht somit durchgeführten Gesamtwürdigung aller Umstände für die Frage der Kenntnis der Beschwerdeführerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Bezahlung von 46 Rechnungen in den Jahren 1998 bis 2000 bei einem Gesamtbetrag von über 76.000 DM "ins Gewicht" gefallen wäre, denn danach wäre der überwiegende Teil der Rechnungen der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum von der Schuldnerin bezahlt worden. Das Kammergericht hätte sich deshalb mit diesem Vortrag ausdrücklich befassen und - wenn keine Bedenken gegen dessen Zulassung in der Berufungsinstanz bestanden hätten - die Bedeutsamkeit im Rahmen der vorgenommen Gesamtschau klären müssen. Daran fehlt es. Der Umstand, dass im angegriffenen Beschluss lediglich die Bezahlung dreier in der Höhe unbedeutender Rechnungen aus dem August 2000 in die Gesamtbetrachtung einbezogen wurde, lässt vielmehr den Schluss zu, dass der die übrigen Zahlungen aus den Jahren 1998 bis 2000 betreffende Vortrag der Beschwerdeführerin vom Kammergericht übergangen wurde. Die Entscheidung des Kammergerichts beruht auch auf dem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es bei Befassung mit dem nicht gewürdigten Vortrag der Beschwerdeführerin zu einem für sie günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Da die Verfassungsbeschwerde aus den genannten Gründen Erfolg hat, kann offen bleiben, ob auch die übrigen von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Kammergerichts erhobenen Rügen zulässig und begründet sind. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Kammergerichts vom 24. Mai 2005 ist damit gegenstandlos. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wendet, ist sie unzulässig. Denn die Beschwerdeführerin legt keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Berufungsverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre. 3. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der angegriffene Beschluss des Kammergerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Kammergericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich ist, sind der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen nur zu zwei Dritteln zu erstatten. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.