Beschluss
12 A/08, 12/08
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.12A08.0A
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Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Berufsurteil des Landgerichts Berlin, mit dem sie verurteilt wurde, die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Mietwohnung (Entfernung einer Gastherme und Neuinstallationen für eine Fernwärmeversorgung) durch die Vermieterin zu dulden. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Februar 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wie der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07, 128 A/07 - bekräftigt hat, ist die Verfassungsbeschwerde bei unterbliebenem Vorgehen nach § 321a ZPO nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 15 Abs. 1 VvB, sondern auch hinsichtlich der weiteren denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig. Denn die Erhebung der Anhörungsrüge ist geeignet, jede etwaige Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers zu beseitigen, weil im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs das Ausgangsverfahren fortzuführen wäre (§ 321a Abs. 1 ZPO). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs offensichtlich aussichtslos und ihre Einlegung deshalb gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 157/06 - juris). Dagegen reicht es nicht aus, dass die Beschwerdeführerin "im laufenden Gerichtsverfahren auf ihre verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen" habe, "so dass eine Gegenvorstellung oder Gehörsrüge … nicht geboten" gewesen sei. Diese Auffassung wird weder der Regelung des § 321a ZPO noch dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gerecht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ausdrücklich als solcher gerügt oder - wie wiederum mit der Verfassungsbeschwerdeschrift - lediglich angeregt wird, "zu überprüfen, ob der durch Artikel 15 garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde". Entscheidend ist, dass in der Verfassungsbeschwerde unter mehreren Gesichtspunkten die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht behauptet wird. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.