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Beschluss

72/07

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.72.07.0A
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Leitsätze
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116f>; st Rspr). 1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt. 2. Hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE: Das AG hat zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei vorgerichtlicher Abmahnung - trotz entsprechenden ausdrücklichen Hinweises der Beschwerdeführerin auf die entgegen gesetzte Auffassung des zuständigen Berufungsgerichts (LG ) - keine Stellung genommen, so dass davon auszugehen ist, dass das AG die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen bzw in Erwägung gezogen hat. Dies zeigt auch die Begründung des AG auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin, worin trotz entsprechend wiederholten Ausführungen zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts mit keinem Wort hierauf eingegangen wird. Daher war das Urteil des AG nach § 54 Abs 3 VGHG BE aufzuheben und die Sache an das AG zurückzuverweisen.
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. März 2007 - 234 C 273/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 15 Abs. 1 der  Verfassung von Berlin. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. April 2007 ist damit gegenstandslos. 3. ... 4. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt. 2. Hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE: Das AG hat zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei vorgerichtlicher Abmahnung - trotz entsprechenden ausdrücklichen Hinweises der Beschwerdeführerin auf die entgegen gesetzte Auffassung des zuständigen Berufungsgerichts (LG ) - keine Stellung genommen, so dass davon auszugehen ist, dass das AG die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen bzw in Erwägung gezogen hat. Dies zeigt auch die Begründung des AG auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin, worin trotz entsprechend wiederholten Ausführungen zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts mit keinem Wort hierauf eingegangen wird. Daher war das Urteil des AG nach § 54 Abs 3 VGHG BE aufzuheben und die Sache an das AG zurückzuverweisen. 1. Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. März 2007 - 234 C 273/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. April 2007 ist damit gegenstandslos. 3. ... 4. ... I. 1. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Onlinedienst, der Kartenmaterial öffentlich zugänglich macht und zur Lizenzierung anbietet. Dieses Kartenmaterial aktualisiert und erweitert die Beschwerdeführerin regelmäßig; sie verfügt über die Nutzungsrechte an den Karten und Stadtplänen, die sie anbietet. Bei Aufruf der Stadtpläne im Internet erfolgt ein Hinweis auf das Copyright der Beschwerdeführerin sowie unter anderem darauf, dass unrechtmäßige Nutzungen zivilrechtlich verfolgt werden. Dennoch werden die Urheberrechte der Beschwerdeführerin häufig durch unlizenzierte Vervielfältigungen und Veröffentlichungen ihrer Stadtpläne verletzt, wogegen diese unter Einsatz anwaltlicher und gegebenenfalls gerichtlicher Hilfe vorgeht. Die Beschwerdeführerin lässt ihre Rechte durch die G. mbH überwachen. Die G. mbH führt diese Tätigkeit auch für die Verleger von Falkplänen und ADAC-Plänen durch. Die G. mbH meldet aufgedeckte Urheberrechtsverletzungen den betreffenden Verlagen, die Beschwerdeführerin beauftragt dann jeweils Rechtsanwälte mit der Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen (außergerichtlich und gegebenenfalls auch gerichtlich). Durch die G. mbH erfuhr die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2006, dass die Beteiligte zu 2) auf ihrer gewerblichen Internetseite Kartenausschnitte veröffentlicht, die aus dem Kartenmaterial der Beschwerdeführerin stammen, ohne dass dafür ein Lizenzvertrag abgeschlossen war. Die von der Beschwerdeführerin beauftragten Rechtsanwälte mahnten die Beteiligte zu 2) daraufhin ab und bezifferten die Anwaltskosten hierfür mit 555,60 EUR. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006 wies die Beteiligte zu 2) die Ansprüche der Beschwerdeführerin zurück und begründete dies damit, die Internetseite sei von einem Dritten erstellt worden. Die Unterlassungserklärung gab sie dann mit Schreiben vom 30. Au-gust 2006 ab, leistete aber keine Zahlungen. Am 23. Oktober 2006 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Amtsgericht Charlottenburg auf Zahlung von 1.640 EUR Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie wegen der rechtswidrigen Nutzung ihrer Stadtpläne sowie Anwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR. Bezüglich der Anwaltskosten verwies sie unter anderem auf Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, wonach diese zu erstatten seien. Mit dem Urteil vom 9. März 2007 verurteilte das Amtsgericht Charlottenburg die Beteiligte zu 2), an die Beschwerdeführerin 1.640 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und wies im Übrigen die Klage ab. Der Beschwerdeführerin stehe Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in der geltend gemachten Höhe zu, da die Beteiligte zu 2) deren Urheberrecht zumindest fahrlässig verletzt habe. Die geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR jedoch könne sie nicht verlangen, da ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch infolge der abgegebenen Unterlassungserklärung nicht entstanden sei und auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB nicht bestehe. Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts seien nur erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Dies sei hier nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin eigene Interessen verfolge und die Abmahnungen selbst durchführen könne. Ausführungen zur Zulassung der Berufung enthält das Urteil nicht. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin die Gehörsrüge nach § 321a ZPO. Das Amtsgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es die Abweisung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung auf angeblich gerichtsbekannte Tatsachen gestützt habe, die von keiner der Parteien des Rechtsstreits vorgetragen worden und im Übrigen auch falsch seien. Die Beschwerdeführerin verwies insoweit auf die Rechtsprechung, unter anderem des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 U 94/05 -, und des Landgerichts Köln, Urteil vom 23. November 2005 - 28 S 6/05 -, sowie anderer Abteilungen des Amtsgerichts Charlottenburg und insbesondere des Landgerichts Berlin, unter anderem vom 21. Februar 2006 - 16 O 380/05 - und 17. Oktober 2006 - 16 S 3/06 -, wonach der Anspruch auch in Bezug auf die Anwaltskosten begründet sei. Abschließend regte die Beschwerdeführerin für den Fall der Erfolglosigkeit der Gehörsrüge an, die unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, das Urteil insoweit nach § 321 ZPO zu ergänzen und die Berufung für die Beschwerdeführerin gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Das Amtsgericht wies die Rüge mit dem weiter angegriffenen Beschluss zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht festzustellen, da die Beteiligte zu 2) gegen die Erstattung der Anwaltskosten eingewandt habe, die Beschwerdeführerin benötige einen Anwalt lediglich zur Wahrung ihrer eigenen privatrechtlichen Rechte und Ansprüche, so dass der Beschwerdeführerin dieses Argument bekannt gewesen sei. Zur Frage der Zulassung der Berufung enthält der Beschluss keine Ausführungen. 2. Mit der am 10. Mai 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung des Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in seiner Bedeutung als Willkürverbot, des Art. 15 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 VvB. Die Entscheidung, Anwaltskosten nicht zu erstatten, verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB in entscheidungserheblicher Weise, da das Amtsgericht von angeblich gerichtsbekannten Tatsachen ausgegangen sei, die von keiner der Parteien vorgetragen worden und im Übrigen falsch seien. Diese Absicht sei nicht mitgeteilt worden und den am Rechtsstreit Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme daher nicht gegeben gewesen. Das Amtsgericht hätte der Beschwerdeführerin selbst unter Zugrundelegung der falschen Anspruchsgrundlage (Geschäftsführung ohne Auftrag statt eines Schadensersatzanspruches nach § 97 Urheberrechtsgesetz) die geltend gemachten Abmahnkosten in der Form der Anwaltsgebühren zusprechen müssen. Mit der umfangreichen, von der Beschwerdeführerin zitierten, entgegenstehenden Rechtsprechung habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt. Durch die Nichtzulassung der Berufung seien auch die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 15 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 VvB verletzt, da der Beschwerdeführerin der ihr zustehende Rechtsweg zum Landgericht abgeschnitten werde. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, da sie ihre eigenen Interessen verfolgt habe. Ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, da das Amtsgericht keine Tatsache zugrunde gelegt habe, zu der die Beschwerdeführerin hätte gehört werden müssen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie ist zulässig. Der Rechtsweg im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist durch den angefochtenen weiteren Beschluss des Amtsgerichts erschöpft. Das angegriffene Urteil ist mit Art. 15 Abs. 1 VvB nicht vereinbar. Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene - mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche - Anspruch auf rechtliches Gehör will als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert deshalb den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 - VerfGH 122/01 -). Ihnen ist die Möglichkeit zu geben, sich in dem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 ; 60, 1 ; 69, 145 ). Nicht jedes Vorbringen, aber der wesentliche der Rechtsverfolgung dienende Parteivortrag muss danach in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Dabei ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das ihnen unterbreitete Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darum nur anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgenommen ist (BVerfGE 54, 43 ; 86, 133 ). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Das Amtsgericht hat hier zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in Fällen einer vorgerichtlichen Abmahnung eine Rechtsfrage entschieden, die für die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Fällen betrifft und die darüber hinaus zumindest auch die anderen, sich der G. mbH bedienenden Anbieter von Stadtplänen betrifft. Dem Amtsgericht musste durch die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen zahlreicher anderer Gerichte bekannt sein, dass seine Auffassung zumindest streitig ist und in der Rechtsprechung, insbesondere auch vom Landgericht Berlin als zuständigem Berufungsgericht, nicht geteilt wird. Da das Amtsgericht in seinem Urteil trotz des ausdrücklichen Hinweises des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf diese Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten, insbesondere des Landgerichts Berlin nicht eingegangen ist, ist davon auszugehen, dass es die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Darauf weist auch hin, dass das Amtsgericht in dem Beschluss über die Anhörungsrüge auf die hierzu angeregte Zulassung der Berufung mit keinem Wort eingegangen ist, obwohl die Beschwerdeführerin nochmals dargelegt hatte, von welchen Entscheidungen, insbesondere der 16. Kammer des Landgerichts Berlin, das Amtsgericht abgewichen ist. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt daher das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten weiteren Verstöße, insbesondere gegen Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot, kommt es danach nicht mehr an. Der Verfassungsgerichtshof weist aber darauf hin, dass das Amtsgericht, wenn es von der Rechtsprechung des Landgerichts abweichen wollte, von Verfassungs wegen (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO hätte zulassen müssen. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss vom 25. April 2007 ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.