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Beschluss

97/05

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.97.05.0A
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Leitsätze
1a. Der in § 49 Abs 2 VGHG BE zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von einem Beschwerdeführer, vor Anrufung des VerfGH Berlin über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 31.10.1996, 54/96, LVerfGE 5, 49 <53>; st Rspr). 1b. Hier: Den Beschwerdeführern, die sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung und Anwendung des Begriffs des "Hinterliegers" gem § 5 Abs 1 S 2 StrReinG BE durch das Urteil des LG wenden, stand die - nicht offensichtlich aussichtslose - Möglichkeit offen, gem § 5 Abs 3 StrReinG BE die Zulassung einer Ausnahme von der Straßenreinigungsentgeltpflicht wegen unzumutbarer Härte zu beantragen und ggf bei Ablehnung den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten. 2a. Eine fachgerichtliche Entscheidung verstößt nur dann gegen das mit Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Willkür liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw der Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>; st Rspr). 2b. Hier: Kein Verstoß gegen das Willkürverbot durch das LG, da die Auslegung insbesondere des § 5 Abs 1 S 1 und S 2 StrReinG BE nach Wortlaut und Systematik ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich vertretbar ist. Insbesondere der Verweis auf die Möglichkeit, einen Härtefallantrag nach § 5 Abs 3 StrReinG BE zu stellen, trägt dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art 10 Abs 1 Verf BE hinreichend Rechnung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der in § 49 Abs 2 VGHG BE zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von einem Beschwerdeführer, vor Anrufung des VerfGH Berlin über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 31.10.1996, 54/96, LVerfGE 5, 49 ; st Rspr). 1b. Hier: Den Beschwerdeführern, die sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung und Anwendung des Begriffs des "Hinterliegers" gem § 5 Abs 1 S 2 StrReinG BE durch das Urteil des LG wenden, stand die - nicht offensichtlich aussichtslose - Möglichkeit offen, gem § 5 Abs 3 StrReinG BE die Zulassung einer Ausnahme von der Straßenreinigungsentgeltpflicht wegen unzumutbarer Härte zu beantragen und ggf bei Ablehnung den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten. 2a. Eine fachgerichtliche Entscheidung verstößt nur dann gegen das mit Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Willkür liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw der Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 ; st Rspr). 2b. Hier: Kein Verstoß gegen das Willkürverbot durch das LG, da die Auslegung insbesondere des § 5 Abs 1 S 1 und S 2 StrReinG BE nach Wortlaut und Systematik ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich vertretbar ist. Insbesondere der Verweis auf die Möglichkeit, einen Härtefallantrag nach § 5 Abs 3 StrReinG BE zu stellen, trägt dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art 10 Abs 1 Verf BE hinreichend Rechnung. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des 352 m² großen Grundstücks …Weg in Berlin-…. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über eine vom …Weg abzweigende Sackgasse, die durch einen Fußweg mit der parallel zum …Weg verlaufenden … Straße verbunden ist. Bei der Sackgasse handelt es sich um eine Privatstraße, die über die beidseitig anliegenden Grundstücke verläuft und im Eigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer steht. Die anliegenden Grundstücke sind bis etwa zur Hälfte postalisch dem … Weg und zur anderen Hälfte der … Straße zugeordnet. … Weg und … Straße sind öffentliche Straßen; der … Weg ist mit Wirkung vom 1. Juli 1999 vom Straßenreinigungsverzeichnis C in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 4, umgruppiert worden. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), die Beteiligte zu 2., zog die Beschwerdeführer erstmalig im April 2002 zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten für das dritte und vierte Quartal 1999 und die Jahre 2000 bis 2002 heran. Nach Einleitung eines Mahnverfahrens forderte sie im Wege der Klage vor dem Amtsgericht Schöneberg die Zahlung eines Betrages in Höhe von 167,23 EUR zuzüglich Zinsen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Grundstück vom … Weg aus über einen Privatweg zu erreichen sei und die Beschwerdeführer somit als Hinterlieger im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Straßenreinigungsgesetzes - StrReinG - entgeltpflichtig seien. Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, Anlieger von Privatstraßen seien vom Begriff des Hinterliegers nicht erfasst; anderenfalls unterlägen diese nach dem Straßenreinigungsgesetz sowohl einer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung der Privatstraße als auch zur Zahlung des Entgelts für die Reinigung der öffentlichen Straße. Diese Rechtsauffassung sei von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und vom Abgeordnetenhaus von Berlin bestätigt worden. Mit Urteil vom 6. Januar 2005 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage der Beteiligten zu 2. ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer erfüllten ihre Verpflichtung, als Grundstückseigentümer zur Sauberhaltung des Berliner Straßennetzes beizutragen, indem sie für die Reinigung der Sackgasse sorgten, an der ihr Grundstück liege. Sie seien weder Anlieger eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks, noch seien sie Hinterlieger im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG. Ihr Grundstück besitze einen Zugang bzw. eine Zufahrt nicht zu dem von der Beteiligten zu 2. gereinigten Teil des … Weges, sondern nur zu der vor ihrem Haus verlaufenden Sackgasse. Diese im Privateigentum stehende Sackgasse könne nicht als Zugang bzw. Zufahrt zum Hauptstrang des …Weges angesehen werden, denn bei der Einmündung der Sackgasse handele es sich um eine dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmete Straßenkreuzung. Die Beschwerdeführer würden anderenfalls als Hinterlieger auch ohne sachlichen Grund doppelt belastet, da sie zur ordnungsgemäßen Reinigung der Privatstraße verpflichtet seien und zugleich Straßenreinigungsentgelte zahlen müssten, obwohl sie keinen größeren Nutzen als andere Grundstückseigentümer aus dem Berliner Straßennetz zögen. Diese Situation lasse sich nicht mit der einer Entscheidung des Kammergerichts vom 23. Oktober 2003 zugrunde liegenden Fallkonstellation vergleichen. Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 2. eingelegte Berufung änderte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11. Mai 2005, das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner zur Zahlung von 167,23 EUR nebst Zinsen. Das Landgericht führte aus, die Beschwerdeführer seien als Hinterlieger i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG zu betrachten, weil die Privatstraße einen Zugang zum öffentlichen ….Weg darstelle. Der Begriff des Zugangs bzw. der Zufahrt könne vom Wortsinn her zwanglos eine Privatstraße umfassen. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts sei dies auch unabhängig davon, ob es sich um eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs handele, da sonst die Entgeltpflicht dadurch umgangen werden könne, dass große Areale mit Privatstraßen errichtet würden. Das Argument, die Beschwerdeführer seien doppelt, nämlich mit der Straßenreinigung für ihre Privatstraße und der Zahlung des Straßenreinigungsentgelts für die öffentlichen Straßen, belastet, überzeuge nicht. Die Reinigungspflicht entspreche der Verkehrssicherungspflicht eines jeden Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück den öffentlichen Verkehr zulasse. § 4 Abs. 2 StrReinG habe daneben nur eine deklaratorische Funktion. Das Straßenreinigungsentgelt falle zudem nicht allein für die Reinigung des direkt vor dem Grundstück liegenden Straßenlandes bzw. der nächsten öffentlichen Straße an. Die Bemessung des Entgelts anhand der Einteilung der Straßen in verschiedene Reinigungsverzeichnisse und -klassen sowie entsprechend der Grundstücksfläche diene lediglich der Verteilung der Gesamtkosten der Straßenreinigung auf alle Grundstückseigentümer. Hiervon könnten Anlieger von Privatstraßen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Damit stehe diese Ansicht auch nicht im Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht. Soweit im Einzelfall die Erhebung des Straßenreinigungsentgelts für die Eigentümer eines an einer Privatstraße gelegenen Grundstücks unzumutbar erscheine, könne die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 StrReinG eine Ausnahme von der Zahlungsverpflichtung zulassen. Dass ein solcher Antrag gestellt worden sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Berlin und machen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geltend. Die Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG durch das Landgericht, mit der sie als Hinterlieger in Anspruch genommen würden, verfehle grundlegend sowohl den Wortlaut der Norm als auch die gesetzgeberische Intention. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG seien als Hinterlieger nur solche Eigentümer anzusehen, die von einer öffentlichen Straße eine "Zufahrt" oder einen "Zugang" hätten. Damit seien erkennbar keine der Allgemeinheit zugänglichen Straßen gemeint. Entsprechend der Definition im Erschließungsbeitragsrecht seien Hinterliegergrundstücke vielmehr nur solche, die über erschließungsrechtlich unselbständige, begeh- bzw. lediglich eingeschränkt befahrbare Privatwege oder - mittels Geh- oder Fahrrechten - über "vorderliegende" Privatgrundstücke zugänglich seien. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei schlichtweg unvertretbar und damit objektiv willkürlich. Zugleich führe die Entscheidung des Landgerichts zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und unverhältnismäßigen doppelten Inanspruchnahme und stelle deshalb eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 10 Abs. 1 VvB dar. Sie, die Beschwerdeführer, würden im Gegensatz zu den von der Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten befreiten Anliegern der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen, denen sie als Anlieger an Privatstraßen im Hinblick auf die ihnen obliegende Straßenbaulast und Reinigungsverpflichtung gleichgestellt seien, zugleich als Hinterlieger mit der Zahlung von Straßenreinigungsentgelten belastet. Damit gehe auch eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB einher. Das Landgericht vertrete offensichtlich fehlerhaft die Auffassung, die Verpflichtung zur Reinigung der Privatstraße folge aus der jedem Eigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht, und die in § 4 Abs. 2 StrReinG normierte Reinigungspflicht für Anlieger einer Privatstraße habe daneben nur rein deklaratorische Funktion. Zudem seien sie bereits durch die im Grundbuch eingetragenen Wegerechte, insbesondere zugunsten des Landes Berlin, in der Ausübung ihres Eigentums eingeschränkt, weil sie verpflichtet seien, ihren Teil der Privatstraße der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Ferner sei zwar zutreffend, dass die Entgeltpflicht anderenfalls dadurch umgangen werden könne, dass Eigentümer größerer Grundstücke auf diesen Privatstraßen errichteten. Eine derartige Möglichkeit habe aber bei ihnen, den Beschwerdeführern, weder tatsächlich noch rechtlich bestanden. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sei das Landgericht auch nicht gehindert, im Wege der Auslegung des Begriffs "Hinterlieger" eine Analogie zum Erschließungsbeitragsrecht zu ziehen. Einer Auseinandersetzung hiermit habe sich das Gericht mit seiner von rechtsfehlerhaften und sachfremden Erwägungen geleiteten Argumentation entzogen. Schließlich verstoße das Urteil auch deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil Eigentümer an bestimmten anderen Privatstraßen anliegender Grundstücke nicht zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten herangezogen würden. Entsprechend § 53 Abs. 1 und 2 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes - VerfGHG - ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Die Beteiligte zu 2. meint, das landgerichtliche Urteil verletze auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten, noch nicht rechtskräftigen Rechtsprechung des Kammergerichts keine Grundrechte der Beschwerdeführer. Dies sei im Übrigen bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den zwischen …Weg und ….Straße gelegenen Interessentenwegen tatsächlich nicht um Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs handele. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität bereits unzulässig, weil und soweit die Beschwerdeführer die von ihnen bekämpfte Heranziehung zur Straßenreinigungsentgelten als Hinterlieger durch die Stellung eines Antrags nach § 5 Abs. 3 StrReinG möglicherweise insgesamt hätten abwenden können (1.). Soweit die Beschwerdeführer die Entscheidung des Landgerichts als willkürlich angreifen, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet (2.). 1. a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 10 Abs. 1 VvB und der Eigentumsgarantie nach Art. 23 Abs. 1 VvB durch die Entscheidung des Landgerichts Berlin geltend machen, steht der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von einem Beschwerdeführer, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 ; Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 -, LVerfGE 5, 49 und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 -, LVerfGE 12, 40 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 74, 102 m. w. N.; st. Rspr.). Daraus folgt für den Fall, dass ein Eingriffsakt auf einer nach Auffassung des Beschwerdeführers grundrechtsverletzenden Regelung beruht, die Ausnahmen vorsieht, dass der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen muss, die Beseitigung der Beschwer unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 78, 58 ; BVerfG, DAR 1999, 498; NVwZ 2000, 1407 ; NJW 2001, 2009; BVerfGE 6, 182 ). aa) Den Beschwerdeführern, die sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung und Anwendung des Begriffs des "Hinterliegers" gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG durch das Urteil des Landgerichts wenden, stand in diesem Sinne die Möglichkeit offen, gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG bei der zuständigen Behörde die Zulassung einer Ausnahme von den mit der Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen zu beantragen. Von dieser rechtlichen Möglichkeit haben sie - soweit ersichtlich - keinen Gebrauch gemacht. Wenn nicht bereits aufgrund eines entsprechenden Hinweises der Beteiligten zu 2. im zivilgerichtlichen Verfahren, spätestens aber nach Kenntnis der landgerichtlichen Entscheidung, die ausdrücklich auf die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 StrReinG verwies, hätten die Beschwerdeführer Veranlassung gehabt, sich auf eine unzumutbare Härte durch die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelt als Hinterlieger einer öffentlichen Straße zu berufen und einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme bei der hierfür zuständigen Behörde - dem Bezirksamt …von Berlin, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (§ 10 StrReinG i. V. m. Ziff. 8 der Ausführungsvorschriften über die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Straßenreinigungsentgeltpflicht bei privaten Grundstücken vom 27. Juli 2004, ABl. 2004, 3480) - zu stellen. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hätte es gegebenenfalls im Weiteren erfordert, gegen die behördliche Entscheidung den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten zu beschreiten. Der Verwaltungsbehörde und den Gerichten hätte in diesem Zusammenhang nicht nur die für eine verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachenfeststellung, sondern insbesondere auch die Wahrung der Grundrechte der Beschwerdeführer oblegen. bb) Ein Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung einer Ausnahme von der Entgeltverpflichtung wäre auch nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Einer Entscheidung wäre zugrunde zu legen gewesen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 StrReinG einen Ausgleich für außergewöhnliche Härten zu schaffen beabsichtigte, die sich aus der sehr formalen Regelung über die Anlieger- und Hinterliegereigenschaft in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StrReinG ergeben (vgl. Amtliche Begründung, Abgh.-Drs. 7/1236, zu § 5 StrReinG). Die Rechtslage im Land Berlin ermöglicht es somit, abweichend von anderen landesrechtlichen Regelungen des Straßenreinigungsrechts ohne derartige Ausnahmebestimmung, atypischen Grundstückssituationen Rechnung zu tragen und grundrechtlich geschützte Belange der Grundstücksinhaber zu wahren, ohne die Begriffe des Anliegers und Hinterliegers im Sinne des § 5 Abs. 1 StrReinG zur Korrektur von Härten einschränkend auslegen zu müssen. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 4 Abs. 2 StrReinG - anders als Anlieger einfacher Privatstraßen - nicht zugleich als Hinterlieger von öffentlichen Straßen anzusehen. Ebenso wenig bedarf es zwingend einer Heranziehung der für das Erschließungsbeitragsrecht durch das Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Begriffsbestimmungen, die im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den Rechtsmaterien ohnehin nicht ohne weiteres auf das Straßenreinigungsrecht übertragen werden können (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - LVerfGE 14, 86 ). Für den Fall, dass im Verfahren über die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG die Beschwerdeführer entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts als Hinterlieger einer öffentlichen Straße, des ... Weges, angesehen würden, wäre festzustellen gewesen, ob sich aus ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Straßenreinigungsentgelts unzumutbare Härten ergeben. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn eine mit der Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft verbundene Verpflichtung, von der die Zulassung einer Ausnahme begehrt wird, den Betroffenen in Anbetracht des gesetzgeberischen Anliegens im Vergleich zu anderen Anliegern bzw. Hinterliegern ungerechtfertigt benachteiligt (vgl. VG Berlin, Urteile vom 30. Oktober 1996 - VG 1 A 442.94 -, juris, und vom 12. November 2003 - VG 1 A 243.00 -, juris und GE 2004, 487). Die Annahme einer derartigen ungerechtfertigten Benachteiligung der Beschwerdeführer war nicht ausgeschlossen. Geht man mit dem Vortrag der Beschwerdeführer davon aus, dass es sich bei der vom …Weg abzweigenden Sackgasse, an der ihr Grundstück liegt, um eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs handelt, wären sie gemäß § 4 Abs. 2 StrReinG als Eigentümer zur ordnungsgemäßen Reinigung des zu ihrem Grundstück gehörenden Teils der Privatstraße verpflichtet. Zugleich obläge ihnen als Hinterlieger zum …Weg als öffentlicher Straße die Straßenreinigungsentgeltpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 StrReinG. Eine derartige doppelte Inanspruchnahme stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Anliegern und Hinterliegern dar, die aufgrund des Straßenreinigungsgesetzes entweder zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelt (als Anlieger oder Hinterlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen) oder zur eigenen Reinigungsleistung (als Anlieger der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen) verpflichtet sind (vgl. zum Verbot der Doppelbelastung: OVG Nordrh.-Westf., KStZ 1986, 175; OVG Saarl., KStZ 1987, 195; OVG Nieders., NVwZ-RR 1998, 135 f.; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, Rn. 356, 372). Sollte in diesem Fall eine willkürliche Ungleichbehandlung ohne rechtfertigenden Grund anzunehmen sein, gebietet der Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB zumindest die Heranziehung der Härteregelung des § 5 Abs. 3 StrReinG. Ob die nach Darstellung der Beteiligten zu 2. in ihrem Schriftsatz vom 28. September 2007 geübte Verwaltungspraxis, in Fällen wie dem der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Entgeltpflicht in dem Umfang zu erteilen, der dem Anteil des Straßenlandes an der Größe des Gesamtgrundstücks entspricht, ausreichend ist, um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu vermeiden, und ob die verbleibende Doppelbelastung aufgrund der Eigenart des konkreten Sachverhalts sachlich vertretbar ist (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003, LVerfGE 14, 86 m. w. N.), muss vorliegend offen bleiben. Die zunächst für die Entscheidung zuständige Behörde hätte insoweit auch zu prüfen, ob - was von den Beschwerdeführern nicht dargetan worden ist - ihre Verpflichtung zur Reinigung der Privatstraße gemäß § 4 Abs. 2 StrReinG tatsächlich über den Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hinaus besteht und ordnungsrechtlich auch durchgesetzt wird. Darüber hinaus hätte es näherer Prüfung bedurft, ob es sich bei der Sackgasse, an der sich das Grundstück der Beschwerdeführer befindet, entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. um eine dem öffentlichen Verkehr dienende, "tatsächlich-öffentliche" Privatstraße handelt. Als Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind im Sinne der durch die Neufassung des Berliner Straßengesetzes - BerlStrG - vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) aufgehobenen Vorschrift des § 1 Abs. 2 BerlStrG in der Fassung vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 518) solche Privatstraßen anzusehen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet oder zu erwarten ist, dass auf ihnen öffentlicher Verkehr stattfinden wird. Es kommt mithin darauf an, ob die Straße tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel 4 Rn. 15.1 ff.). Dem könnten die von der Beteiligten zu 2. in ihrem Schriftsatz vom 28. September 2007 vorgebrachten Umstände der Lage, Größe, Ausgestaltung und Nutzung der Sackgasse entgegenstehen. Im Hinblick auf die für das Grundstück im Grundbuch eingetragene "Beschränkte, persönliche Dienstbarkeit (Wegerecht sowie Benutzungs- und Leitungsrecht an dem privaten Zugangsweg) für Berlin" wäre es aber auch darauf angekommen, inwieweit die Beschwerdeführer einer Verpflichtung unterliegen, den auf ihrem Grundstück befindlichen Straßenteil öffentlicher Nutzung zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass es sich hierbei nicht um eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs handelte, entfiele jedenfalls die auf § 4 Abs. 2 StrReinG beruhende Reinigungsverpflichtung der Eigentümer und damit eine doppelte Inanspruchnahme aufgrund des Straßenreinigungsgesetzes. Auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und der Eigentumsgarantie könnten sich die Beschwerdeführer in diesem Fall nicht mit Erfolg berufen. Auch im Hinblick darauf erfordert die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, es der behördlichen und ggf. fachgerichtlichen Feststellung zu überlassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung über eine Ausnahme von der Entgeltpflicht nach § 5 Abs. 3 StrReinG zugrunde zu legen ist. cc) Im Übrigen war es den Beschwerdeführern auch nicht deshalb unzumutbar, sich auf das aus Subsidiaritätsgründen gebotene Verfahren nach § 5 Abs. 3 StrReinG verweisen zu lassen, weil ihr Antrag nach dem Dargestellten auch teilweise oder ganz ohne Erfolg hätte bleiben können. Denn jedenfalls hätte - nach Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs - einer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Verfassungsbeschwerde der Einwand der Subsidiarität nicht mehr entgegengestanden. Die Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde würde - unter der Voraussetzung, dass der vorrangige Antrag seinerseits innerhalb der Zwei-Monats-Frist gestellt worden ist (vgl. Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 39/97 - LVerfGE 9, 29 bzgl. Gegenvorstellung; zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1995, 3248 bzgl. Gegenvorstellung; NVwZ Beil. 1/1995, 2 und InfAuslR 1995, 55 bzgl. Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO) - auch durch eine letztinstanzliche Entscheidung im Verfahren über die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG neu eröffnet. b) Soweit sich die Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund einer abweichenden Behandlung der Eigentümer einzelner anderer, namentlich genannter Privatstraßen berufen, die nicht zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten herangezogen würden, kann dahin stehen, inwieweit dieser Vortrag im Verfahren nach § 5 Abs. 3 StrReinG berücksichtigungsfähig wäre. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde insoweit bereits deshalb unzulässig, weil deren Begründung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG setzen voraus, dass die Beschwerdeführer den Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 ; 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ). Diese Anforderungen erfüllt die Verfassungsbeschwerde mangels jedweder konkreter Angaben zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht. 2. Der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht entgegen, soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen ihr Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB in dessen Ausgestaltung als Willkürverbot unmittelbar durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2005 geltend machen. Denn die oben dargelegte Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 StrReinG dient nicht dem Ausgleich von Härten, die sich aus einer für willkürlich erachteten Rechtsprechung der für Straßenreinigungsentgelte zuständigen Zivilgerichte ergeben. Es kann auch offen bleiben, ob in Bezug auf die gerügte Verletzung des Willkürverbots die Darlegungserfordernisse der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG erfüllt sind. Denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unbegründet. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nur dann gegen das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Willkür im hier maßgeblichen Sinne liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluss vom 23. April 1996 - VerfGH 69/95, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Landgerichts nicht das Willkürverbot. Die Auslegung der gesetzlichen Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes durch das Gericht, insbesondere des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrReinG, ist nach Wortlaut und Systematik ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich vertretbar. Die Argumentation lehnt sich in wesentlichen Zügen an die zum damaligen Zeitpunkt ständige Rechtsprechung des Kammergerichts an (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, NVwZ-RR 2004, 683); ein neueres Urteil des Kammergerichts, mit dem diese Rechtsauffassung aufgegeben wurde, ist im Übrigen noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 7. Juni 2007, GE 2007, 910). Das Landgericht setzt sich zudem mit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten doppelten Belastung durch Entgelt- und Reinigungspflicht sachlich und unter Berücksichtigung der zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung näher auseinander. Insbesondere der Verweis auf die Möglichkeit, zur Abwendung unzumutbarer Härten einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu stellen, trägt - wie bereits ausgeführt - den Grundrechten der Beschwerdeführer aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VvB hinreichend Rechnung. Den Vorwurf gerichtlicher Willkür vermag allein der Umstand, dass das landgerichtliche Verständnis des Begriffs des "Hinterliegers" für Anlieger an Privatstraßen zu aus Sicht der Beschwerdeführer ungerechtfertigten Ergebnissen führt, nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.