Beschluss
120/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0401.120.07.0A
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Leitsätze
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass sich die Beschränkungen der Ladenöffnungszeiten durch das LÖG BE an die Inhaber von Verkaufsstellen im Einzelhandel richtet, denn auch der Beschwerdeführer als Kunde ist selbst, gegenwärtig und unmittelbar von dieser gesetzlichen Regelung betroffen.
2a. Nach § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten aus der Landesverfassung ergibt.
2b. Hier: Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das LÖG BE die Gelegenheit zu zeitlich unbegrenzten Einkäufen an Sonnabenden ausschließe, fehlt eine mögliche Grundrechtsverletzung, weil § 3 Abs 1 Halbs 1 LÖG BE generell - bis auf eine Ausnahme (wenn der 24. Dezember auf einen Samstag fällt) - die Öffnung von Verkaufsstellen rund um die Uhr gestattet.
3a. Art 7 Verf BE gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit - ebenso wie Art 2 Abs 1 GG - in umfassendem Sinne (vgl VerfGH Berlin, 12.07.2001, 152/00, DVBl 2001, 1586ff = LVerfGE 12, 40 <69>).
3b. Der Grundrechtsschutz des Art 7 Verf BE ist jedoch durch die Gesamtheit der formell und materiell verfassungsmäßigen Normen beschränkt (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 2/03), soweit die Eingriffe in die Handlungsfrei-heit verhältnismäßig sind (vgl BVerfG, 06.06.1989, 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137 <152f>).
3c. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der damit verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Freiheitsan-spruch des Bürgers nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (vgl BVerfG, 03.03.2004, 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279 <335ff>).
4. Hier: Die die Ladenöffnung einschränkenden Vorschriften der §§ 3 bis 6 LÖG BE beschränken die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig.
a. Insbesondere ist die vom Landesgesetzgeber getroffene Regelung des § 3 Abs 2 S 1 LÖG BE, die - bis auf wenige Ausnahmen - ein grundsätzliches Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen normiert, verhältnismäßig. Denn sie dient den durch Art 140 GG iVm Art 139 WRV und Art 35 Abs 1 Verf BE verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Arbeitsruhe und der Erholung durch Freihalten dieser Tage von "werktätiger Geschäftigkeit".
b. Überdies garantiert Art 35 Abs 1 Verf BE - ebenso wie Art 140 GG iVm Art 139 WRV - die Institution der Sonn- und Feiertage (vgl BVerfG, 09.06.2004, 1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10 <50>), was zur Folge hat, dass ein Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers entzogen ist (vgl BVerfG, BVerfGE 111, 10 <52>).
c. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit ist auch erforderlich, da bei einer generellen Freigabe der Ladenöffnungszeiten, wie sie der Beschwerdeführer fordert, die nahe liegende Gefahr besteht, dass Beschäftigte in größerem Umfang zur Arbeitsleitung an Sonn- und Feiertagen herangezogen werden und damit die Einhaltung der Arbeitsruhe für die betroffenen Beschäftigten ausgeschlossen wäre.
d. Eine übermäßige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner Handlungsfreiheit ist durch die grundsätzlich garantierte Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nicht festzustellen, zumal der Gesetzgeber für bestimme Waren (§ 4 LÖG BE) und besondere Verkaufsstellen (§ 5 LÖG BE) Ausnahmen zugelassen hat. Jedenfalls war der Gesetzgeber aus Verf BE Art 7 verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, das grundsätzlich geltende Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen noch weiter aufzulockern.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass sich die Beschränkungen der Ladenöffnungszeiten durch das LÖG BE an die Inhaber von Verkaufsstellen im Einzelhandel richtet, denn auch der Beschwerdeführer als Kunde ist selbst, gegenwärtig und unmittelbar von dieser gesetzlichen Regelung betroffen. 2a. Nach § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten aus der Landesverfassung ergibt. 2b. Hier: Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das LÖG BE die Gelegenheit zu zeitlich unbegrenzten Einkäufen an Sonnabenden ausschließe, fehlt eine mögliche Grundrechtsverletzung, weil § 3 Abs 1 Halbs 1 LÖG BE generell - bis auf eine Ausnahme (wenn der 24. Dezember auf einen Samstag fällt) - die Öffnung von Verkaufsstellen rund um die Uhr gestattet. 3a. Art 7 Verf BE gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit - ebenso wie Art 2 Abs 1 GG - in umfassendem Sinne (vgl VerfGH Berlin, 12.07.2001, 152/00, DVBl 2001, 1586ff = LVerfGE 12, 40 ). 3b. Der Grundrechtsschutz des Art 7 Verf BE ist jedoch durch die Gesamtheit der formell und materiell verfassungsmäßigen Normen beschränkt (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 2/03), soweit die Eingriffe in die Handlungsfrei-heit verhältnismäßig sind (vgl BVerfG, 06.06.1989, 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137 ). 3c. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der damit verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Freiheitsan-spruch des Bürgers nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (vgl BVerfG, 03.03.2004, 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279 ). 4. Hier: Die die Ladenöffnung einschränkenden Vorschriften der §§ 3 bis 6 LÖG BE beschränken die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig. a. Insbesondere ist die vom Landesgesetzgeber getroffene Regelung des § 3 Abs 2 S 1 LÖG BE, die - bis auf wenige Ausnahmen - ein grundsätzliches Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen normiert, verhältnismäßig. Denn sie dient den durch Art 140 GG iVm Art 139 WRV und Art 35 Abs 1 Verf BE verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Arbeitsruhe und der Erholung durch Freihalten dieser Tage von "werktätiger Geschäftigkeit". b. Überdies garantiert Art 35 Abs 1 Verf BE - ebenso wie Art 140 GG iVm Art 139 WRV - die Institution der Sonn- und Feiertage (vgl BVerfG, 09.06.2004, 1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10 ), was zur Folge hat, dass ein Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers entzogen ist (vgl BVerfG, BVerfGE 111, 10 ). c. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit ist auch erforderlich, da bei einer generellen Freigabe der Ladenöffnungszeiten, wie sie der Beschwerdeführer fordert, die nahe liegende Gefahr besteht, dass Beschäftigte in größerem Umfang zur Arbeitsleitung an Sonn- und Feiertagen herangezogen werden und damit die Einhaltung der Arbeitsruhe für die betroffenen Beschäftigten ausgeschlossen wäre. d. Eine übermäßige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner Handlungsfreiheit ist durch die grundsätzlich garantierte Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nicht festzustellen, zumal der Gesetzgeber für bestimme Waren (§ 4 LÖG BE) und besondere Verkaufsstellen (§ 5 LÖG BE) Ausnahmen zugelassen hat. Jedenfalls war der Gesetzgeber aus Verf BE Art 7 verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, das grundsätzlich geltende Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen noch weiter aufzulockern. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz - BerlLadÖffG - vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), geändert durch Gesetz vom 16. November 2007 (GVBl. S. 580). 1. Nach der Neuregelung, die an die Stelle des Bundesgesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) getreten ist, sind die werktäglichen Ladenöffnungszeiten (Montag bis Sonnabend) freigegeben: Verkaufsstellen dürfen seither in Berlin an Werktagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (§ 3 Abs. 1 Halbsatz 1 BerlLadÖffG). An Sonn- und Feiertagen müssen die Geschäfte dagegen - von Ausnahmen abgesehen - geschlossen sein (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BerlLadÖffG). Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes in der Fassung vom 14. November 2006 haben folgenden Wortlaut: § 2 Begriffsbestimmungen (1) Verkaufsstellen sind 1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Personenbahnhöfen, auf Flughäfen und in Reisebusterminals, 2. sonstige Verkaufsstände, Kioske und ähnliche Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden. (2) Verkauf außerhalb von Verkaufsstellen ist das Anbieten von Waren aus nicht ortsfesten Verkaufsstellen, insbesondere Verkaufsständen, Bauchläden, Kraftfahrzeugen und sonstigen mobilen Verkaufseinrichtungen. (3) Anbieten ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf. Ihm steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen am Ort des Anbietens entgegengenommen werden können. (4) Reisebedarf sind Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Andenken, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bedarf für Reiseapotheken, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten. (5) Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte sind zeitlich begrenzte Märkte, auf denen Kunstgegenstände, Kunsthandwerk und Gebrauchtwaren von einer Vielzahl von Anbietern an Ständen angeboten werden. (6) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage. § 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten (1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0.00 bis 24.00 Uhr und an Adventssonntagen von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein. (2) Verkaufsstellen müssen, soweit die §§ 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmen, geschlossen sein 1. an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, 2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte und das Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. (4) Die bei Ladenschluss anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden. § 4 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (1) An Sonn- und Feiertagen dürfen öffnen 1. Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr, 2. Verkaufsstellen zur Versorgung der Besucherinnen und Besucher auf dem Gelände oder im Gebäude einer Veranstaltung oder eines Museums mit themenbezogen Waren oder mit Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, 3. Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, von 7.00 bis 16.00 Uhr, an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr, 4. Verkaufsstellen mit überwiegendem Lebens- und Genussmittelangebot am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr, 5. Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte von 7.00 bis 16.00 Uhr, an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr. (2) Außerhalb von Verkaufsstellen 1. darf leicht verderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden an Sonn- und Feiertagen, an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr, 2. dürfen Weihnachtsbäume angeboten werden an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr. (3) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am ersten Weihnachtsfeiertag dürfen als Waren nach Absatz 1 Nr. 3 nur Zeitungen und Zeitschriften und außerhalb von Verkaufsstellen leicht verderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden. Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, am 24. Dezember und am ersten Weihnachtsfeiertag dürfen Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte nicht öffnen § 5 Besondere Verkaufsstellen An Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember dürfen geöffnet sein: 1. Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln und das Anbieten von apothekenüblichen Waren, 2. Tankstellen für das Anbieten von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie für das Anbieten von Betriebsstoffen und von Reisebedarf, 3. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in Reisebusterminals für das Anbieten von Reisebedarf. Auf dem Flughafen Berlin-Tegel dürfen darüber hinaus Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf, Textilien, Sportartikel, sowie Geschenkartikel angeboten werden. § 6 Weitere Ausnahmen (1) Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung kann im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen durch Allgemeinverfügung zulassen. Der 1. Januar, der 1. Mai, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und die Feiertage im Dezember sind hiervon ausgenommen. (2) Verkaufsstellen dürfen aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, an jährlich höchstens zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen von 13.00 bis 20.00 Uhr öffnen. Die Verkaufsstelle hat dem zuständigen Bezirksamt die Öffnung sechs Tage vorher anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Erste Gesetz zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2007 ist am 25. November 2007 in Kraft getreten. Danach sind die Öffnungszeiten an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen für Bäckereien und Konditoreien, Blumengeschäfte sowie für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte geändert worden. Die Neuregelung erlaubt es, an den jeweils ersten Feiertagen (Sonntag) anstatt wie bisher an den jeweils zweiten Feiertagen (Montag) zu öffnen. Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte dürfen an Sonn- und Feiertagen statt bis 16.00 Uhr nunmehr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 2. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Fotolaborant, lebt in Berlin- und trägt vor, er erledige seine Einkäufe regelmäßig im Umkreis von ca. 2 km in seinem Wohnbereich. Er werde durch das Berliner Ladenöffnungsgesetz in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzt. Die gesetzlichen Regelungen, welche die Einkaufsmöglichkeiten an Sonnabenden sowie an Sonn- und Feiertagen weiterhin einschränkten, hinderten ihn daran, seine Tageseinteilung frei zu gestalten und seine Besorgungen jederzeit auch an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen, wo und wann er wolle, zu erledigen. Das Bundesverfassungsgericht habe bislang lediglich entschieden, ob das Ladenschlussgesetz des Bundes mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes - GG - vereinbar sei. Zu der Frage von Ladenschlusszeiten an Sonnabenden habe dabei Stimmengleichheit bestanden. Auch im Übrigen sei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf Öffnungszeiten an Sonntagen äußerst unterschiedlich. Der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere lasse sich die Zumutbarkeit der Regelungen der §§ 3 ff. BerlLadÖffG nicht mit Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage und der Feiertagsschutz-Verordnung begründen. Zwar schütze Art. 35 VvB für Sonn- und Feiertage die Arbeitsruhe. Dieser gehe jedoch auf Art. 139 WRV zurück, der auf christlichen Werten basiere und eindeutig eine religiöse Aussage enthalte. Irgendeine Art von Beschränkung oder Verbot von Arbeit könne daraus nicht abgeleitet werden. Nach § 53 Abs. 3 i.V.m. § 44 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes - VerfGHG - ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Sie sind der Auffassung, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB verletzt. II. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen diejenigen Regelungen des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006, welche die Ladenöffnungszeiten an Wochenenden und Feiertagen beschränken. Sie ist teilweise bereits unzulässig (1.), im Übrigen jedenfalls unbegründet (2.). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auch gegen die Regelungen zur Ladenöffnung an Sonnabenden wendet. a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann auch ein Landesgesetz sein. Eine solche Verfassungsbeschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1996 - VerfGH 63/94 - LVerfGE 5, 3 m. w. N. und 19. Januar 2000 - VerfGH 57/99 -; zum Bundesrecht BVerfGE 1, 97 ; 53, 30 ). Das ist hier der Fall. Von einer Norm selbst betroffen ist derjenige, der ihrem Tatbestand und damit ihren Rechtsfolgen unterfällt (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2000, a. a. O.). Der Beschwerdeführer ist zwar nicht Adressat der von ihm angegriffenen Regelungen des Berliner Ladenöffnungsgesetzes. Das Gesetz richtet sich vielmehr an die Inhaber von Verkaufsstellen im Einzelhandel und enthält im Einzelnen Maßgaben zu den Zeiträumen zulässiger Ladenöffnung. Die Einwirkung solcher Regelungen auf die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers geht jedoch über eine bloße Reflexwirkung hinaus, da die an Ladeninhaber gerichteten Normen zwangsläufig die Kundschaft am Einkauf hindern und somit wie ein unmittelbar an diese gerichteter Gesetzesbefehl wirken (vgl. BVerfGE 13, 230 zum Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956). Der Beschwerdeführer ist auch gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die Regelungen des Ladenschlusses wirken ohne einen vermittelnden Akt - insbesondere ohne einen Vollzugsakt der Exekutive - unmittelbar in den Rechtskreis des Beschwerdeführers ein (vgl. Beschlüsse vom 17. September 1992 - VerfGH 16/92 - und 13. August 1996 - VerfGH 63/94 - LVerfGE 5, 3 ; zum Bundesrecht BVerfG, NVwZ 1994, 889 ). b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen, der auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung findet, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 ; 90, 128 ). Im Gegensatz zu Inhabern von Verkaufsstellen oder deren Beschäftigten steht dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit offen, mit seinem Anliegen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zunächst die Fachgerichte zu befassen, um dort Rechtsschutz zu erlangen. c) Die am 8. August 2007 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig innerhalb der mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 17. November 2006 (vgl. § 12 BerlLadÖffG) beginnenden Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGHG eingelegt worden. d) Nach § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines ihm von der Verfassung von Berlin verbürgten Rechts ergibt. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde zumindest insoweit nicht, als sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auch dagegen wendet, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz die Möglichkeit zu zeitlich unbegrenzten Einkäufen auch an Sonnabenden ausschließe. Eine grundrechtlich bedeutsame Beschränkung der zulässigen Ladenöffnungszeiten an Sonnabenden sehen weder die vom Beschwerdeführer benannten Regelungen der §§ 3 bis 6 BerlLadÖffG noch andere Vorschriften des Gesetzes vor. Vielmehr gestattet § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 BerlLadÖffG Verkaufsstellen an Werktagen (einschließlich Sonnabenden) generell die Öffnung von 0.00 bis 24.00 Uhr. Nur am 24. Dezember sind Verkaufsstellen werktags stets, auch wenn er auf einen Samstag fällt, ab 14.00 Uhr zu schließen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BerlLadÖffG). Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen die Darlegungsanforderungen in jeder Beziehung erfüllt, kann offen bleiben. 2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Adventssonntag fällt, geschlossen sein. Ausnahmen sehen § 3 Abs. 1 BerlLadÖffG für die Adventssonntage von 13.00 bis 20.00 Uhr sowie §§ 4 bis 6 BerlLadÖffG für den Verkauf bestimmter Waren, für besondere Verkaufsstellen sowie für weitere Ausnahmeregelungen im öffentlichen Interesse und aus Anlass besonderer Ereignisse vor. Der Beschwerdeführer wird durch diese Ausgestaltung des Ladenöffnungsrechts an Sonn- und Feiertagen nicht in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 7 VvB verletzt. a) Art. 7 VvB gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit - ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG - in umfassendem Sinne (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; Beschluss vom 5. März 2004 - VerfGH 30/02 -; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ; st. Rspr.). Geschützt ist jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Entfaltung der Persönlichkeit zukommt (vgl. auch BVerfGE 54, 143 ). Die Reichweite des Grundrechtsschutzes kann jedoch nicht losgelöst von anderen, gleichfalls schutzwürdigen Interessen bestimmt werden. Schranken der grundrechtlichen Verbürgung ergeben sich nach dem Wortlaut des Art. 7 VvB insbesondere aus der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung. Darunter ist die Gesamtheit der Normen zu verstehen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind, d. h. den Anforderungen der Bundes- und der Landesverfassung einschließlich ihrer Kompetenznormen genügen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 2/03 -; zum Bundesrecht BVerfGE 6, 32 ; 80, 137 ).Soweit der Normgeber danach zu Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit befugt ist, müssen derartige Eingriffe verhältnismäßig sein. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der damit verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Freiheitsanspruch des Bürgers nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O.; zum Bundesrecht BVerfGE 80, 137 ; 109, 279 m. w. N.). Sind diese Anforderungen gewahrt, muss jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erfolgen, hinnehmen (vgl. BVerfGE 54, 143 ). b) Die Beschränkung der Einkaufsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen (einschließlich des 24. Dezember) durch das Berliner Ladenöffnungsgesetz greift zwar in den Schutzbereich des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB ein, die Beschränkung findet aber eine Rechtfertigung in der Verfassung selbst. aa) Gründe für die Annahme, dass die die Ladenöffnung einschränkenden Vorschriften der §§ 3 bis 6 BerlLadÖffG aus formellen Gründen verfassungswidrig sein könnten, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Insbesondere war der Gesetzgeber des Landes Berlin aufgrund der im Rahmen der Föderalismusreform durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) auf die Länder übertragenen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) für den Erlass des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 zuständig. bb) Die angegriffenen Vorschriften des Berliner Ladenöffnungsgesetzes beschränken die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB nicht unverhältnismäßig, sie entsprechen vielmehr dem Verfassungsgebot der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 35 Abs. 1 VvB und finden insoweit ihre Rechtfertigung in der Verfassung. Das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG enthaltene grundsätzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen (sowie am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Adventssonntag fällt) dient dem Zweck, den durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV und Art. 35 Abs. 1 VvB verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe" und (nach Art. 139 WRV) "der seelischen Erhebung" auf dem Gebiet des Ladenschlussrechts umzusetzen. Der Sonn- und Feiertagsschutz ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt oder den Schutz gerade kirchlicher Feiertage oder religiöser Betätigung beschränkt, sondern zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung auf ein Freihalten dieser Tage von "werktäglicher Geschäftigkeit" (vgl. zu Art. 35 Abs. 1 VvB: Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 1/95 - LVerfGE 3, 43 ; zu Art. 139 WRV: BVerfGE 111, 10 ; BVerwGE 90, 337 ). Art. 35 Abs. 1 VvB garantiert - ebenso wie Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV - die Institution des Sonn- und Feiertags und verpflichtet den Gesetzgeber, Art und Ausmaß des Schutzes zu regeln und innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz zur Ordnung des jeweiligen Lebensbereichs zu bewirken (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 111, 10 ; BVerwGE 79, 118 ). Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter vorzusehen. Ein Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe ist der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers jedoch entzogen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 111, 10 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1995, 3378 ). Das verkennt der Beschwerdeführer, soweit er die volle Freigabe der Ladenöffnungszeiten auch an Sonn- und Feiertagen verlangt. Von dem Verfassungsprinzip der Sonn- und Feiertagsruhe wollte der Landesgesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Berliner Ladenöffnungsgesetz (Abgh.-Drucks. 16/0015 vom 24. Oktober 2006, S. 8) nicht durch eine Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen abweichen. Er wollte vielmehr die bereits in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), der Feiertagsschutz-Verordnung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 441) und Art. 21 des Evangelischen Kirchenvertrages Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 715) zum Ausdruck gebrachten Beschränkungen insoweit aufrecht erhalten. Der Sonntag sollte danach weiterhin als Ausgleich für die ständig wachsenden Anforderungen in der Arbeitswelt zur Erholung, für die Gestaltung des Familienlebens, zur Pflege gesellschaftlicher, sportlicher, kultureller und nicht zuletzt auch religiöser Aktivitäten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Art und Ausmaß des Sonn- und Feiertagsschutzes hat der Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit; er darf in seinen Regelungen auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung bringen (vgl. insbesondere BVerfG, NJW 1995, 3378 ; BVerfGE 111, 10 ; BVerwGE 79, 118 ). Ein generelles Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die verfassungsrechtlichen Ziele des Sonn- und Feiertagsschutzes zu erreichen. Das gilt, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten, zum (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss ergangenen Entscheidung vom 9. Juni 2004 (BVerfGE 111, 10 ) ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit der Ladeninhaber aus Art. 12 Abs. 1 GG. Im Ergebnis nichts anderes kann im Hinblick auf die grundrechtlich jedenfalls nicht stärker geschützte Handlungsfreiheit der potentiellen Kunden aus Art. 7 VvB gelten, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. Der Beschwerdeführer selbst stellt nicht substantiiert in Frage, dass das Ladenöffnungsverbot gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG zum Schutz der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung an Sonn- und Feiertagen geeignet ist. Es ist auch erforderlich, denn eine gleichermaßen geeignete, die Handlungsfreiheit der Kunden im Einzelhandel weniger beeinträchtigende Regelung ist weder vom Beschwerdeführer dargelegt worden noch sonst erkennbar. Im Falle einer generellen Freigabe der Ladenöffnung auch an Sonn- und Feiertagen - wie sie der Beschwerdeführer fordert - mit dem Ziel, Inhaber von Verkaufsstellen selbst über die Öffnung entscheiden zu lassen, müssten aller Voraussicht nach Beschäftigte in größerem Umfang zur Arbeitsleistung an diesen Tagen herangezogen werden. Damit aber wäre die Einhaltung der Arbeitsruhe für die betroffenen Beschäftigten ausgeschlossen und ihre Möglichkeit einer freien Gestaltung von Sonn- und Feiertagen beeinträchtigt (vgl. BVerfG a.a.O.). Der mit dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB steht schließlich auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Auf der einen Seite hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Abwägung das in der heutigen Gesellschaft (insbesondere in einer Großstadt wie Berlin) veränderte Freizeit- und Konsumverhalten zu berücksichtigen, das zugleich Ausdruck der im umfassenden Sinne verstandenen Handlungsfreiheit des Einzelnen ist. Dabei ist es gerade die Garantie der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die es dem Einzelnen erlaubt, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinen persönlichen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerwGE 90, 337 ), so gegebenenfalls auch für Besorgungen und Einkäufe, die nicht allein der Bedarfsdeckung dienen, sondern auch Teil der individuellen Freizeitgestaltung sein können (vgl. Korioth, in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Stand: Februar 2003, Art. 140 GG/Art. 139 WRV Rn. 25 m. w. N.; Schmitz, NVwZ 2008, 18 ; Tegebauer, GewArch 2007, 49 m. w. N.; ablehnend Kingreen/Pieroth, NVwZ 2006, 1221 ; offengelassen in BVerfGE 111, 10 ). Auf der anderen Seite tritt die Verwirklichung derartiger Freizeitinteressen in einen Konflikt mit dem Schutzzweck der Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, Art. 35 Abs. 1 VvB für diejenigen, auf deren Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen Kunden wie der Beschwerdeführer angewiesen wären. In Anbetracht dessen ist eine übermäßige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner Handlungsfreiheit nicht festzustellen, zumal der Gesetzgeber in §§ 3 bis 6 BerlLadÖffG Ausnahmen zugelassen hat, insbesondere auch für bestimmte Warensortimente und besondere Verkaufsstellen (§§ 4, 5 BerlLadÖffG). Ob sich der Gesetzgeber mit einzelnen dieser Ausnahmeregelungen allein oder in ihrer Summierung im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehalten hat, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung und Entscheidung (vgl. dazu aber die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2857/07 und 2858/07 der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und des Erzbistums Berlin gegen § 3 Abs. 1 Halbsatz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes). Jedenfalls war er unter Berücksichtigung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, das grundsätzlich geltende Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen noch weiter aufzulockern; eine Aufhebung - wie sie der Beschwerdeführer fordert - war und ist ihm ohne Verfassungsänderung durch Art. 35 Abs. 1 VvB und Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV sogar untersagt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.