Beschluss
114/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0527.114.07.0A
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Leitsätze
1a. Der in § 49 Abs 2 VGHG BE zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer, dass er vor Anrufung des VerfGH Berlin alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 16.12.1993, 104/93, LVerfGE 1, 199 <201>; st Rspr).
1b. Als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Verfassungsbe-schwerde steht der Subsidiaritätsgrundsatz nicht zur Disposition des Beschwerdeführers.
1c. Immer dann, wenn ein Beschwerdeführer die mangelnde Gewährung von rechtlichen Gehör im zivilgerichtlichen Verfahren rügt und eine Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO nicht offenkundig aussichtslos gewesen wäre, ist zwingend der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzulegen.
1d. Ein Unterbleiben einer Anhörungsrüge, die aus Subsidiaritätsgründen erforderlich ist, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen insgesamt unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07).
2. Hier:
a. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg nicht erschöpft, da sie von dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge keinen Gebrauch gemacht haben, ob-gleich sie rügen, das LG habe nicht ihren erheblichen Ausführungen zur Kenntnis genommen, was eine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1 Verf BE) intendiert.
b. Die Erhebung der Anhörungsrüge war auch nicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit dieses Rechtsbehelfs ausnahmsweise unzumutbar (vgl hierzu VerfGH Berlin, 17.04.2007, 157/06, FamRZ 2008, 168). Soweit die Beschwerdeführer die behauptete Nichtkenntnisnahme ihrer Ausführungen durch das LG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE rügen, sind sie mit dieser Rüge aus Subsidiaritätsgründen ausgeschlossen, auch wenn sie ausdrücklich erklären, allein eine Willkürverletzung geltend machen zu wollen.
3. Ist die Verfassungsbeschwerde - wie hier - unzulässig, soweit sie sich gegen die vorrangige und selbständig tragende Begründung des fachgerichtlichen Endurteils richtet, kann der Angriff gegen Hilfserwägungen des Fachgerichts nicht zum Erfolg führen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der in § 49 Abs 2 VGHG BE zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer, dass er vor Anrufung des VerfGH Berlin alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 16.12.1993, 104/93, LVerfGE 1, 199 ; st Rspr). 1b. Als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Verfassungsbe-schwerde steht der Subsidiaritätsgrundsatz nicht zur Disposition des Beschwerdeführers. 1c. Immer dann, wenn ein Beschwerdeführer die mangelnde Gewährung von rechtlichen Gehör im zivilgerichtlichen Verfahren rügt und eine Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO nicht offenkundig aussichtslos gewesen wäre, ist zwingend der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzulegen. 1d. Ein Unterbleiben einer Anhörungsrüge, die aus Subsidiaritätsgründen erforderlich ist, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen insgesamt unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07). 2. Hier: a. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg nicht erschöpft, da sie von dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge keinen Gebrauch gemacht haben, ob-gleich sie rügen, das LG habe nicht ihren erheblichen Ausführungen zur Kenntnis genommen, was eine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1 Verf BE) intendiert. b. Die Erhebung der Anhörungsrüge war auch nicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit dieses Rechtsbehelfs ausnahmsweise unzumutbar (vgl hierzu VerfGH Berlin, 17.04.2007, 157/06, FamRZ 2008, 168). Soweit die Beschwerdeführer die behauptete Nichtkenntnisnahme ihrer Ausführungen durch das LG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE rügen, sind sie mit dieser Rüge aus Subsidiaritätsgründen ausgeschlossen, auch wenn sie ausdrücklich erklären, allein eine Willkürverletzung geltend machen zu wollen. 3. Ist die Verfassungsbeschwerde - wie hier - unzulässig, soweit sie sich gegen die vorrangige und selbständig tragende Begründung des fachgerichtlichen Endurteils richtet, kann der Angriff gegen Hilfserwägungen des Fachgerichts nicht zum Erfolg führen. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem ihre Berufunggegen ein Urteil des Amtsgerichts L. zurückgewiesen wurde, das sie zur Räumung und Herausgabe der von ihnen bewohnten Wohnungverurteilt hatte. Das Haus S. Straße 13 in Berlin stand bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung der Wohnungsbaugesellschaft L.,die die Verwaltung bis zum 30. Juni 2002 fortführte. Mit Mietvertrag vom 16. Mai 1995 vermietete die Wohnungs-baugesellschaftdie Wohnung im Erdgeschoss des Hauses an die Beschwerdeführer und schloss mit ihnen im Juni 1995 eine "Mustervereinbarungüber die Durchführung von Mietermaßnahmen". Eigentümer des Hauses war im Mai 1995 eine Erbengemeinschaft, die das Haus imJahr 2004 an die Kläger des fachgerichtlichen Verfahrens verkaufte. Die Kläger wurden im Juni 2005 als Eigentümer in das Grundbucheingetragen und sprachen im Juli 2005 den Beschwerdeführern gegenüber die Eigenbedarfskündigung aus, der diese im Februar2006 widersprachen. Auf die Klage der Eigentümer verurteilte das Amtsgericht L. die Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. September 2006 unter Bewilligungeiner Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2007 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Es sah das Herausgabeverlangen der Eigentümeraus § 985 BGB als begründet an, da zwischen ihnen und den Beschwerdeführern kein Mietverhältnis bestehe. Die gegen diesesUrteil eingelegte Berufung wies das Landgericht Berlin mit dem Urteil, das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird,zurück. Zur Begründung führte es aus: Den Klägern stehe als Eigentümern des Grundstücks ein Anspruch auf Räumung und Herausgabeder von den Beschwerdeführern bewohnten Wohnung gemäß § 985 BGB zu. Diese könnten sich nicht auf ein Recht zum Besitz im Sinnedes § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, insbesondere keine Besitzrechte aus dem Mietvertrag herleiten, den sie mit der WohnungsbaugesellschaftL. geschlossen hatten. In dieses Mietverhältnis seien die Kläger weder in direkter noch analoger Anwendung des § 566 BGB,noch auf sonstige Weise, insbesondere durch konkludente Vertragsübernahme eingetreten. Selbst wenn man davon ausginge, dassdie Kläger in das Mietverhältnis eingetreten seien, bliebe die Berufung erfolglos, da in diesem Fall davon auszugehen wäre,dass das Mietverhältnis durch die Eigenbedarfskündigung wirksam beendet worden sei. Die Kläger hätten ihre Absicht, die Wohnungkünftig für sich und die geplante Familie selbst zu nutzen, nachvollziehbar dargetan. Die Mustervereinbarung über die Durchführungvon Mietermaßnahmen könne keinesfalls so ausgelegt werden, dass für alle Zeiten auf das Recht zur Kündigung wegen Eigenbedarfsverzichtet werden sollte. In der Erkrankung des einen Sohnes der Beschwerdeführer und der im zweiten Quartal 2008 bevorstehendenSchulabschlüsse der beiden älteren Söhne sah das Landgericht keine unzumutbare Härte im Sinne des § 574 BGB, bewilligte denBeschwerdeführern aber in Berücksichtigung ihrer Belange eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2008. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Artikel 7, 10, 23 und 28 der Verfassung vonBerlin - VvB -. Der Rechtsweg sei erschöpft. Die Anhörungsrüge des § 321a ZPO sei nicht zu erheben gewesen, da die Verletzungrechtlichen Gehörs nicht gerügt werde. Das Landgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführer auf Seite 4 und 5 der Berufungsbegründungsfristvollständig außer Acht gelassen. Dieses Vorgehen des Landgerichts, Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis zu nehmenund sich in der Urteilsbegründung damit nicht auseinander zu setzen, verletze das in der Verfassung von Berlin festgelegteWillkürverbot. Der Verlust der Wohnung und der eingebrachten Mieterinvestitionen als Folge dieser Willkür verletze die Rechteder Beschwerdeführer aus Artikel 7, 23 und 28 Abs. 1 VvB. Das Landgericht habe ferner ignoriert, dass die Beschwerdeführerdie von den Eigentümern behaupteten Eigenbedarfsgründe mit Nichtwissen bestritten hätten, und das Vorbringen der Kläger ohneweitere Beweiserhebung als zutreffend angesehen. In grob willkürlicher Auslegung der Mustervereinbarung über die Durchführungvon Mietermaßnahmen habe das Landgericht schließlich den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung verneint. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn sie ist unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte darin sehen, dass das Landgericht ihr Vorbringen in der Berufungsschriftin einzelnen Punkten und ihr Bestreiten des Eigenbedarfs der klagenden Eigentümer nicht berücksichtigt habe, steht der Zulässigkeitder Verfassungsbeschwerde bereits der in § 49 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes - VerfGHG - zum Ausdruck kommendeGrundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofsalle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachtenVerfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 16. Dezember1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 ; st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07, 128 A/07 -GE 2007, 1621 m. w .N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ). Die Beschwerdeführer haben in diesem Sinne den Rechtsweg nicht erschöpft, da sie von dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (§321a ZPO) keinen Gebrauch gemacht haben. Kommt ein Gericht - wie die Beschwerdeführer rügen - seiner Pflicht nicht nach, entscheidungserheblicheAusführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verletzt es deren Anspruch auf rechtlichesGehör. Das hätten die Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit der Anhörungsrüge geltend machen könnenund müssen. Die Anhörungsrüge ist seit Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) gegenalle unanfechtbaren Endentscheidungen gegeben. Sie hätte also auch gegen das Berufungsurteil des Landgerichts erhoben werdenkönnen, das mangels Zulassung der Revision und Erreichens der für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer des§ 26 Nr. 8 EGZPO unanfechtbar war. Die Erhebung der Anhörungsrüge war - die Behauptung eines vollständigen Außerachtlassensvon Sachvortrag unterstellt - auch nicht offensichtlich aussichtslos und unzu-mutbar (vgl. hierzu Beschluss vom 17. April2007 - VerfGH 157/06 - FamRZ 2008, 168; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 1, 20). Die Beschwerdeführer haben auch weder dargelegtnoch ist aus dem Prozessverlauf oder den Urteilsgründen ersichtlich, dass sich das Landgericht mit ihren Rügen in einem Anhörungsrügeverfahrennicht auseinandergesetzt hätte. Soweit die Beschwerdeführer diese Rügen nunmehr unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Willkürverbots aus Art. 10 Abs.1 VvB mit der Verfassungsbeschwerde erheben, sind sie damit mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerdeausgeschlossen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde ausdrücklich erklären, nicht die Verletzung ihres Anspruchsauf rechtliches Gehör sondern nur eine Verletzung des Willkürverbots geltend zu machen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Verfassungsbeschwerdenicht zur Disposition der Beschwerdeführer. Das Erfordernis einer vorherigen fachgerichtlichen Anhörungsrüge hängt nicht davonab, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde eine Gehörsverletzung als solche beanstandet (vgl. zum Bundesrecht:Desens, NJW 2006, 1243 zu V 1). Maßgeblich ist vielmehr allein, ob sein Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren derSache nach die mangelnde Gewährung von Gehör im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrügenicht offenkundig aussichtslos gewesen wäre (vgl. zum Bundesrecht: Desens, a. a .O. zu V 2). Ist dies wie im vorliegendenFall zu bejahen, steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde deren Zulässigkeit auch dann entgegen, wenndie Beschwerdeführer mit dem gleichen Vortrag erklären, sie wollten ausschließlich materielle Verfassungsverstöße und keineVerletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen. Auch ein darin etwa liegender Verzicht auf die Rüge einerVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat ebenso wie ein aus anderen Gründen unterbliebenes Vorgehen nach § 321aZPO zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist(Beschluss vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07 - m. w. N.). 2. Soweit die Beschwerdeführer sich zusätzlich durch die Auslegung der Muster-vereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmendurch das Landgericht in ihren Grundrechten verletzt sehen, legen sie nicht dar, dass die angegriffene Entscheidung auf demgerügten Grundrechtsverstoß beruhen kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1999, 638 ; Klein/Sennekamp, NJW 2007, 945 ). Die Verfassungsbeschwerde lässt unberücksichtigt, dass die Ausführungen des Landgerichts zur Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigungund in diesem Zusammenhang zur Frage eines vertraglichen Ausschlusses der Eigenbedarfskündigung nur hilfsweise erfolgt sindund die das angegriffene Urteil vorrangig und selbständig tragende auf § 985 BGB gestützte Begründung unberührt lassen. Istdie Verfassungsbeschwerde - wie hier (S. 1) - unzulässig, soweit sie sich gegen die tragende Begründung des Urteils richtet,kann der Angriff gegen Hilfserwägungen der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.