Beschluss
140/05, 178/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0527.140.05.0A
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Leitsätze
1a. Der Grundsatz der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 VGHG verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des VerfGH Berlin alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07; st Rspr).
1b. Bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE ist die vorherige Einlegung der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen die fachgerichtliche Endentscheidung Teil des zu beschreitenden Rechtswegs, sofern die Einlegung dieses Rechtsbehelfs nicht offenkundig aussichtslos wäre.
1c. Ist eine Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht auf den Subsidiaritätsgrundsatz wegen Nichteinlegung der Anhörungsrüge unzulässig, erstreckt sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch auf alle weiteren Rügen des Beschwerdeführers. - Daher kann also eine unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht dadurch vom Beschwerdeführer im Hinblick auf andere Grundrechtsrügen zulässig gemacht werden, dass er die zunächst erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nachträglich fallen lässt.
2. Hier:
aa. Hinsichtlich der Rüge der Gehörsverletzung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft haben, weil sie von dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gegen die Endentscheidung des KG keinen Gebrauch gemacht haben.
bb. Dass die Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Laufe des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ausdrücklich zurückgenommen haben, führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da der Grundsatz der Subsidiarität eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ist und deshalb nicht zur Disposition des Beschwerdeführers steht.
cc. Da die Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig ist, erstreckt sich die Unzulässigkeit auch auf alle weiteren Rügen - hier die weitere Rüge der Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE.
Tenor
1. Die Verfahren werden unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 140/05 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
3. ...
4. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Grundsatz der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 VGHG verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des VerfGH Berlin alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07; st Rspr). 1b. Bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE ist die vorherige Einlegung der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen die fachgerichtliche Endentscheidung Teil des zu beschreitenden Rechtswegs, sofern die Einlegung dieses Rechtsbehelfs nicht offenkundig aussichtslos wäre. 1c. Ist eine Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht auf den Subsidiaritätsgrundsatz wegen Nichteinlegung der Anhörungsrüge unzulässig, erstreckt sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch auf alle weiteren Rügen des Beschwerdeführers. - Daher kann also eine unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht dadurch vom Beschwerdeführer im Hinblick auf andere Grundrechtsrügen zulässig gemacht werden, dass er die zunächst erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nachträglich fallen lässt. 2. Hier: aa. Hinsichtlich der Rüge der Gehörsverletzung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft haben, weil sie von dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gegen die Endentscheidung des KG keinen Gebrauch gemacht haben. bb. Dass die Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Laufe des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ausdrücklich zurückgenommen haben, führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da der Grundsatz der Subsidiarität eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ist und deshalb nicht zur Disposition des Beschwerdeführers steht. cc. Da die Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig ist, erstreckt sich die Unzulässigkeit auch auf alle weiteren Rügen - hier die weitere Rüge der Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE. 1. Die Verfahren werden unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 140/05 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. 3. ... 4. ... I. 1. Die Beschwerdeführer wurden als testamentarische Erben der im März 2004 verstorbenen Frau St. von der pflichtteilsberechtigtenEnkelin der Verstorbenen (im Folgenden: die Klägerin) auf Erteilung von Auskunft über den Nachlass und auf Zahlung des Pflichtteilsverklagt (LG Berlin - 30 O 287/04 -). Am 16. September 2004 erging ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin, mit demdie Beschwerdeführer verurteilt wurden, der Klägerin Auskunft über den Nachlass der Frau St. zu erteilen (a) durch Vorlageeines notariell aufgenommenen Bestandsverzeichnisses über den Nachlass, in das (b) durch Vorlage von Kopien alle Unterlagen,die zur Ermittlung des Nachlasses erforderlich seien, insbesondere alle auf den Namen der Erblasserin lautenden Sparbücher,Kontoauszüge aller Konten, Depotauszüge sowie erzielte Verkaufspreise, Mitteilungen sämtlicher Lebensversicherungsverträge,Wertgutachten und sonstiger Verträge zugunsten Dritter aufzunehmen seien. Im Mai 2005 beantragte die Klägerin die Verhängungeines Zwangsgeldes gegen die Beschwerdeführer, weil sie die Auskunft nicht erteilt hätten. Die Beschwerdeführer traten dementgegen, weil wegen unzureichender Mitwirkung der Klägerin, in deren Besitz sich Nachlassgegenstände befunden hätten, dasBestandsverzeichnis noch nicht habe erstellt werden können. Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 verhängte das Landgericht gegendie Beschwerdeführer ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro mit der Begründung, sie hätten ihre Verpflichtungen aus dem Anerkenntnisurteilbislang nicht erfüllt. Ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Kammergericht mit Beschluss vom 14. September2005 - 26 W 49/05 - zurück. Das von den Beschwerdeführern im Lauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnissei unvollständig; es fehle jedenfalls ein Wertgutachten betreffend das Grundstück, zu dessen Vorlage die Beschwerdeführerverurteilt worden seien. Gegen den vorgenannten Beschluss des Kammergerichts haben die Beschwerdeführer am 14. Oktober 2005 Verfassungsbeschwerde erhoben(VerfGH 140/05), mit der sie Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB) und den Anspruchauf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) geltend machen. Letzteres begründen sie damit, dass das Kammergericht von ihnenüberraschend erstmals ein Wertgutachten betreffend das Grundstück verlangt habe, während das Landgericht nur auf die Angaben,über die sie verfügt hätten, abgehoben habe. Ein Wertgutachten, das sie vorlegen könnten, existiere aber nicht. Die Erstellungeines solchen Gutachtens sei ihnen durch das Anerkenntnisurteil nicht aufgegeben worden. Das gegen die Beschwerdeführer verhängte Zwangsgeld wurde im Dezember 2005 beigetrieben. 2. Im Januar 2006 erhoben die Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag, die Vollstreckungaus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 2004 und dem Zwangsgeldbeschluss vom 11. Juli 2005 - 30 O 287/04- für unzulässig zu erklären und den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben (30 O 20/06). Mit Urteil vom 23. März 2006 verurteiltedas Landgericht die Klägerin, die vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses an die Beschwerdeführer herauszugebenund hob den Zwangsgeldbeschluss auf. Die Klägerin legte Berufung zum Kammergericht ein (26 U 115/06). In der mündlichen Verhandlungvom 7. März 2007 erklärte der Klägervertreter, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts nichtmehr betrieben werde. Die Beschwerdeführer stimmten einem dementsprechenden Vollstreckungsvertrag zu. Daraufhin erklärtendie Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. In seiner zu Lasten der Klägerin ergangenen Kostenentscheidungvom selben Tage führte das Kammergericht aus, dem Anerkenntnisurteil lasse sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerverpflichtet gewesen sein könnten - schon gar nicht auf eigene Kosten - ein Wertgutachten hinsichtlich des ererbten Grundstückseinzuholen. Gefordert gewesen sei nur die Vorlage eines ggf. bereits vorhandenen Gutachtens. Unter diesen Umständen dürftees nahe liegen, dass das bereits eingetriebene Zwangsgeld an die Beschwerdeführer zurückgezahlt werde. Unter Berufung hierauf beantragten die Beschwerdeführer im Mai 2007 in dem - wegen des Anspruchs der Klägerin auf Zahlungdes Pflichtteils weiterhin anhängigen - landgerichtlichen Verfahren 30 O 287/04 die Rückzahlung des Zwangsgeldes. Diesen Antragwies die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 4. Juni 2007 zurück, weil die Staatskasse wegen des der Zwangsgeldzahlung zugrundeliegenden Beschlusses vom 11. Juli 2005 trotz dessen späterer Aufhebung nicht rechtsgrundlos bereichert und der Rückzahlungsanspruchsowie ggf. Schadenersatz im Klagewege geltend zu machen sei. Die Beschwerdeführer legten sofortige Beschwerde beim Kammergerichtein (26 W 45/07), zu deren Begründung sie erneut auf die Aussage des Kammergerichts im Kostenbeschluss vom 7. März 2007 betreffenddie Rückzahlung des Zwangsgeldes hinwiesen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 wies das Kammergericht die sofortige Beschwerdezurück und führte aus: Die Anordnung der Rückzahlung eines beigetriebenen Zwangsgeldes könne beim Gericht des ersten Rechtszuges,das die Maßnahme erlassen habe, im Beschlussverfahren analog § 776 geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteheaber nicht, weil die Vollstreckung rechtmäßig gewesen sei. Der Vollstreckungsgegenklage gegen das dem Zwangsgeldbeschlussvom 11. Juli 2005 zugrunde liegende Urteil sei zwar zunächst vom Landgericht durch Urteil vom 23. März 2006 - 30 O 20/06 -stattgegeben und die Klägerin verurteilt worden, den Zwangsgeldbeschluss an die Beschwerdeführer herauszugeben. Dieses Urteilsei jedoch nicht rechtskräftig geworden. Vielmehr sei der Rechtsstreit im Berufungsverfahren beim Kammergericht (26 U 115/06)übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Klägerin habe dabei auf eine Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil nichtrückwirkend, sondern nur für die Zukunft verzichtet, weshalb ein Anspruch auf Rückzahlung des Zwangsgeldes entsprechend §812 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht komme. Soweit vertreten werde, das Zwangsgeld könne auch dann zurückgefordert werden,wenn die Vollstreckung zwar auf Grundlage einer bestehenden Gerichtsentscheidung erfolgt, aber materiell rechtswidrig gewesensei, könne dem jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Zwangsvollstreckung sei als rechtmäßig anzusehen,solange der ihr zugrunde liegende Titel bestehe. Sei der Schuldner der Auffassung, er habe den titulierten Anspruch erfüllt,könne er dies im Wege der Vollstreckungsgegenklage oder im Vollstreckungsverfahren selbst geltend machen. Werde der Titeldemgegenüber nicht in dem insoweit vorgesehenen Verfahren angegriffen, könne das Zwangsgeld nicht mit der Behauptung zurückgefordertwerden, dass die Vollstreckung rechtswidrig gewesen sei. Dies müsse umso mehr gelten, wenn - wie hier - die Unzulässigkeitder Zwangsvollstreckung im Verfahren nach § 767 ZPO geprüft worden sei, dies jedoch nicht zu einer Aufhebung des Titels geführthabe. Hinsichtlich der Zahlung des Pflichtteils hatten sich die Beschwerdeführer und die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlungdes Landgerichts Berlin am 21. Juni 2007 verglichen. Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 15. Oktober 2007 haben die Beschwerdeführer am 22. November 2007 Verfassungsbeschwerdeerhoben (VerfGH 178/07), die sie wiederum auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot und eine Verletzung des Anspruchs aufrechtliches Gehör stützen. Letztere sehen sie darin, dass das Kammergericht ihren Vortrag und seine eigene Entscheidung vom7. März 2007 nicht berücksichtigt und ihnen nach der Entscheidung des Landgerichts vom 4. Juni 2007 auch keine Möglichkeitzur Stellungnahme eingeräumt habe. Die angegriffene Entscheidung sei mit Rücksicht auf den Beschluss desselben Gerichts vom7. März 2007 vollkommen überraschend gewesen. Das Kammergericht habe dort ausdrücklich entschieden, dass die Klägerin im Fallestreitiger Entscheidung unterlegen wäre. Das Kammergericht habe vor der angegriffenen Entscheidung weder auf seine überraschendenund der eigenen Entscheidung vom 7. März 2007 widersprechenden Rechtsansichten hingewiesen noch die Möglichkeit zur Stellungnahmehierzu eingeräumt. 3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 hat der Berichterstatter des Verfassungsgerichtshofs die Beschwerdeführer darauf hingewiesen,dass Bedenken gegen die Zulässigkeit beider Verfassungsbeschwerden bestünden, weil die Beschwerdeführer keine Anhörungsrügen(§ 321a ZPO) erhoben und deshalb in bezug auf die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 VvB den Rechtsweg nichterschöpft hätten. Die Beschwerdeführer haben daraufhin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 die Rügen der Verletzung des rechtlichenGehörs zurückgenommen. Sie machen nunmehr ausschließlich einen Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen das Willkürverbotgeltend. II. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg; sie sind unzulässig. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht der in § 49 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG- zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufungdes Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrekturdes geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern(Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 ; st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 23. Oktober 2007- VerfGH 128/07, 128 A/07 - GE 2007, 1621 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ). Hinsichtlich der in beiden Verfassungsbeschwerden gerügten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Beschwerdeführerden Rechtsweg nicht erschöpft, da sie von dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) keinen Gebrauch gemacht haben. DieAnhörungsrüge ist seit Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) gegen alle unanfechtbarenEndentscheidungen gegeben, gleichviel ob sie im Hauptsache- oder einem Nebenverfahren ergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - MDR 2008, 223). Sie hätte also auch gegen die hier angegriffenen Beschwerdeentscheidungenzur Verhängung und zur Ablehnung der Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgeldes erhoben werden können. Die Erhebung der Anhörungsrügen war auch nicht offensichtlich aussichtslos und deshalb unzumutbar (vgl. hierzu z.B. Beschlussvom 17. April 2007 - VerfGH 157/06 - FamRZ 2008, 168; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 1, 20). Die Beschwerdeführer habendie geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in ihren Verfassungsbeschwerden eingehend begründet.Hiermit hätte sich das Kammergericht im Falle einer Erhebung der Anhörungsrüge auseinandersetzen können und müssen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer ihre Rügen, das Kammergericht habe in beiden angegriffenen Entscheidungen ihren Anspruchauf rechtliches Gehör verletzt, im Lauf des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ausdrücklich zurückgenommen haben, führt zu keinerabweichenden Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einerjeden Verfassungsbeschwerde und steht deshalb nicht zur Disposition des Beschwerdeführers (vgl. zum Fall der Nichteinlegungeines gegebenen fachgerichtlichen Rechtsbehelfs: Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 68/06 - NJW-RR 2007, 1720). Darausfolgt zum einen, dass das verfassungsprozessuale Erfordernis einer vorherigen fachgerichtlichen Anhörungsrüge nicht davonabhängt, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde eine Gehörsverletzung unter Anführung von Art. 15 Abs.1 VvB ausdrücklich beanstandet (vgl. zum Bundesrecht: Desens, NJW 2006, 1243, 1246 zu V 1). Maßgeblich ist vielmehr allein,ob sein Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren der Sache nach die mangelnde Gewährung von Gehör im Ausgangsverfahren zumGegenstand hat und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrüge nicht offenkundig aussichtslos gewesen wäre (vgl. zum Bundesrecht:Desens, a.a.O. zu V 2). In einem solchen Fall ist die Verfassungsbeschwerde wegen des Grundsatzes der Subsidiarität auch dannunzulässig, wenn der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde ausschließlich auf materielle Verfassungsverstöße - wieetwa einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB) - und nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichesGehör stützt. Aus dieser Betrachtungsweise, die allein auf eine Beurteilung des objektiven Gehalts der mit der Verfassungsbeschwerdeerhobenen Rügen und nicht auf deren rechtliche Einordnung durch den Beschwerdeführer abhebt, ergibt sich weiterhin, dass dieim Lauf des Verfahrens erfolgende "Rücknahme" der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rüge der Verletzung des Anspruchsauf rechtliches Gehör die Beurteilung, ob die Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässigist, nicht beeinflussen kann. Eine ursprünglich mit Rücksicht auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässige Verfassungsbeschwerdewird mithin nicht dadurch zulässig, dass der Beschwerdeführer die - ausdrücklich oder der Sache nach - erhobene Rüge der Verletzungdes Anspruchs auf rechtliches Gehör nachträglich fallen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.