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Beschluss

20 A/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0527.20A08.0A
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Leitsätze
1a. Zur Abwehr ua eines schweren Nachteils iSv § 31 Abs 1 VGHG BE iVm § 32 BVerfGG kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA vorläufig regeln. 1b. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine eA nicht erginge, die Verfassungs-beschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte eA erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, der noch gesteigert ist, da der Vollzug eines förmlichen Gesetzes (§ 3 Abs 7 NRauchSchG BE) in Frage steht (vgl VerfGH Berlin, 17.06.1996, 54/96, LVerfGE 4, 79 <81>). 2a. Das gesetzliche Verbot des Tabakrauchens berührt das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit iSv Art 7 Verf BE. 2b. Jedoch sind keine hinreichend gewichtigen, schweren Nachteile erkennbar, die es rechtfertigen könnten, den gesetzlichen Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zurückzustellen und das Rauchverbot allgemein auszusetzen (vgl BVerfG, 14.01.2008, 1 BvR 2822/07, NJW 2008, 638). Insbesondere wiegen die Nachteile für den Antragsteller bei Ablehnung des Erlasses einer eA eher gering, da er in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein, sondern nur an einzelnen gesetzlich bestimmten Orten am Rauchen gehindert wird. Dem stehen auf der anderen Seite die Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und die gegenläufigen Interessen aller Nichtraucher gegenüber.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zur Abwehr ua eines schweren Nachteils iSv § 31 Abs 1 VGHG BE iVm § 32 BVerfGG kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA vorläufig regeln. 1b. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine eA nicht erginge, die Verfassungs-beschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte eA erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, der noch gesteigert ist, da der Vollzug eines förmlichen Gesetzes (§ 3 Abs 7 NRauchSchG BE) in Frage steht (vgl VerfGH Berlin, 17.06.1996, 54/96, LVerfGE 4, 79 ). 2a. Das gesetzliche Verbot des Tabakrauchens berührt das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit iSv Art 7 Verf BE. 2b. Jedoch sind keine hinreichend gewichtigen, schweren Nachteile erkennbar, die es rechtfertigen könnten, den gesetzlichen Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zurückzustellen und das Rauchverbot allgemein auszusetzen (vgl BVerfG, 14.01.2008, 1 BvR 2822/07, NJW 2008, 638). Insbesondere wiegen die Nachteile für den Antragsteller bei Ablehnung des Erlasses einer eA eher gering, da er in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein, sondern nur an einzelnen gesetzlich bestimmten Orten am Rauchen gehindert wird. Dem stehen auf der anderen Seite die Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und die gegenläufigen Interessen aller Nichtraucher gegenüber. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. I. Der Antragsteller, nach seinen Angaben intensiver Raucher, hat am 6. Februar 2008 Verfassungsbeschwerde gegen das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verbot des Tabakrauchens nach den Bestimmungen des Berliner Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit vom 16. November 2007 (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG -) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit dem gleichzeitig gestellten Eilantrag erstrebt er eine vorläufige Aussetzung des Verbots. Zum Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens verbietet das Gesetz allgemein das Tabakrauchen in öffentlichen Gebäuden, Gesundheits-, Kultur-, Sport- und Bildungseinrichtungen, Heimen, Gaststätten und Flughäfen (§ 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 NRSG). Ausnahmen hiervon sind für bestimmte Räume und Personengruppen vorgesehen (§ 4 NRSG), u. a. auch für Gaststätten, wenn sie abgetrennte Nebenräume für rauchende Gäste einrichten (§ 4 Abs. 4 NRSG). Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Rauchverbot sind nach § 7 NRSG, der erst am 1. Juli 2008 in Kraft tritt (§ 8 Abs. 2 NRSG), mit Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeiten. Der Antragsteller hält das Rauchverbot nur teilweise für berechtigt und übermäßig; er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 7 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 8 Abs. 1 Satz 2 (Freiheit der Person) und Art. 10 Abs. 1 (Gleichbehandlung) der Verfassung von Berlin - VvB - sowie einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 VvB. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 3 i. V. m. § 44des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 1 hält die Verfassungsbeschwerde und den Eilantrag für unbegründet. II. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 1VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei ist mit Blick auf die meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden soll, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des demokratisch unmittelbar legitimierten Gesetzgebers verbunden ist. In einem solchen Fall müssen die Aussetzungsgründe daher besonderes Gewicht haben und den Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen (vgl. Beschluss vom 17. Juni 1996 - VerfGH 40 A/96 - LVerfGE 4, 79 ; zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 851/07 - juris Rn. 3; BVerfGE 108, 45 ). Die Verfassungsbeschwerde ist mangels eigener Beschwer bereits unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass der Gesetzgeber Verstöße gegen das Rauchverbot nur als Ordnungswidrigkeit ahnde, obwohl noch nicht abschließend geklärt sei, ob nicht eine Straftat nach §§ 223 ff. StGB wegen Gesundheitsgefährdung von Passivrauchern vorliege. Soweit er unter Bezugnahme hierauf zugleich geltend macht, es verstoße gegen Art. 15 Abs. 2 VvB, "vorab eine Straftat zu bestimmen, wenn die Tat abschließend rechtlich noch nicht bestimmt" sei, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Voraussichtlich ebenfalls offensichtlich unbegründet ist sie, soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung gegenüber Nichtrauchern rügt und behauptet, durch das angeordnete Rauchverbot in bestimmten Gebäuden und Räumen werde er in der Freiheit seiner Person gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB, d.h. in seiner Fortbewegungsfreiheit verletzt. Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet, soweit der Beschwerdeführer seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 7 VvB durch das gesetzliche Rauchverbot berührt sieht. Insoweit sind aber hinreichend gewichtige, schwere Nachteile nicht erkennbar, die es rechtfertigen könnten, den gesetzlichen Schutz der Bevölkerung in Berlin vor den Gefahren des Passivrauchens gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Rauchen auch dort, wo das Gesetz dies untersagt, einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zurückzustellen und das Rauchverbot allgemein auszusetzen. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt das Nichtraucherschutzgesetz bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde anwendbar, so dass es dem Beschwerdeführer, falls seine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, im Ergebnis zu Unrecht zeitweilig verwehrt wäre, während seines Aufenthalts in den in § 2 des Gesetzes aufgeführten Räumlichkeiten, insbesondere auch in Gaststätten, zu rauchen. Bei Erlass der Anordnung und damit der zeitweiligen Außerkraftsetzung des Verbots, an den genannten Orten zu rauchen, würde dagegen der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die in diesen Räumlichkeiten anwesenden Nichtraucher vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen, bis zur abschließenden Entscheidung vereitelt. Auch würden diejenigen Nichtraucher, die gegenwärtig von der Möglichkeit Gebrauch machen können, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch den Besuch von Gaststätten am sozialen Leben teilzunehmen, diese Entfaltungsmöglichkeit verlieren. Bereits die Abwägung dieser Gesichtspunkte führt dazu, dass von schweren Nachteilen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, nicht auszugehen ist (vgl. ebenso BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 1 BvR 2822/07 - NJW 2008, 638 Rn. 6 f.). Für den Beschwerdeführer selbst wiegen die Nachteile eher gering, da er in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten, sondern nur an einzelnen, früher (vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes) zulässigen Verhaltensweisen an gesetzlich bestimmten Orten - ab 1. Juli 2008 zusätzlich unter Androhung von Bußgeld - gehindert wird. Dem stehen die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und die gegenläufigen Interessen aller Nichtraucher gegenüber. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.