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Beschluss

22/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0820.22.08.0A
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Leitsätze
1a. Sind im Eilverfahren ergangene Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, so kann gem § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl BVerfG, 26.01.1988, 1 BvR 1561/82, BVerfGE 77, 381 <401>). (Rn.17) 1b. Hier: Ist - wie hier – die Vollstreckung durch Festsetzung eines Zwangsgelds bereits eingeleitet und die Beschwerdeführerin (taz) gezwungen, die Gegendarstellung des Beteiligten zu 3 (Land Berlin) sofort abzudrucken, und droht ihr damit ein irreversibler Grundrechtseingriff, ist ihr die Rechtswegerschöpfung nicht zumutbar. (Rn.17) 2a. Wenngleich die Verf BE kein gesondertes Grundrecht auf Pressefreiheit expressis verbis gewährleistet, so wird dieses doch ohne sachlichen Unterschied grundrechtlich geschützt durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit iSv Art 14 Abs 1 Verf BE (vgl VerfGH Berlin, 16.06.1993, 19/93, LVerfGE 1, 99 <102>). (Rn.19) 2b. Der grundrechtliche Schutz der Presse umfasst namentlich auch die Befugnis zu bestimmen, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden (vgl BVerfG, 19.12.2007, 1 BvR 967/05, juris Rn 26).  (Rn.19) 3a. Den Schutz der Pressefreiheit garantiert Art 14 Abs 1 Verf BE allerdings nur "innerhalb der Gesetze". Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 10 Abs 1 PresseG BE über die Verpflichtung der Presseorgane zum Abdruck einer Gegendarstellung. (Rn.20) 3b. Dies erfordert, im Rahmen der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts durch die Zivilgerichte eine einzelfallbezogene Abwägung der Meinungs- und Pressefreiheit mit demjenigen Rechtsgut vorzunehmen, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist (vgl BVerfG, 10.11.1998, 1 BvR 1531/96, BVerfGE 99, 185ff). (Rn.20) 3c. Der VerfGH Berlin hat die Rechtsanwendung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Fachgericht die Bedeutung des Grundrechts ausreichend beachtet hat, nicht dagegen, wie es den Grundrechtsschutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährt (vgl BVerfG, 08.05.2007, 1 BvR 193/05, juris Rn 15). (Rn.20) 4. Hier: Die Annahme des KG, das Gegendarstellungsverlangen einer Behörde (Polizeipräsident) unterliege grundsätzlich keinen strengeren Anforderungen als dasjenige einer natürlichen Person, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht tragfähig. (Rn.22) a. Die undifferenzierte Übertragung von Anforderungen auf beide Fallgruppen wird namentlich dem auslegungsbedürftigen und abwägungsoffenen Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ in § 10 Abs 2 S 1 PresseG BE nicht gerecht, ohne dessen Bestehen ein Gegendarstellungsanspruch ausscheidet, und verkennt grundlegend die Garantie der Meinungs- und Pressefreiheit.  (Rn.22) b. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht iSv Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE ableitbare berechtigte Interesse einer Privatperson an dem Abdruck einer Gegendarstellung entfällt allein dann, wenn die Presse zur zweifelsfreien Überzeugung des Gerichts die offensichtliche Unrichtigkeit der begehrten Gegendarstellung dargetan hat (vgl BVerfG, 19.12.2007, 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654ff). (Rn.23) c. Demgegenüber können sich Behörden als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. (Rn.24) aa. Zwar mag ein Gegendarstellungsrecht staatlicher Stellen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sein. (Rn.24) bb. Dieses kann jedoch nicht in gleicher Weise und mit demselben Gewicht wie die grundrechtlich geschützte Position des einzelnen Bürgers seine Wirkung entfalten.  (Rn.24) cc. Auch der Gegendarstellungsanspruch öffentlicher Stellen muss seine Grenze am Schutzzweck der presserechtlichen Norm finden und sich in Abwägung mit der Pressefreiheit allgemein und in jedem Einzelfall legitimieren. Dabei ist zu beachten, dass eine Behörde - wie im Ausgangsverfahren der Polizeipräsident - gerade keinen grundrechtlichen (Persönlichkeits- oder Ehren-)Schutz genießt, in aller Regel nicht annähernd in gleicher Weise wie Privatpersonen mehr oder weniger wehrlos Presseveröffentlichungen ausgesetzt ist und in einem grundsätzlich anderen Spannungsverhältnis zur Institution der Presse im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat steht. (Rn.25) dd. Ein Anspruch auf Gegendarstellung kommt danach für Behörden nur in Betracht gegenüber Tatsachenbehauptungen, die - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt unter Berücksichtigung der dargestellten Unterschiede - in ähnlich gravierender Weise wie bei Einzelpersonen in ihre Rechtsstellung eingreifen und sich jenseits ihrer konkreten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit erheblich auswirken können, namentlich etwa das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden. (Rn.25) ee. Es ist in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der presserechtlichen Vorschriften die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit zu schützen, hierzu die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen sowie einander gegenüberstehende Positionen in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trägt (vgl BVerfG, 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, juris Rn 74). (Rn.26) ff. Die Garantie der Pressefreiheit dient nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffent-licher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger (vgl BVerfG, 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, juris Rn 72). (Rn.26) gg. Auch eine fehlerhafte oder falsche Berichterstattung, wie sie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingeräumt hat, berechtigt danach nicht stets und gleichsam automatisch zu einer Gegendarstellung nach § 10 Abs 1 PresseG BE. (Rn.26) hh. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben werden die Darlegungen des KG, dass die Berufung gegen das Urteil des LG keine Aussicht auf Erfolg habe, nicht gerecht. (Rn.28)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 1. Februar 2008 - 9 U 9/08 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art.14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, soweit darin ihr Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesenworden ist. Er wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Sind im Eilverfahren ergangene Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, so kann gem § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl BVerfG, 26.01.1988, 1 BvR 1561/82, BVerfGE 77, 381 ). (Rn.17) 1b. Hier: Ist - wie hier – die Vollstreckung durch Festsetzung eines Zwangsgelds bereits eingeleitet und die Beschwerdeführerin (taz) gezwungen, die Gegendarstellung des Beteiligten zu 3 (Land Berlin) sofort abzudrucken, und droht ihr damit ein irreversibler Grundrechtseingriff, ist ihr die Rechtswegerschöpfung nicht zumutbar. (Rn.17) 2a. Wenngleich die Verf BE kein gesondertes Grundrecht auf Pressefreiheit expressis verbis gewährleistet, so wird dieses doch ohne sachlichen Unterschied grundrechtlich geschützt durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit iSv Art 14 Abs 1 Verf BE (vgl VerfGH Berlin, 16.06.1993, 19/93, LVerfGE 1, 99 ). (Rn.19) 2b. Der grundrechtliche Schutz der Presse umfasst namentlich auch die Befugnis zu bestimmen, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden (vgl BVerfG, 19.12.2007, 1 BvR 967/05, juris Rn 26). (Rn.19) 3a. Den Schutz der Pressefreiheit garantiert Art 14 Abs 1 Verf BE allerdings nur "innerhalb der Gesetze". Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 10 Abs 1 PresseG BE über die Verpflichtung der Presseorgane zum Abdruck einer Gegendarstellung. (Rn.20) 3b. Dies erfordert, im Rahmen der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts durch die Zivilgerichte eine einzelfallbezogene Abwägung der Meinungs- und Pressefreiheit mit demjenigen Rechtsgut vorzunehmen, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist (vgl BVerfG, 10.11.1998, 1 BvR 1531/96, BVerfGE 99, 185ff). (Rn.20) 3c. Der VerfGH Berlin hat die Rechtsanwendung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Fachgericht die Bedeutung des Grundrechts ausreichend beachtet hat, nicht dagegen, wie es den Grundrechtsschutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährt (vgl BVerfG, 08.05.2007, 1 BvR 193/05, juris Rn 15). (Rn.20) 4. Hier: Die Annahme des KG, das Gegendarstellungsverlangen einer Behörde (Polizeipräsident) unterliege grundsätzlich keinen strengeren Anforderungen als dasjenige einer natürlichen Person, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht tragfähig. (Rn.22) a. Die undifferenzierte Übertragung von Anforderungen auf beide Fallgruppen wird namentlich dem auslegungsbedürftigen und abwägungsoffenen Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ in § 10 Abs 2 S 1 PresseG BE nicht gerecht, ohne dessen Bestehen ein Gegendarstellungsanspruch ausscheidet, und verkennt grundlegend die Garantie der Meinungs- und Pressefreiheit. (Rn.22) b. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht iSv Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE ableitbare berechtigte Interesse einer Privatperson an dem Abdruck einer Gegendarstellung entfällt allein dann, wenn die Presse zur zweifelsfreien Überzeugung des Gerichts die offensichtliche Unrichtigkeit der begehrten Gegendarstellung dargetan hat (vgl BVerfG, 19.12.2007, 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654ff). (Rn.23) c. Demgegenüber können sich Behörden als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. (Rn.24) aa. Zwar mag ein Gegendarstellungsrecht staatlicher Stellen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sein. (Rn.24) bb. Dieses kann jedoch nicht in gleicher Weise und mit demselben Gewicht wie die grundrechtlich geschützte Position des einzelnen Bürgers seine Wirkung entfalten. (Rn.24) cc. Auch der Gegendarstellungsanspruch öffentlicher Stellen muss seine Grenze am Schutzzweck der presserechtlichen Norm finden und sich in Abwägung mit der Pressefreiheit allgemein und in jedem Einzelfall legitimieren. Dabei ist zu beachten, dass eine Behörde - wie im Ausgangsverfahren der Polizeipräsident - gerade keinen grundrechtlichen (Persönlichkeits- oder Ehren-)Schutz genießt, in aller Regel nicht annähernd in gleicher Weise wie Privatpersonen mehr oder weniger wehrlos Presseveröffentlichungen ausgesetzt ist und in einem grundsätzlich anderen Spannungsverhältnis zur Institution der Presse im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat steht. (Rn.25) dd. Ein Anspruch auf Gegendarstellung kommt danach für Behörden nur in Betracht gegenüber Tatsachenbehauptungen, die - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt unter Berücksichtigung der dargestellten Unterschiede - in ähnlich gravierender Weise wie bei Einzelpersonen in ihre Rechtsstellung eingreifen und sich jenseits ihrer konkreten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit erheblich auswirken können, namentlich etwa das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden. (Rn.25) ee. Es ist in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der presserechtlichen Vorschriften die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit zu schützen, hierzu die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen sowie einander gegenüberstehende Positionen in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trägt (vgl BVerfG, 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, juris Rn 74). (Rn.26) ff. Die Garantie der Pressefreiheit dient nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffent-licher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger (vgl BVerfG, 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, juris Rn 72). (Rn.26) gg. Auch eine fehlerhafte oder falsche Berichterstattung, wie sie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingeräumt hat, berechtigt danach nicht stets und gleichsam automatisch zu einer Gegendarstellung nach § 10 Abs 1 PresseG BE. (Rn.26) hh. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben werden die Darlegungen des KG, dass die Berufung gegen das Urteil des LG keine Aussicht auf Erfolg habe, nicht gerecht. (Rn.28) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 1. Februar 2008 - 9 U 9/08 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art.14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, soweit darin ihr Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesenworden ist. Er wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vollstreckung einer Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der "...zeitung". In deren Ausgabe vom 28. November 2007 wurde unter der Überschrift "Polizei ermittelt in den eigenen Reihen" u.a. darüber berichtet, dass ein Gespräch eines krankgeschriebenen Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) der Berliner Polizei mit einem Journalisten in einer Bäckerei in G./Brandenburg dazu geführt habe, dass gegen alle im Raum G. wohnenden SEK-Beamten Ermittlungsverfahren eröffnet worden seien. In diesem Zusammenhang wurde in dem Artikel auch berichtet, wie viele Anzeigen gegen Polizisten wegen Körperverletzung im Amt in den Jahren 2005 und 2006 von der Polizei bearbeitet und vor Prozesseröffnung von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien und zu wie vielen Freisprüchen es gekommen sei. Der Polizeipräsident in Berlin (Beteiligter zu 3) forderte die Beschwerdeführerin Anfang Dezember 2007 zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu diesem Bericht auf und beantragte bei dem Landgericht Berlin am 12. Dezember 2007, sie im Wege einstweiliger Verfügung zum Abdruck folgender Gegendarstellung zu verpflichten: Gegendarstellung In der … vom 28.11.2007 verbreiten Sie auf S. 22 unter der Überschrift "Polizei ermittelt in den eigenen Reihen" unzutreffende Tatsachenbehauptungen über die Polizeibehörde: 1. Sie nehmen Bezug auf einen dienstlichen Vermerk eines Polizisten über seine Beobachtung eines Kaffeegesprächs, "dass ein krankgeschriebener SEK-Beamter Ende Oktober im brandenburgischen G. mit einem befreundeten Journalisten führte" und behaupten dann: "Gegen alle SEKler, die im Raum G. wohnen, wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren eröffnet". Hierzu stellen wir fest: Es wurde in diesem Zusammenhang kein einziges Ermittlungsverfahren gegen SEK-Beamte eingeleitet. 2. Sie behaupten in Bezug "auf die Zahlen der von Polizisten begangenen Körperverletzungen im Amt": Hier hat die Polizei im letzten Jahr insgesamt 967 Anzeigen gegen ihre Beamten bearbeitet (2005 waren es 1.009)." Hierzu stellen wir fest: Diese Zahlen sind falsch. 2006 wurden 761 Anzeigen gegen unsere Beamten bearbeitet. In 2005 waren es 747. 3. Sie behaupten in Bezug auf Strafverfahren gegen Polizeibeamte wegen Körperverletzung im Amt in 2006: "864 Verfahren wurden bislang noch vor Prozesseröffnung von der Staatsanwaltschaft eingestellt (2005: 972); in 23 Fällen kam es zu einem Freispruch." Hierzu stellen wir fest: Im Jahre 2006 wurden 684 Verfahren eingestellt (2005: 736) und in 16 Fällen kam es zum Freispruch. Am 14. Dezember 2007 veröffentlichte die "...zeitung" einen Artikel zur Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte ("Polizisten bleiben im Dunkeln"), der die in der Gegendarstellung genannten - richtigen - statistischen Daten enthielt, ohne allerdings das Gegendarstellungsverlangen oder den Artikel vom 28. November 2007 zu erwähnen. In einem weiteren in der "...zeitung" vom 21. Dezember 2007 abgedruckten Artikel ("Kaffee trinken ist erlaubt") wurde - ebenfalls ohne Bezugnahme auf das Gegendarstellungsbegehren - darüber berichtet, die Polizeipressestelle habe mitgeteilt, dass das Gespräch des SEK-Beamten mit einem Journalisten nicht zu Ermittlungsverfahren gegen SEK-Beamte geführt habe. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 gab das Landgericht Berlin der Beschwerdeführerin im Wege einstweiliger Verfügung auf, die Gegendarstellung in der für den nächsten Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der "...zeitung" in einer der Erstmitteilung nach Gestaltung und Platzierung entsprechenden Form zu veröffentlichen. Auf den am 28. Dezember 2007 erhobenen Widerspruch der Beschwerdeführerin hin bestätigte das Landgericht Berlin seine einstweilige Verfügung mit Urteil vom 10. Januar 2008. Mit Beschluss vom selben Tage verhängte es auf Antrag des Beteiligten zu 3 gegen die Beschwerdeführerin wegen Nichtvornahme des Abdrucks der Gegendarstellung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für je angefangene 500 Euro einen Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil Berufung und gegen den Zwangsgeldbeschluss sofortige Beschwerde ein und beantragte zugleich, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin einzustellen: Der Beteiligte zu 3 habe kein berechtigtes Interesse an dem Abdruck einer Gegendarstellung. Als Gebietskörperschaft sei er samt seiner Behörden nicht grundrechtsfähig. Das danach ohnehin nur einfachrechtlich gewährte Gegendarstellungsrecht trete hinter dem grundrechtlich geschützten Recht redaktioneller Pressefreiheit zurück, da die in Frage stehenden Tatsachen dem Ansehen des Beteiligten zu 3 nicht abträglich seien. Außerdem habe sie über die Sachlage mittlerweile bereits redaktionell im Sinne der begehrten Gegendarstellung berichtet. Der Zwangsgeldbeschluss sei zu Unrecht ergangen, da die einstweilige Verfügung in ihrer berichtigten Fassung nicht zugestellt worden sei. Mit Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 U 9/08 - kündigte das Kammergericht an, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen (Ziffer 1 des Beschlusstenors) und wies den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück (Ziffer 2 des Beschlusstenors). Zur Begründung verwies das Kammergericht darauf, die Berufung der Beschwerdeführerin habe keine Aussicht auf Erfolg. § 10 Abs. 1 Pressegesetz Berlin (BlnPrG) eröffne auch einer "Stelle" und damit einer Behörde das Recht der Gegendarstellung. Deshalb bestehe kein Anlass, deren Anspruch strengeren Anforderungen als den Anspruch einer natürlichen Person zu unterwerfen, zumal der Gegendarstellungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute komme. Bei den in Rede stehenden Tatsachen bzw. deren unbestritten fehlerhafter Darstellung in der Ausgangsberichterstattung handele es sich nicht lediglich um Belanglosigkeiten. Das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung sei auch nicht durch die redaktionelle Berichterstattung entfallen, da die Ausgangsmitteilung nicht erwähnt werde und der Bericht zudem erst nach dem Gegendarstellungsverlangen veröffentlicht worden sei. Mit weiterem Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 W 8/08 - wies das Kammergericht die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Zwangsgeldbeschluss zurück. Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 26. Februar 2008 - VerfGH 22 A/08 - im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus den Beschlüssen des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2007 und 10. Januar 2008 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Daraufhin hat das Kammergericht das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Landgericht Berlin und das Kammergericht hätten das Grundrecht der Pressefreiheit und den lediglich einfachrechtlichen Gegendarstellungsanspruch des Beteiligten zu 3 aus § 10 BlnPrG nicht fehlerfrei gegeneinander abgewogen. Der Polizeipräsident in Berlin könne zwar grundsätzlich als betroffene Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 BlnPrG eine Gegendarstellung verlangen, aber nur dann, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse habe. Dies setze voraus, dass für ihn die Ausgangsmitteilung nachteilig gewesen und die Gegendarstellung erforderlich sei. An beidem fehle es. Die falschen statistischen Zahlen in dem Artikel vom 28. November 2007 hätten keine falsche Tendenz gezeigt, seien mindestens in Teilen (Zahl der Freisprüche und Ermittlungsverfahren) für das Ansehen Berlins ohnehin bedeutungslos und schließlich nur in einem unbeachtlichen Ausmaß unrichtig. Berühre die fehlerhafte Statistik damit bereits für sich genommen Interessen des Staates nicht, sei das Erfordernis einer Gegendarstellung jedenfalls entfallen, nachdem sie - die Beschwerdeführerin - die "richtigen" Zahlen veröffentlicht habe. Nach dem im Gegendarstellungsrecht herrschenden Prinzips des "Alles oder Nichts" sei der Gegendarstellungsanspruch damit insgesamt entfallen. Da die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung mit dem Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Berlin bereits begonnen habe und im Falle des Abdrucks der Gegendarstellung der endgültige Rechtsverlust eintrete, sei es zur Wahrung ihrer Verfassungsrechte geboten, die Vollstreckung einstweilen einzustellen. Zwei parallel betriebene negative Feststellungsklagen der Beschwerdeführerin gegen gleichzeitig geltend gemachte Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung sowie auf Unterlassung seien inzwischen abgeschlossen. Das Landgericht Berlin habe mit Urteil vom 10. April 2008 - 27 O 76/08 - festgestellt, dass dem Beteiligten zu 3 ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich Ziff. 1 des Gegendarstellungsbegehrens mangels Wiederholungsgefahr nicht zustehe. Im Übrigen habe es nach übereinstimmender Erledigungserklärung in diesem Urteil (hinsichtlich Ziff. 2 und 3 des Gegendarstellungsbegehrens) sowie durch Beschluss vom 13. Mai 2008 - 27 O 1173/07 - (hinsichtlich der Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung) die Verfahrenskosten dem Beteiligten zu 3 auferlegt. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 3 tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen. Die fraglichen Tatsachenbehauptungen aus dem Artikel der "...zeitung" vom 28. November 2007 seien erwiesenermaßen unrichtig und damit von dem grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit nicht umfasst. Schon deshalb bestehe kein Anlass, den ihm als "Stelle" im Sinne des § 10 Abs. 1 BlnPrG gesetzlich eingeräumten Gegendarstellungsanspruch einzuschränken. Im Übrigen sei auch dieser über die in Art. 14 VvB garantierte freie öffentliche Meinungsbildung verfassungsrechtlich abgesichert. Die statistischen Zahlen seien auch nicht belanglos. Jede Anzeige gegen einen Polizisten wegen Körperverletzung im Amt beinhalte den Vorwurf des Amtsmissbrauchs und sei damit für das Ansehen der Polizeibehörde von entscheidender Bedeutung; die überhöhten Zahlen vor Prozesseröffnung eingestellter Strafverfahren beinhalteten den Vorwurf, Fälle von Amtsmissbrauch würden nicht ausreichend verfolgt. Auch die fälschliche Unterstellung eingeleiteter Ermittlungsverfahren sei rufschädigend, da der Eindruck einer behördeninternen Misstrauenskultur erweckt werde. Dem Gegendarstellungsinteresse sei auch nicht mit der - ersichtlich nur zur Verhinderung der Gegendarstellung und zudem verspätet erfolgten - redaktionellen Mitteilung der richtigen Tatsachen Genüge getan. Es sei keine ausreichende inhaltliche oder formale, geschweige denn richtig stellende Bezugnahme auf den Ausgangsbericht erfolgt. II. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde in erster Linie gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 1. Februar 2008 wendet, soweit darin der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen worden ist. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, die Vollstreckung aus den Entscheidungen des Landgerichts bis zur Entscheidung über die Berufung zu verhindern bzw. einzustellen, zulässig und begründet. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ursprünglich auch die weiteren im bisherigen Verfahren ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts als angegriffen bezeichnet hat, versteht der Verfassungsgerichtshof den Vortrag zur Beschwerdebegründung insgesamt so, dass diese weiteren Entscheidungen damit nur im Hinblick auf das Vollstreckungsschutzbegehren des Polizeipräsidenten in Berlin (Beteiligter zu 3) angeführt, aber nicht als solche selbständig zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht worden sind (vgl. auch die entsprechende Klarstellung im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2008). Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich auch gegen die weiteren Entscheidungen einschließlich der Zwangsgeldfestsetzung richten sollte, da deren Bestand von dem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens abhängt. 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht das Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht entgegen. Zwar kann es, wenn - wie hier mit der Versagung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung - eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, nach dem Grundsatz der Subsidiarität geboten sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten; dies gilt jedoch nur, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - AfP 2006, 356; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 275 ). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin ist ohne Rücksicht auf den Stand des Berufungsverfahrens aufgrund der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung und der hieraus bereits eingeleiteten Vollstreckung durch Festsetzung eines Zwangsgelds gezwungen, die Gegendarstellung des Beteiligten zu 3 sofort abzudrucken. Der geltend gemachte Grundrechtseingriff droht ihr damit irreversibel. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, da der Beschluss des Kammergerichts, mit dem es die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung nach § 719 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 707 ZPO abgelehnt hat, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 VvB verletzt. a) Die Pressefreiheit ist in der Verfassung von Berlin zwar - anders als im Grundgesetz - nicht ausdrücklich geschützt. Die Beschwerdeführerin kann sich aber für ihre Tätigkeit als Presseorgan ohne sachlichen Unterschied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 14 Abs. 1 VvB berufen, wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat (Beschluss vom 16. Juni 1993 - LVerfGE 1, 99 ). Der grundrechtliche Schutz der Presse umfasst namentlich auch die Befugnis zu bestimmen, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - juris Rn. 26). Mit der Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung geht diese - unabhängig vom Wahrheitsgehalt der beanstandeten Berichterstattung geschützte - redaktionelle Gestaltungsmöglichkeit zu einem wesentlichen Teil verloren. b) Den Schutz der Pressefreiheit garantiert Art. 14 Abs. 1 VvB allerdings nur "innerhalb der Gesetze". Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 BlnPrG über die Verpflichtung der Presseorgane zum Abdruck einer Gegendarstellung. Deren Auslegung und Anwendung obliegt den Zivilgerichten, die hierbei jedoch die wertsetzende Bedeutung der von der Entscheidung berührten Grundrechte zu berücksichtigen haben (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - AfP 2006, 356 und 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, Rn. 74 ff. und Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - juris Rn. 27).Dies erfordert, im Rahmen der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts eine einzelfallbezogene Abwägung der Meinungs- und Pressefreiheit mit demjenigen Rechtsgut vorzunehmen, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 99, 185 und Beschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92 - juris Rn. 23).Auch insoweit hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsanwendung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Fachgericht dabei die Bedeutung des Grundrechts ausreichend beachtet hat, nicht dagegen, wie es den Grundrechtsschutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358 Rn. 15). c) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben werden die - zur Begründung der angegriffenen Ablehnung von vorläufigem Vollstreckungsschutz ausschließlich in Bezug genommenen - Darlegungen des Kammergerichts in dem angegriffenen Beschluss dazu, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2008 keine Aussicht auf Erfolg habe, nicht gerecht. Die Annahme des Kammergerichts, das Gegendarstellungsverlangen einer Behörde unterliege grundsätzlich keinen strengeren Anforderungen als dasjenige einer natürlichen Person, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht tragfähig. Die Auslegung des § 10 Abs. 1 BlnPrG dahin, dass gegendarstellungsberechtigte "Stelle" im Sinne dieser Bestimmung auch ein Träger öffentlicher Gewalt sein kann, gibt allerdings zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlass. Das Kammergericht hat aber nicht erkannt, dass damit keine - und erst recht keine schematische - Gleichbehandlung von Gegendarstellungsbegehren natürlicher Personen (oder juristischer Personen des Privatrechts) mit denen von Behörden (wie etwa hier des Polizeipräsidenten in Berlin) verbunden sein kann. Die undifferenzierte Übertragung von Anforderungen auf beide Fallgruppen wird namentlich dem auslegungsbedürftigen und abwägungsoffenen Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses in § 10 Abs. 2 Satz 1 BlnPrG nicht gerecht, ohne dessen Bestehen ein Gegendarstellungsanspruch ausscheidet, und verkennt grundlegend die Garantie der Meinungs- und Pressefreiheit. Die Entscheidung des Kammergerichts verletzt deshalb Art. 14 Abs. 1 VvB. aa) Das Recht der Gegendarstellung ist Privatpersonen zum Schutz ihres grundrechtlich - in Berlin in Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB - verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eingeräumt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a .a. O.). Der Einzelne soll zu dessen Wahrung gegenüber den in der Öffentlichkeit übermächtigen Medien, denen er sonst weitgehend hilflos ausgesetzt wäre, die - deren öffentliche Meinungsmacht teilweise kompensierende und beschränkende - Möglichkeit erhalten, sich gegenüber Tatsachenbehauptungen zu seiner Person in gleicher Weise öffentlichkeitswirksam zu Wort melden und seine abweichende Sicht des mitgeteilten Sachverhalts darstellen zu können (vgl. BGHZ 66, 182 ). Der presserechtliche Anspruch auf Gegendarstellung setzt demgemäß nur voraus, dass die Presse sich unter Verbreitung von Tatsachenbehauptungen mit dem Betroffenen befasst hat; ob die Berichterstattung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bewirkt hat, ist nicht zu prüfen. Das berechtigte Interesse des Betroffenen an dem Abdruck einer Gegendarstellung entfällt allein dann, wenn die Presse zur zweifelsfreien Überzeugung des Gerichts die offensichtliche Unrichtigkeit der begehrten Gegendarstellung dargetan hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a .a. O.), oder in Bezug auf solche Tatsachenbehauptungen, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können (BVerfGE 97, 125 ). bb) Diese Grundgedanken passen nicht nahtlos auf Behörden und andere staatliche "Stellen", denen das Landespresserecht ebenfalls einen Gegendarstellungsanspruch gewährt. Als Träger öffentlicher Gewalt sind sie nicht grundrechtsfähig (vgl. allgemein Beschluss vom 14. Februar 2005 - VerfGH 77/03 - juris Rn. 22) und können sich daher nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Zutreffend weist das Kammergericht zwar darauf hin, dass das Gegendarstellungsrecht zugleich der grundrechtlich garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute komme (vgl. BVerfGE 57, 295 ), weil dem Leser neben der Information durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt werde (BVerfGE 97, 125 ). Da diesem Aspekt der Meinungsfreiheit als objektivem Prinzip Verfassungsrang zukommt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 57, 295 ), mag es - neben dem auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich zustehenden zivilrechtlichen Ehrenschutz (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - juris Rn. 28) - ein Gegendarstellungsrecht staatlicher Stellen verfassungsrechtlich rechtfertigen. Es kann aber nicht in gleicher Weise und mit demselben Gewicht wie die grundrechtliche Position des einzelnen Bürgers und dessen potenzielle Wehrlosigkeit gegenüber Veröffentlichungen in den Medien zur Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen des Rechts der Gegendarstellung herangezogen werden. Auch der Gegendarstellungsanspruch öffentlicher Stellen muss seine Grenze am Schutzzweck der presserechtlichen Norm finden und sich in Abwägung mit der Pressefreiheit allgemein und in jedem Einzelfall legitimieren. Dabei ist zu beachten, dass eine Behörde - wie im Ausgangsverfahren der Polizeipräsident - gerade keinen grundrechtlichen (Persönlichkeits- oder Ehren-)Schutz genießt, in aller Regel nicht annähernd in gleicher Weise wie Privatpersonen mehr oder weniger wehrlos Presseveröffentlichungen ausgesetzt ist und in einem grundsätzlich anderen Spannungsverhältnis zur Institution der Presse im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat steht. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die exzessive Inanspruchnahme eines - zumal unter gleichen, großzügigen Voraussetzungen wie für einzelne Bürger gewährten - Gegendarstellungsrechts staatlicher Stellen schon im Hinblick auf das beträchtliche, auch finanzielle Prozessrisiko zu einer Gefahr für eine freie Berichterstattung werden kann. Ein Anspruch auf Gegendarstellung kommt danach für Behörden nur in Betracht gegenüber Tatsachenbehauptungen, die - unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt unter Berücksichtigung der dargestellten Unterschiede - in ähnlich gravierender Weise wie bei Einzelpersonen in ihre Rechtsstellung eingreifen und sich jenseits ihrer konkreten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit erheblich auswirken können, namentlich etwa das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden. Es bleibt in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der presserechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit zu schützen, hierzu die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen sowie einander gegenüberstehende Positionen in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trägt (vgl. zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, Rn. 74). Dabei liegt es nahe, auf diejenigen Kriterien und Maßstäbe zurückzugreifen, die der Bundesgerichtshof jüngst zum zivilrechtlichen Anspruch juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf Richtigstellung in den Medien entwickelt und ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - a.a.O.). Entsprechend darf auch der presserechtliche Schutz der öffentlichen Verwaltung insbesondere nicht dazu dienen, sachliche Kritik an ihrer Amtstätigkeit abzublocken oder sich gegen öffentliche Kritik abzuschirmen. Dem ist bei der erforderlichen Abwägung im Rahmen der Bestimmung des berechtigten Interesses nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BlnPrG dadurch Rechnung zu tragen, dass der Pressefreiheit nach Art. 14 VvB eine gesteigerte Bedeutung zugemessen wird, wenn es um das mit einem Gegendarstellungsbegehren verteidigte Ansehen einer Behörde und nicht um den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Einzelnen geht. Im Konflikt zwischen berechtigten Interessen staatlicher Einrichtungen und der Presse ist ferner das Gewicht der Meinungs- und Pressefreiheit auch "insofern besonders hoch zu veranschlagen, als das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet" (so zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 49/00 u.a. - juris Rn. 49). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u. a. - a.a.O. Rn. 72 unter Hinweis auf BVerfGE 20, 162 ; 66, 116 ; 77, 346 ). Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen und haben daher zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (vgl. BVerfG a.a.O.). Auch eine fehlerhafte oder falsche Berichterstattung, wie sie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingeräumt und selbst - wenn auch ohne Hinweis auf die Ausgangsberichterstattung - in späteren Artikeln korrigiert hat, berechtigt danach nicht stets und gleichsam automatisch zu einer Gegendarstellung nach § 10 Abs. 1 BlnPrG. Diesen Grundsätzen entsprechende Erwägungen hat das Kammergericht bisher nicht angestellt. d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 VvB. Es erscheint möglich, dass das Kammergericht seine Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen anders getroffen und dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben hätte. Bei seiner erneuten Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckungsschutz und in dem nunmehr fortzuführenden Berufungsverfahren wird das Kammergericht ferner ggf. Gelegenheit haben, über die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Bestehen eines Gegendarstellungsanspruchs (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 10. März 2008) zu befinden. 3. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Kammergerichts im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Kammergericht zurückzuverweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.