Beschluss
177/06
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0916.177.06.0A
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Leitsätze
1. Der Gegenstand der vom Beschwerdeführer erhobenen Anhörungsrüge gem § 321a ZPO war der verneinende Beschluss über ein Richterablehnungsgesuch nach § 45 ZPO, der als solcher nur eine (unselbständige) Zwischenentscheidung darstellt und durch die das Verfahren abschließende Entscheidung überholt wurde. Daher fehlt für eine selbständige Verfassungsbeschwerde gegen den vorangegangenen Beschluss im Richterablehnungsverfahren und den hierzu ergangenen Anhörungsrügebeschluss das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl BVerfG, 02.04.1974, 1 BvR 92/70, BVerfGE 37, 67 <74>).
2a. Die Gestaltung des Verfahrens und namentlich die Auslegung des einfachen (Verfahrens-)Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte.
2b. Insoweit hat der VerfGH Berlin lediglich zu überprüfen, ob die Entscheidung des Fachgerichts auf einer grundlegenden Verkennung von Existenz und Tragweite des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter iSv Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE beruht oder noch mit der entsprechenden landesrechtlichen Gewährleistung vereinbar ist (vgl VerfGH Berlin, 30.04.2004, 2/04, NJW-RR 2004 1719f).
2c. Eine Durchbrechung der Rechtskraft auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB kann - im Interesse der Rechtssicherheit - nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden.
2d. Hier: Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des KG angreift, durch den die Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO verworfen wurde. Denn er hat nicht dargelegt, dass der Beschluss auf einer Verkennung von Grundrechten beruht. Insbesondere hat er nicht hinreichend die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB dargetan, da er keine besonderen Umstände aufzeigt, die ausnahmsweise eine Rechtskraftdurchbrechung rechtfertigen könnten, son-dern lediglich einen fachgerichtlichen Berechnungsfehler bei der Ermittlung der Wohnfläche dargelegt, der aber gerade nicht zu einer Begründung eines solchen Schadensersatzanspruches ausreicht.
3a. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ablehnung aus Besorgnis der Befangenheit der Richter des KG, die bei den angegriffenen Beschlüssen mitgewirkt haben, beruht nur auf bloßen Mutmaßungen und rechtfertigen die Annahme einer möglichen Befangenheit offensichtlich nicht.
3b. Auch hinsichtlich des vorwurfsvollen Vorbringens bezüglich des Befangenheitsantrages gegen den Richter F, dessen Urteil als Einzelrichter den Anlass der weiteren Streitigkeit gegeben habe, ist ein Grundrechtsverstoß weder dargetan noch erkennbar. Insbesondere fehlt ein hinreichender und schlüssiger Vortrag dazu, weshalb durch die Mitwirkung des vorbefassten Einzelrichters F an dem darauf folgenden Zurückweisungsbeschluss des KG gem § 522 Abs 2 ZPO ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt sein soll.
3c. Jedoch kann bei objektiver Würdigung der Rolle des in der geschilderten Weise "atypisch vorbefassten" Richters seine Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen:
Eine Verletzung des Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE würde dabei voraussetzen, dass das KG ein im Hinblick hierauf angebrachtes Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers objektiv willkürlich abgelehnt hätte - was hier jedoch nicht der Fall war, da das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter F allein dessen Mitwirkung an der Entscheidung über die Anhörungsrüge betraf, nicht jedoch die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anstehende Entscheidung nach § 522 Abs 2 ZPO.
4. Auch wenn ein Verfassungsverstoß durch die Mitwirkung des Richters F an dem Zurückweisungsbeschluss nicht festgestellt werden kann, weist der VerfGH Berlin darauf hin, dass das KG unter den gegebenen besonderen Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer vor dem Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass der Richter F an dieser Entscheidung zur Mitwirkung berufen war. Die in dem unterlassenen Hinweis liegende Verletzung des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE hätte der Beschwerdeführer indessen gem § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE aus mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend machen können und müssen (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstand der vom Beschwerdeführer erhobenen Anhörungsrüge gem § 321a ZPO war der verneinende Beschluss über ein Richterablehnungsgesuch nach § 45 ZPO, der als solcher nur eine (unselbständige) Zwischenentscheidung darstellt und durch die das Verfahren abschließende Entscheidung überholt wurde. Daher fehlt für eine selbständige Verfassungsbeschwerde gegen den vorangegangenen Beschluss im Richterablehnungsverfahren und den hierzu ergangenen Anhörungsrügebeschluss das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl BVerfG, 02.04.1974, 1 BvR 92/70, BVerfGE 37, 67 ). 2a. Die Gestaltung des Verfahrens und namentlich die Auslegung des einfachen (Verfahrens-)Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. 2b. Insoweit hat der VerfGH Berlin lediglich zu überprüfen, ob die Entscheidung des Fachgerichts auf einer grundlegenden Verkennung von Existenz und Tragweite des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter iSv Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE beruht oder noch mit der entsprechenden landesrechtlichen Gewährleistung vereinbar ist (vgl VerfGH Berlin, 30.04.2004, 2/04, NJW-RR 2004 1719f). 2c. Eine Durchbrechung der Rechtskraft auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB kann - im Interesse der Rechtssicherheit - nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden. 2d. Hier: Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des KG angreift, durch den die Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO verworfen wurde. Denn er hat nicht dargelegt, dass der Beschluss auf einer Verkennung von Grundrechten beruht. Insbesondere hat er nicht hinreichend die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB dargetan, da er keine besonderen Umstände aufzeigt, die ausnahmsweise eine Rechtskraftdurchbrechung rechtfertigen könnten, son-dern lediglich einen fachgerichtlichen Berechnungsfehler bei der Ermittlung der Wohnfläche dargelegt, der aber gerade nicht zu einer Begründung eines solchen Schadensersatzanspruches ausreicht. 3a. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ablehnung aus Besorgnis der Befangenheit der Richter des KG, die bei den angegriffenen Beschlüssen mitgewirkt haben, beruht nur auf bloßen Mutmaßungen und rechtfertigen die Annahme einer möglichen Befangenheit offensichtlich nicht. 3b. Auch hinsichtlich des vorwurfsvollen Vorbringens bezüglich des Befangenheitsantrages gegen den Richter F, dessen Urteil als Einzelrichter den Anlass der weiteren Streitigkeit gegeben habe, ist ein Grundrechtsverstoß weder dargetan noch erkennbar. Insbesondere fehlt ein hinreichender und schlüssiger Vortrag dazu, weshalb durch die Mitwirkung des vorbefassten Einzelrichters F an dem darauf folgenden Zurückweisungsbeschluss des KG gem § 522 Abs 2 ZPO ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt sein soll. 3c. Jedoch kann bei objektiver Würdigung der Rolle des in der geschilderten Weise "atypisch vorbefassten" Richters seine Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen: Eine Verletzung des Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE würde dabei voraussetzen, dass das KG ein im Hinblick hierauf angebrachtes Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers objektiv willkürlich abgelehnt hätte - was hier jedoch nicht der Fall war, da das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter F allein dessen Mitwirkung an der Entscheidung über die Anhörungsrüge betraf, nicht jedoch die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anstehende Entscheidung nach § 522 Abs 2 ZPO. 4. Auch wenn ein Verfassungsverstoß durch die Mitwirkung des Richters F an dem Zurückweisungsbeschluss nicht festgestellt werden kann, weist der VerfGH Berlin darauf hin, dass das KG unter den gegebenen besonderen Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer vor dem Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass der Richter F an dieser Entscheidung zur Mitwirkung berufen war. Die in dem unterlassenen Hinweis liegende Verletzung des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE hätte der Beschwerdeführer indessen gem § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE aus mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend machen können und müssen (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621). Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung einer Berufung durch das Kammergericht nach § 522 Abs. 2 ZPO und einen vorausgegangenen Beschluss des Kammergerichts, mit dem Anhörungsrügen gegen Entscheidungen über Befangenheitsanträge verworfen wurden. Der Beschwerdeführer führte als einer der Verkäufer einer bei Abschluss des Kaufvertrages noch nicht räumlich verbundenen Maisonettewohnung in Berlin einen Rechtsstreit gegen den Käufer (Beteiligter zu 2) auf Zahlung des vollständigen Kaufpreises (LG 14 O 589/00; KG 6 U 319/03). Streitig war, ob einzelne Arbeiten im vereinbarten Kaufpreis enthalten waren oder sich als "Sonderwünsche" Kaufpreis erhöhend auswirkten. Der Beteiligte zu 2 machte Gegenansprüche wegen Verzuges und einer über der vereinbarten Toleranzgrenze von 3 % liegenden Abweichung der tatsächlichen von der mit 110,62 qm vereinbarten Wohnfläche geltend. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts hatte teilweise Erfolg. Der Beteiligte zu 2 wurde mit Urteil des Richters am Kammergericht F. als Einzelrichter vom 1. März 2005 zur Zahlung von 9.459, 89 Euro verurteilt. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht gingen von der Berechtigung des Käufers zur Minderung des Kaufpreises wegen erheblicher Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Quadratmeterzahl aus. Während das Landgericht gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das zu einer Wohnfläche von 103,2 qm kam, eine Abweichung von 7,42 qm (110,62 -103,2 qm) zugrunde legte, sah das Kammergericht nur eine Fläche von 3,94 qm als minderungsrelevant an. Die Wohnflächenreduzierung, die durch den Einbau der zum oberen Teil der Wohnung führenden Treppe schon bei Vertragsabschluss zwangsläufig absehbar gewesen sei, müsse von der vereinbarten Wohnfläche ebenso abgezogen werden wie eine weitere Fläche, die auf den vom Beteiligten zu 2 nachträglich eingebauten Kamin entfalle. Dem vom Landgericht eingeholten Gutachten entnahm das Kammergericht eine auf die Treppe entfallende Flächenreduzierung von 2,68 qm. Die Verkäufer (u.a. der Beschwerdeführer) vertraten demgegenüber die Auffassung, die Angaben im Gutachten zu der durch den Treppeneinbau fortgefallenen Wohnfläche bezögen sich nur auf das vierte Obergeschoss, eine ebensolche Flächenminderung sei aber auch für das Dachgeschoss anzusetzen. Deshalb reduziere sich die vereinbarte Wohnfläche allein für die Treppe um 2 x 2,68 = 5,36 qm, womit im Ergebnis keine zur Kaufpreisminderung berechtigende Flächenabweichung gegeben sei. Mit der Begründung, das Urteil sei insoweit unvollständig, beantragten die Kläger (darunter der Beschwerdeführer) die Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO. Diesen Antrag wies Richter F. mit Beschluss vom 20. Mai 2005 zurück und legte dar, die Auffassung der Kläger, die Flächenangaben im Gutachten zur innenliegenden Treppe bezögen sich nur auf das 4. Obergeschoss, sei unzutreffend. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Zivilrechtsstreit (LG 36 O 194/05; KG 6 U 19/06) begehrte der Beteiligte zu 2 die Auflassung der Wohnung. Nachdem diese erfolgt war, stritten die Parteien um die Erledigung bzw. die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage vor der die Erledigung herbeiführenden Auflassung. Der Beschwerdeführer machte widerklagend einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zum Ausgleich seines durch die falsche Berechnung der tatsächlichen Wohnfläche durch das Kammergericht entgangenen Kaufpreises geltend. Zur Begründung trug er vor, das Urteil des Kammergerichts sei evident und schwerwiegend fehlerhaft, der Beteiligte zu 2 könne sich deshalb auf die Rechtskraft dieses Urteils nicht berufen. Das Landgericht wies Klage und Widerklage mit Urteil vom 28. Dezember 2005 ab. Der Beschwerdeführer und der Beteiligte zu 2 legten Berufung ein. Mit Beschluss vom 16. Juni 2006 teilte das Kammergericht in der Besetzung N., M. und D. die Absicht mit, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Es könne dahinstehen, ob das Urteil des Kammergerichts vom 1. März 2005 wegen eines Rechenfehlers durch Annahme eines falschen Sachverhalts unrichtig sei, da besonders schwerwiegende Umstände, die es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar erscheinen ließen, an dem Grundsatz der Beständigkeit unanfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen festzuhalten, nicht aufgezeigt worden seien. Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer die Richter N., M. und D. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die beabsichtigte Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO und die Äußerungen zur Einschätzung der Widerklage legten den Schluss nahe, dass der Richter F. gegebenenfalls unbewusst geschützt werden solle. Unter Ausnutzung von § 522 Abs. 3 ZPO werde eine Revision verhindert, obwohl Probleme von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen würden. Weiter heißt es in dem Antrag: "Nur der Vollständigkeit halber verweisen wir darauf, dass aus den vorgenannten offensichtlichen Gründen auch eine Befangenheit des Richters F. des 6. Senates besorgt wird, sollte er an der Entscheidung über diesen Befangenheitsantrag mitwirken. Gleiches gilt für andere Mitglieder des 6. Senates des Kammergerichts aus offensichtlichen Gründen. Richter F. und die gegebenenfalls anderen Richter des 6. Senats des Kammergerichts werden daher als Richter in dieser Sache ebenfalls abgelehnt (Begründung wie vor)." Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 wies der 8. Senat des Kammergerichts durch die Richter B., Dr. H. und Dr. W. das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vor Ablauf einer diesem eingeräumten Stellungnahmefrist zurück, wobei es das gegen Richter F. gerichtete Gesuch als unzulässig ansah, da dieser nicht am Hinweisbeschluss vom 16. Juni 2006 mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer rügte daraufhin die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör und lehnte die Richter B., Dr. H. und Dr. W. ("rein vorsorglich") wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 15. September 2006 erklärte der 6. Senat des Kammergerichts in der Besetzung S., Z. und S. die Ablehnung der Richter B., Dr. H. und Dr. W. für begründet. In dem Umstand, dass für befangen erklärte Richter über sein erstes Befangenheitsgesuch entschieden haben, sah der Beschwerdeführer einen (weiteren) Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, den er mit Schriftsatz vom 22. September 2006 rügte. Durch Beschluss vom 19. Oktober 2006 verwarf der 6. Senat des Kammergerichts durch die Richterinnen und Richter S., Z. und S. die Anhörungsrügen vom 9. August und 22. September 2007 und führte u.a. aus: Der Umstand, dass der Beschluss vom 17. Juli 2006 von Richtern gefasst worden sei, die anschließend für befangen erklärt worden seien, führe nicht dazu, das dieser Beschluss unwirksam würde. Der Beschwerdeführer habe zur Entscheidungserheblichkeit der Verstöße nichts vorgetragen. Die Anhörungsrügen wären, selbst wenn sie zulässig wären, jedenfalls unbegründet. Die zum Bedauern der beteiligten Richter erfolgte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch nicht entscheidungserheblich gewesen. Es sei weder zu erkennen noch vom Beschwerdeführer auch nur im Ansatz vorgetragen, dass er seinen Sachvortrag oder seine Rechtsausführungen in Bezug auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter N., M. und D. im Falle einer antragsgemäßen Fristverlängerung in entscheidungserheblicher Weise ergänzt hätte. Allein auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesen dienstlichen Äußerungen habe sich aber die vom abgelehnten Vorsitzenden Richter B. gewährte Frist bezogen. Mit weiterem Beschluss vom 20. Oktober 2006 wies der 6. Senat des Kammergerichts in der Besetzung N., M. und F. die Berufungen des Beschwerdeführers und des Beteiligten zu 2 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. In dem Beschluss heißt es u.a.: "Soweit die Berufungskläger weiterhin geltend machen, es liege ein evidenter und schwerwiegender Fehler im Urteil des Vorprozesses vor, so kann schon dem nicht gefolgt werden. Der Einzelrichter hat im Vorprozess im Beschluss über die Ablehnung einer Urteilsberichtigung nach Überprüfung seiner Rechtsauffassung dargelegt, wie er das Gutachten verstanden hat und dass er zwei Teilflächen für die Treppe addiert hat. Ein angeblicher Fehler des Urteils steht weder fest, noch wäre ein solcher Fehler evident." Der Beschwerdeführer hat am 25.Oktober 2006 gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 19. und 20. Oktober 2006 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), einen Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen das Rechtstaatlichkeitsgebot. Zur Begründung trägt er vor: Der nicht durch das Gesetz gedeckte Zurückweisungsbeschluss vom 20. Oktober 2006 schneide ihm den Anspruch auf rechtliches Gehör ab, weil eine weitere Sachverhaltsermittlung zur Wohnflächenfeststellung im Berufungsverfahren erforderlich, wegen § 522 Abs. 3 ZPO aber nicht möglich gewesen sei. Mit der unanfechtbaren Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO werde die Klärung der Frage verhindert, ob die Ursprungsentscheidung des Kammergerichts vom 1. März 2005 auf einer fehlerhaften Wohnflächenberechnung beruhe. Diesen Beschluss hätten dieselben Richter gefasst, die von den zuvor als befangen erkannten Richtern als nicht befangen erklärt worden seien. Als Gipfel der Dreistigkeit habe auch der Richter am Kammergericht F., der die gesamte Streitigkeit zu vertreten habe, mitgewirkt und sich so nun selbst bescheinigt, dass ein Fehler seines Ursprungsurteils nicht feststehe. Der Beschluss vom 19. Oktober 2006 verletze durch die falsche Auslegung von § 321a ZPO seine Grundrechte. Es könne nicht sein, dass die Darlegungsfrist kürzer sei als die vom Gericht selbst eingeräumte, aber nicht beachtete Fristverlängerung. Der gesamte Rechtsstreit sei offenkundig nicht rechtsstaatlich abgelaufen. In das Urteil von Richter F. im Vorprozess habe sich ein Rechenfehler eingeschlichen, dessen Berichtigung der Richter gegen die ihm offensichtlich bekannten Tatsachen abgelehnt habe, womit sich fehlende Selbstkontrolle und fehlendes Fehlerbewusstsein offenbart hätten. Die dagegen gerichtete Klage sei vom Kammergericht abgewiesen worden, um sich in einer mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls Beweisaufnahme nicht dem Vorwurf der Parteilichkeit zugunsten des Richters F. aussetzen zu müssen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO ergangenen Beschluss des Kammergerichts vom 19. Oktober 2006 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Beschluss zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden kann (vgl. zum Bundesrecht: zuletzt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1BvR 562/08 - juris Rn. 12 m. w. N.). Denn Gegenstand der vom Beschwerdeführer erhobenen Anhörungsrüge war eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch (§ 45 ZPO). Diese Zwischenentscheidung wurde durch die das Verfahren abschließende Entscheidung (Beschluss vom 20. Oktober 2006) überholt, die der Beschwerdeführer ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angreift. Daher fehlt für eine selbständige Verfassungsbeschwerde gegen den vorangegangenen Beschluss im Richterablehnungsverfahren und den hierzu ergangenen Anhörungsrügebeschluss das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 37, 67 ). 2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 20. Oktober 2006 richtet, durch den die Berufung des Beschwerdeführers gegen das angegriffene Urteil des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verworfen wurde. a) Der Beschwerdeführer greift diese Entscheidung unter dem Gesichtspunkt an, dass durch die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege die erforderliche Klärung der Richtigkeit des Urteils des Kammergerichts vom 1. März 2005 - ggf. im Wege der Beweisaufnahme - vereitelt worden sei. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die vom Kammergericht gewählte Verfahrensweise, seine Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, beschneide in unzulässiger Weise den beschrittenen Rechtsweg, zielt der Sache nach auf eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 7 VvB) ab. Die Verfassungsbeschwerde entspricht insoweit jedoch nicht den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen (§§ 49, 50 VerfGHG). Die Gestaltung des Verfahrens und namentlich die Auslegung des einfachen (Verfahrens-)Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof lediglich zu überprüfen, ob die Entscheidung des Fachgerichts auf einer grundlegenden Verkennung von Existenz und Tragweise eines bestimmten landesverfassungsrechtlich verbürgten subjektiven Rechts beruht oder noch mit der entsprechenden landesrechtlichen Gewährleistung vereinbar ist (Beschlüsse vom 17. März 1997 - VerfGH 4/97 - LVerfGE 6, 63 und vom 30. April 2004 - VerfGH 2/04 - NJW-RR 2004, 1719 f.). Dass der angegriffene Beschluss auf einer Verkennung von Grundrechten beruht, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag (S. 2 der Beschwerdeschrift), besondere Gründe für die Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB wegen Missbrauchs einer gerichtlichen Entscheidung lägen bereits dann vor, wenn das fragliche Urteil auf einer falschen Berechnung "des als richtig Erkannten" beruhe, verkennt, dass die Durchbrechung der Rechtskraft - wie im Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 10. Juni 2006 zutreffend ausgeführt wurde - auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden kann, weil sonst die Rechtskraft von Urteilen relativiert und dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Derartige besondere Umstände sind nicht schon damit aufgezeigt, dass das Urteil aus der Sicht des Schuldners Berechnungsfehler enthält, weil damit nur seine mögliche objektive Unrichtigkeit erfasst wird, die für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs gerade nicht ausreicht. Da das Urteil aus dem Vorprozess (LG 14 O 589/00; KG 6 U 319/03) mithin im Ausgangsverfahren nicht erneut vollinhaltlich zu überprüfen war, musste sich dem Kammergericht auch eine nur aufgrund mündlicher Verhandlung mögliche nochmalige Beweisaufnahme über die tatsächliche Wohnungsgröße nicht aufdrängen. b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sei "bereits am nächsten Tag, dem 20. Oktober 2006 als vorbereiteter Beschluss … von den als befangen erkannten Richtern … als (angeblich) unbefangen erklärten Richtern" erlassen worden, wobei an diesem Beschluss "als Gipfel der Dreistigkeit auch der Einzelrichter F. als Ursprungsrichter, der die gesamte Streitigkeit zu vertreten" habe, beteiligt gewesen sei und sich damit nun selbst bescheinigt habe, dass ein Fehler seines Ursprungsurteils nicht feststehe, ist ein Grundrechtsverstoß ebenfalls schon nicht den Anforderungen nach §§ 49, 50 VerfGHG entsprechend dargelegt. Insoweit beschränkt sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die zitierte Darstellung auf den pauschalen Vorwurf, "aus dem gesamten kurz geschilderten Geschehen" ergebe sich "ein Verstoß des gesamten Verfahrens gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin, des Rechtsstaatlichkeitsgebotes und ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nach der Verfassung von Berlin", jedenfalls aber sei "dieser Verstoß" bei den Beschlüssen vom 19. Oktober und 20. Oktober 2006 feststellbar. Damit lässt sich weder eine Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB noch des Art. 15 Abs. 1 VvB hinreichend begründen. Ein Verstoß gegen die grundrechtsgleiche Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB ist weder ausdrücklich geltend gemacht noch auch nur der Sache nach schlüssig dargelegt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Mitwirkung der von ihm zuvor erfolglos abgelehnten Richter N. und M. wendet, verkennt er, dass es für die Ablehnung dieser Richter keinen vernünftigen Anlass gab. Die vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren (Schriftsatz vom 27. Juni 2006) geäußerte Befürchtung, die Berufung habe im Beschlusswege zurückgewiesen werden sollen, um so möglicherweise - ggf. unbewusst - den im gleichen Senat tätigen und im Vorprozess als Einzelrichter amtierenden Richter F. zu schützen, rechtfertigte als bloße Mutmaßung die Annahme einer möglichen Befangenheit der abgelehnten Richter offensichtlich nicht. Der Hinweisbeschluss vom 16. Juni 2006 beruhte auf zutreffenden rechtlichen Vorgaben und bot keinen durch Tatsachen gestützten Ansatzpunkt für die vom Beschwerdeführer geäußerte Besorgnis der Befangenheit. Der Beschwerdeführer hat in seiner Verfassungsbeschwerde auch nicht dargelegt, welche weiteren von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe in Bezug auf die Richter N. und M. vorgelegen haben könnten. Sein Hinweis im Schreiben an das Kammergericht vom 8. Juli 2006 auf die "provokative Kürze" der dienstlichen Äußerungen dieser abgelehnten Richter enthält keine für die Beurteilung des Befangenheitsantrags relevanten Umstände. Hinsichtlich der Mitwirkung des Richters F. erschöpft sich die Beschwerdebegründung in dem Vorwurf, dass die Mitwirkung dieses Richters, der - aus der Sicht des Beschwerdeführers - mit seiner fehlerhaften Einzelrichterentscheidung den Anlass zu der weiteren Streitigkeit gegeben habe, den "Gipfel der Dreistigkeit" darstelle und dass sich der Richter F. damit selbst bescheinige, dass ein Fehler seines ursprünglichen Urteils nicht feststehe und dadurch die Klärung der Frage verhindere, ob ein solcher Fehler vorgelegen habe. Mit dieser Begründung wendet sich der Kläger erkennbar in erster Linie dagegen, dass das Kammergericht in dem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf nachträgliche Überprüfung der Entscheidung des Einzelrichters unter Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils vom 1. März 2005 zur Berechnung der tatsächlichen Wohnfläche in Anwendung des § 826 BGB abgelehnt hat. Insoweit ist ein Grundrechtsverstoß indessen - wie unter a) ausgeführt - weder dargetan noch erkennbar. Soweit sich der Beschwerdeführer damit zugleich gegen die Mitwirkung des Richters F. an diesem Beschluss wendet, obwohl dieser das im vorangegangenen Verfahren ergangene rechtskräftige Urteil vom 1. März 2005 als Einzelrichter erlassen hat, dessen Korrektur im Wege der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 826 BGB der Beschwerdeführer erstrebt, fehlt ein hinreichender und schlüssiger Vortrag dazu, weshalb dadurch ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt sein soll. In Betracht käme insoweit allenfalls das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, den die Beschwerde jedoch auch im vorliegenden Zusammenhang nicht als verletzt bezeichnet hat. Eine Verletzung dieses Rechts durch die Mitwirkung des Richters F. an dem Zurückweisungsbeschluss vom 20. Oktober 2006 kann, wie der Verfassungsgerichtshof im Übrigen klarstellend bemerkt, auch nicht festgestellt werden. Die im vorliegenden Fall gegebene besondere Konstellation, dass ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, das Gegenstand einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage wegen vorsätzlichen sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs ist, weist allerdings gewisse Parallelitäten zu dem - hier eindeutig nicht eingreifenden (vgl. auch BVerfGE 30, 149 und BVerfG, NJW 2001, 3533 ) - Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 6 ZPO auf. Bei objektiver Würdigung der Rolle des in der geschilderten Weise vorbefassten Richters kann seine Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen (sog. atypische Vorbefassung, vgl. LG Berlin, NJW-RR 1999, 289; Schlichting, Vorbefassung als Ablehnungsgrund, NJW 1989, 1343). Eine Verletzung des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB würde jedoch voraussetzen, dass das Kammergericht ein im Hinblick hierauf angebrachtes Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers objektiv willkürlich abgelehnt hätte. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Das vorsorglich angebrachte Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter F. (im Schriftsatz vom 27. Juni 2006) betraf die Mitwirkung an der Entscheidung über die Anhörungsrüge, nicht jedoch die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anstehende Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Obwohl danach ein Verfassungsverstoß durch die Mitwirkung des Richters F. an dem Zurückweisungsbeschluss nicht festgestellt werden kann, weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass das Kammergericht unter den gegebenen besonderen Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer vor dem Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass der Richter F. an dieser Entscheidung zur Mitwirkung berufen war. Die in dem unterlassenen Hinweis liegende Verletzung des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs hätte der Beschwerdeführer indessen mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend machen können und müssen (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07, 128 A/07 - GE 2007, 1621). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.