Beschluss
145/08, 145 A/08
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2008:1118.145.08.0A
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Berlin im Verfahren 146/08 der vollständig dokumentiert ist (vgl VerfGH Berlin, 146/08, 2008-11-18).
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Berlin im Verfahren 146/08 der vollständig dokumentiert ist (vgl VerfGH Berlin, 146/08, 2008-11-18). 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste mit seinen Eltern und einer Schwester, der Beschwerdeführerin im Verfahren VerfGH 146/08, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im Oktober 2006 die Gewährung politischen Asyls. Er gab u. a. an, tschetschenischer Volkszugehörigkeit zu sein. Wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters sei es auch für ihn und seine Schwester gefährlich geworden. Im Jahre 2002/2003 sei er, bevor er Tschetschenien verlassen habe, von russischen Soldaten geschlagen worden. Die ganze Sache sei im Rahmen einer Säuberungsaktion geschehen. Sein Vater sei damals festgenommen worden. Die russische Föderation habe er 2006 verlassen, weil sein Vater vom GRU (russischer Militärnachrichtendienst) gesucht worden sei, wobei sein Vater ihm nichts Genaues gesagt habe, so dass er Einzelheiten nicht angeben könne. Im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation müsse er befürchten, festgenommen zu werden. Er gehe davon aus, dass damit versucht werde, seinen Vater zu zwingen, sich zu stellen. Bereits vor der Ausreise aus der Russischen Föderation habe er als Tschetschene viele Probleme gehabt. So habe es eine Auseinandersetzung mit "Zigeunern" gegeben. Mit Bescheid vom 15. Januar 2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung des Beschwerdeführers als Asylberechtigten ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise auf. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb der russischen Föderation aufhalte oder bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem im Jahre 2002 stattgefundenen Ereignis und der Ausreise aus der russischen Föderation im Jahr 2006 liege nicht mehr vor. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand drohe in Tschetschenien prinzipiell keine regionale oder örtlich begrenzte Gruppenverfolgung. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer auf eine inländische Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen. Es könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die Russische Föderation als individuell vorverfolgte Person verlassen habe, da er in den meisten Teilen des russischen Staatsgebietes vor Maßnahmen, denen unter dem Aspekt einer politischen Verfolgung Rechtserheblichkeit zukomme, "hinreichend sicher" wäre. Dass der Beschwerdeführer wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Sippenhaft oder ähnliche Verfolgungsmaßnahmen befürchten müsse, habe er nicht glaubhaft machen können. Nach seiner Übersiedlung ins Nowgoroder Gebiet habe er keinerlei Probleme mit den russischen Behörden gehabt. Die gegen diesen Bescheid Anfang Februar 2007 erhobene Klage begründete der Beschwerdeführer zunächst mit der Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 trug er vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da er als Sohn eines herausgehobenen Oppositionspolitikers individuell politisch verfolgt werde. Er sei vorverfolgt ausgereist und auch bei einer etwaigen Rückkehr nicht sicher vor politischer Verfolgung. Anlässlich der Festnahme seines Vaters sei von russischen Soldaten eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, bei der er brutal geschlagen worden und seine Schwester den Belästigungen der Soldaten ausgesetzt gewesen sei. Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats sei die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine besorgniserregende Entwicklung. Soweit dies für Angehörige von Rebellen gelte, gelte dies erst recht für die Familie eines in den Bemühungen um Unabhängigkeit der Tschetschenischen Republik herausgehobenen Politikers. Im Dezember 2004 seien acht Verwandte des früheren Präsidenten Aslan Maschadow entführt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein enger Vertrauter von Maschadow und an dessen Gesellschaftlichem Rat beteiligt gewesen, so dass eine entsprechende Gefährdung auch für seine Verwandten gelte. Laut einer Stellungnahme des UNHCR vom 8. Oktober 2007 seien Personen, die offizielle Positionen (inklusive sehr niedriger Positionen) im Regime Maschadov innegehabt hätten, und Personen, die offensichtlich von den Positionen der gegenwärtigen Regierung abweichende politische Ansichten hätten, im Falle einer Rückkehr gefährdet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurück. Die weitere auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom selben Tage als offensichtlich unbegründet ab. Die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet erfolge, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Klageabweisung geradezu aufdränge. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht wegen politischer Verfolgung verlassen habe und eine solche auch nicht gegenwärtig bei einer Rückkehr drohe. Der Beschwerdeführer habe nicht im Ansatz glaubhaft machen können, die Russische Föderation aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlassen zu haben oder eine politische Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland befürchten zu müssen. Er habe schon selbst nicht von einer einzigen gegen ihn gerichteten staatlichen asylrelevanten Maßnahme berichtet, die Anlass für seine Ausreise gewesen sein könnte, sondern lediglich substanzlos angeführt, sie seien ausgereist, weil sein Vater vom russischen Geheimdienst gesucht würde, wozu er allerdings nichts Genaueres sagen könne, weil sein Vater ihm nicht mehr berichtet habe. Die geschilderten Schläge russischer Soldaten im Jahre 2002 im Rahmen einer so genannten Säuberungsaktion seien offensichtlich kein Anlass gewesen, sein Heimatland zu verlassen, sondern nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers Grund für den Wegzug von Tschetschenien nach Tschudowo bzw. Nowgorod Anfang 2003, wo er seitdem unbehelligt gelebt habe. Dass er ohne Zweifel keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, belege auch der Umstand, dass er bis zu seiner Ausreise unbehelligt an der Staatlichen Universität Architektur studiert und in einem Wohnheim gewohnt habe. Das Gericht halte es für ausgeschlossen, dass ihm ein (gar mehrjähriges) Studium möglich gewesen wäre, wenn gegen ihn etwas vorgelegen hätte oder er gar staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer diesem bereits im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Umstand in keiner Weise entgegengetreten. Der Beschwerdeführer, der die Pflicht (gehabt) habe, bei der Aufklärung des Sachverhalts persönlich mitzuwirken, selbst die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen sowie die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben, habe seine Klage überhaupt erst im Oktober 2007 begründet, sich dabei allerdings auf allgemeine Ausführungen zu einer Gefährdung von Familienangehörigen herausgehobener Politiker beschränkt; im gesamten Klageverfahren habe der Kläger auch nicht ansatzweise von irgendwelchen Nachstellungen ihm gegenüber in Tschudowo bzw. Nowgorod berichtet. Weiterer Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei der Umstand, dass er von der Meldebehörde in Nowgorod noch im August 2006 einen neuen russischen Inlandspass erhalten habe. Unabhängig von Vorstehendem sei nicht ansatzweise ersichtlich, welches Verfolgungsinteresse staatliche Stellen gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt haben sollten. Er sei weder an Kampfhandlungen beteiligt gewesen, noch habe er irgendwelche die Kämpfer oder Rebellen unterstützende Tätigkeiten ausgeübt. Es habe keinerlei Anlass für die Sicherheitskräfte bestanden, ihm gegenüber tätig zu werden, vielmehr habe er unbehelligt an der staatlichen Universität Architektur studieren können. Die Mutmaßung seines Vaters in der mündlichen Verhandlung, die Sicherheitskräfte hätten den Anschein erwecken wollen, nicht gegen seine Familie vorzugehen, um ihn - den Vater des Beschwerdeführers - besser nach Tschetschenien verbringen zu können, sei offensichtlich verfahrensangepasst. Sie passe schon nicht auf den Beschwerdeführer, weil dieser gar nicht in Tschetschenien, sondern in Nowgorod gewohnt habe. Dass der Beschwerdeführer einer Gruppenverfolgung wegen seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, habe er schon selbst nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hätte ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin in der Russischen Föderation eine (weitere) inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Soweit die 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin auf der Grundlage einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. November 2005 für die Zeit ab 1. Juli 2004 eine inländische Fluchtalternative verneint habe, weil seit diesem Zeitpunkt ein erforderlicher Passumtausch an einem mit dem Ort der letzten Anmeldung nicht identischen Wohnort des Betroffenen und damit eine Registrierung und ständige Wohnsitznahme innerhalb der russischen Föderation auch ohne zwischenzeitlichen Aufenthalt in Tschetschenien nicht mehr möglich gewesen sei, sei dies im Fall des Beschwerdeführers schon deswegen unerheblich, weil er vor der Ausreise im Besitz eines kurz zuvor neu ausgestellten russischen Inlandspasses gewesen sei, mit dem er sich woanders hätte registrieren lassen können. Die Gefahr einer politischen Verfolgung lasse sich ebenso wenig auf einen Nachfluchttatbestand gründen. Dem Beschwerdeführer drohe auch gegenwärtig bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat offensichtlich keine politische Verfolgung. Da der Beschwerdeführer zur Überzeugung des Gerichts bereits vor der Ausreise keiner Verfolgung aus individuellen Gründen ausgesetzt gewesen sei, sei nicht ersichtlich, dass der russische Staat ihn nunmehr verfolgen sollte. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer auch gegenwärtig eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Das Urteil nimmt insoweit auf Urteile der Kammer vom 10. und 12. März 2008 Bezug. Insbesondere sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beschwerdeführer - der bereits in seinem Heimatland ein Studium aufgenommen, keine gesundheitlichen Einschränkungen angegeben und noch zahlreiche Verwandte in seinem Heimatland habe - auf Grund persönlicher Umstände an der Sicherung seines Lebensunterhaltes gehindert wäre. Dass der Beschwerdeführer weder vor seiner Ausreise noch bei einer Rückkehr einer Verfolgung wegen seines Vaters ausgesetzt gewesen sei bzw. sein werde, belege im Übrigen der Umstand, dass die 1983 geborene Schwester des Beschwerdeführers weiterhin in Grosny/Tschetschenien lebe, ohne dass von irgendwelchen Nachstellungen ihr gegenüber berichtet worden sei. 2. Mit der am 30. September 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Ablehnung seines Antrags auf Flüchtlingsanerkennung als "offensichtlich unbegründet" verletze ihn in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung setze voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten und sich die Abweisung der Klage geradezu aufdränge. Die Entscheidungsgründe müssten diese Maßstäbe und ihre Anwendung auf den Einzelfall erkennen lassen, wobei die Darlegung besondere Sorgfalt erfordere, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt habe. Der Bekanntheitsgrad des Vaters des Beschwerdeführers sei in dessen Asylverfahren ausführlich und mit allgemein zugänglichen Quellen im Internet dargelegt worden. Das Gericht habe die Funktionen, die dieser ausgeübt habe, ausdrücklich als wahr unterstellt. Vor diesem Hintergrund liege eine mögliche Gefährdung der Familienangehörigen auf der Hand. In Bezug auf Tschetschenien dürfte hinreichend bekannt sein, dass auch nahe Angehörige von Kämpfern von der totalitär geführten "Terrorismusbekämpfung" des russischen Staates betroffen seien. Als Familienangehöriger eines Politikers, der in Opposition zum Regime stehe, sei er bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in beachtlicher Gefahr, Opfer von individuellen Verfolgungsmaßnahmen zu werden, die mit dem politischen Ziel durchgeführt würden, seinen Vater zur Rückkehr zu zwingen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe eine Regelvermutung dafür, dass in dem jeweils konkret zu entscheidenden Fall den Angehörigen das gleiche Schicksal drohe. Zwar gehe die Rechtsprechung davon aus, dass diese sich nicht auf Familienangehörige schlechthin erstrecke, sondern nur Angehörige der in der Hausgemeinschaft geeinten engeren Familie umfasst seien. Bei gebotener funktionaler Begriffsbestimmung seien jedoch alle Familienangehörigen zu berücksichtigen, zwischen denen eine genügend enge persönliche Beziehung bestehe. Vorliegend hätten die Familienangehörigen nur wegen der Verfolgung des Vaters teilweise getrennt voneinander gewohnt. Das Gericht habe ihm in der mündlichen Verhandlung keine Fragen gestellt, auch nicht in Bezug auf die Misshandlungen durch russisches Militär bei einer Säuberungsaktion. Es habe sich in den Entscheidungsgründen mit der unzutreffenden Feststellung begnügt, dass der Beschwerdeführer von keiner gegen ihn gerichteten staatlichen (asylrelevanten) Maßnahme berichtet habe. Die Nichtberücksichtigung der Misshandlungen des Beschwerdeführers, bei denen ihm eine Handgranate in den Mund gesteckt worden sei, stelle einen Verstoß gegen die Indizwirkung von Folter als politische Verfolgung dar. Das Gericht halte es für ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer ein Studium möglich gewesen wäre, wenn gegen ihn etwas vorgelegen hätte oder er gar staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Die Entscheidungsgründe gingen nicht darauf ein, dass sich die Situation am Ort des inländischen Fluchtortes verschlechtert habe und der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nach der Festnahme des Vertrauten des Vaters um ihre Sicherheit fürchteten. Mit der Klagebegründung vom 16. Juni 2008, die ausdrücklich auch zum Verfahren des Beschwerdeführers eingereicht worden sei, sei vorgetragen worden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater in Tschudowo nur scheinbar sicher gelebt habe und von seinen einflussreichen Familienangehörigen geschützt worden sei. Erst als ein Mitarbeiter des Vaters gefoltert worden sei, hätten er und seine Familie befürchtet, nicht mehr sicher und Repressalien ausgesetzt zu sein, weshalb sie aus der Russischen Föderation geflohen seien. In dem die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren (VG 38 X 139.08) sei vorgetragen worden, dass den Behörden die volle politische Tätigkeit des Vaters erst im Sommer 2006 durch ein dem Mitarbeiter des Vaters durch Folter abgepresstes Geständnis bekannt geworden sei. Das Gericht habe den Sachverhalt nicht vollständig erforscht. Eine besondere Sorgfalt bei der Darlegung bei der im Gegensatz zum Bundesamt verschärften Ablehnung sei nicht erkennbar. Hätte es dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die Ausstellung eines Inlandspasses durch die Meldebehörde auf Nichtverfolgung schließen lasse, hätte der Beschwerdeführer schildern können, dass er seinen Inlandspass durch Bestechung erhalten habe, womit sich der Schluss, die Passbeschaffung wäre ein Hinweis auf mangelnde Verfolgungsgefahr, als falsch erwiesen hätte. Das Urteil enthalte keine Ausführungen bezüglich des Nichtvorliegens einer Gruppenverfolgungssituation. Das Gericht unterschlage, dass der Beschwerdeführer aus Tschetschenien komme und dort gelebt habe. Erst als die Bedrohung für ihn und seinen Vater in Tschetschenien zu groß geworden sei, seien sie innerhalb der russischen Föderation von Tschetschenien nach Nowgorod geflohen. Dementsprechend seien Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezüglich einer Gruppenverfolgungssituation für den Beschwerdeführer notwendig. Die Feststellungen, ob der Beschwerdeführer neben einer individuellen Verfolgung auch einer Gruppenverfolgung unterfalle, seien bei einem Offensichtlichkeitsurteil unerlässlich und könnten nur dann zu einem Offensichtlichkeitsausspruch führen, wenn dazu eine gefestigte Rechtsprechung bestehe. In Bezug auf eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen bestehe eine solche nicht. Auch ein Hinweis auf eine inländische Fluchtalternative erlaube, zumindest seit Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie, keine generelle Feststellung im Zusammenhang mit einem Offensichtlichkeitsurteil. Bei der Einschätzung, ob eine inländische Fluchtalternative bestehe, hätten die individuellen Umstände des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen. Hierzu habe das Gericht keine Fragen an ihn gerichtet, so dass nicht ersichtlich sei, wie das Gericht entsprechende Feststellungen habe treffen wollen. Das Gericht scheine darüber hinaus zu unrecht davon auszugehen, dass die inländische Fluchtalternative im Zeitpunkt der Ausreise bestehen müsse. Dies sei nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr haltbar. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werde die Auffassung vertreten, dass eine einer Gruppenverfolgungssituation ausgesetzte Person auch dann vorverfolgt ausgereist sei, wenn im Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternative bestanden habe. Der Beschwerdeführer könne vorverfolgt nur dann in sein Heimatland zurückgeschickt werden, wenn er dort hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung wäre. Eine einstweilige Anordnung sei notwendig, da der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz einer Duldung sei. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Bei dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2007 handelt es sich nicht um eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin, die nach § 49 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - allein Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Berlin sein kann. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 2008 wendet, steht der Zulässigkeit der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 und 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07, 128 A/07 - GE 2007, 1621 m. w .N.; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ). Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt und entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht erfragt. So sei das Verwaltungsgericht weder in der mündlichen Verhandlung noch in den Entscheidungsgründen auf die vorgetragenen Misshandlungen durch russische Soldaten eingegangen, sondern habe sich mit der unzutreffenden Feststellung begnügt, der Beschwerdeführer habe von keinen gegen ihn gerichteten staatlichen asylrelevanten Maßnahmen berichtet. Das Urteil enthalte keine Ausführungen zur Gruppenverfolgung; das Gericht unterschlage, dass er aus Tschetschenien komme und dort gelebt habe. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht auf Vortrag des Beschwerdeführers eingegangen, dass er in Tschudowo nur scheinbar sicher gelebt habe und sich die Situation für ihn und seine Familienmitglieder am inländischen Fluchtort verschlechtert habe und sie nach der Festnahme eines Vertrauten des Vaters um ihre Sicherheit gefürchtet hätten. Ferner habe das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer noch im August 2006 ein russischer Inlandspass ausgestellt worden sei, falsche Schlüsse gezogen, weil es unterlassen habe, ihn hierzu zu befragen. Bei entsprechendem Vorhalt hätte der Beschwerdeführer schildern können, dass es in russischen Behörden einen hohen Grad an Korruption gebe und er seinen Inlandspass durch Bestechung erhalten habe. Auch bezüglich des internen Schutzes habe das Verwaltungsgericht keine Fragen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers gestellt. Damit rügt der Beschwerdeführer der Sache nach (auch) die Verletzung seines in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser erfordert, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten (Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 157/00 -, juris) und begründet die Pflicht des Gerichts, deren Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 116). Die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte der Beschwerdeführer vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs gegenüber dem Instanzgericht im Wege der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) geltend machen können und müssen. Die Anhörungsrüge ist seit Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) gegen alle unanfechtbaren Endentscheidungen gegeben. Sie hätte also auch gegen das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unanfechtbare streitgegenständliche Urteil erhoben werden können. Die Erhebung der Anhörungsrüge war - die Behauptung des Außerachtlassens von entscheidungserheblichem Sachvortrag beziehungsweise von dessen verfahrensfehlerhafter Verhinderung unterstellt - auch nicht offensichtlich aussichtslos und unzumutbar. Das unterbliebene Vorgehen nach § 152a VwGO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (Beschluss vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 27. Mai 2008 - VerfGH 114/07 -, juris Rn. 9). Denn die Erhebung der Anhörungsrüge war auch geeignet, die mögliche Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 4 VvB zu beseitigen. Hätte das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs festgestellt, wäre das Verfahren unter Berücksichtigung des bislang nicht zur Kenntnis genommenen Vorbringens fortzuführen gewesen (§ 152a Abs. 5 VwGO). Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich die Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB rügt. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Verfassungsbeschwerde nicht zur Disposition der Beschwerdeführer. Das Erfordernis einer vorherigen fachgerichtlichen Anhörungsrüge hängt nicht davon ab, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde eine Gehörsverletzung als solche beanstandet (Beschluss vom 27. Mai 2008, a. a. O., m. w. N.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.