Beschluss
150/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2008:1122.150.03.0A
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Leitsätze
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensfehlern und des rechtlichen Gehörs geltend macht, die im Berufungsverfahren durch das LG hätten korrigiert werden können (Zulassung von erstinstanzlich nicht geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel gem § 531 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
2a. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE erfordert, dass der Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor der Anrufung des VerfGH Berlin eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 31.07.1998, 80/97, NJW 1999, 275 = LVerfGE 9, 33 <35>).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensfehlern und des rechtlichen Gehörs geltend macht, die im Berufungsverfahren durch das LG hätten korrigiert werden können (Zulassung von erstinstanzlich nicht geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel gem § 531 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. 2a. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE erfordert, dass der Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor der Anrufung des VerfGH Berlin eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 31.07.1998, 80/97, NJW 1999, 275 = LVerfGE 9, 33 ). I. Die Beschwerdeführerin betätigte sich bis 1998 in Zusammenarbeit mit Frau L. (im Folgenden: Beklagte) im Maklergewerbe, wobei die Maklerprovisionen im Außenverhältnis jeweils von der Beklagten in Rechnung gestellt und im Innenverhältnis aufgrund eines bestimmten Prozentsatzes zwischen der Beschwerdeführerin und der Beklagten aufgeteilt wurden. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung übersandte die Beklagte nach Aufforderung durch die Beschwerdeführerin unter dem 7. November 2001 eine Aufstellung, wonach der Beschwerdeführerin aus der früheren gemeinsamen Maklertätigkeit ein (vorläufiger) Restbetrag von 1.932,43 DM zustehe. Zugleich bat die Beklagte um die Gewährung von Ratenzahlung. Nachdem es in der Folge nicht zu einer Zahlung gekommen war, erhob die Beschwerdeführerin im Juni 2002 Klage vor dem Amtsgericht Charlottenburg und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 1.148,55 EUR zu verurteilen. Grundlage für diese Forderung war die Aufstellung der Beklagten vom 7. November 2001, wobei die Beschwerdeführerin wegen verschiedener von ihr nicht anerkannter Abzugsposten einen höheren Anspruch errechnete. Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 26. August 2002 und beantragte, die Klage abzuweisen. Sie habe keine Veranlassung zu dem Rechtsstreit gegeben und beantrage daher, die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gemäß ihrer Abrechnung vom 7. November 2001 habe sie den eingeklagten Anspruch in Höhe von 1.932,43 DM anerkannt. Die Beschwerdeführerin habe eine überhöhte Forderung geltend gemacht und dies bislang nicht korrigiert. Erst wenn dies geschehen sei, werde der von der Beklagten anerkannte Betrag von 999,06 EUR (= 1.932,43 DM) und gegebenenfalls weiterer 58,25 EUR, also ein Gesamtbetrag von 1.057,31 Euro ausgezahlt. Die Beschwerdeführerin machte mit Schriftsatz vom 4. September 2002 zusätzliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der Aufstellung der Beklagten vom 7. November 2001 geltend und bezifferte nunmehr die Klageforderung mit 1.759,05 EUR. Im Termin vor dem Amtsgericht Charlottenburg vom 24. September 2002 scheiterte die Güteverhandlung. Ausweislich des Protokolls erteilte das Gericht den Hinweis, dass die Klage unschlüssig sei, denn sie könne weder allein auf die Abrechnung der Beklagten gestützt werden noch "aufgrund des bisherigen Vortrages der Schlüssigkeit zugrunde liegenden Geschäfte nachvollzogen werden". Auch eine Saldierungsabrede sei nicht vorgetragen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 4. September 2002 und die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Am Schluss der Sitzung verkündete das Amtsgericht sein Urteil, mit dem es die Klage abwies. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Amtsgericht aus, die Klage sei ausschließlich auf die Abrechnung der Beklagten vom 7. November 2001 gestützt; diese könne jedoch keine Grundlage für eine Forderung darstellen. Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass zwischen den Parteien keine Saldierungsabrede bestehe. Die Abrechnung könne aber auch nicht als abstraktes oder konkretes Schuldversprechen im Sinne der §§ 780, 781 BGB angesehen werden; ein dahin gehendes Angebot der Beklagten sei von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht angenommen worden. Vielmehr bestreite sie die Richtigkeit der Abrechnung. Auch auf die zugrunde liegenden Geschäfte könne die Forderung nicht gestützt werden, da hierzu in keiner Weise vorgetragen worden sei. Es fehle bereits ein konkreter Streitgegenstand, da nicht vorgetragen worden sei, aus welchem Sachverhalt sich die Ansprüche der Beschwerdeführerin herleiten sollten. Die Beschwerdeführerin legte Berufung gegen das Urteil ein und führte zur Begründung aus, das Amtsgericht habe verkannt, dass der Sachverhalt, aus dem sich ihre Ansprüche ableiteten, zwischen den Parteien unstreitig sei. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu den §§ 780, 781 ff. BGB sowie zur Frage einer Saldierungsabrede lägen daher neben der Sache. Die Beschwerdeführerin erläuterte ferner im Einzelnen die den geltend gemachten Provisionsansprüchen zugrunde liegenden Vermittlungsgeschäfte und beantragte aufgrund einer Neuberechnung klageerweiternd, die Beklagte zur Zahlung von 2.024,34 EUR nebst 5 % Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte erwiderte schriftsätzlich, dass sie ihr Anerkenntnis in Höhe von 1.057,31 EUR, das bereits mit Schriftsatz vom 26. August 2002 dem Amtsgericht gegenüber erklärt worden sei, wiederhole. Wegen der darüber hinaus gehenden Forderung werde beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2003 vor dem Landgericht Berlin stellte die Beschwerdeführerin den Antrag aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10. Februar 2003; die Beklagte beantragte, die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Das Landgericht wies mit Urteil vom selben Tag die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung nahm das Landgericht auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Insbesondere habe zwischen den Parteien keine Saldierungsabrede bestanden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Berufungsinstanz ergänzend vorgetragen habe, wie sich die geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen begründeten, sei dieser neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen gewesen. "Darauf" habe bereits das Amtsgericht hingewiesen. Ein Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO sei nicht gestellt worden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) durch das Landgericht und das Amtsgericht. So habe das Amtsgericht das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB dadurch verletzt, dass es ihr keine Gelegenheit gegeben habe, auf den erst in der mündlichen Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweis zu reagieren, ihn darüber hinaus auch nicht in nachvollziehbarer Form erläutert habe. Das Amtsgericht wäre verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin entweder in Form eines Auflagenbeschlusses Gelegenheit zu geben, ihren Klagevortrag zu ergänzen, oder aber - auch als Ausdruck der Fürsorgepflicht - darauf hinzuwirken, dass ein entsprechender Antrag von der Beschwerdeführerin gestellt würde. Auch die Entscheidung des Landgerichts verletzte das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil es den neuen Sachvortrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht zugelassen habe, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Instanz keinen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO gestellt habe. Hierbei verkenne das Landgericht, dass ein solcher Antrag aus den oben genannten Gründen nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung beider Gerichte, dass die Beschwerdeführerin mangels Saldierungsabrede keinen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens geltend machen könne, abwegig. Das Schreiben der Beklagten vom 7. November 2001 stelle eine Teilauseinandersetzungsbilanz dar und bilde damit die selbständige Grundlage für einen entsprechenden Zahlungsanspruch. Das Amtsgericht habe ausschließlich beantworten sollen, ob die Beklagte zu Recht 313,93 DM für Überwachungsaufträge sowie die gezahlte Mehrwertsteuer für Rechtsverfolgungskosten als Abzugsposten in die Bilanz habe einstellen dürfen. Alles andere sei unstreitig gewesen. Darüber aber habe das Gericht nicht entschieden und damit ebenfalls den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, unzulässig, weil keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung dargelegt wird, die im Berufungsverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das Amtsgericht habe ihr keine Gelegenheit gegeben, ihren Sachvortrag entsprechend dem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Auch ein derartiger Verfahrensfehler und Grundrechtsverstoß des Amtsgerichts hätte in der Berufungsinstanz durch Zulassung der deshalb erstinstanzlich nicht geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO geheilt werden können. 2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Landgerichts mit der Begründung rügt, das Gericht hätte den neuen Sachvortrag der Beschwerdeführerin wegen des behaupteten Grundrechtsverstoßes durch das Amtsgericht zulassen müssen, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen. Danach hat ein Beschwerdeführer zunächst alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Anrufung des Verfassungsgerichts eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ; 85 ). Die Beschwerdeführerin hätte ihre gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichtete Berufung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch durch Angabe der Tatsachen begründen müssen, aufgrund derer ihrer Auffassung nach der ergänzende Sachvortrag als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO vom Landgericht zuzulassen gewesen wäre, insbesondere also mit Ausführungen dazu, dass der - erst in der Berufung - vorgetragene ergänzende (und auch nicht unstreitig gebliebene, vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 2003) Sachvortrag zur Substantiierung der geltend gemachten Forderung nur wegen eines Verfahrensfehlers des Amtsgerichts nicht bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). An einem solchen Vortrag zu den erst in der Verfassungsbeschwerde gerügten Verfahrensfehlern des Amtsgerichts, wozu insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt, fehlte es jedoch im Rahmen der Berufungsbegründung. Damit aber hat die Beschwerdeführerin nicht alles von der Prozessordnung Verlangte und ihr deshalb auch verfassungsrechtlich Zumutbare unternommen, um fachgerichtlich eine Korrektur des vermeintlichen Grundrechtsverstoßes in einer § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG genügenden Weise durch das Landgericht zu erreichen. 3. Keinen Erfolg hat die Verfassungsbeschwerde auch, soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das Landgericht habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin auch deshalb verletzt, weil es nicht nur über streitige Anspruchspositionen, sondern auch über unstreitige Teile der "Teilauseinandersetzungsbilanz" der Beklagten vom 7. November 2001 entschieden habe. Es ist schon fraglich, ob mit diesem Vortrag in ausreichend substantiierter Weise (§ 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG) eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan ist. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht keinen Vortrag der Beschwerdeführerin übergangen, sondern sich aus Rechtsgründen gehindert gesehen hat, der Klage zumindest teilweise stattzugeben. 4. Offenbleiben kann, ob in dem Vortrag der Beschwerdeführerin, die Rechtsauffassung des Amts- und Landgerichts sei abwegig, soweit beide Gerichte das Schreiben der Beklagten vom 7. November 2001 nicht als Teilauseinandersetzungsbilanz und selbständige Grundlage für einen Zahlungsanspruch ohne die Notwendigkeit einer Saldierungsabrede angesehen haben, die Rüge der Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB gesehen werden kann. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls mangels hinreichender Begründung (§ 50, § 51 Abs.1 Satz 1 und 2 VerfGHG) unzulässig. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Willkür im hier maßgeblichen Sinne liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluss vom 23. April 1996 - VerfGH 69/95, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 m. w. N.). Angesichts dieser Voraussetzungen hätte die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG im einzelnen darlegen müssen, dass und in welcher Weise aus ihrer Sicht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines selbständigen aus der "Teilauseinandersetzungsbilanz" folgenden materiellen Anspruchs ohne die von den Gerichten betonte Notwendigkeit einer zusätzlichen Saldierungsabrede in offensichtlicher Weise vorgelegen haben. Daran fehlt es jedoch. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.