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Beschluss

121/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2008:1216.121.03.0A
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Leitsätze
Art. 15 Abs. 1 VerfBE ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen von der Partei angebotenen Zeugenbeweis als ungeeignet ansieht, weil die Beweisfrage ihrer Art nach nur durch einen Sachverständigen beantwortet werden kann.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 15 Abs. 1 VerfBE ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen von der Partei angebotenen Zeugenbeweis als ungeeignet ansieht, weil die Beweisfrage ihrer Art nach nur durch einen Sachverständigen beantwortet werden kann. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung einer auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Klage. Der Beschwerdeführer erlitt am 29. Dezember 2001 mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall, weil ein am Straßenrand abgestellter Plananhänger des Beteiligten zu 2 aufgrund eines Sturms auf die Fahrbahn geweht wurde und mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers kollidierte. Der Beteiligte zu 2 sowie dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (die Beteiligte zu 3) regulierten den entstandenen Sachschaden. Mit der beim Amtsgericht Mitte erhobenen Klage begehrte der Beschwerdeführer von den Beteiligten zu 2 und 3 darüber hinaus die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 1.000 EUR. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, der Beteiligte zu 2 habe den Unfall verschuldet, weil er den Anhänger in Kenntnis des zu erwartenden Sturms nicht genügend gesichert habe. Die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer geführten Fahrzeugs habe bei der Kollision etwa 50 km/h, die des auf die Fahrbahn getriebenen Plananhängers mindestens 20 km/h betragen, so dass bei dem seitlichen Aufprall von einer Geschwindigkeitsänderung von mindestens 15 km/h auszugehen sei. Der Kopf des Beschwerdeführers sei dadurch hin und her geschleudert worden und gegen die Scheibe auf der Fahrerseite geprallt. Bei der Kollision habe er eine Verletzung der Halswirbelsäule ("HWS-Distorsion" oder HWS-Schleudertrauma) erlitten, aufgrund derer er etwa vier Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Als Beleg für die behauptete Verletzung reichte der Beschwerdeführer den Durchgangsarztbericht vom 29. Dezember 2001 ein, wonach er sich an diesem Tag mit Schmerzen im Nackenbereich vorgestellt habe. Als Befund ist u. a. angegeben: "… Druck- und Bewegungsschmerz lateral links der distalen HWS; keine äußeren Verletzungszeichen...". Als Röntgenergebnis ist vermerkt: "Röntgen: HWS in 2 Ebenen: Steilstellung, keine Fraktur" und im Feld: "Diagnose (wenn schon einwandfrei zu stellen): HWS Distorsion". Dem Beschwerdeführer wurden das Tragen einer Schanz'schen Krawatte sowie Medikamente verordnet. Ferner reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest des Chirurgen und Durchgangsarztes Dr. L. vom 24. Januar 2003 ein, wonach er in der Zeit vom 2. bis 28. Januar 2002 wegen einer HWS-Distorsion in ambulanter Behandlung und bis zum 27. Januar 2002 arbeitsunfähig gewesen sei. Mit Urteil vom 14. März 2003 wies das Amtsgericht Mitte die Klage mit der Begründung ab, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei dem Unfall verletzt worden sei. Der ärztliche Bericht der Charité und das Attest des Dr. L. enthielten keinerlei objektive, spezifisch auf eine HWS-Distorsion hindeutende Befunde. Die festgestellte Steilstellung der Halswirbelsäule sei, soweit sie nicht nur auf die Position beim Röntgen zurückzuführen sei, kein Befund, der zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehe, sondern könne eine Vielzahl unfallunabhängiger Ursachen haben. Der Beschwerdeführer könne sich nicht im Anschluss auf das an Weltfremdheit nicht zu überbietende Urteil des OLG Bamberg (vom 5. Dezember 2000 - 5 U 195/99 -, DAR 2001, 121) darauf berufen, dass allein die ärztlichen Atteste zum Beweis für eine unfallbedingte Verletzung ausreichten. Auch aus den objektiven Umständen des Unfalls ergebe sich das erforderliche hohe Maß an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Verletzung hier nicht. Nach naturwissenschaftlich gesicherter Erkenntnis seien Verletzungen der Halswirbelsäule nur dann wahrscheinlich, wenn die Geschwindigkeitsänderung beim Zusammenstoß eine Grenze von 10 bis 13 km/h bei einem Heckanstoß und etwa 18 km/h bei einem seitlichen Anstoß übersteige. Daran fehle es. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kollisionsgeschwindigkeit habe mindestens 20 km/h betragen, sei frei aus der Luft gegriffen. Die geringe Eindringtiefe des Schadens an der rechten Seite des Fahrzeugs des Beschwerdeführers deute so eindeutig auf eine unter 15 km/h liegende Kollisionsgeschwindigkeit hin, dass es hierzu weder einer Zeugenvernehmung noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe. Wenn man weiter die unterschiedlichen Massen des Fahrzeugs und des Anhängers berücksichtige, komme man auf eine unterhalb der biomechanischen Belastbarkeitsgrenze liegende Geschwindigkeitsänderung. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Berufung ein. Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 wies das Landgericht den Beschwerdeführer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen. Die Kammer folge insbesondere der Würdigung des Amtsgerichts, dass dem Durchgangsarztbericht vom 29. Dezember 2001 kein Beweiswert in Bezug auf die unfallbedingte Verletzung zukomme, da es trotz eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers an einem medizinisch-wissenschaftlich objektivierbaren Befund fehle. Ein Arzt könne nicht selbst feststellen, ob der Beschwerdeführer Druck- oder Bewegungsschmerz verspüre; er könne nur die entsprechenden Angaben seiner Patienten für die Diagnose verwerten. Durch die Röntgenaufnahmen habe sich nur die beim Beschwerdeführer vorhandene Steilstellung ergeben, die kein unfallspezifisches Merkmal darstelle. Die von dem behandelnden Arzt Dr. L. gestellte Diagnose "HWS-Distorsion" beruhe ausschließlich auf Angaben des Beschwerdeführers und sei nicht geeignet zum Beweis für das Erleiden einer unfallkausalen Verletzung. Der Umstand, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen verspürte, spreche sogar gegen eine Verursachung durch den Unfall. Es sei nämlich gerichtsbekannt, dass die Schmerzen eines HWS-Schleudertraumas ersten Grades - um welches es hier ausschließlich gehe - nicht im unmittelbaren Anschluss an den Unfall aufträten, sondern in der Regel erst ein oder zwei Tage später. Aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten werde dem Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine Beweiserleichterung dahin gewährt, dass es ausreiche, wenn nachgewiesen sei, dass ein objektiv verletzungsgeeigneter Anstoß auf ihn eingewirkt habe, nämlich ein solcher, der zu einer Geschwindigkeitsänderung von mehr als 10 km/h bei einem Heckanstoß geführt habe. Bei einem seitlichen Anstoß gegen die Beifahrerseite sei sogar eine erheblich höhere Geschwindigkeitsänderung erforderlich, um bei einem nicht vorgeschädigten Menschen eine HWS-Verletzung auszulösen. Der Kammer sei bewusst, dass diese Werte wissenschaftlich umstritten seien und es in Einzelfällen auch bei geringeren Geschwindigkeiten zu HWS-Verletzungen kommen könne. Der Beschwerdeführer müsse konkret darlegen und beweisen, dass der erlittene Anstoß objektiv geeignet gewesen sei, die behauptete Verletzung hervorzurufen. Hierzu sei es erforderlich, die nötigen Anknüpfungstatsachen vorzutragen, aus denen ein Sachverständiger die behauptete Kollisionsgeschwindigkeit ermitteln können solle. Derartige Tatsachen seien nicht vorgetragen, weshalb die Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit eine unzulässige Ausforschung darstelle. Die Angabe einer Geschwindigkeit von 20 km/h sei - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe - eine nicht belegte Behauptung ins Blaue hinein. Auch die Kammer sei aufgrund ihrer Sachkenntnis der Überzeugung, dass die Aufprallgeschwindigkeit des Plananhängers aufgrund des geringen Schadens am Fahrzeug des Beschwerdeführers erheblich unter 20 km/h gelegen habe. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2003 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und trug u. a. vor, es sei bedenklich, wenn die Diagnose "HWS-Distorsion" in Zweifel gezogen werde, ohne den von ihm als Zeugen benannten behandelnden Durchgangsarzt Dr. L. gehört zu haben. Dr. L. habe ihn eingehend untersucht, was die Kammer nicht in Zweifel ziehe. Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsdiagnose lägen nicht vor. Es sei eine unzulässige Verallgemeinerung, wenn die Kammer argumentiere, die Schmerzen einer HWS-Verletzung träten in der Regel erst ein oder zwei Tage später auf. Mit Beschluss vom 2. Juli 2003 wies das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück und nahm zur Begründung Bezug auf das Hinweisschreiben vom 5. Juni 2003. Aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2003 ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führten. Seine Behauptung, er habe im Zeitpunkt des Unfalls eine instabile Sitzhaltung eingenommen und es sei zu einer schreckhaften Gegenreaktion gekommen, sei erstinstanzlich nicht vorgetragen worden und deshalb gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die sog. Harmlosigkeitsgrenze, die bei 10 - 15 km/h liege, habe die Kammer aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten entnommen, die sie in ähnlichen Fällen eingeholt habe, sie werde auch von anderen Verkehrsgerichten entsprechend angewendet. Die hierzu vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (DAR 2003, 218), die nur den ohnehin bekannten Grundsatz wiederhole, dass im Einzelfall auch unterhalb der 10 km/h eine Verletzung an der Halswirbelsäule entstehen " kann ", führe zu keiner anderen Beurteilung. Ob dies beim Kläger so sei, habe er zu beweisen. Die von ihm vorgetragenen Tatsachen genügten aber nicht, um die Kammer davon zu überzeugen, dass er durch den Unfall tatsächlich eine HWS-Distorsion erlitten habe. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB durch das Landgericht. Zu Unrecht habe das Landgericht seine Entscheidung darauf gestützt, der von dem Durchgangsarzt Dr. L. gestellten Diagnose "HWS-Distorsion" komme kein Beweiswert zu, weil sie ausschließlich auf seinen Angaben beruhe. Diese Feststellung sei unhaltbar und objektiv willkürlich. Abgesehen davon, dass die Angaben im Durchgangsarztbericht vom 29. Dezember 2001 hinreichende Anhaltspunkte für einen objektivierbaren Befund enthielten, hätte das Landgericht eine sachliche Beurteilung nur durch Vernehmung des Dr. L., der ihn eingehend untersucht habe, vornehmen können. Das Landgericht sei einem entsprechenden Beweisangebot jedoch ohne sachlichen Grund nicht nachgekommen und habe ihm dadurch die Möglichkeit der Beweisführung genommen. Das verletze auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Mangels medizinischer Sachkenntnis habe das Landgericht nicht selbst - und ohne Vernehmung des Dr. L, - sicher feststellen können, dass die beim Beschwerdeführer durch nach dem Unfall angefertigte Röntgenaufnahmen belegte Steilstellung nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Ferner gehe das Landgericht ohne sachliche Begründung davon aus, dass die Schmerzen einer HWS-Distorsion in der Regel erst ein oder zwei Tage nach dem Unfall einträten. In medizinischen Fachkreisen sei hingegen anerkannt, dass es bei Verletzung der Halswirbelsäule keine feststehenden Krankheitsverläufe gebe. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Landgericht den Sachvortrag zum weiteren Behandlungsverlauf sachlich und objektiv bewertet habe. So habe er vorgetragen, dass ihm sowohl das Tragen einer Schanz'schen Krawatte als auch die Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente verordnet worden seien under bis zum 27. Januar 2002 arbeitsunfähig und in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Hiermit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Das Landgericht sei zu Unrecht auch dem Beweisangebot auf Vernehmung des Beifahrers A. M. nicht nachgekommen, wonach er mit etwa 50 km/h gefahren sei, als der Plananhänger mit ca. 20 km/h seitlich gegen sein Fahrzeug geprallt sei, wobei es zu einer Geschwindigkeitsänderung von ca. 15 km/h gekommen sei. Ein weiterer Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liege darin, dass das Landgericht den Vortrag, es sei vor dem Unfall zu schreckhaften Gegenreaktionen gekommen, mit der unrichtigen Begründung zurückgewiesen habe, dies sei erstinstanzlich nicht vorgetragen worden. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003 habe er schon vor dem Amtsgericht vorgetragen, dass schreckhafte Gegenreaktionen des Geschädigten vor dem erwarteten Zusammenstoß dazu führen könnten, dass Verletzungen entgegen der Stoßrichtung des auffahrenden Fahrzeugs verursacht werden könnten. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet. 1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - voraus, dass sich der Beschwerdeführer auf Rechte beruft, die ihm die Verfassung von Berlin gewährt, und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (vgl. Beschluss vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde in einem Teil der mit ihr vorgebrachten Rügen nicht gerecht. a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig dargelegt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe das Vorbringen im Schriftsatz vom 18. Juni 2003, es sei im Zeitpunkt des Unfalls zu einer schreckhaften Gegenreaktion gekommen, zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe bereits mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003 vor dem Amtsgericht vorgetragen, dass "schreckhafte Gegenreaktionen von Geschädigten unmittelbar vor dem erwarteten Zusammenstoß dazu führen, dass Verletzungen entgegen der "Stoßrichtung" des auffahrenden Fahrzeugs verursacht werden" (Blatt 22 d. A.), enthält nur allgemeine, abstrakte Ausführungen ohne Bezug zu dem konkreten Unfallgeschehen und ist daher nicht geeignet, den behaupteten Verstoß darzutun. b) Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Landgericht darin sieht, dass es dem Beweisangebot auf Vernehmung des Beifahrers zum Unfallhergang, insbesondere zur Kollisionsgeschwindigkeit, nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf verwiesen, dass er einen entsprechenden Beweisantrag in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht (Schriftsatz vom 18. Februar 2003) gestellt hat. Dem Anhörungs- und Hinweisschreiben des Landgerichts vom 5. Juni 2003 musste der Beschwerdeführer jedoch entnehmen, dass die Frage der Kollisionsgeschwindigkeit aus der Sicht des Berufungsgerichts zwar ungeklärt war, es aber gleichwohl eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Beifahrers nicht beabsichtigte, vielmehr den damit verbundenen Vortrag, der Plananhänger sei mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gegen sein Fahrzeug geprallt, wie das Amtsgericht als Behauptung ins Blaue hinein bewertete und demgemäß den Beweisantrag als unzulässig ansah. Der Beschwerdeführer hätte daher Anlass gehabt, auf das Hinweisschreiben mit einem neuen Beweisantrag (entweder auf Vernehmung des Zeugen unter weiterer Konkretisierung des Beweisantrags oder auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu reagieren, um sich so das nunmehr vermisste rechtliche Gehör vor dem Landgericht doch noch zu verschaffen. Das gebietet auch der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Danach hat ein Beschwerdeführer zunächst alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Anrufung des Verfassungsgerichts eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ; 85 ). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. a) Das Landgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es davon abgesehen hat, den behandelnden Arzt Dr. L. als (sachverständigen) Zeugen zu vernehmen. Zwar ist es mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbar, wenn ein Gericht ein Beweisangebot zu einer von ihm als erheblich erachteten Behauptung nicht berücksichtigt, ohne dass sich im Prozessrecht eine Stütze hierfür findet (Beschluss vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 - juris, Rn. 39; zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 2001, 1006 m. w. N.). So verhält es sich hier indessen nicht. Die Annahme des Landgerichts, die beantragte Vernehmung des Arztes Dr. L. sei zum Beweis einer unfallbedingten Verletzung des Beschwerdeführers ungeeignet, ist prozessrechtlich möglich und daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Erhebung eines Beweises kann abgelehnt werden, wenn das angebotene Beweismittel zur Bildung der richterlichen Überzeugung ungeeignet ist (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, Vor § 284, Rn. 10a). Zeugen sind ein ungeeignetes Beweismittel, wenn die Beweisfragen ihrer Art nach nur durch einen Sachverständigen beantwortet werden können (BGH NJW 2007, 2122 ; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 284, Rn. 65). Bei der Feststellung, ob ein Verkehrsunfall für die von dem Geschädigten geltend gemachten Beschwerden ursächlich ist, handelt es sich um eine solche Beweisfrage. Denn für deren Beantwortung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich allein auf die Beurteilung durch Sachverständige, nicht dagegen auf die Aussagen von Zeugen an (BGH, VersR 2008, 1133 Rn. 11; NJW 2008, 2845 Rn. 10; VersR 2000, 372 ; ebenso KG, NZV 2006, 146 ; 2005, 521, ; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2006 - 10 U 1684/06 - juris, Rn. 28). Nur bei Hinzutreten weiterer Umstände kann dies im Einzelfall anders sein (vgl. BGH, NJW 2008, 2845 Rn. 11). Der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Unfall wird dagegen ein nur geringer Beweiswert beigemessen, der zudem in erster Linie den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall betrifft (BGH, VersR 2008, 1133 Rn. 11; NJW 2008, 2845 Rn.11). Begründet wird dies damit, dass die Befunde häufig unspezifisch sind oder allein auf der Schilderung des Geschädigten beruhen; ferner fällt ins Gewicht, dass der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, weshalb die Benennung der Diagnose für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist (so BGH VersR 2008, 1133 Rn. 11). Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung deshalb nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (BGH, VersR 2008, 1133 Rn. 11; NJW 2008, 2845 Rn. 11). Inwieweit dieser Zustand auf den Unfall zurückzuführen ist, muss deshalb mit anderen Mitteln, unter Beachtung der strengen Anforderungen des Vollbeweises (§ 286 ZPO; vgl. BGH, VersR 2008 Rn. 7), zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Im Regelfall ist hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie dargelegt, nur eine Beurteilung durch Sachverständige geeignet. Das Landgericht durfte demnach die von dem Beschwerdeführer für den Ursachenzusammenhang zwischen seinen Beschwerden und dem Unfall angebotene Vernehmung des Arztes Dr. L. ablehnen. Dass diese im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalls ausnahmsweise geeignet gewesen sein könnte, dem Gericht die volle Überzeugung zu vermitteln, dass der Unfall für die geschilderten Beschwerden des Beschwerdeführers ursächlich war, legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Das gilt auch unter Berücksichtigung des röntgenologischen Befunds einer Steilstellung der Halswirbelsäule. Ein solcher Befund wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als nicht verletzungstypisch angesehen (BGH, VersR 2008, 1133 Rn. 12 a. E.) und musste deshalb von dem Landgericht nicht besonders gewürdigt werden. Entsprechendes gilt für den weiteren Behandlungsverlauf, dessen Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführer ebenfalls rügt. Auch ihn durfte das Gericht als ungeeignet ansehen, um den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Beschwerdeführers zu beweisen. Demgemäß musste es sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich auseinandersetzen. Die Einholung eines biomechanischen oder medizinischen Sachverständigengutachtens ist von dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit beantragt worden; dass das Landgericht hierzu von Amts wegen verpflichtet gewesen sein könnte, macht er mit der Verfassungsbeschwerde nicht geltend. b) Die mit einem Verstoß gegen das Willkürverbot begründete Rüge, das Landgericht sei ohne sachlichen Grund davon ausgegangen, die Schmerzen einer HWS-Verletzung träten in der Regel erst ein bis zwei Tage nach dem Unfallereignis auf, ist unbegründet, weil es sich hierbei lediglich um eine ergänzende Erwägung des Landgerichts handelt, auf der die angefochtene Entscheidung nicht beruht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 7 zu 2 Stimmen ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.