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Beschluss

15/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2008:1216.15.08.0A
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Leitsätze
1a. Ein Gehörsverstoß ist nur dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers das Fachge-richt zu einer für diesen günstigeren Entscheidung hätte veranlassen können (vgl BVerfG, 17.02.1970, 2 BvR 608/69, BVerfGE 28, 17 <20>; st Rspr). (Rn.15) 1b. Daher verlangt das Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG BE insoweit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG BE präzise darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch ausgeführt hätte und warum die angegriffene Entscheidung für ihn bei zusätzlichem Vortrag vorteilhafter hätte ausfallen können (vgl VerfGH Berlin, 17.12.1997, 112/96, LVerfGE 7, 49 <53>; st Rspr). (Rn.15) 1c. Denn nur wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde zu entnehmen ist, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs weiter vorgetragen hätte, kann geprüft werden, ob die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung von Art 15 Abs 1 Verf BE beruht. Die Verfassungsbeschwerde teilt jedoch schon nicht mit, was die Beschwerdeführerin im Falle eines diesbezüglichen Hinweises des Gerichts als Erklärung für die äußere Form des von ihm eingereichten Auslieferungsbelegs vorgetragen hätte. 2. Hier: a. Die Beschwerdeführerin (Vermieterin) hat eine Verletzung des Gehörsanspruchs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE nicht in zulässiger Weise erhoben, da sie die Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO nicht hinreichend substantiiert begründet hat. Insbesondere teilt sie schon nicht mit, was sie im Falle eines diesbezüglichen Hinweises des AG als Erklärung für die äußere Form des von ihm eingereichten Auslieferungsbelegs vorgetragen hätte. (Rn.15) b. Im Übrigen ist in einem Verfahren, in dem - wie vorliegend - beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ein gerichtlicher Hinweis iSv § 139 ZPO verfassungsrechtlich entbehrlich, wenn die Partei bereits von der Gegenseite in unmissverständlicher Weise auf Mängel ihres Vortrags hingewiesen worden ist (vgl VerfGH Berlin, 27.06.2006, 99/04, WuM 2006, 505 <507f>). (Rn.16) c. Hier: Da die Beschwerdeführerin auf die Mängel des von ihr als Beweismittel eingereichten Auslieferungsbelegs unmittelbar im Erwiderungsschriftsatz der Gegenpartei vom hingewiesen worden ist, war ein richterlicher Hinweis nicht geboten. (Rn.16) 3a. Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art 10 Abs 1 Verf BE liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Entscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 12.12.1996, 38/96, LVerfGE 5, 58 <60>; st Rspr). (Rn.18) 3b. Hier: Soweit das AG die Klageabweisung darauf gestützt hat, die Beschwerdeführerin sei mit dem geltend gemachten Anspruch nach § 556 Abs 3 S 3 BGB ausgeschlossen, weil sie den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung nicht bewiesen habe und deren rechtzeitige Absendung allein nicht ausreiche, verletzt das Urteil die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art 10 Abs 1 Verf BE. (Rn.17) aa. Zwar steht der die Entscheidung des AG vorrangig tragenden Begründung, im Rahmen von § 556 Abs 3 S 2 und S 3 BGB reiche die bloße rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung für sich allein nicht aus, wenn die aufgegebene Sendung verloren gehe, da das Risiko des Nicht-Zugangs von Willenserklärungen grundsätzlich immer beim Absender liege und der Vermieter den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung zu beweisen habe, die überwiegende Meinung in Rspr und Lit entgegen (vgl, LG Berlin 27.08.2007, 67 S 133/06, Grundeigentum 2007, 1317). (Rn.19) bb. Aber die vom AG vertretene Auffassung wird bei dieser umstrittenen Rechtsfrage zum Teil auch in Rspr und Lit geteilt (vgl LG Düsseldorf, 07.02.2007, 23 S 108/06, NJW 2007, 1290) und erscheint unter diesen Umständen sachlich vertretbar und ist in ihrer Begründung nachvollziehbar und damit willkürfrei. (Rn.19) 4. Die Beschwerdeführerin rügt zwar einen Verstoß der angegriffenen Nichtzulassung der Berufung gegen Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE nicht ausdrücklich. Sie macht aber substantiiert geltend, dass die Nichtzulassung der Berufung mit dem Willkürverbot unvereinbar sei. Damit spricht sie den rechtlichen Maßstab an, der auch bei Anwendung des Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE gilt (vgl BVerfG, 26.05.2004, 1 BvR 2682/03, DAR 2004, 514). (Rn.21) 5a. Eine Verletzung des in Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 101 Abs 1 S 2 GG) liegt nur vor, wenn ein Fachgericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 02.07.2007, 136/02, Grundeigentum 2007, 1178). (Rn.23) 5b. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem § 511 Abs 4 S 1 Nr 3 Alt 3 ZPO liegt dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts oder von einer Entscheidung eines anderen gleichrangigen Gerichts abweicht (vgl BVerfG, 26.05.2004, 1 BvR 172/04, NJW 2004, 2584). (Rn.24) 5c. Die Zulassung der Berufung oder der Revision nach § 543 Abs 2 ZPO setzt allgemein voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl VerfGH Berlin, 14.02.2005, 77/03, Grundeigentum 2005, 425). (Rn.24) 5d. Hier: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch willkürliche Erwägungen des AG: aa Die Behauptung des AG, die von der Beschwerdeführerin zitierte Rspr beträfe nur Fälle verzögerter Briefzustellung, nicht jedoch des Verlusts der Briefsendung, trifft nicht zu. Sie wird schon vom AG selbst durch das Zitat einer LG-Entscheidung widerlegt. bb. Überdies hat das zitierte LG es in einem gleich gelagerten Fall als ausreichend angesehen, dass der Vermieter die nicht bis zum Jahresende beim Mieter eingetroffene Betriebskostenabrechnung nachweislich Ende November auf den Postweg gebracht hat, um von einer gem § 556 Abs 3 S 3 BGB nicht vom Vermieter zu vertretenden Verzögerung auszugehen (vgl LG Berlin, 18.05.2006, 62 S 59/06, Grundeigentum 2006, 1407). (Rn.28) cc. Auch soweit das AG hilfsweise auf eine von der Beschwerdeführerin nicht erfüllte Nachforschungspflicht abstellt und sich dabei ausdrücklich auf fachgerichtliche Entscheidungen stützt, sind diese Erwägungen rechtsfehlerhaft und willkürlich iSv Art 10 Abs 1 Verf BE. (Rn.27) 6. Nach § 54 Abs 3 VerfGHG BE ist das angegriffene Urteil des AG, soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG an das AG zurückzuverweisen. (Rn.30)
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. November 2007 - 15 C 283/07 - verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin, als in ihm die Berufung nicht zugelassen wurde. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. Februar 2008 - 15 C 283/07 - ist damit gegenstandslos. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Ein Gehörsverstoß ist nur dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers das Fachge-richt zu einer für diesen günstigeren Entscheidung hätte veranlassen können (vgl BVerfG, 17.02.1970, 2 BvR 608/69, BVerfGE 28, 17 ; st Rspr). (Rn.15) 1b. Daher verlangt das Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG BE insoweit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG BE präzise darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch ausgeführt hätte und warum die angegriffene Entscheidung für ihn bei zusätzlichem Vortrag vorteilhafter hätte ausfallen können (vgl VerfGH Berlin, 17.12.1997, 112/96, LVerfGE 7, 49 ; st Rspr). (Rn.15) 1c. Denn nur wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde zu entnehmen ist, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs weiter vorgetragen hätte, kann geprüft werden, ob die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung von Art 15 Abs 1 Verf BE beruht. Die Verfassungsbeschwerde teilt jedoch schon nicht mit, was die Beschwerdeführerin im Falle eines diesbezüglichen Hinweises des Gerichts als Erklärung für die äußere Form des von ihm eingereichten Auslieferungsbelegs vorgetragen hätte. 2. Hier: a. Die Beschwerdeführerin (Vermieterin) hat eine Verletzung des Gehörsanspruchs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE nicht in zulässiger Weise erhoben, da sie die Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO nicht hinreichend substantiiert begründet hat. Insbesondere teilt sie schon nicht mit, was sie im Falle eines diesbezüglichen Hinweises des AG als Erklärung für die äußere Form des von ihm eingereichten Auslieferungsbelegs vorgetragen hätte. (Rn.15) b. Im Übrigen ist in einem Verfahren, in dem - wie vorliegend - beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ein gerichtlicher Hinweis iSv § 139 ZPO verfassungsrechtlich entbehrlich, wenn die Partei bereits von der Gegenseite in unmissverständlicher Weise auf Mängel ihres Vortrags hingewiesen worden ist (vgl VerfGH Berlin, 27.06.2006, 99/04, WuM 2006, 505 ). (Rn.16) c. Hier: Da die Beschwerdeführerin auf die Mängel des von ihr als Beweismittel eingereichten Auslieferungsbelegs unmittelbar im Erwiderungsschriftsatz der Gegenpartei vom hingewiesen worden ist, war ein richterlicher Hinweis nicht geboten. (Rn.16) 3a. Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art 10 Abs 1 Verf BE liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Entscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 12.12.1996, 38/96, LVerfGE 5, 58 ; st Rspr). (Rn.18) 3b. Hier: Soweit das AG die Klageabweisung darauf gestützt hat, die Beschwerdeführerin sei mit dem geltend gemachten Anspruch nach § 556 Abs 3 S 3 BGB ausgeschlossen, weil sie den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung nicht bewiesen habe und deren rechtzeitige Absendung allein nicht ausreiche, verletzt das Urteil die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art 10 Abs 1 Verf BE. (Rn.17) aa. Zwar steht der die Entscheidung des AG vorrangig tragenden Begründung, im Rahmen von § 556 Abs 3 S 2 und S 3 BGB reiche die bloße rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung für sich allein nicht aus, wenn die aufgegebene Sendung verloren gehe, da das Risiko des Nicht-Zugangs von Willenserklärungen grundsätzlich immer beim Absender liege und der Vermieter den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung zu beweisen habe, die überwiegende Meinung in Rspr und Lit entgegen (vgl, LG Berlin 27.08.2007, 67 S 133/06, Grundeigentum 2007, 1317). (Rn.19) bb. Aber die vom AG vertretene Auffassung wird bei dieser umstrittenen Rechtsfrage zum Teil auch in Rspr und Lit geteilt (vgl LG Düsseldorf, 07.02.2007, 23 S 108/06, NJW 2007, 1290) und erscheint unter diesen Umständen sachlich vertretbar und ist in ihrer Begründung nachvollziehbar und damit willkürfrei. (Rn.19) 4. Die Beschwerdeführerin rügt zwar einen Verstoß der angegriffenen Nichtzulassung der Berufung gegen Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE nicht ausdrücklich. Sie macht aber substantiiert geltend, dass die Nichtzulassung der Berufung mit dem Willkürverbot unvereinbar sei. Damit spricht sie den rechtlichen Maßstab an, der auch bei Anwendung des Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE gilt (vgl BVerfG, 26.05.2004, 1 BvR 2682/03, DAR 2004, 514). (Rn.21) 5a. Eine Verletzung des in Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 101 Abs 1 S 2 GG) liegt nur vor, wenn ein Fachgericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 02.07.2007, 136/02, Grundeigentum 2007, 1178). (Rn.23) 5b. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem § 511 Abs 4 S 1 Nr 3 Alt 3 ZPO liegt dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts oder von einer Entscheidung eines anderen gleichrangigen Gerichts abweicht (vgl BVerfG, 26.05.2004, 1 BvR 172/04, NJW 2004, 2584). (Rn.24) 5c. Die Zulassung der Berufung oder der Revision nach § 543 Abs 2 ZPO setzt allgemein voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl VerfGH Berlin, 14.02.2005, 77/03, Grundeigentum 2005, 425). (Rn.24) 5d. Hier: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch willkürliche Erwägungen des AG: aa Die Behauptung des AG, die von der Beschwerdeführerin zitierte Rspr beträfe nur Fälle verzögerter Briefzustellung, nicht jedoch des Verlusts der Briefsendung, trifft nicht zu. Sie wird schon vom AG selbst durch das Zitat einer LG-Entscheidung widerlegt. bb. Überdies hat das zitierte LG es in einem gleich gelagerten Fall als ausreichend angesehen, dass der Vermieter die nicht bis zum Jahresende beim Mieter eingetroffene Betriebskostenabrechnung nachweislich Ende November auf den Postweg gebracht hat, um von einer gem § 556 Abs 3 S 3 BGB nicht vom Vermieter zu vertretenden Verzögerung auszugehen (vgl LG Berlin, 18.05.2006, 62 S 59/06, Grundeigentum 2006, 1407). (Rn.28) cc. Auch soweit das AG hilfsweise auf eine von der Beschwerdeführerin nicht erfüllte Nachforschungspflicht abstellt und sich dabei ausdrücklich auf fachgerichtliche Entscheidungen stützt, sind diese Erwägungen rechtsfehlerhaft und willkürlich iSv Art 10 Abs 1 Verf BE. (Rn.27) 6. Nach § 54 Abs 3 VerfGHG BE ist das angegriffene Urteil des AG, soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG an das AG zurückzuverweisen. (Rn.30) 1. Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. November 2007 - 15 C 283/07 - verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin, als in ihm die Berufung nicht zugelassen wurde. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. Februar 2008 - 15 C 283/07 - ist damit gegenstandslos. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines in Berlin-Kreuzberg gelegenen Hauses. Vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2004 hatte sie eine dort gelegene Wohnung an den Beteiligten zu 2 vermietet. Die Beschwerdeführerin machte zunächst im Mahnverfahren gegen den Beteiligten zu 2 eine Betriebskostennachforderung für das Jahr 2004 in Höhe von 220,15 EUR geltend und begründete ihren Anspruch, nachdem der Beteiligte zu 2 Widerspruch eingelegt hatte, gegenüber dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg unter Vorlage einer durch die von der Beschwerdeführerin beauftragte Hausverwaltung erstellten Betriebskostenabrechnung vom 19. Oktober 2005 und eines Mahnschreibens vom 6. März 2007. Sie trug vor, der Beteiligte zu 2 sei nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung wiederholt erfolglos zur Begleichung der Nachforderung aufgefordert worden, zuletzt mit Mahnschreiben vom 6. März 2007. Der Beteiligte zu 2 beantragte, die Klage abzuweisen, und führte zur Begründung aus, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 sei gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB verfristet, da ihm keine fristgerechte Abrechnung bis zum 31. Dezember 2005 mitgeteilt worden sei. Das Schreiben der Hausverwaltung vom 19. Oktober 2005 habe er ebenso wenig erhalten wie sonstige Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen für den Zeitraum vor 2007. Die Beschwerdeführerin berief sich demgegenüber dafür, dass die Betriebskostenabrechnung am 19. Oktober 2005 fertig gestellt, an die neue Anschrift des Beteiligten zu 2 gerichtet ordnungsgemäß zur Post gegeben worden und danach nicht zurückgekommen sei, auf das Zeugnis ihrer damaligen Hausverwalterin. In mehreren Schriftsätzen wies sie darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Einhaltung der Abrechnungsfrist nicht durch einen Zustellungsbeleg nachgewiesen zu werden brauche und der Vermieter es im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten habe, wenn die rechtzeitig zur Post gegebene Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg verloren gehe. Vielmehr reiche es aus, dass diese auf den Postweg gegeben worden und von dort nicht zurückgekommen sei. Für diese Rechtsansicht führte die Beschwerdeführerin unter Angabe der Fundstellen drei Entscheidungen des Landgerichts Berlin sowie jeweils eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam sowie der Amtsgerichte Köpenick, Bremen, Oldenburg und Leipzig an. Sollte das Gericht im Ergebnis eine andere Auffassung vertreten, so sei zwingend gemäß § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen. Zum Beweis für den Zugang der Betriebskostenabrechnung legte die Beschwerdeführerin außerdem eine Zustellbestätigung der Deutschen Post AG vom 24. Oktober 2005 vor. Hinsichtlich dieser wies der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 13. September 2007 darauf hin, aus diesem Auslieferungsbeleg gehe weder hervor, welche Sendung zur Post gegeben worden sei, noch der Empfänger oder die Zustellanschrift. Mit Urteil vom 29. November 2007 wies das Amtsgericht die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB hätte die Beschwerdeführerin dem Beteiligten zu 2 die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 mitteilen müssen. Die Beschwerdeführerin habe den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung nicht bewiesen und die bloße rechtzeitige Absendung reiche jedenfalls für sich allein nicht aus. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Aufgabe der Sendung bei der Post und das Nicht-Zurückkommen der aufgegebenen Sendung ausreichten, um von einem Zugang der Sendung beim Empfänger auszugehen. Auch ein Beweis des ersten Anscheins komme nicht in Betracht. Aber selbst wenn man diesem Ergebnis nicht folgen wolle, bleibe die Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung ausgeschlossen, weil sie die verspätete Geltendmachung zu vertreten habe. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung stehe dem nicht entgegen. Zum einen beträfen die dortigen Fälle Sachverhalte, in denen die rechtzeitig aufgegebene Sendung nur verzögert zugestellt worden, nicht aber verloren gegangen sei (außer der Entscheidung des Landgerichts Berlin GE 2005, 1355). Zum anderen gingen alle zitierten Entscheidungen davon aus, dass immer erforderlich sei, dass der Vermieter bei rechtzeitiger Absendung der Abrechnung und bei normalem Postweg mit dem rechtzeitigen Zugang habe rechnen dürfen. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag die Abrechnung für 2004 vom 19. Oktober 2005 zeitnah zu diesem Datum zur Post gegeben habe, der Beteiligte zu 2 jedoch erstmals mit seinem Widerspruch auf den Mahnbescheid auf die Betriebskostenabrechnung reagiert habe und dies am 24. Mai 2007 und damit über eineinhalb Jahre nach dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Absendetag gewesen sei. Daraus habe die Beschwerdeführerin unschwer schließen können, dass ihre Abrechnung den Beteiligten zu 2 möglicherweise gar nicht erreicht habe. Bei einer solchen Sachlage hätte die Beschwerdeführerin jedoch eine Nachforschungspflicht getroffen. Sie hätte sich rechtzeitig um den Zugang ihres Nachforderungsverlangens kümmern müssen. Auf das Beweisangebot der Beschwerdeführerin zur rechtzeitigen Absendung der Betriebskostenabrechnung brauche daher nicht eingegangen zu werden. Ihr Vortrag zu deren Zugang sei zu unsubstantiiert, da sie den Einlieferungsbeleg nicht vorgelegt habe. Aus dem von ihr vorgelegten Auslieferungsbeleg wiederum gehe nicht hervor, an wen und wo genau die betreffende Sendung am 24. Oktober 2005 zugestellt worden sei. Die insoweit vorhandenen Schwärzungen im Auslieferungsbeleg habe die Beschwerdeführerin nicht erklärt. Die Berufung sei nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere. Mit ihrer hiergegen erhobenen Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) und Gegenvorstellung machte die Beschwerdeführerin geltend, das Urteil des Amtsgerichts sei, soweit darin die Berufung nicht zugelassen worden sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot nicht vereinbar. Dem Amtsgericht sei, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergäbe, zumindest das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. August 2005 (GE 2005, 1355) bekannt gewesen, wonach es der Vermieter im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten habe, wenn die rechtzeitig zur Post gegebene Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg verloren gehe. Willkürlich sei aber nicht nur die Nichtzulassung der Berufung, sondern das Urteil insgesamt, da nach der ganz einhelligen Rechtsprechung, auf die verwiesen worden sei, der Vermieter es nicht zu vertreten habe, wenn eine Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg verloren gehe. Außerdem verletze das Urteil den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, soweit die Entscheidung darauf gestützt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zwei große Balken auf dem eingereichten Auslieferungsbeleg vom 24. Oktober 2005 nicht erklärt habe. Sofern das Gericht eine solche Erklärung für erforderlich erachtet hätte, wäre es seine Pflicht gewesen, die Beschwerdeführerin hierauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO). Durch Beschluss vom 4. Februar 2008 wies das Amtsgericht die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, die Berufung sei nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 3. Alt. ZPO nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordere. Dies sei nur der Fall, wenn die Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweiche, diese nicht berücksichtige und die Gefahr einer Wiederholung bestehe. Ein solches Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei vorliegend nicht gegeben, da sich zu der Frage des Zugangs von Postsendungen in diesem Zusammenhang eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht gebildet habe. Die Anhörungsrüge habe keinen Erfolg, da bereits der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 13. September 2007 darauf hingewiesen habe, dass die behauptete Empfangnahme des Schriftstücks sich dem Auslieferungsbeleg vom 24. Januar 2005 gerade nicht entnehmen lasse. Zudem sei die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 auf die Beweiserheblichkeit des Schriftstücks hingewiesen und ihr Schriftsatznachlass gewährt worden. 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 10 Abs. 1 (Willkürverbot) und Art. 15 Abs. 1 (Anspruch auf rechtliches Gehör) der Verfassung von Berlin (VvB). a) Zum einen sei das Urteil insgesamt willkürlich, weil sich das Amtsgericht allein auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort stütze und sich mit der von der Beschwerdeführerin zitierten, ganz überwiegenden Rechtsprechung nicht aus-einandersetze, nach der der Vermieter es nicht zu vertreten habe, wenn eine Betriebskostenabrechnung auf dem Postwege verloren gehe. Auch mit der in dem Urteil selbst erwähnten entgegenstehenden Rechtsprechung habe keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung stattgefunden. Der Hinweis des Amtgerichts, die vom Beschwerdeführer angeführten Fälle beträfen Sachverhalte, in denen die rechtzeitig aufgegebene Sendung nur verzögert zugestellt worden, nicht aber verloren gegangen sei, lasse willkürlich außer Acht, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin (GE 2006, 1407) Verzögerungen und Postverluste ausdrücklich gleichstelle. b) Willkürlich sei auch die Auffassung des Amtsgerichts, die Beschwerdeführerin habe vorliegend eine Nachforschungspflicht hinsichtlich des Verbleibs der Betriebskostenabrechnung getroffen. Denn dies träfe nur für Ausnahmefälle zu, in denen die Abrechnung längere Zeit vor Ablauf der Abrechnungsfrist erteilt worden sei, der Mieter die Nachforderung nicht begleiche, auf die Abrechnung nicht reagiere und auch erhöhte Vorschüsse nicht leiste. Denn bei dieser Sachlage habe der Vermieter die Möglichkeit, noch während der laufenden Abrechnungsfrist eine neue Betriebskostenabrechnung zuzustellen. Ein solcher Ausnahmefall liege auch bei dem vom Amtsgericht zitierten Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vor, jedoch nicht vorliegend. c) Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB sei vom Amtsgericht dadurch verletzt worden, dass es seine Entscheidung auch darauf gestützt habe, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des von ihr eingereichten Auslieferungsbelegs vom 24. Oktober 2005 die darin enthaltenen zwei großen Balken nicht erklärt, ohne sie gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf das Erfordernis einer solchen Erklärung hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. d) Ferner habe das Amtsgericht willkürlich die gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebotene Zulassung der Berufung ohne nähere Begründung unterlassen. Aus den Entscheidungsgründen ergebe sich, dass dem Amtsgericht zumindest das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. August 2005 (GE 2005, 1355) bekannt gewesen sei, wonach der Vermieter es im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten habe, wenn die rechtzeitig zur Post gegebene Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg verloren gehe. Das Amtsgericht habe insoweit eine Rechtsfrage entschieden, die eine Vielzahl von Mietsachen betreffe und auch nach Auffassung des Amtsgerichts umstritten sowie höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Dabei sei es von der ihm erklärtermaßen bekannten Rechtsprechung des Landgerichts Berlin abgewichen und habe durch die Nichtzulassung der Berufung eine Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts vereitelt. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. II. Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie teils unzulässig, teils unbegründet. 1. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Mit ihr ist ein fehlender Hinweis des Amtsgerichts nach § 139 ZPO beanstandet worden. Eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB ist jedoch nur dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer für diesen günstigeren Entscheidung hätte veranlassen können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 28, 17 m. w. N.; st. Rspr.). Daher verlangt das Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG insoweit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG präzise darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch ausgeführt hätte und warum die angegriffene Entscheidung für ihn bei zusätzlichem Vortrag vorteilhafter hätte ausfallen können (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 und 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ; st. Rspr.). Denn nur wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde zu entnehmen ist, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs weiter vorgetragen hätte, kann geprüft werden, ob die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB beruht. Die Verfassungsbeschwerde teilt jedoch schon nicht mit, was die Beschwerdeführerin im Falle eines diesbezüglichen Hinweises des Gerichts als Erklärung für die äußere Form des von ihm eingereichten Auslieferungsbelegs vorgetragen hätte. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde insoweit jedoch auch unbegründet, denn zum einen geht die Verletzung von Hinweispflichten nach § 139 ZPO nicht stets mit einer Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einher (vgl. Beschluss vom 24. Juni 1999 - VerfGH 48/98 - LVerfGE 10, 72 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 66, 116 ). Zum anderen ist in einem Verfahren, in dem - wie vorliegend - beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ein gerichtlicher Hinweis entbehrlich, wenn die Partei bereits von der Gegenseite in unmissverständlicher Weise auf Mängel ihres Vortrags hingewiesen worden ist (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 99/04 - WuM 2006, 505 ; BGH zuletzt NJW-RR 2008, 581; BayVerfGH, NJW 1992, 1094; OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 949 ; OLG Nürnberg, MDR 2000, 227; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, Rn. 38; Stadler, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, Rn. 6, 7; Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, Rn. 39; jeweils zu § 139 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist jedoch auf die Mängel des von ihr als Beweismittel eingereichten Auslieferungsbelegs unmittelbar im Erwiderungsschriftsatz der Gegenpartei vom 13. September 2007 unter deren genauer Bezeichnung hingewiesen worden. Ein zusätzlicher Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO war unter diesen Umständen verfassungsrechtlich nicht geboten. 2. Soweit das Amtsgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, die Beschwerdeführerin sei mit dem geltend gemachten Anspruch nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, weil sie den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung nicht bewiesen habe und deren rechtzeitige Absendung allein nicht ausreiche, verletzt das Urteil die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 VvB besteht eine Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs für gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Entscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d.h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 , 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 und 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ). Nach diesem Maßstab überschreitet das angegriffene Urteil des Amtsgerichts jedoch hinsichtlich der genannten Begründung nicht die Grenze zur Willkür. Zwar steht der die Entscheidung des Amtsgerichts vorrangig tragenden Begründung, im Rahmen von § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB reiche die bloße rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung für sich allein nicht aus, wenn die aufgegebene Sendung verloren gehe, da das Risiko des Nicht-Zugangs von Willenserklärungen grundsätzlich immer beim Absender liege und der Vermieter den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung zu beweisen habe, die überwiegende Meinung in Rechtsprechung - insbesondere der Berufungskammern des Landgerichts Berlin - und Literatur entgegen (vgl. LG Berlin, GE 2005, 1355 ; 2006, 1407; 2007, 1317; LG Dresden, MietRB 2004, 66; LG Potsdam, GE 2005, 1357; AG Bremen, WuM 1995, 593 [zur gleichlautenden Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 4 Neubaumietenverordnung - NMV]; AG Leipzig, ZMR 2006, 47; AG Bonn, AiZ 2006, Nr. 6 S. 61; AG Neukölln GE 2007, 727; Miedtank, ZMR 2005, 205 ; Schmid, Mietrecht, 2006, Rn. 186; Weitenmeyer, in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. 2007, Rn. 63; Schmid, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl. 2008, Rn. 35 a; jeweils zu § 556 BGB; Kinne, in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl. 2008, S. 724 f.). Danach hat ein Vermieter eine verspätete Geltendmachung von Nachforderungen im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten, wenn er die Nebenkostenabrechnung rechtzeitig zur Post gegeben hat und kein entsprechender Rückbrief zugegangen ist; ein etwaiger Verlust einer Briefsendung auf dem Postweg sei dem Vermieter nicht vorzuwerfen. Insoweit handelt es sich jedoch um eine umstrittene Rechtsfrage, und die vom Amtsgericht vertretene Auffassung und deren Begründung wird nicht nur vom AG Duisburg-Ruhrort, auf das sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich beruft, sondern auch darüber hinaus zum Teil in Rechtsprechung und Literatur geteilt (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 12. Januar 2006 - 12 S 616/05 - juris; LG Düsseldorf, NJW 2007, 1290; AG Köln, NJW 2005, 2930; AG Meißen, WuM 2007, 628; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 556 BGB Rn. 537). Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsauffassung des Amtsgerichts erscheint unter diesen Umständen sachlich vertretbar und ist in ihrer Begründung nachvollziehbar. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch zulässig und begründet, soweit mit ihr die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht gerügt wird, denn insoweit verletzt das angefochtene Urteil das Verfahrensgrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. a) Die Beschwerdeführerin rügt zwar einen Verstoß der angegriffenen Nichtzulassung der Berufung gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB nicht ausdrücklich. Sie macht aber geltend, dass die Nichtzulassung der Berufung mit dem Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB) unvereinbar sei. Damit spricht sie den rechtlichen Maßstab an, der auch bei Anwendung des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gilt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG Beschlüsse vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - DAR 2004, 514 und - 1 BvR 172/04 - NJW 2004, 2584). Sie führt weiter substantiiert aus, warum sich dem Amtsgericht eine Zulassung der Berufung angesichts der vorliegenden Gerichtsentscheidungen hätte aufdrängen müssen. Die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes ist damit gemessen an den Anforderungen in §§ 50, 51 Abs. 1 VerfGHG hinreichend dargelegt (vgl. Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 203/06 - GE 2008, 917). b) Die in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl. Beschluss vom 2. Juli 2007 - VerfGH 136/02 - juris Rn. 23 - unter Hinweis auf Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 und 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49). Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht hätte die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung zulassen müssen. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts (Wenzel, in: Münchener Kommentar zur ZPO - MK - 3. Aufl. 2007, § 543 Rn. 13 ff., 14) oder von einer Entscheidung eines anderen gleichrangigen Gerichts (Rimmelspacher, in: MK, a. a. O., § 511 Rn. 78) abweicht. Eine solche Abweichung ist dann gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (Beschluss vom 1. September 2006 - VerfGH 70/05 - juris Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, NJW 2002, 2473 f., JZ 2003, 263 f., 794 f., sowie BVerfG, NJW 2004, 2584). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zur Frage, ob der Vermieter den nicht erfolgten Zugang einer rechtzeitig zur Post gegebenen Betriebskostenabrechnung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu vertreten hat, lagen im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung veröffentlichte Entscheidungen der Landgerichte Berlin (GE 2005, 1355 und 2007, 1317) und Dresden (a. a. O.) sowie der Amtsgerichte Leipzig, Bonn und Neukölln (jeweils a. a. O.) vor, in denen sich dieselbe Rechtsfrage stellte und anders als vom Amtsgericht beantwortet wurde. Damit war eine Divergenzlage eindeutig gegeben. Eine Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war aber nicht nur objektiv angezeigt, sondern offenkundig geboten und hätte sich dem Amtsgericht deshalb aufdrängen müssen. Denn der Beschwerdeführer hat das Amtsgericht auf beide Entscheidungen des Landgerichts und die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig unter Angabe der Fundstellen schriftsätzlich hingewiesen, und eine der beiden Entscheidungen des Landgerichts wird sogar im Urteil des Amtsgerichts ausdrücklich erwähnt. So liegt es hier indessen nicht. 4. Zwar setzt die Zulassung der Berufung oder der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO allgemein voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist, und kann daher in Fällen, in denen ein Urteil auf mehreren, je selbständig tragenden Begründungen beruht, das Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2005 - VerfGH 19/04 - VerfGH 77/03 - juris Rn. 31 m. w. N.). An der Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsfrage mangelt es daher, wenn ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt die Entscheidung unabhängig von der Beantwortung der Zulassungsfrage trägt (Gummer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 543 Rn. 6 a). Das Amtsgericht hat seine Entscheidung ferner darauf gestützt, die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung beträfe nur Fälle verzögerter Briefzustellung, und auch bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile habe diese die ihr obliegende Nachforschungspflicht zum Verbleib der von ihr aufgegebenen Postsendung verletzt und sei auch deshalb mit ihrer Forderung ausgeschlossen. Diese Erwägungen können jedoch das Urteil ihrerseits nicht tragen, da sie - wie mit der Verfassungsbeschwerde gerügt - willkürlich sind (Verstoß gegen Art. 10 Abs.1 VvB). Die Behauptung des Amtsgericht, die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung beträfe nur Fälle verzögerter Briefzustellung, nicht jedoch des Verlusts der Briefsendung, trifft nicht zu. Sie wird zum einen vom Amtsgericht selbst durch das Zitat einer Landgerichtsentscheidung widerlegt. Außerdem hatte die Beschwerdeführerin - wie zu II. 3. b) dargelegt - noch zwei weitere den Verlust von Briefsendungen betreffende Entscheidungen zitiert. Das Amtsgericht geht ferner davon aus, auch nach sämtlichen von der Beschwerdeführerin zitierten Urteilen sei diese mit ihrer Forderung ausgeschlossen. Dabei wird insbesondere eine die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich teilende Entscheidung des Landgerichts (GE 2006,1407) zitiert. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die nicht bis zum Jahresende beim Mieter eingetroffene Betriebskostenabrechnung nachweislich am 23. November auf den Postweg gebracht. Dies wurde vom Landgericht als ausreichend angesehen, um von einer gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht vom Vermieter zu vertretenden Verzögerung auszugehen, wobei es darauf hinwies, in solchen Fällen sei es immer erforderlich, dass der Vermieter jedenfalls die Abrechnung rechtzeitig abgesandt habe und bei normalen Postweg mit dem rechtzeitigen Eingang rechnen durfte. So ist es offenkundig auch hier. Die Beschwerdeführerin hat die nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Beteiligten zu 2 bis Ende 2005 mitzuteilende Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 nach ihrem vom Amtsgericht dem Urteil zugrunde gelegten Vortrag "zeitnah" zum 19. Oktober 2005 und somit mindestens zwei Monate vor Jahresende zur Post gegeben. Soweit das Amtsgericht hilfsweise auf eine von der Beschwerdeführerin nicht erfüllte Nachforschungspflicht abstellt und sich dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (WuM 2004,203) sowie einen zu dieser Frage ausschließlich diese Entscheidung zitierenden Kommentar zum Mietrecht (Schmid, Mietrecht 2006, § 556 BGB Rn.186) stützt, ist zu berücksichtigen, dass die zitierte Entscheidung - wie bereits unter II. 2. dargelegt und auch dazu vom Amtsgericht in seiner Entscheidung zitiert - gerade verneint, dass die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung bei Verlorengehen des Schriftstücks ausreichend sein könnte, so dass schon aus diesem Grund dieses Urteil von vornherein nicht Grundlage für eine auf diese Voraussetzung abstellende alternative Begründung der Entscheidung des Amtsgerichts sein konnte. Ferner geht dieses Urteil davon aus, dass der Mieter auf die bereits längere Zeit vor Ablauf der Abrechnungsfrist erfolgte Absendung der Betriebskostenabrechnung nicht reagiert und keine Nachzahlung geleistet hat. Im vom Amtsgericht Duisburg-Ruhrort entschiedenen Fall war die Betriebskostenabrechnung bereits Mitte April und somit über acht Monate vor Jahresende abgesandt worden, ohne dass der Mieter bis zum Jahresende darauf reagiert hatte, während das Fehlen einer solchen Reaktion innerhalb eines Zeitraums von vorliegend nur zwei Monaten entsprechende Rückschlüsse auf ein Abhandenkommen der aufgegebenen Postsendung von vornherein nicht zulässt. Das Amtsgericht hat auch nicht etwa darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei Erfüllung der von ihm angenommenen Nachforschungspflicht einen rechtzeitigen Zugang der Postsendung bis zum Jahresende noch hätte bewirken können, sondern bezieht unter Verstoß gegen Denkgesetze den nach Ablauf der Frist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB Ende 2005 bis zum Erlass des Mahnbescheids im Mai 2007 vergangenen Zeitraum von etwa einem Jahr und vier Monaten in seine diesbezüglichen Erwägungen ein. 5. Da die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf den festgestellten Verfassungsverstößen beruht, ist das angegriffene Urteil insoweit gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich war, sind der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.