Urteil
199/06
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.199.06.0A
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Leitsätze
1. Die Beschwerdeführerinnen (die drei Berliner Universitäten) sind ungeachtet ihres Status als juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs 1 S 1 HSchulG BE) grundsätzlich zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde befugt, da sie sich als Hochschulen auf das durch Art 21 S 1 Verf BE geschützte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen können (vgl VerfGH Berlin, 31.10.1996, 54/96, LVerfGE 5, 49 <53>).
2. Zu Ls 3:
a. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen, setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (vgl BVerfG, 05.12.2006, 1 BvR 2186/06, BVerfGE 117, 126 <135>).
b. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Rechtsnorm zu ihrer Durchführung eines Vollziehungsaktes bedarf, da regelmäßig erst dieser die Rechtssphäre des Einzelnen berührt (vgl BVerfG, 14.07.1999, 1 BvR 2226/94, BVerfGE 100, 313 <354>).
c. Eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit ist aber dennoch ausnahmsweise anzunehmen, wenn die beanstandete Regelung bereits vor ihrer konkreten Anwendung verhaltensprägende Vorwirkungen entfalten soll (vgl BVerfG, 08.02.1977, 1 BvF 1/76, BVerfGE 43, 291 <387>) oder tatsächlich entfaltet (vgl BVerfG, 14.01.1998, 1 BvR 1995/94, BVerfGE 97, 157) oder den Wert der geltend gemachten Grundrechtsposition konkret und mit Einfluss auf die Dispositionsmöglichkeiten des Betroffenen beeinträchtigt (vgl BVerfG, 14.07.1986, 2 BvE 2/84, BVerfGE 73, 40 <68 f>).
d. Eine unmittelbare Betroffenheit ist auch dann zu bejahen, wenn gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht - mangels Kenntnis hiervon (vgl BVerfG, BVerfGE 100, 313 <354>) - oder nicht in zumutbarer Weise (vgl BVerfG, 15.02.2006, 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 <137>) vorgegangen werden kann.
e. Hier:
aa. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die erweiternde Erstreckung der behördlichen Satzungsbestätigung auf die Zweckmäßigkeit in § 10 Abs 5 S 3 HSchulG BE F: 2006-07-15 nicht unmittelbar betroffen. Denn durch die Neuregelung wird nur die behördliche Überprüfungskompetenz der zuständigen Senatsverwaltung gem § 90 Abs 1 S 1 HSchulG BE erweitert, so dass es demnach insoweit erst eines Vollzugsaktes bedarf (vgl BVerfG, 27.12.2005, 1 BvR 1725/05, BVerfGK 7, 124 <129>).
bb. Darüber hinaus bestehende Anhaltspunkte für belastende Vorwirkungen der gesetzlichen Erweiterung der Prüfungsdichte durch Einführung der Zweckmäßigkeitskontrolle haben die Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt, so dass ihr Vorbringen nicht den Substantiierungsanforderungen der §§ 50, 49 Abs 1 VGHG BE genügt und daher die Verfassungsbeschwerde bezogen auf § 10 Abs 5 S 3 HSchulG BE F: 2006-07-15 unzulässig ist.
cc. Dagegen sind die Beschwerdeführerinnen durch die Neuregelungen des § 10 Abs 5 S 2 HSchulG BE F: 2006-07-15, die die Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Masterstudiengängen materiell einschränken, unmittelbar betroffen.
3. Zu Ls 1:
a. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren und nicht offensichtlich unzulässigen prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw eine solche zu verhindern (vgl BVerfG, 09.03.1994, 1 BvR 1369/90, BVerfGE 90, 128 <136 f>).
b. Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem VerfGH Berlin in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers, sondern ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm damit die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden.
Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können – aufgrund deren besonderen Sachverstands – möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem VerfGH Berlin bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2004, 120/03, LKV 2005, 212ff).
c. Hier: Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Hinblick auf die Neuregelung des § 10 Abs 5 S 2 HSchulG BE F: 2006-07-15 unzulässig, da der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Denn die Beschwerdeführerinnen haben bzw hatten die Möglichkeit, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz, der dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE genügt (vgl BVerfG, 18.12.1985, 2 BvR 1167/84, BVerfGE 71, 305 <336f>), zu erlangen und haben nicht dargelegt, dass die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs unzumutbar sei (wird ausgeführt).
4. Zu Ls 2:
a. Nach Art 21 S 1 Verf BE sind - u a - Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Danach wird jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht gewährt, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art 21 S 1 Verf BE ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung und entsprechende Satzungsautonomie in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Kernbereich (vgl VerfGH Berlin, LKV 2005, 212ff).
b. Dies gebietet jedoch nicht, den Hochschulen bei der Ausgestaltung der Masterstudiengänge völlige Freiheit zu gewähren. Wissenschaftliche Lehre ist nicht nur Äußerung einer Lehrmeinung und Vermittlung eines Lehrstoffes, sondern auch Vorbereitung zum Erwerb von Berufsqualifikationen; sie ist deshalb untrennbar mit der Berufsausbildung verknüpft. Vor diesem Hin-tergrund können die Hochschulen aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit kein Recht ableiten, den Bereich der wissenschaftsorientierten Berufsausbildung autonom zu gestalten (vgl BVerfG, 29.05.1973, 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79 <121f>). Zu diesem Gebiet zählen die Masterstudiengänge, da der auf einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauende Masterabschluss als (weiterer) berufsqualifizierender Abschluss zu qualifizieren ist (vgl § 19 Abs 3 HSchulG BE).
c. Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten lediglich einfachgesetzlich übertragene (vgl § 4 Abs 1 S 1 HSchulG BE) staatliche Aufgabe (vgl BVerfG, 07.08.2007, 1 BvR 2667/05, NVwZ-RR 2008, 33).
Der Staat verfügt deshalb in diesem Teilbereich universitärer Zuständigkeiten über originäre inhaltliche Kompetenzen, die materiell erheblich über jede Organisationszuständigkeit hinausreichen, die dem Staat nach Art 21 S 1 Verf BE gegenüber dem institutionellen Wissenschaftsbetrieb Universität zustehen kann (vgl BVerfG, 31.05.1995, 1 BvR 1379/94, BVerfGE 93, 85 <95f>).
d. Diese Befugnis eröffnet dem Gesetzgeber einen weiten, indes keinen unbegrenzten Freiraum bei der Ausformung der Rahmenregelungen im Bereich der berufsorientierten Lehre. Bei Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten wird die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (erst) durch die Art 21 S 1 Verf BE innewohnende objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33).
e. Art 21 S 1 Verf BE verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl BVerfG, 26.10.2004, 1 BvR 911/00, BVerfGE 111, 333 <355, 364>). Beide Rechtskreise bedürfen insoweit der Harmonisierung bzw des gegenseitigen Ausgleichs.
f. Die Möglichkeit einer hypothetischen Gefährdung der wissenschaftlichen Betätigung alleine genügt indes nicht, um verfassungsrechtlich relevante Auswirkungen in diesem Sinne anzunehmen (vgl BVerfG, BVerfGE 111, 333 <355>).
g. Hier: Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen infolge der Einschränkung der möglichen Zugangskriterien gänzlich oder weitgehend gehindert wären, Masterstudiengänge dieser Art überhaupt aufrecht zu erhalten oder neu einzurichten (wird ausgeführt).
Für die in diesem Zusammenhang gebotene Sachaufklärung und Bewertung einfachrechtlicher Regelungen kann daher auf fachgerichtliche Vorklärung und Einschätzung unter Subsidiaritätsgesichtspunkten sinnvollerweise nicht verzichtet werden.
5a. Der VerfGH Berlin kann ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 49 Abs 2 S 2 VGHG BE eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges treffen, wenn diese von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
5b. Hier: Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung vor Wahrnehmung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sind vorliegend gerade nicht erfüllt (wird ausgeführt).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerdeführerinnen (die drei Berliner Universitäten) sind ungeachtet ihres Status als juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs 1 S 1 HSchulG BE) grundsätzlich zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde befugt, da sie sich als Hochschulen auf das durch Art 21 S 1 Verf BE geschützte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen können (vgl VerfGH Berlin, 31.10.1996, 54/96, LVerfGE 5, 49 ). 2. Zu Ls 3: a. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen, setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (vgl BVerfG, 05.12.2006, 1 BvR 2186/06, BVerfGE 117, 126 ). b. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Rechtsnorm zu ihrer Durchführung eines Vollziehungsaktes bedarf, da regelmäßig erst dieser die Rechtssphäre des Einzelnen berührt (vgl BVerfG, 14.07.1999, 1 BvR 2226/94, BVerfGE 100, 313 ). c. Eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit ist aber dennoch ausnahmsweise anzunehmen, wenn die beanstandete Regelung bereits vor ihrer konkreten Anwendung verhaltensprägende Vorwirkungen entfalten soll (vgl BVerfG, 08.02.1977, 1 BvF 1/76, BVerfGE 43, 291 ) oder tatsächlich entfaltet (vgl BVerfG, 14.01.1998, 1 BvR 1995/94, BVerfGE 97, 157) oder den Wert der geltend gemachten Grundrechtsposition konkret und mit Einfluss auf die Dispositionsmöglichkeiten des Betroffenen beeinträchtigt (vgl BVerfG, 14.07.1986, 2 BvE 2/84, BVerfGE 73, 40 ). d. Eine unmittelbare Betroffenheit ist auch dann zu bejahen, wenn gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht - mangels Kenntnis hiervon (vgl BVerfG, BVerfGE 100, 313 ) - oder nicht in zumutbarer Weise (vgl BVerfG, 15.02.2006, 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 ) vorgegangen werden kann. e. Hier: aa. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die erweiternde Erstreckung der behördlichen Satzungsbestätigung auf die Zweckmäßigkeit in § 10 Abs 5 S 3 HSchulG BE F: 2006-07-15 nicht unmittelbar betroffen. Denn durch die Neuregelung wird nur die behördliche Überprüfungskompetenz der zuständigen Senatsverwaltung gem § 90 Abs 1 S 1 HSchulG BE erweitert, so dass es demnach insoweit erst eines Vollzugsaktes bedarf (vgl BVerfG, 27.12.2005, 1 BvR 1725/05, BVerfGK 7, 124 ). bb. Darüber hinaus bestehende Anhaltspunkte für belastende Vorwirkungen der gesetzlichen Erweiterung der Prüfungsdichte durch Einführung der Zweckmäßigkeitskontrolle haben die Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt, so dass ihr Vorbringen nicht den Substantiierungsanforderungen der §§ 50, 49 Abs 1 VGHG BE genügt und daher die Verfassungsbeschwerde bezogen auf § 10 Abs 5 S 3 HSchulG BE F: 2006-07-15 unzulässig ist. cc. Dagegen sind die Beschwerdeführerinnen durch die Neuregelungen des § 10 Abs 5 S 2 HSchulG BE F: 2006-07-15, die die Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Masterstudiengängen materiell einschränken, unmittelbar betroffen. 3. Zu Ls 1: a. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren und nicht offensichtlich unzulässigen prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw eine solche zu verhindern (vgl BVerfG, 09.03.1994, 1 BvR 1369/90, BVerfGE 90, 128 ). b. Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem VerfGH Berlin in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers, sondern ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm damit die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können – aufgrund deren besonderen Sachverstands – möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem VerfGH Berlin bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2004, 120/03, LKV 2005, 212ff). c. Hier: Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Hinblick auf die Neuregelung des § 10 Abs 5 S 2 HSchulG BE F: 2006-07-15 unzulässig, da der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Denn die Beschwerdeführerinnen haben bzw hatten die Möglichkeit, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz, der dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE genügt (vgl BVerfG, 18.12.1985, 2 BvR 1167/84, BVerfGE 71, 305 ), zu erlangen und haben nicht dargelegt, dass die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs unzumutbar sei (wird ausgeführt). 4. Zu Ls 2: a. Nach Art 21 S 1 Verf BE sind - u a - Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Danach wird jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht gewährt, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art 21 S 1 Verf BE ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung und entsprechende Satzungsautonomie in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Kernbereich (vgl VerfGH Berlin, LKV 2005, 212ff). b. Dies gebietet jedoch nicht, den Hochschulen bei der Ausgestaltung der Masterstudiengänge völlige Freiheit zu gewähren. Wissenschaftliche Lehre ist nicht nur Äußerung einer Lehrmeinung und Vermittlung eines Lehrstoffes, sondern auch Vorbereitung zum Erwerb von Berufsqualifikationen; sie ist deshalb untrennbar mit der Berufsausbildung verknüpft. Vor diesem Hin-tergrund können die Hochschulen aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit kein Recht ableiten, den Bereich der wissenschaftsorientierten Berufsausbildung autonom zu gestalten (vgl BVerfG, 29.05.1973, 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79 ). Zu diesem Gebiet zählen die Masterstudiengänge, da der auf einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauende Masterabschluss als (weiterer) berufsqualifizierender Abschluss zu qualifizieren ist (vgl § 19 Abs 3 HSchulG BE). c. Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten lediglich einfachgesetzlich übertragene (vgl § 4 Abs 1 S 1 HSchulG BE) staatliche Aufgabe (vgl BVerfG, 07.08.2007, 1 BvR 2667/05, NVwZ-RR 2008, 33). Der Staat verfügt deshalb in diesem Teilbereich universitärer Zuständigkeiten über originäre inhaltliche Kompetenzen, die materiell erheblich über jede Organisationszuständigkeit hinausreichen, die dem Staat nach Art 21 S 1 Verf BE gegenüber dem institutionellen Wissenschaftsbetrieb Universität zustehen kann (vgl BVerfG, 31.05.1995, 1 BvR 1379/94, BVerfGE 93, 85 ). d. Diese Befugnis eröffnet dem Gesetzgeber einen weiten, indes keinen unbegrenzten Freiraum bei der Ausformung der Rahmenregelungen im Bereich der berufsorientierten Lehre. Bei Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten wird die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (erst) durch die Art 21 S 1 Verf BE innewohnende objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33). e. Art 21 S 1 Verf BE verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl BVerfG, 26.10.2004, 1 BvR 911/00, BVerfGE 111, 333 ). Beide Rechtskreise bedürfen insoweit der Harmonisierung bzw des gegenseitigen Ausgleichs. f. Die Möglichkeit einer hypothetischen Gefährdung der wissenschaftlichen Betätigung alleine genügt indes nicht, um verfassungsrechtlich relevante Auswirkungen in diesem Sinne anzunehmen (vgl BVerfG, BVerfGE 111, 333 ). g. Hier: Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen infolge der Einschränkung der möglichen Zugangskriterien gänzlich oder weitgehend gehindert wären, Masterstudiengänge dieser Art überhaupt aufrecht zu erhalten oder neu einzurichten (wird ausgeführt). Für die in diesem Zusammenhang gebotene Sachaufklärung und Bewertung einfachrechtlicher Regelungen kann daher auf fachgerichtliche Vorklärung und Einschätzung unter Subsidiaritätsgesichtspunkten sinnvollerweise nicht verzichtet werden. 5a. Der VerfGH Berlin kann ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 49 Abs 2 S 2 VGHG BE eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges treffen, wenn diese von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. 5b. Hier: Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung vor Wahrnehmung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sind vorliegend gerade nicht erfüllt (wird ausgeführt). Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich als Hochschulen des Landes Berlin mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - (vom 6. Juli 2006, GVBl. S. 713), im Folgenden: 11. BerlHGÄndG, eingeführten Regelungen der Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge und der Zweckmäßigkeitskontrolle im Rahmen staatlicher Satzungsbestätigung (§ 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 BerlHG n. F.). 1. Unter dem 2. Mai 2006 brachten die Fraktionen der SPD und der Linkspartei.PDS im Abgeordnetenhaus einen dringlichen Antrag (Abghs-Drs. 15/5061) ein, in § 10 Abs. 5 BerlHG, der bis dato lautete "Die Hochschulen regeln durch Satzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind." folgende Sätze anzufügen: "Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums; darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für konsekutive Masterstudiengänge gefordert werden und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Die Bestätigung der Satzung erstreckt sich neben der Rechtmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit." Zur Begründung hieß es: "Nach dem Zugang zu grundständigen Studiengängen muss auch der Zugang zu weiterführenden Master-Studiengängen gesetzlich eindeutig geregelt werden. Dabei soll ein größtmöglicher Kreis die Möglichkeit zur Aufnahme eines solchen Studiums bekommen, um die Chancen des gestuften Studiensystems in vollem Umfang zur Geltung kommen zu lassen und die Berufschancen von Studienabsolventinnen und -absolventen zu verbessern." Ebenfalls unter dem 2. Mai 2006 brachten die Fraktionen der SPD und der Linkspartei.PDS im Abgeordnetenhaus einen weiteren dringlichen Antrag (Abghs-Drs. 15/5062) ein mit dem Ziel, im Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) Regelungen zum Auswahlverfahren für Masterstudiengänge einzufügen. Der Antrag wurde wie folgt begründet: "Die Gesetzesänderung regelt die Verfahren des Zugangs zu Masterstudiengängen. Die Hochschulen bekommen die Möglichkeit, bis zu 80% ihrer Studierenden in eigenen Verfahren auszuwählen. Dabei ist der Qualifikation, in diesem Fall der Note des vorangegangenen Studienabschlusses, maßgeblicher Einfluss zu geben. Die zusätzlich anzuwendenden Auswahlkriterien tragen den Bedingungen der Zulassung zu weiterführenden Studiengängen Rechnung. Bei der Zulassung zu weiterbildenden Studiengängen erhalten die Hochschulen weitgehende Kompetenzen, die Studierenden nach ihrer Eignung für den jeweiligen Studiengang auszuwählen." In erster Lesung vom 4. Mai 2006 wurden die beiden Anträge - ohne Aussprache - an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung verwiesen. Dieser lud mit Schreiben vom 8. Mai 2006 - u. a. - die Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen (LKRP) zu einer diese Gesetzesvorlagen betreffenden Ausschusssitzung am 31. Mai 2006 ein, verbunden mit der Bitte um Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Der Vertreter der LKRP legte in der bezeichneten Ausschusssitzung eine zwischen den Hochschulen abgestimmte schriftliche Stellungnahme vor, in der das Verfahren der Hochschulbeteiligung sowie die inhaltlichen Regelungen des Gesetzesentwurfs kritisiert wurden. Der Ausschuss vertagte sich nach eingehender Erörterung auf eine Folgesitzung am 21. Juni 2006, in der beschlossen wurde, dem Abgeordnetenhaus die Annahme des Antrages der Fraktionen der SPD und der Linkspartei.PDS zur Änderung des Hochschulgesetzes zu empfehlen (Abghs-Drs. 15/5327). Am 6. Juli 2006 beschloss das Abgeordnetenhaus nach zweiter Lesung - ohne Beratung - das 11. BerlHGÄndG, mit dessen Art. I § 10 Abs. 5 BerlHG entsprechend dem Antrag vom 2. Mai 2006 mit Wirkung des Tages nach der - am 14. Juli 2006 erfolgten - Gesetzesverkündung (Art. II 11. BerlHGÄndG) geändert wurde. Gleichzeitig wurden mit Art. I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (vom 6. Juli 2006, GVBl. S. 714, im Folgenden 2. BerlHZGÄndG) der bisherige § 10 a BerlHZG aufgehoben, die bisherigen §§ 10 und 11 BerlHZG zu §§ 11 und 12 BerlHZG sowie - u. a. - folgende - auszugsweise wiedergegebene - neue §§ 10, 10 a, und 10 b BerlHZG eingefügt: "§ 10 Auswahlverfahren für nichtweiterbildende Masterstudiengänge (1) In Masterstudiengängen, die keine weiterbildenden Studiengänge sind, wird die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach folgenden Grundsätzen vorgenommen: 1. bis zu 80 v. H. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens, 2. im Übrigen nach Wartezeit, wobei Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet werden; die Wartezeit beginnt mit dem Bachelor-Abschluss, ihre Dauer wird auf sechs Jahre begrenzt. ... (2) Die Hochschule vergibt die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Nr. 1 1. nach dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst, 2. nach gewichteten Einzelnoten oder nach einer Gewichtung der Ergebnisse von Studienmodulen des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben, 3. nach den Ergebnissen international anerkannter Sprach- und Fachtests, deren Eignung als Auswahlkriterium zu evaluieren ist, 4. nach einer Gewichtung des Studienfachs oder der Studienfächer des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben, 5. nach zusätzlichen Qualifikationen, die außerhalb des Hochschulstudiums erworben wurden, 6. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung geben soll, 7. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 6. … § 10 a Auswahlverfahren für weiterbildende Masterstudiengänge Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule über die Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen ist der Eignung maßgeblicher Einfluss zu geben. Die Feststellung der Eignung richtet sich auch nach den beruflichen Erfahrungen. … § 10 b Übergang von Bachelorstudiengängen in Masterstudiengänge Der Übergang von Bachelorstudiengängen in Masterstudiengänge ohne Zeitverzögerung muss durch die Hochschule gesichert werden. Die Aufnahmekapazitäten der jeweiligen Hochschule sind dabei erschöpfend zu nutzen." Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 an die Berliner Hochschulen wies die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf die Änderungen des Hochschulgesetzes und des Hochschulzulassungsgesetzes hin, denen nicht nur neue Satzungen der Hochschulen zu genügen hätten; vielmehr seien auch bestehende Regelungen unverzüglich an die neue Rechtslage anzupassen. In der Folgezeit verweigerte die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur mehrfach die Bestätigung von Satzungen der Beschwerdeführerinnen wegen zu weitgehender Zugangsanforderungen für weiterbildende Masterstudiengänge. 2. Mit der am 14. Dezember 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen, das 11. BerlHGÄndG für nichtig zu erklären. Sie machen geltend, die mit Art. I BerlHGÄndG in § 10 Abs. 5 BerlHG eingefügten Regelungen verletzten sie in der von Art. 21 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geschützten Freiheit der Wissenschaft und akademischen Selbstverwaltung. a) Auf dieses Grundrecht könnten sie sich - obwohl öffentlich-rechtliche Körperschaften - als Universitäten berufen. Sie seien durch die angegriffene Neuregelung des Berliner Hochschulgesetzes auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Ein Rechtsweg gegen Gesetze sei nicht eröffnet. Aus einem etwaigen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren um die Bestätigung einer konkreten Satzungsregelung mit gegen § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG verstoßenden Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang seien keinerlei tatsächliche oder fachrechtliche Erkenntnisse zu gewinnen, da sich ausschließlich verfassungsrechtliche Fragen stellten. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung. Die angegriffene Neuregelung betreffe schon bei den beschwerdeführenden Universitäten zusammen mehr als 200 Masterstudiengänge. Überdies sei die Frage, ob die Wissenschaftsfreiheit es den Hochschulen gewährleiste, die Zugangsbedingungen der Masterstudiengänge selbst festzulegen, von zentraler Wichtigkeit für alle Berliner Hochschulen. Die Neuregelung führe außerdem zu längeren Studiendauern und mehr Studienabbrechern - beides maßgebende Kriterien für die Hochschulfinanzierung - und zwinge die Hochschulen dazu, ihren Unterricht in anspruchsvollen Studiengängen auf einen möglicherweise teilweise nicht ausreichend vorqualifizierten Kreis von Studierenden abzustellen. Ein langjähriger fachgerichtlicher Rechtsstreit sei auch deshalb unzumutbar. b) Bereits das Gesetzgebungsverfahren sei fehlerhaft verlaufen. Art. 21 Satz 1 VvB gebiete es, den Hochschulen Gelegenheit zu geben, sich zu Hochschulangelegenheiten betreffenden Gesetzesvorhaben nach fundierter Vorbereitung sachgerecht zu äußern. Dies sei hier nicht geschehen, wie sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens ergebe. Die Hochschulen seien erst durch das Einladungsschreiben vom 8. Mai 2006 an die LKRP zur Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung am 31. Mai 2006 - da selbst nicht eingeladen - mittelbar über die geplante Änderung informiert worden. Der kurze Zeitraum bis zur Ausschusssitzung habe nicht ansatzweise ausgereicht, um die Materie innerhalb der - vorwiegend monatlich zusammentretenden - Hochschulgremien zu erörtern. c) Die Regelungen in § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 BerlHG n. F. seien auch inhaltlich verfassungswidrig. aa) Für den Zugang zu nicht konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen über den Bachelorabschluss hinaus keine Eignungs- und Qualifizierungsanforderungen stellen zu dürfen, verletze die in Art. 21 Satz 1 VvB verfassungsrechtlich garantierte akademische Selbstverwaltung und die Wissenschaftsfreiheit. Vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes hätten sie von der ihnen mit § 10 Abs. 5 Satz 1 BerlHG eröffneten Möglichkeit, weitergehende Zugangsvoraussetzungen für die Masterstudiengänge selbst festzulegen, vielfältig Gebrauch gemacht. Nur so sei den - auf den rahmenrechtlichen Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (HRG) beruhenden - landesgesetzlichen Anforderungen des Hochschulgesetzes zu genügen. § 21 BerlHG verpflichte die Hochschulen, den Studierenden einen Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen. Für Masterstudiengänge sei die Regelstudienzeit auf zwei Jahre begrenzt (§ 23 Abs. 1 BerlHG, § 19 Abs. 2 Satz 3 HRG). Hiervon ausgehend seien die gemäß dem einstimmig gefassten Beschluss der Kultusministerkonferenz (im Folgenden: KMK) vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 22. September 2005 über "Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" (im Folgenden: KMK-Strukturvorgaben) an Masterstudiengänge zu stellenden Ansprüche eines hohen fachlichen und wissenschaftlichen, mindestens dem Diplomstudiengang vergleichbaren Niveaus nur erfüllbar, wenn die Studienbewerber bereits bestimmte Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen mitbrächten. Diese Auffassung teile offenbar auch die zuständige Senatsverwaltung, wenn sie den Hochschulen ausdrücklich anrate, die sachlich erforderlichen studiengangsbezogenen Anforderungen im Wege der Studienberatung "einzuführen". Das gesetzliche Verbot, wissenschaftlich Gebotenes verbindlich fordern zu dürfen, stelle aber eine Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit dar. Als Folge, sei zu befürchten, dass eine Vielzahl von Studienbewerbern ein Masterstudium aufnähme, ohne über die erforderliche studiengangsspezifische Eignung und Vorqualifikation zu verfügen. Die empfohlene Beratung der Studienbewerber könne dies schon deshalb nicht verhindern, weil entsprechende Angebote nur in den seltensten Fällen in Anspruch genommen würden. Auch der Umstand, dass viele der betroffenen Studiengänge zulassungsbeschränkt seien, helfe wenig. Da diese Studiengänge erfahrungsgemäß nicht ausgelastet seien, kämen die Auswahlkriterien des Zulassungsverfahrens nicht zur Anwendung. Die Hochschulen seien infolgedessen - schon um der gesetzlichen Gewährleitungspflicht zeitgerechter Studienabschlussmöglichkeit zu genügen - gezwungen, von der Einrichtung anspruchsvoller Masterstudiengänge abzusehen oder die Anforderungen innerhalb eines Masterstudiengangs bewusst niedrig zu halten. Zugleich werde in die Lehrfreiheit der Hochschulen eingegriffen, da diese nicht mehr das in Ausübung dieser Freiheit für geboten erachtete Lehrniveau bestimmen könnten. Damit sei überdies die - jüngst realisierte - Gefahr verbunden, dass der entsprechende Studiengang gar nicht erst akkreditiert werde. Die Akkreditierung sei nach KMK-Strukturvorgaben indes unerlässlich; sei diese nicht zu erreichen, müsse der betreffende Masterstudiengang eingestellt werden. Die KMK-Strukturvorgaben sähen überdies ausdrücklich vor, das Studium im Masterstudiengang im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse neben dem obligatorischen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss von weiteren Zugangsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere weiterbildende Masterstudiengänge zeichneten sich gerade dadurch aus, dass sie auf berufspraktischen Erfahrungen aufbauten. Diese Verknüpfung werde geradezu konterkariert, wenn den Berliner Hochschulen untersagt werde, berufliche Erfahrungen gleich welcher Art für die Aufnahme eines weiterbildenden Masterstudiengangs zu fordern. Hiervon ausgehend werde auch die Forderung der KMK-Strukturvorgaben, weiterbildende Masterstudiengänge müssten den konsekutiven Masterstudiengängen in puncto Studienanforderung und Abschlussniveau gleichwertig sein, massiv in Frage gestellt. Zudem unterlaufe die angegriffene Regelung des Masterstudienzugangs die gemäß § 72 Abs. 1 HRG unmittelbar geltende Verpflichtung der Länder aus § 9 HRG, die Ordnung von Studium und Prüfungen zu koordinieren und insbesondere die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen samt Studienabschlüssen zu gewährleisten. Diesem Ziel dienten die KMK-Strukturvorgaben, die alle übrigen Bundesländer einhielten; einzig Berlin untersage es den Hochschulen, weitere Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium festzulegen. Letztlich sei das Verbot zusätzlicher Zugangsbedingungen auch nicht erforderlich. Einer Zugangssatzung, die überzogene Anforderungen an die Studienbewerber stelle, könne die Aufsichtsbehörde auch bisher schon im Wege der Rechtsaufsicht die Bestätigung versagen. bb) Die weitere gesetzliche Neuregelung, Zugangsvoraussetzungen für konsekutive Masterstudiengänge festlegende Hochschulsatzungen einer Zweckmäßigkeitskontrolle zu unterwerfen, widerspreche dem tradierten - verfassungsrechtlich in der Wissenschaftsfreiheit verwurzelten und in § 89 BerlHG und § 59 HRG zum Ausdruck kommenden - Grundsatz, dass die Hochschule nur bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben nicht nur der Rechts- sondern auch der Fachaufsicht unterliege. Anders als etwa die Ermittlung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen sei die Festlegung fachlicher Studienvoraussetzungen dem Bereich der verfassungsrechtlich in Art. 21 Satz 2 VvB verbürgten akademischen Selbstverwaltung zuzuordnen. Die Einfügung einer staatlichen Zweckmäßigkeitskontrolle auf diesem Gebiet sei daher von vornherein unzulässig. Im Übrigen bestehe hierfür auch kein Bedürfnis, da die Rechte der Studienbewerber sich im Wege staatlicher Rechtsaufsicht hinreichend wahren ließen. Bezeichnenderweise sei in keinem anderen Bundesland eine entsprechende Zweckmäßigkeitskontrolle vorgesehen. 3. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Senat von Berlin gemäß § 53 Abs. 3 i. V. m. § 44 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof -VerfGHG - Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. a) Das Gesetzgebungsverfahren sei einwandfrei verlaufen. Die vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Maßstäbe für eine hinreichende Beteiligung der Hochschulen seien nur an Gesetzgebungsverfahren anzulegen, die wissenschaftsrelevante Organisationsentscheidungen, nicht aber - wie hier - qualitative Zugangsvoraussetzungen zum Gegenstand hätten. Im Übrigen sei den Beschwerdeführerinnen hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Da alle Berliner Hochschulen gleichermaßen von der Neuregelung betroffen seien, sei direkt die in Fragen von Allgemeinbelang die Hochschulen vertretende LKRP beteiligt worden, um die Stellungnahmen zu bündeln. In der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 31. Mai 2006 habe sich der Vertreter der LKRP über das erbetene fünfminütige Eingangsstatement hinaus ausführlich äußern können. Zudem habe auch für die Beschwerdeführerinnen ausreichend Möglichkeit zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung am 21. Juni 2006 bestanden. Die Belange der Hochschulen seien auch umfänglich abgewogen worden, wie die Wortprotokolle der benannten Sitzungen des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung dokumentierten. b) Auch ein materieller Verfassungsverstoß liege nicht vor. Die universitäre Ausbildung sei für die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Studierenden bedeutsam. Hieraus folge eine entsprechende staatliche Verantwortung, die verhältnismäßige Eingriffe in die Satzungsautonomie der Hochschulen aus Art. 21 VvB rechtfertige, solange deren Kernbereich gewahrt bleibe. Dies sei hier der Fall, da die Zugangsregelung weder den Inhalt der Lehre noch dessen Vermittlung an die Studierenden betreffe. Überdies sei nicht zu befürchten, dass nicht konsekutive Masterstudiengänge zukünftig großteils von fachlich ungeeigneten Studierenden belegt würden. In aller Regel dürften Hochschulabsolventen aufgrund ihres Bildungsniveaus und den bereits in der Hochschulausbildung gesammelten Erfahrungen über genügend Einsichtsfähigkeit verfügen, spätestens nach einer - in deren Eigeninteresse liegenden - Beratung durch die Hochschulen von einer Aufnahme eines Studiums abzusehen, wenn sie nicht die notwendigen fachlichen Voraussetzungen mitbrächten. Abweichende Einzelfälle gefährdeten zum einen nicht das Gesamtniveau der Studiengänge - auch bisher seien die Studienanforderungen nicht an den leistungsschwächsten Studierenden ausgerichtet - und stellten zum anderen allenfalls eine nur unbedeutende Beeinträchtigung der Lehrfreiheit der Hochschulen dar angesichts des Ziels, der verbreiteten Arbeitslosigkeit unter Akademikern mit der weitgehenden Öffnung der Masterstudiengänge zu begegnen. Ebenso werde eine Akkreditierung eines Studiengangs nicht daran scheitern, dass dessen Zugangsanforderungen der gesetzlichen Neuregelung entsprechend ausgestaltet seien. Wenn sich ein Widerspruch zwischen dem Landesrecht und den KMK-Vorgaben im Akkreditierungsverfahren ergebe, sei ein Ausgleich im Rahmen eines formalisierten Verfahrens unter Beteiligung des Akkreditierungsrates und der jeweiligen Landesverwaltung vorgesehen. Ein solches Verfahren werde zurzeit in Bezug auf einen Masterstudiengang einer Berliner Hochschule durchgeführt. Im Ergebnis werde es aber kein Bundesland tolerieren, dass sich eine Akkreditierungsagentur über landesrechtliche Regelungen hinwegsetze. c) Die Einführung einer Zweckmäßigkeitskontrolle im Bereich der Zugangssatzung sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Mangels Weisungs- und Selbsteintrittsrechtes der zuständigen Senatsverwaltung handele es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen schon nicht um die Einführung einer Fachaufsicht. Da die Regelung der Masterstudiengänge sowohl die wissenschaftliche Lehre als auch die Ausbildungsinteressen der Studierenden betreffe, unterfalle sie dem Kooperationsbereich zwischen Staat und Hochschulen, der eine staatliche Zweckmäßigkeitskontrolle zulasse. II. Die innerhalb der für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze geltenden Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGHG eingelegte Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Zwar sind die Beschwerdeführerinnen ungeachtet ihres Status als juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHG) grundsätzlich zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde befugt, da sie sich als Hochschulen auf das durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen können (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - LVerfGE 15, 34 ). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 3 BerlHG n. F. richtet, sind die Beschwerdeführerinnen mangels unmittelbarer Betroffenheit aber nicht beschwerdebefugt; hinsichtlich des Angriffs gegen die Festlegungen des § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n. F. ist der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt. 1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen, setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 41 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG NVwZ 2004, 977; BVerfGE 117, 126 ). Mit dem Erfordernis der Unmittelbarkeit soll sichergestellt werden, dass eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben wird, wenn eine konkrete Beschwer vorliegt. Unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn bereits die angegriffenen Bestimmungen selbst die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändern (Beschluss vom 6. Februar 1998 - VerfGH 80/96 - LVerfGE 8, 45 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 115, 118 ). Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Rechtsnorm zu ihrer Durchführung eines Vollziehungsaktes bedarf, da regelmäßig erst dieser die Rechtssphäre des Einzelnen berührt (Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 - LVerfGE 16, 29 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 1, 97 ; 90, 128 ; 100, 313 ). a) Nach diesem Maßstab werden die Beschwerdeführerinnen durch die Erstreckung der behördlichen Satzungsbestätigung auf die Zweckmäßigkeit in § 10 Abs. 5 Satz 3 BerlHG n. F. nicht unmittelbar betroffen. aa) Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BerlHG bedürfen alle Rechtsvorschriften - mit Ausnahme der Studienordnungen - der Hochschulen der Bestätigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Hieran knüpft die angegriffene Neuregelung an, wenn sie die Bestätigung der Satzung - was mit der Verfassungsbeschwerde insoweit allein beanstandet wird - auf die Zweckmäßigkeit erstreckt. Wenn die Beschwerdeführerinnen sich durch eine solche Zweckmäßigkeitskontrolle in ihrer Hochschul- und Satzungsautonomie verletzt sehen, wenden sie sich gegen den Maßstab, den die Behörde bei ihrer Entscheidung zur Bestätigung einer Zugangsregelungen enthaltenden Hochschulsatzung anzulegen hat. Der Hochschule wird durch die diesen festlegende gesetzliche Bestimmung kein materieller Regelungsbereich entzogen, sondern es wird nur die behördliche Überprüfungskompetenz erweitert. Erst durch eine auf dieser verbreiterten Basis ergangene Entscheidung materialisiert sich diese ausgedehnte Prüfungsbefugnis. Demnach bedarf es insoweit erst eines Vollzugsaktes (vgl. BVerfGK 7,124 ). bb) Allerdings fehlt die Befugnis, eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die zugrunde liegende Rechtsnorm zu erheben, nicht schon immer dann, wenn nach einfachem Recht ein ausführender Akt ergehen kann oder muss. Dies ist lediglich ein - wenn auch deutliches - Anzeichen für ein Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf im Einzelfall der verfassungsprozessrechtlichen Überprüfung im Lichte der Funktion des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und der Verfassungsbeschwerde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 70, 35 ; 90, 128 ). (1) Danach ist eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit etwa dennoch anzunehmen, wenn die beanstandete Regelung bereits vor ihrer konkreten Anwendung verhaltensprägende Vorwirkungen entfalten soll (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 43, 291 ) oder tatsächlich entfaltet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 70, 35 ; 97, 157) oder den Wert der geltend gemachten Grundrechtsposition konkret und mit Einfluss auf die Dispositionsmöglichkeiten des Betroffenen beeinträchtigt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 73, 40 ). Eine unmittelbare Betroffenheit ist auch dann zu bejahen, wenn gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht - mangels Kenntnis hiervon (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 100, 313 ) - oder nicht in zumutbarer Weise (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 115, 118 ) vorgegangen werden kann. (2) Anhaltspunkte für im genannten Sinne belastende (Vor-)Wirkungen der gesetzlichen Erweiterung der Prüfungsdichte haben die Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt. Sie haben allein ihre Ansicht dargetan, dass und aus welchen Gründen sie eine Zweckmäßigkeitsprüfung im vorliegenden Zusammenhang für unzulässig halten. Damit genügt ihr Vorbringen nicht der Anforderung der §§ 50, 49 Abs. 1 VerfGHG, die konkrete Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung gerade durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt darzulegen. Vielmehr haben die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Unklarheiten des Anwendungsbereichs der fraglichen Gesetzesbestimmung selbst auf die Möglichkeit hingewiesen, etwaige auf die fragliche Regelung zurückgehende Streitigkeiten verwaltungsgerichtlich klären zu lassen. Im Übrigen ist auch sonst nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerinnen in einer den aufgezeigten Ausnahmefällen gleichkommenden Weise bereits durch die gesetzliche Festschreibung des Prüfungsmaßstabes unmittelbar grundrechtsrelevant betroffen sein könnten. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine verhaltensprägende (Vor-)Wirkung oder Entwertung der Wissenschaftsfreiheit, zumal den Beschwerdeführerinnen bereits tatbestandlich die Möglichkeit eingeschränkter zusätzlicher Zugangserfordernisse zu konsekutiven Masterstudiengängen - allein um diese geht es insoweit - zugestanden ist. Im Hinblick hierauf kann offen bleiben, ob - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - überhaupt faktisch ein Anwendungsbereich für eine weitergehende Zweckmäßigkeitsprüfung verbleibt. Jedenfalls ist ungewiss, ob die bislang nicht angewandte Regelung künftig angewendet wird; auch aus diesem Grund liegt die Annahme fern, bereits die gesetzliche Bestimmung selbst wirke in den Rechtskreis der Beschwerdeführerinnen hinein. b) Dagegen werden die Beschwerdeführerinnen durch § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n. F. unmittelbar betroffen. Bereits die Norm für sich genommen bewirkt, dass sie als Adressaten der Regelung in Bezug auf die den Studienbewerbern abzuverlangenden Zugangsanforderungen zu ihren nicht konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen materiell eingeschränkt werden und die entsprechenden Hochschulregelungen - gleich, ob das Gesetz nur für künftige oder auch bestehende Zugangsregelungen gilt - hieran mindestens teilweise auszurichten haben. Die gesetzlich vorgesehene Bestätigung der zuständigen Senatsverwaltung nach § 10 Abs. 5 Satz 3, § 90 Abs. 1 Satz 1 BerlHG n. F. ist hierfür keine Voraussetzung, sondern lediglich ein Instrument, die Einhaltung dieser Vorgaben zu sichern; die Bestätigung stellt damit keinen Vollzugsakt im obigen Sinne dar. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch auch insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Regelung der Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium in § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n. F. richtet, da der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. a) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende und auch auf unmittelbar gegen Gesetze gerichtete Verfassungsbeschwerden anwendbare (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 45) Subsidiaritätsgrundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer - auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 90, 128 ; Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 - juris) -, über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus - ein solcher ist gegen die gesetzlichen Regelungen nicht eröffnet - alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten vor den Fachgerichten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung zu verhindern bzw. deren Korrektur zu erwirken (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 und 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 - LVerfGE 16, 29 ; Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 53; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; 90, 128 ). Dabei hat ein Beschwerdeführer alle diejenigen Rechtsbehelfe auszuschöpfen, die nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 ). Der Gesichtspunkt der Subsidiarität soll sicherstellen, dass dem Verfassungsgerichtshof in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers, sondern ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - nicht zuletzt aufgrund deren besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (Beschlüsse vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212 und 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - GE 2007, 838 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ). Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt danach insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (Urteile vom 31. Oktober 1996, a. a. O., 12. Juli 2001, a. a. O. und 1. November 2004, a. a. O., S. 45; Beschluss vom 13. April 2005 - VerfGH 214/03 - juris Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2006, a. a. O.). b) Die Beschwerdeführerinnen haben bzw. hatten die Möglichkeit, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz, der dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB genügt (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 - LVerfGE 15, 3 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 305 ), zu erlangen. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerinnen schon die Möglichkeit hätten, im Wege der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen die mit der gesetzlichen Neuregelung erfolgte Beschränkung vorzugehen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 m. w. N.). Jedenfalls könnten die Beschwerdeführerinnen gegen eine auf die angegriffene Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHGÄndG gestützte Versagung der nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BerlHG erforderlichen Bestätigung durch Satzung festgelegter Zugangsregelungen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. c) Die Beschwerdeführerinnen haben nicht in einer den Erfordernissen der §§ 50, 49 Abs. 1 VerfGHG entsprechenden Weise dargelegt, dass ihnen die Beschreitung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges unzumutbar sei. Angesichts des Ausnahmecharakters dieser Einschränkung des verfassungsprozessualen Subsidiaritätsgrundsatzes unterliegt diese strengen Anforderungen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 1 ). aa) Der Einwand, die verwaltungsgerichtliche Geltendmachung einer Satzungsbestätigung erfordere es, eine bewusst gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßende Zugangssatzung der Senatsverwaltung zur Bestätigung vorzulegen, ist schon angesichts der eventuellen Möglichkeit einer Feststellungsklage nicht zwingend. Außerdem haben die Beschwerdeführerinnen mit ihren Verfassungsbeschwerden selbst konkrete Fälle benannt, in denen - teils vor der Gesetzesänderung erstellten - Zugangsregelungen von der zuständigen Senatsverwaltung die Bestätigung unter Bezugnahme auf die Neuregelung des § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n. F. versagt worden ist. Weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, hiergegen im Verwaltungsrechtsweg vorzugehen, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Insbesondere hätte einer gerichtlichen Geltendmachung nicht im Wege gestanden, dass die Beschwerdeführerinnen - wie sie hervorheben - unter dem Eindruck der gesetzlichen Neuregelung angesichts ihrer in diesem Zusammenhang betonten Stellung als öffentlich-rechtliche Körperschaften die fraglichen Satzungen schließlich den gesetzlichen Vorgaben angepasst haben. Da dieses Verhalten ersichtlich kein Abrücken von den mit der Ursprungsregelung verfolgten Zugangskriterien, sondern lediglich ein Zugeständnis gerade an die in Frage gestellte gesetzliche Vorgabe darstellte, hätte es keinen Einfluss auf den Fortbestand des diesbezüglichen Rechtsschutzinteresses gehabt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der nunmehrige Vortrag der Beschwerdeführerinnen, es habe sich bei den fraglichen Abweichungen von den eingeführten restriktiven Zugangsbestimmungen seinerzeit lediglich um "Anpassungsschwierigkeiten", nicht aber um eine "grundsätzliche Infragestellung" der Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n. F. gehandelt. bb) Die Beschwerdeführerinnen können sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs berufen, es sei Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zumutbar, auf die Beachtung gesetzlicher Vorschriften zunächst zu verzichten, von einer Anpassung ihrer satzungsmäßigen Regelungen abzusehen und staatliche Sanktionsmaßnahmen in Kauf zu nehmen, um anschließend den Verwaltungsrechtsweg beschreiten zu können (vgl. Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 46 zur Verpflichtung zur Anpassung des Promotionsrechtes). Inwieweit dieser Maßstab auf die vorliegende Konstellation grundsätzlich Anwendung finden könnte, kann dahinstehen. Die Frage der Zumutbarkeit des Verstoßes gegen eine gesetzliche Regelung verliert nämlich ihre Bedeutung, wenn ein solcher Verstoß bereits vorliegt (Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 ). Gerade dies war hier der Fall. cc) Eine Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht zwar auch dann ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ; BVerfGE 79, 1 ). Eine solche Zwangslage ist aber auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerinnen nicht ersichtlich. dd) Auch die von den Beschwerdeführerinnen befürchteten finanziellen Nachteile im Rahmen der staatlichen leistungsbezogenen Mittelbemessung im Bereich der Lehre, die die Beschwerdeführerinnen infolge regelungsbedingter längerer Studiendauern und vermehrter Studienabbrecher befürchten, lassen den fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht unzumutbar erscheinen. d) Dass die Wahrnehmung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit ausnahmsweise zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes in der Sache nicht geboten (gewesen) wäre, ist nicht schlüssig dargelegt. Der Hinweis der Beschwerdeführerinnen, das zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellte Verbot, den Zugang zu nicht konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, sei seinem Inhalt nach eindeutig und eröffne demzufolge weder bei dessen Umsetzung noch Überprüfung Raum für (behördliche oder gerichtliche) Ausdeutung, reicht nicht aus. Dass eine Gesetzesbestimmung keinen Auslegungsspielraum eröffnet, ist für sich genommen kein hinreichendes Kriterium, eine Ausnahme vom subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde aufzuzeigen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, FuR 2007, 467). Dieser Umstand kann nur als Indiz dafür dienen, dass keine rechtlichen oder tatsächlichen Unwägbarkeiten, die fachgerichtlicher Rechtsschutz beheben könnte, zu gewärtigen sind, sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren infolgedessen ausschließlich verfassungsrechtliche Fragen stellen und damit kein durchgreifender Erkenntnisgewinn von einem - deshalb entbehrlichen - fachgerichtlichen Verfahren zu erwarten wäre (vgl. Urteil vom 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - LVerfGE 15, 34 ). Eine solche Indizwirkung ist vorliegend aber nicht anzunehmen; vielmehr erscheint der Vorrang des fachgerichtlichen Rechtschutzes sachlich geboten. Eine Befassung der Verwaltungsgerichte mit dem Anliegen der Beschwerdeführerinnen kann zur Erhellung der Grundlagen einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung beitragen. Ob § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n. F. die Beschwerdeführerinnen in ihren von der Verfassung geschützten Rechten aus Art. 21 Satz 1 VvB verletzt, lässt sich nicht abschließend durch eine Begutachtung der geregelten Beschränkung zulässiger Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium für sich genommen abschätzen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist vielmehr (auch) von maßgeblicher Bedeutung, auf welche (anderweitigen) rechtlichen wie tatsächlichen Rahmenbedingungen die streitige Regelung trifft und wie deren Auswirkungen in diesem Zusammenhang zu bewerten sind (vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 25. August 1992 - 1 BvR 1502/91 u. a. - juris Rn. 24). Dies gilt bereits für die Bewertung, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 21 Satz 1 VvB vorliegt. aa) Nach Art. 21 Satz 1 VvB sind - u. a. - Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Danach wird jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht gewährt, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art. 21 Satz 1 VvB ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung und entsprechende Satzungsautonomie in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Kernbereich, namentlich der auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 47 m. w. N.). Hierzu zählen die Gestaltung des Angebots und Inhalts (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ) sowie der Planung, Organisation und Durchführung der Lehre (Fehling, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 210 [Stand: März 2004]; Geis, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, HRG § 58 Rn. 35 m. w. N. [Stand: Mai 2001]; Leibholz/Rinck, GG, Art. 5 Rn. 1130 [Stand: Mai 2007]; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 5 Abs. 3 Rn. 163, Fn. 1 [Stand: 1977]; Schnellenbach, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, VIII Rn. 22). Insoweit verweisen die Beschwerdeführerinnen mit Recht auf die dies einfachgesetzlich umsetzenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes, mit denen den Hochschulen die Einrichtung der Studiengänge (§ 22 Abs. 2 BerlHG) und die Erstellung der Prüfungs- (§ 24 Abs. 1 BerlHG) und Studienordnungen (§ 31 Abs. 1 BerlHG) anvertraut sind. bb) Dies gebietet jedoch nicht, den Hochschulen bei der Ausgestaltung der Masterstudiengänge völlige Freiheit zu gewähren. Wissenschaftliche Lehre ist nicht nur Äußerung einer Lehrmeinung und Vermittlung eines Lehrstoffes, sondern auch Vorbereitung zum Erwerb von Berufsqualifikationen; sie ist deshalb untrennbar mit der Berufsausbildung verknüpft (vgl. Hailbronner, JZ 1985, 864 ). Vor diesem Hintergrund können die Hochschulen aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit kein Recht ableiten, den Bereich der wissenschaftsorientierten Berufsausbildung autonom zu gestalten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 79 ). Zu diesem Gebiet zählen die Masterstudiengänge, da der auf einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauende Masterabschluss als (weiterer) berufsqualifizierender Abschluss zu qualifizieren ist (§ 19 Abs. 3 HRG; KMK-Strukturvorgaben S. 4 Punkt A 2). Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten lediglich einfachgesetzlich übertragene (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BerlHG) staatliche Aufgabe (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33). Der Staat verfügt deshalb in diesem Teilbereich universitärer Zuständigkeiten nicht zuletzt mit Blick auf das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 17 VvB, dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ), über originäre inhaltliche Kompetenzen, die materiell erheblich über jede Organisationszuständigkeit hinausreichen, die dem Staat nach Art. 21 Satz 1 VvB gegenüber dem institutionellen Wissenschaftsbetrieb Universität zustehen kann (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 93, 85 ; Scholz, a. a. O. Rn. 136). Diese Befugnis eröffnet dem Gesetzgeber einen weiten, indes keinen unbegrenzten Freiraum bei der Ausformung der Rahmenregelungen im Bereich der berufsorientierten Lehre. Bei Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten wird die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (erst) durch die Art. 21 Satz 1 VvB innewohnende objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996, a. a. O., S. 44; Beschluss vom 25. Januar 2001, a. a. O.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ) begrenzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ). Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daraus ein Recht, in Bezug auf Kompetenz und Organisation so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich sind und ungefährdet betrieben werden können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ). Art. 21 Satz 1 VvB verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 111, 333 ). Beide Rechtskreise bedürfen insoweit der Harmonisierung bzw. des gegenseitigen Ausgleichs (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58; Scholz, a. a. O. Rn. 136). Vor diesem Hintergrund ist die "Unmittelbarkeit" des Bezugs des Regelungsgegenstandes zu Forschung und Lehre nicht im Sinne einer naturwissenschaftlichen Kausalitätsbetrachtung zu sehen. Da in einem weiten Sinne alle hochschulbezogenen Entscheidungen und Vorgaben kausal für die gesamte Institution Hochschule und insofern wissenschaftsrelevant sein können, bedarf es insoweit einer wertenden Einschränkung der kausalen Betrachtungsweise (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 260 ). (1) Gesetzlichen Reglementierungen, die den Rahmen festlegen, innerhalb dessen die Lehre gestaltet wird, fehlt ein solch unmittelbarer Wissenschaftsbezug, wenn die gesetzlichen Vorgaben nur strukturellen oder quantitativen Charakter haben, der den Hochschulen genügend Spielraum belässt, um der freien Lehre durch eine unter-schiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihrer Studiengänge ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 93, 85 ). Hiervon ausgehend ist eine Einbeziehung der Bewerberauswahl als solche und der diesbezüglich geforderten Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen der Studienbewerber in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht bereits um ihrer selbst willen gerechtfertigt. Die Bewertung, wie die jeweiligen Masterstudiengänge auszugestalten sind und welche wissenschaftlichen Inhalte und Methoden für die Masterabschlüsse als Lehrstoff für erforderlich zu erachten sind, wird hierdurch nicht direkt angesprochen, sondern den Hochschulen überlassen. Die gesetzliche Ausgestaltung der Zugangserfordernisse der Masterstudiengänge im Sinne der Fixierung einer gleichsam "allgemeinen Masterstudiumsberechtigung" ist vielmehr eine von hochschul- und bildungspolitischen Erwägungen getragene Grundentscheidung, die auf die Modalitäten der Aus- und Berufsbildung abzielt. Sie bildet daher im Grundsatz den in Wahrnehmung der genannten originären inhaltlichen Kompetenz des Staates auf diesem Gebiet - diese umfasst die Berechtigung und Verpflichtung, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33, BVerfGE 67, 202 ; 111, 333 ) - fixierten Ausgangspunkt, an den die Lehrfreiheit anknüpft. Sie ist dem Bereich der Wissenschaftsfreiheit damit strukturell gleichsam vorgelagert (Geis, a. a. O., § 58 Rn. 56; Hailbronner/Callies, DÖV 1996, 345 ). Im Ansatz gilt insoweit nichts anderes als bei Regelungen, die die Studienplatzkapazität festschreiben. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden, dass eine Festlegung der Aufnahmekapazität keinen bestimmenden Einfluss auf Lehrangebot und Lehrinhalt hat und demzufolge grundsätzlich nur einen quantitativen Schnitt im Vorfeld der Wissenschaftsfreiheit darstellt (Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 56). Demgegenüber können sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf berufen, dass der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf den Promotionszugang davon ausgegangen ist, schon durch gesetzliche Vorgaben zum Verfahren der Eignungsfeststellung entsprechender Bewerber für sich genommen sei der Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung der Hochschulen betroffen (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 50 f.). Diese Bewertung rechtfertigt sich aus dem spezifischen Charakter des Promotionsrecht als einem identitätsbestimmenden Teil der wissenschaftlichen Hochschulen, der es diesen garantiert, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie allein darüber zu bestimmen, wer zur Promotion zugelassen werden kann (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 51). Die Situation ist mit der hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich den Unterschied der Promotion mit ihrer ausschließlich wissenschaftlichen Ausrichtung (vgl. BVerfGE 88, 129 ) gegenüber dem berufsqualifizierenden Charakter eines Studienabschlusses mit der Folge diesbezüglich weiterreichender staatlicher Kompetenzen hervorgehoben (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58). Dies gilt erst recht für Regelungen über allgemeine Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Studiengängen. (2) Greift die gesetzliche Bestimmung einer "allgemeinen Masterstudiumsberechtigung" danach nicht gezielt in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit ein, ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise - ungeachtet ihrer anderen Ausrichtung - in ihren Auswirkungen einen unmittelbaren Bezug zum von Art. 21 Satz 1 VvB geschützten Bereich erreicht (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 56; Hailbronner, WissR 29 [1996], 1 ). Dies ist der Fall, wenn den Hochschulen kein ausreichender Spielraum verbleibt, innerhalb dessen sie der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihrer Studiengänge ausreichend Rechnung tragen können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33). (a) Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen infolge der Einschränkung der möglichen Zugangskriterien gänzlich oder weitgehend gehindert wären, Masterstudiengänge dieser Art überhaupt aufrecht zu erhalten oder neu einzurichten. Mit der Verfassungsbeschwerde wird im Hinblick darauf vorgebracht, nicht konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge seien ohne die nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr zulässige Festschreibung spezifischer Zugangsanforderungen nicht mehr akkreditierungsfähig. Ob dies - was die Beteiligten nachdrücklich bestreiten - zutrifft, kann an dieser Stelle dahinstehen. Der Einrichtung oder Fortführung eines Masterstudiengangs stünde die Versagung der Akkreditierung nur dann entgegen, wenn die Akkreditierung eines Studiengangs insoweit eine zwingende Voraussetzung wäre, wie dies mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen wird. Dies ist im Ergebnis nicht so. Ein verbindlicher Rechtssatz, der die Akkreditierung - diese soll die fachlich-inhaltlichen Standards, die Qualität der Lehre und die Berufsrelevanz des jeweiligen Masterstudiengangs sicherstellen (vgl. KMK-Beschluss vom 22. September 2005 zur "Qualitätssicherung in der Lehre" Ziff. 1.1.2.) - zur notwendigen Bedingung eines nicht konsekutiven oder weiterbildenden Masterstudienganges an Berliner Hochschulen erhebt, ist - trotz der Bestandsaufnahme der KMK im zitierten Beschluss, alle Länder hätten eine Akkreditierungspflicht eingeführt - nicht ersichtlich. (aa) Die Forderung in den Vorbemerkungen der KMK-Strukturvorgaben, Bachelor- und Masterstudiengänge seien zu akkreditieren, hat keinen Rechtsnormcharakter. Auch wenn die KMK-Strukturvorgaben sich ausdrücklich auf den gesetzlichen Auftrag des gemäß § 72 Abs. 1 Satz 9 HRG unmittelbar geltenden § 9 Abs. 2 HRG stützen, stellen sie lediglich Verwaltungsvereinbarungen auf Exekutivebene und damit kein unmittelbar geltendes Recht dar (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 54, 173 ). (bb) Das zum Vollzug der KMK-Strukturvorgaben aufgrund des KMK-Beschlusses vom 16. Dezember 2004 erlassene Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 - StiftungsG - (GV. NRW, S. 45) kann als Landesgesetz Nordrhein-Westfalens Hochschulen im Land Berlin nicht binden. Im Übrigen regelt das Stiftungsgesetz allein das Akkreditierungsverfahren, nicht aber dessen Verbindlichkeit im Hinblick auf die Einrichtung eines Studiengangs. (cc) Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BerlHG bedürfen die Einrichtung und die Aufhebung von Studiengängen der Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung. Eine Rechtsnorm, die diese Zustimmung an das Vorliegen der Akkreditierung bindet, existiert ebenfalls nicht. Die offenbar unter dem 6. August 1999 von der damaligen Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur erlassenen "Richtlinien für die Erprobung von Bachelor- und Masterstudiengängen an den Berliner Hochschulen" sehen zwar vor, die Zustimmung nach § 22 Abs. 3 BerlHG von der Akkreditierung abhängig zu machen. Die entsprechende auf dieser Verwaltungsvorschrift beruhende - und mangels normierter Grundlage damit ohnehin nicht zweifelsfreie (vgl. Heitsch, DÖV 2007, 770 ) - Verwaltungspraxis könnte aber jedenfalls auf der Grundlage der in Streit befindlichen Änderung der Zugangsregelung für die Masterstudiengänge - sollten diese tatsächlich in deren Folge nicht mehr akkreditiert werden - keinen Bestand haben. Wenn die Gesetzeslage eine Akkreditierung faktisch ausschließen sollte, wäre das Festhalten an dieser Zustimmungsvoraussetzung auf Exekutivebene ersichtlich - da unerfüllbar - rechtswidrig. Eine denkbare, aber rechtswidrige Versagungspraxis kann nicht zur Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung führen; die Beschwerdeführerinnen müssten sich vielmehr auch insoweit gegebenenfalls auf die Möglichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes verweisen lassen. (b) Auch wenn eine Regelung, die - wie hier - die subjektiven Eignungs- und Qualifikationsanforderungen der Studienbewerber zum Gegenstand hat, nicht - wie aufgezeigt - auf den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Lehrfreiheit abzielt, ist nicht zu verkennen, dass sie zu diesem eine größere Nähe aufweist als etwa Kapazitäts- oder Strukturvorgaben. Lehrangebot und Lernende stehen sich nicht isoliert gegenüber. Dem Begriff der Lehre als planmäßiger Wissensvermittlung ist der Bezug zu der Person des Lernenden als dem Adressaten der Lehrtätigkeit immanent. Mit Rücksicht darauf müssen sich den Inhalt der Lehre prägende Entscheidungen nicht zuletzt an dem Wissens- und Qualifikationsstand der Lerngruppe orientieren (vgl. BVerfGE 64, 323 ). Diesbezügliche Vorgaben können daher in den Bereich der Lehrkonzeption und damit die fachliche Ausgestaltung des Studiengangs, mithin in die dem Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit - wie dargelegt - zuzurechnenden Aspekte des Angebots und Inhalts, sowie der Planung, Organisation und Durchführung der Lehre hineinwirken. Diese Möglichkeit alleine genügt indes nicht, um verfassungsrechtlich relevante Auswirkungen in diesem Sinne anzunehmen, da eine hypothetische Gefährdung wissenschaftlicher Betätigung insoweit nicht ausreicht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 111, 333 ). Hiervon ausgehend muss die Begutachtung, ob von einer relevanten qualitativen Vorwirkung auf die wissenschaftlichen Inhalte und Methoden des Studiengangs auszugehen ist, die rechtlichen wie tatsächlichen Rahmenbedingungen in den Blick nehmen, auf die die streitigen Zugangsregelungen treffen. Für die in diesem Zusammenhang gebotene Sachaufklärung und Bewertung einfachrechtlicher Regelungen kann auf fachgerichtliche Vorklärung und Einschätzung unter Subsidiaritätsgesichtspunkten sinnvollerweise nicht verzichtet werden. (aa) So könnten die Fachgerichte feststellen und beurteilen, welche Elemente die Masterstudiengänge, die dem Ausschluss weiterer möglicher Zugangsvoraussetzungen in § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n. F. im Gegensatz zu den dort genannten konsekutiven Masterstudiengängen unterliegen, prägen. Denn das Ausmaß der beschränkenden Wirkung dieser Regelung bemisst sich in erheblichem Maße danach, welche generellen wesensimmanenten Anforderungen der jeweilige Studiengangtypus stellt. An eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, die eine fachgerichtliche Befassung entbehrlich machen könnten, fehlt es. § 19 Abs. 2, 3 HRG bestimmt lediglich, dass es sich bei dem Masterstudium um ein Studium handelt, mit dem auf der Grundlage eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird. Das 11. BerlHGÄndG und das zeitgleiche 2. BerlHZGÄndG unterscheiden zwar zwischen konsekutiven (§ 10 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 BerlHG n. F.; § 10 Abs. 1 Satz 3 BerlHZG n. F.) und weiterbildenden Masterstudiengängen (§ 10 a BerlHZG n. F.), ohne aber insoweit begriffliche Definitionsmerkmale aufzuzeigen. Ob die Masterstudiengänge in ihren verschiedenen Ausgestaltungen im Rahmen des Voranschreitens des sog. Bologna-Prozesses zur Etablierung einer zweistufigen Studienstruktur soweit an Kontur gewonnen haben, dass ihnen Anforderungskriterien - ggfs. welchen Umfangs - unabhängig von konkreten gesetzgeberischen Festlegungen begriffsbildend beizumessen sind, ist zunächst von den in dieser Materie besonders bewanderten Fachgerichten einzuschätzen. (bb) Außerdem ist für die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen in ihrem Spielraum zur angemessenen anspruchsvollen Ausgestaltung der Masterstudiengänge spürbar dadurch eingeengt sind, dass sie auf aus ihrer Sicht nicht ausreichend vorqualifizierte Studienanfänger treffen, die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n. F. nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit den Bestimmungen des BerlHZG n. F. zur Vergabe von Studienplätzen zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat das 11. BerlHGÄndG und das gleichzeitig verabschiedete 2. BerlHZGÄndG nämlich offenkundig als zusammenhängende Regelung konzipiert. Er ist dabei davon ausgegangen, dass die in das Hochschulzulassungsgesetz eingeführten Regelungen zum Auswahlverfahren für Masterstudiengänge den Hochschulen ausreichend Möglichkeit bieten, sicher zu stellen, dass die ausgewählten Studienbewerber in genügendem Maße über die in Frage stehende erforderliche Vorqualifikation und Eignung verfügen. Dies ergibt sich zum einen aus der Begründung des Gesetzesentwurfs des 2. BerlHZGÄndG, wonach die Neuregelung, im Rahmen der Zulassungsverfahren entsprechende Vorqualifikationen der Studienbewerber für die Zulassung zu nicht weiterbildenden Masterstudiengängen (§ 10 BerlHZG n. F.) und zu weiterbildenden Masterstudiengängen (§ 10 a BerlHZG n. F.) fordern zu können, "den Bedingungen der Zulassung zu weiterführenden Studiengängen Rechnung tragen" und den Hochschulen "weitgehende Kompetenzen, die Studierenden nach ihrer Eignung für den jeweiligen Studiengang auszuwählen" einräumen sollen. Zum anderen ergibt sich diese Intention auch aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens. In der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 31. Mai 2006 erklärte der wissenschaftspolitische Sprecher der - (mit)gesetzesinitiieren-den - SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus, Dr. Flemming, auf zuvor geäußerte Forderungen nach qualitativen Zugangserfordernissen zum Masterstudium: "Auch wir plädieren für die Qualität, denn … sämtliche Zulassungsverfahren sind Qualitätskriterien. …Die Qualitätskriterien sind durch das Zulassungsgesetz geregelt. D. h., Ihrem Petitum ist dort entsprochen" (Wortprotokoll WissForsch 15/67, S. 11 f.) und "Wir gehen davon aus, dass man beide Gesetze nur im Zusammenhang sehen kann…" (Wortprotokoll WissForsch 15/67, S. 3). Dieser Zusammenschau steht - anders als die Beschwerdeführerinnen meinen - nicht bereits entgegen, dass Zugangsanforderungen und Zulassungskriterien auf unterschiedlichen Ebenen angesiedelt sind. Es trifft zwar zu, dass die Zugangsanforderungen die Kriterien der Studieneignung festlegen, die Zulassungsbestimmungen dagegen Merkmale vorgeben, anhand derer die Hochschulen aus der Gruppe der diese Zugangsanforderungen erfüllenden und damit geeigneten Studienbewerber ihre Auswahl zu treffen haben. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich des Hochschulzulassungsgesetzes erst dann eröffnet, wenn der Studiengang überhaupt zulassungsbeschränkt ist (§ 1 Abs. 2 BerlHZG). Dies schließt es aber nicht aus, dass qualitative Zulassungsanforderungen den Hochschulen ausreichend Gewähr bieten, in hinlänglichem Maße vorqualifizierte Studienanfänger aufnehmen zu können. Insoweit werden die Rechte der Beschwerdeführerinnen in ausreichendem Maße gewahrt, wenn sich die Zugangs- und Zulassungsregelungen in der Praxis soweit ergänzen, dass die von den Hochschulen für notwendig befundene Eingangsqualifikation und -eignung der Studienanfänger erzielt wird. Eben hiervon ist der Gesetzgeber ausgegangen. Die Verfassung billigt dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen einer von ihm getroffenen Regelung einen Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212; BVerfGE 104, 337 ). Verfassungsgerichtlicher Prüfung unterliegt nur, ob die dortige Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfGE 119, 96 ). Hiervon ausgehend ist in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen, welche Wirkung das Zusammenspiel der Zugangsregelungen des Hochschulgesetzes und der Zulassungsbestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes einfachrechtlich auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse und der absehbaren Entwicklung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung hatte. Dabei ist bedeutsam, wie sich die Situation zum damaligen Zeitpunkt vorhandener Masterstudiengänge darstellte, namentlich ob und in welchem Umfang diese zulassungsbeschränkt waren, welche Auslastungsquoten sie erreichten und wie die weitere Entwicklung insoweit einzuschätzen war. In diesem Rahmen ist auch von Entscheidungsrelevanz, ob für den Fall etwaig abzusehender zunächst geringer Auslastung bestehender und künftiger Masterstudiengänge tatsächlicher und einfachrechtlicher Anlass für die Annahme bestand, dass diese Studiengänge dennoch nahezu flächendeckend - wie ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerinnen vom November 2008 geschehen - zulassungsbeschränkt sein könnten und würden. (cc) Gleichfalls kann die verfassungsrechtliche Relevanz der Zugangsbeschränkungen dadurch beeinflusst werden, dass diese Akkreditierungen der Masterstudiengänge erschweren oder verhindern. Diese zwischen den Beteiligten und den Beschwerdeführerinnen strittige Frage kann ebenso durch die Fachgerichte beantwortet werden. Dabei ist auch bedeutsam, welche tatsächliche - quantitative wie qualitative - Bedeutung der Akkreditierung von Masterstudiengängen beizumessen ist. (dd) Schließlich kann die fachgerichtliche Vorklärung aufschlussreich sein im Hinblick darauf, inwieweit eine etwaige auf die neu eingeführten Zugangsregeln zurückzuführende Erhöhung der Anzahl von Studienabbrechern und Langzeitstudierenden, die "Erfolgsquote" und die "Regelstudienzeitquote" als Parameter der in den Hochschulverträgen vereinbarten staatlichen leistungsbezogenen Mittelbemessung diese beeinflussen kann. e) Die danach nicht ausnahmsweise entbehrliche, sondern sinnvolle Vorbefassung der Fachgerichte wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich diese auf verfassungsrechtliche Fragen erstrecken müsste (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2004, a. a. O., S. 15 f.).Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen zu gewähren. Teilt das Fachgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken einer Partei gegen ein förmliches Gesetz des Landes Berlin, muss es das Verfahren nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 VvB, Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes herbeiführen. Teilt es die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, ist gegen die letztinstanzliche Entscheidung die Verfassungsbeschwerde gegeben. Insoweit dient der Grundsatz der Subsidiarität einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 53) und trägt dazu bei, die besondere Funktion und die Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit zu erhalten (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 45; zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 86, 382 ; BVerfG, NVwZ 2000, 1407 ). f) Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Wahrnehmung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 382 ) sind demgegenüber nicht erfüllt. Danach kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde, oder wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist. aa) Einen schweren unabwendbaren Nachteil, der ihnen ohne Vorabentscheidung droht, haben die Beschwerdeführerinnen auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt. Wegen des Ausnahmecharakters dieser Einschränkung des Subsidiaritätsgrundsatzes und der deshalb geforderten Schwere des Nachteils kommen insoweit wirtschaftliche Belastungen nur dann in Betracht, wenn sie existenzbedrohendes Ausmaß erreichen (vgl. zum Bundesrecht: Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 159). Die Beschwerdeführerinnen machen zwar geltend, die Neuregelung führe zu längeren Studiendauern und mehr Studienabbrechern, beides maßgebende Kriterien für die Hochschulfinanzierung. Für eine hieraus resultierende zeitnahe existenzielle Bedrohung der Berliner Hochschulen ist aber damit nichts vorgebracht oder sonst ersichtlich. bb) Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn ihr Bedeutung über den anhängigen Einzelfall hinaus zukommt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Verfassungsbeschwerde Anlass bietet, grundsätzliche, verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 78 ) Fragen zu beantworten, oder vergleichbare Streitfragen auch anderswo zur Entscheidung anstehen, durch die Entscheidung mithin über den Einzelfall hinaus Klarheit in gleichgelagerten Fällen geschaffen werden kann (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 -, BA S. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 25, 236 ; BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 329/90 -, juris; BVerfGE 97, 298 ; 98, 218 ; BVerfG, NZS 2006, 646). Dagegen reicht es nicht aus, dass von einer gesetzlichen Regelung - wie stets - eine Vielzahl von Adressaten betroffen ist, sonst verlöre dieses Kriterium seinen Ausnahmecharakter (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NZS 2006, 646). Nach diesen Grundsätzen kommt der Verfassungsbeschwerde keine allgemeine Bedeutung zu, die eine sofortige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gebietet. Eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Elften Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes ist auch aus anderen Gründen nicht veranlasst. Sind- wie hier - entscheidungserhebliche Tatsachen sowie die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt, überwiegt regelmäßig das Interesse an einer fachgerichtlichen Vorbefassung (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2004, a. a. O., S. 16 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008, a. a. O). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.