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Beschluss

84/06

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.84.06.0A
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Leitsätze
1a . Die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters iSv Art 15 Abs 5 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 101 Abs 1 S 2 GG) will in Konkretisierung des Rechtsstaatsgebots der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl BVerfG, 08.04.1997, 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 <327>). (Rn.18) 1b. Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung soll gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl BVerfG, BVerfGE 95, 322 <327>). (Rn.18) 1c. Auch der Rechtsprechung selbst ist es untersagt, durch gezielte Eingriffe richterliche Zuständigkeiten zu verändern. Niemand darf durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werden (vgl BVerfG, 10.07.1990, 1 BvR 984/87, BVerfGE 82, 286 <298f>). (Rn.19) 1d. Art 15 Abs 5 Verf BE fordert daher eine durchnormierte Zuständigkeitsordnung. (Rn.20) 1e. Geschäftsverteilungspläne, die diese auf der Ebene der einzelnen Gerichte enthalten (§ 21 EGGVG; ), unterliegen als Grundlage zur Bestimmung des gesetzlichen Richters den Bindungen des Art 15 Abs 5 Verf BE und müssen wesentliche Merkmale aufweisen, die gesetzliche Vorschriften auszeichnen. Sie müssen im Voraus generell – abstrakt – die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln und hinreichend bestimmt sein. 2a. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit stellt jedoch nach st Rspr erst dann einen Verstoß gegen Art 15 Abs 5 Verf BE dar, wenn sie willkürlich ist (vgl VerfGH Berlin, 22.03.2001, 57/98, NVwZ 2001, 910). (Rn.22) 2b. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist oder wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art 15 Abs 5 Verf BE grundlegend verkennt (vgl VerfGH Berlin, NVwZ 2001, 910). (Rn.22) 3. Hier: Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist nicht feststellbar: a. Die Einordnung als Mietsache war nicht willkürlich, denn sie erscheint auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachvortrags des Beschwerdeführers, dass die Klage „in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis“ stand, nicht völlig unverständlich und offensichtlich unhaltbar. (Rn.23) b. Aber auch unabhängig von der Bewertung der Zuständigkeit durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens und die dortigen Beteiligten liegt es nahe, den Begriff „Ansprüche aus dem Gebiet des Mietrechts und Mieterschutzrechts“ im Geschäftsverteilungsplan des KG in Anlehnung an § 29 ZPO („Streitigkeiten über Ansprüche aus Mietverhältnissen“) weit auszulegen. Danach wäre die Einordnung als vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch unerheblich. Auch nachwirkende Pflichten nach Beendigung des Vertrages haben ihre Grundlage im Mietverhältnis. (Rn.24)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a . Die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters iSv Art 15 Abs 5 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 101 Abs 1 S 2 GG) will in Konkretisierung des Rechtsstaatsgebots der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl BVerfG, 08.04.1997, 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 ). (Rn.18) 1b. Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung soll gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl BVerfG, BVerfGE 95, 322 ). (Rn.18) 1c. Auch der Rechtsprechung selbst ist es untersagt, durch gezielte Eingriffe richterliche Zuständigkeiten zu verändern. Niemand darf durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werden (vgl BVerfG, 10.07.1990, 1 BvR 984/87, BVerfGE 82, 286 ). (Rn.19) 1d. Art 15 Abs 5 Verf BE fordert daher eine durchnormierte Zuständigkeitsordnung. (Rn.20) 1e. Geschäftsverteilungspläne, die diese auf der Ebene der einzelnen Gerichte enthalten (§ 21 EGGVG; ), unterliegen als Grundlage zur Bestimmung des gesetzlichen Richters den Bindungen des Art 15 Abs 5 Verf BE und müssen wesentliche Merkmale aufweisen, die gesetzliche Vorschriften auszeichnen. Sie müssen im Voraus generell – abstrakt – die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln und hinreichend bestimmt sein. 2a. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit stellt jedoch nach st Rspr erst dann einen Verstoß gegen Art 15 Abs 5 Verf BE dar, wenn sie willkürlich ist (vgl VerfGH Berlin, 22.03.2001, 57/98, NVwZ 2001, 910). (Rn.22) 2b. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist oder wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art 15 Abs 5 Verf BE grundlegend verkennt (vgl VerfGH Berlin, NVwZ 2001, 910). (Rn.22) 3. Hier: Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist nicht feststellbar: a. Die Einordnung als Mietsache war nicht willkürlich, denn sie erscheint auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachvortrags des Beschwerdeführers, dass die Klage „in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis“ stand, nicht völlig unverständlich und offensichtlich unhaltbar. (Rn.23) b. Aber auch unabhängig von der Bewertung der Zuständigkeit durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens und die dortigen Beteiligten liegt es nahe, den Begriff „Ansprüche aus dem Gebiet des Mietrechts und Mieterschutzrechts“ im Geschäftsverteilungsplan des KG in Anlehnung an § 29 ZPO („Streitigkeiten über Ansprüche aus Mietverhältnissen“) weit auszulegen. Danach wäre die Einordnung als vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch unerheblich. Auch nachwirkende Pflichten nach Beendigung des Vertrages haben ihre Grundlage im Mietverhältnis. (Rn.24) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wohnte von 1990 an in einer Wohnung in der … Straße in Berlin - …. Er lebte dort bis 2003 mit seiner Familie, danach allein. Zumindest bis Ende 2003/Anfang 2004 hielt er sich dort auf und verließ die Wohnung endgültig spätestens am 7. Mai 2004. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Beteiligten zu 2 bis 4 - der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer des Hauses -, kam es zu Streitigkeiten. Ob ein Mietverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Beschwerdeführer bestand, ist ungeklärt. In einem Mietrechtsstreit des Beteiligten zu 2 u. a. wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 19. Februar 2004 verurteilt, die Wohnung bis zum 30. April 2004 zu räumen und herauszugeben. Er zahlte bis April 2004 die Miete für die genannte Wohnung. Am 7. Mai 2004 hinderten die Beteiligten zu 3 und 4 den Beschwerdeführer daran, die Wohnung zu betreten und ließen das Schloss der Hauseingangstür auswechseln. Als der Beschwerdeführer hiergegen eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11. Mai 2004 erwirkt und sich am Abend des 13. Mai 2004 Zugang zur Wohnung verschafft hatte, fand er die Wohnung nach seinen Angaben bis auf wenige Gegenstände geräumt vor. Der Beschwerdeführer erhob beim Landgericht Berlin Klage und beantragte, die Beteiligten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 99.615,09 EUR zu zahlen. Zur Begründung trug er vor, diese hätten seine komplette Wohnungseinrichtung aus der Wohnung entfernt und schuldeten somit aus unerlaubter Handlung Schadensersatz in der angegebenen Höhe, die dem Wert der Einrichtung entspräche. Die Beteiligten zu 2 bis 4 traten dem mit der Behauptung entgegen, der Beschwerdeführer habe die Wohnung lange vorher aufgegeben und die Möbelstücke im Januar 2004 selbst aus dieser entfernt bzw. entfernen lassen. Das Landgericht erhob hierüber Beweis durch die uneidliche Vernehmung von 13 Zeugen. Mit Urteil vom 8. August 2005 wies das Landgericht die Klage im Wesentlichen ab und begründete dies damit, der Beschwerdeführer sei für die unerlaubte Handlung der Beteiligten zu 2 bis 4 beweispflichtig, dieser Beweis habe jedoch nicht erbracht werden können. Zwar hätten sich bei der Beweisaufnahme gewichtige Gesichtspunkte dafür ergeben, dass die Behauptung des Beschwerdeführers richtig sei, andererseits jedoch lägen auch erhebliche Zweifel daran vor, so dass der streitige Sachverhalt letztlich nicht aufklärbar gewesen sei. Die Beteiligten zu 2 bis 4 hafteten auch nicht nach § 848 BGB für einen etwaigen zufälligen Untergang der in der Wohnung verbliebenen Gegenstände, da beide Parteien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit des Zutritts zu der Wohnung gehabt hätten. Gegen dieses Urteil richtete sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug. Beim Kammergericht wurde die Sache dem 8. Senat, der 2005 für Berufungen in Mietstreitigkeiten zuständig war, zugewiesen. Dieser wies mit Beschluss vom 26. Januar 2006 den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung zurück: Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden; dieses habe die Führung eines Indizienbeweises für die Täterschaft überzeugend im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung verneint. Beide Parteien des Rechtsstreites hätten Zugang zu der Wohnung gehabt. Wer die Gegenstände an sich genommen habe, sei nicht mit der notwendigen Sicherheit aufzuklären gewesen. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung hiergegen wies das Kammergericht (8. Senat) mit Beschluss vom 27. März 2006 zurück: Es könne dahinstehen, ob der 8. Senat, dessen Vorsitzender die Sache bei Eingang der Berufung für eine Mietstreitigkeit gehalten habe, für die Entscheidung des Rechtsstreits und damit auch des Prozesskostenhilfegesuches geschäftsplanmäßig ursprünglich zuständig gewesen sei, denn der Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts regele, dass eine Abgabe an einen anderen Senat nach mehr als einem Monat seit Eingang der Akten ausgeschlossen sei. Der 8. Senat hätte die Sache daher auch bei (unterstellter) Unzuständigkeit weiter bearbeiten müssen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, 4 und 5, Art. 23 Abs. 1 sowie aus Art. 7 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip durch die Beschlüsse vom 26. Januar und 27. März 2006. Die angegriffenen Beschlüsse des Kammergerichts perpetuierten die Verfassungsverletzungen des Landgerichts und verletzten seine Justizgewährungsanspruch. Denn das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der Vorschriften des materiellen und Prozessrechts, die so schwerwiegend sei, dass das im allgemeinen Gleichheitssatz enthaltene Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB) verletzt sei. Auch habe das Landgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) verletzt, da es seine Entscheidung auf tatsächliche Gesichtspunkte gestützt habe, die von den Parteien des Rechtsstreits nicht vorgetragen worden seien und zu denen der Beschwerdeführer daher nicht habe Stellung nehmen können. Schließlich verstießen die angefochtenen Beschlüsse gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren habe nicht der laut Geschäftsverteilungsplan zuständige 10. Senat, sondern der 8. Senat entschieden, der seine Zuständigkeit infolge willkürlich angenommen habe. Der 8. Senat sei für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Mietrechts zuständig gewesen. Um eine solche Streitigkeit habe es sich nicht gehandelt, wie dem Tenor und den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen gewesen sei. Eine Zuständigkeit des Senats hätte die grob rechtswidrige und darum ihrerseits objektiv willkürliche Bejahung der Zuständigkeit durch das Landgericht vorausgesetzt. Die Sache sei aber unbesehen als Mietsache eingeordnet worden. Da es sich ganz eindeutig und unzweifelhaft nicht um eine mietrechtliche Streitigkeit gehandelt habe, könne dahinstehen, ob die erstinstanzliche Einordnung als Mietsache die nächst höhere Instanz binde. Die Annahme seiner Zuständigkeit durch den erkennenden 8. Zivilsenat sei objektiv willkürlich gewesen, vor allem deshalb, weil der Senat unter der von ihm selbst zugrunde gelegten Prämisse gerade nicht zuständig gewesen wäre. Der einzig denkbare Anhaltspunkt für eine Einordnung als mietrechtlich habe darin bestanden, dass sich die Gegenstände, deren Herausgabe der Beschwerdeführer begehrt bzw. für deren Verlust er Schadensersatz verlangt habe, in einer vermieteten Wohnung befunden hätten. Ausweislich des Beschlusses vom 27. März 2006 habe der Übernahme der Sache durch den Senat eine bewusste rechtliche Einordnung der Streitigkeit zugrunde gelegen. Es habe sich nicht lediglich um einen Irrläufer, nicht um einen bloßen "error in procedendo" gehandelt. Der unzuständige Senat habe die Abgabe an den zuständigen Senat unter Anwendung der Regelung in Randnummer 76 des Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts verweigert; diese sei missbrauchsanfällig, genüge den Anforderungen aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB nicht und sei damit nichtig. Indem die Regelung bestimme, dass die Abgabe einer Sache an den für zuständig angesehenen Senat nicht mehr zulässig sei, wenn seit Eingang der Akten beim Senat ein Monat verstrichen sei, werde dem Beschwerdeführer eine Entscheidung durch den zuständigen Senat verwehrt. Der Geschäftsverteilungsplan selbst sei statthafter Beschwerdegegenstand. Beruhe die Bejahung der Zuständigkeit auf einer verfassungswidrigen Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans, so sei dies ohne weiteres als Entziehung des gesetzlichen Richters anzusehen, ohne dass es auf das Vorliegen objektiver Willkür ankomme. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB) gerügt wird, ist sie unzulässig. Insoweit fehlt es schon an hinreichenden Darlegungen (§§ 49, 50 VerfGHG). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Kammergerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Versagung von Prozesskostenhilfe (vgl. Beschluss vom 29. August 2003 - VerfGH 133/03, 133 A/03 - juris) nicht genügt . 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit mit ihr die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 15 Abs. 5 VvB als verletzt gerügt wird. Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB bestimmt in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Das Gebot des gesetzlichen Richters stellt nicht nur einen von Amts wegen zu beachtenden, "objektiven Verfahrensgrundsatz" (vgl. BVerfGE 21, 362 ) dar, sondern begründet auch ein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbares subjektives Recht. Die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters will in Konkretisierung des Rechtsstaatsgebots der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. BVerfGE 95, 322 m. w. N.). Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung soll gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfGE 95, 322 m. w. N.). Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist nicht nur ein Schutz der Judikative vor Eingriffen "von außen" insbesondere durch die Exekutive. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB wendet sich vielmehr auch direkt an die Judikative und verlangt von ihr ebenfalls die aktive Gewähr des gesetzlichen Richters (Pechstein, Jura 1998, 197 ; Hänlein, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. II, Art. 101 Rn. 30, 62 ff.). Auch der Rechtsprechung ist es untersagt, durch gezielte Eingriffe richterliche Zuständigkeiten zu verändern. Niemand darf durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werden (BVerfGE 82, 286 ). Die Garantie des gesetzlichen Richters setzt deshalb abstrakte Regeln voraus, die die Ermittlung des zuständigen Richters überhaupt erst gestatten. Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB fordert daher eine durchnormierte Zuständigkeitsordnung. Geschäftsverteilungspläne, die diese auf der Ebene der einzelnen Gerichte enthalten (§ 21 EGGVG), unterliegen als Grundlage zur Bestimmung des gesetzlichen Richters den Bindungen des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB und müssen wesentliche Merkmale aufweisen, die gesetzliche Vorschriften auszeichnen. Sie müssen im Voraus generell - abstrakt - die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln und hinreichend bestimmt sein. Obwohl streng genommen jeder Fehler bei der Anwendung von Zuständigkeitsregeln dazu führt, dass nicht der an sich vorgesehene gesetzliche Richter entscheidet, haben weder der Verfassungsgerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht daraus abgeleitet, dass schon dies zu einem Verfassungsverstoß führt. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit stellt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung erst dann einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB bzw. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn sie willkürlich ist (Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 26/98, 26 A/98 - LVerfGE 9, 59 ; Beschluss vom 22. März 2001 - VerfGH 57/98 - NVwZ 2001, 910; zum Bundesrecht: BVerfGE 87, 282 ; 96, 68 ). Das ist nur dann der Fall, wenn eine Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist oder wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB grundlegend verkennt (Beschluss vom 22. März 2001, a. a. O.). a) Die Einordnung als Mietsache war nicht willkürlich. Hierfür genügt es nicht, dass möglicherweise vor der umgehenden Rückübersendung der Prozessakten an das Landgericht zur Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren keine vertiefte Zuständigkeitsprüfung erfolgte. Denn die Einordnung als Mietsache erscheint auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachvortrags des Beschwerdeführers nicht völlig unverständlich und offensichtlich unhaltbar. Insoweit ist nicht seine rechtliche Bewertung maßgeblich, sondern allein sein Sachvortrag. In erster Instanz hatte er zur Zuständigkeit vorgetragen, er könne gegen den Beklagten zu 1 keine mietvertraglichen Ansprüche herleiten, da das Mietverhältnis zum fraglichen Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg habe eine Räumungsfrist zum 30. April 2004 gesetzt; die schädigenden Handlungen seien erst zwischen dem 7. und 13. Mai 2004 geschehen. Nachwirkende Pflichten aus dem beendeten Mietverhältnis bei dessen Abwicklung waren nach diesem Vortrag aber nicht ausgeschlossen. So hat auch der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers im Kostenfestsetzungsverfahren beim Landgericht geltend gemacht, die Klage stehe "in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, das zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kläger bestand". "Die Ausräumung der Wohnung als streitiger Gegenstand des Verfahrens" sei "Teil der Abwicklung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien". "Die mit der Klage geltend gemachten Störungen" fänden "ja gerade ihren Grund in eben diesem Abwicklungsverhältnis". Unabhängig von der Bewertung der Zuständigkeit durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens und die dortigen Beteiligten liegt es nahe, den Begriff "Ansprüche aus dem Gebiet des Mietrechts und Mieterschutzrechts" im Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts in Anlehnung an § 29 a ZPO ("Streitigkeiten über Ansprüche aus Mietverhältnissen") auszulegen. Danach wäre eine weite Auslegung vorzunehmen. Die Zuständigkeit bestünde für alle Ansprüche, die in dem Raummietvertrag ihre Grundlage haben; die Einordnung als vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch wäre unerheblich. Beispielsweise eine Schadensersatzklage wegen mietvertraglicher Verkehrssicherungspflicht wäre erfasst (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 29 a ZPO Rn. 9 ff.). Auch nachwirkende Pflichten nach Beendigung des Vertrages haben ihre Grundlage im Mietverhältnis. b) Verletzte danach der Umstand, dass die angegriffene Entscheidung durch den 8. Senat des Kammergerichts getroffen wurde, nach der Zuweisung der Geschäfte durch den Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts 2005 die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 15 Abs. 5 Satz 1 VvB) nicht, kommt es auf die vom Beschwerdeführer in den Vordergrund seiner Verfassungsbeschwerde gestellte Frage, ob die Regelung in Randnummer 76 des Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts für 2005 mit Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB vereinbar ist, nicht an. Entscheidungserheblich wäre sie nur dann, wenn die Richter des 8. Senats nach Ablauf eines Monats seit Eingang der Akten, aber vor Fassung des angegriffenen Beschlusses Zweifel an ihrer Zuständigkeit bekommen und sich durch die genannte Regelung im Geschäftsverteilungsplan daran gehindert gesehen hätten, die Sache an den aus ihrer Sicht zuständigen Senat abzugeben. Dies ist indes, wie die Ausführungen des 8. Senats des Kammergerichts im Anhörungsrügebeschluss vom 27. März 2006 zeigen, nicht der Fall. Auch der Beschwerdeführer hatte im Übrigen Einwendungen gegen die Zuständigkeit des 8. Senats, dessen Befassung mit der Angelegenheit der Antragserwiderung zum Prozesskostenhilfegesuch zu entnehmen war, vor Fassung der angegriffenen Entscheidung nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.