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Urteil

96/07

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.96.07.0A
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Leitsätze
1. Als öffentliches Ehrenamt im Sinne des Art 19 Abs 1 VvB geschützt ist auch die ehrenamtliche Wahrnehmung von Aufgaben in Organisationen der mittelbaren Staatsverwaltung wie den Ärztekammern. 2. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung und Ausgestaltung öffentlicher Ehrenämter einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser umfasst auch Inkompatibilitätsregelungen, die die gleichzeitige Wahrnehmung von Ehrenämtern durch die selbe Person verbieten. Das Verbot des Art 19 Abs. 1 VvB, jemandem an der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämtern zu hindern, steht solchen Regelungen nicht entgegen. 3. Im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers liegt auch die Entscheidung, das Recht berufsständischer Kammern (hier. hinsichtlich Inkompatibilitätsregelungen in Bezug auf Versorgungseinrichtungen) unterschiedlich auszugestalten. Unterschiedliche Regelungen sind schon dann willkürfrei, wenn für jede von ihnen aus sich heraus und in ihrem Gestaltungszusammenhang hinreichende Sachgründe bestehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als öffentliches Ehrenamt im Sinne des Art 19 Abs 1 VvB geschützt ist auch die ehrenamtliche Wahrnehmung von Aufgaben in Organisationen der mittelbaren Staatsverwaltung wie den Ärztekammern. 2. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung und Ausgestaltung öffentlicher Ehrenämter einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser umfasst auch Inkompatibilitätsregelungen, die die gleichzeitige Wahrnehmung von Ehrenämtern durch die selbe Person verbieten. Das Verbot des Art 19 Abs. 1 VvB, jemandem an der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämtern zu hindern, steht solchen Regelungen nicht entgegen. 3. Im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers liegt auch die Entscheidung, das Recht berufsständischer Kammern (hier. hinsichtlich Inkompatibilitätsregelungen in Bezug auf Versorgungseinrichtungen) unterschiedlich auszugestalten. Unterschiedliche Regelungen sind schon dann willkürfrei, wenn für jede von ihnen aus sich heraus und in ihrem Gestaltungszusammenhang hinreichende Sachgründe bestehen. I. Die Beschwerdeführer sind als in Berlin ansässige und tätige Ärzte Mitglieder sowohl der Ärztekammer als auch der Ärzteversorgung Berlin. Sie gehören dem am 17. Januar 2007 für vier Jahre gewählten Vorstand der Berliner Ärztekammer an. Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den gesetzlichen Ausschluss der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Vorstand der Kammer und im Verwaltungs- oder Aufsichtsausschuss der Versorgungseinrichtung. Dies wird durch den mit Artikel I Nr. 3 a) des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes - BerlKaG - vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 570; im Folgenden: Neuntes Änderungsgesetz) im Rahmen der Neufassung des § 4 b Abs. 5 BerlKaG eingefügten § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG ausgeschlossen. Mit diesem Gesetz wird auch die Delegiertenversammlung der Ärztekammer (45 Mitglieder) durch eine Vertreterversammlung (12 Mitglieder) als satzungsgebendes Organ der Versorgungseinrichtung ersetzt. Die Berliner Ärztekammer ist eine 1961 durch das Berliner Kammergesetz errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Organe sind gemäß § 6 BerlKaG die aus 45 gewählten Vertretern zusammengesetzte Delegiertenversammlung (§ 7 Abs. 1 BerlKaG) und der aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun Beisitzern bestehende Vorstand (§ 11 BerlKaG). Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss, vertreten gemeinsam die Kammer gerichtlich und außergerichtlich (§ 11 Abs. 3 BerlKaG). Die Berliner Ärzteversorgung wurde 1966 als berufsständisches Versorgungswerk der Ärztekammer Berlin gegründet. Sie ist zuständig für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder. Das Berliner Kammergesetz enthielt bis zum Inkrafttreten des Neunten Änderungsgesetzes keine Vorgaben zur Organisationsstruktur der Berliner Ärzteversorgung, sondern überließ diese der Regelung durch Satzung. § 2 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung vom 23. November 2005 (ABl. S. 4755) sieht als Verwaltungsorgane der Versorgungseinrichtung die Delegiertenversammlung der Ärztekammer, einen Aufsichtsausschuss und einen Verwaltungsausschuss vor, wobei die Ausschüsse jeweils aus sechs Mitgliedern der Ärztekammer bestehen, die zugleich Mitglieder der Versorgungseinrichtung sein müssen und von der Delegiertenversammlung der Ärztekammer gewählt werden (§§ 4 und 5 der Satzung). Nach § 1 Abs. 2 der Satzung wird die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder der Ärztekammer vertreten, unter denen sich der Präsident oder der Vizepräsident der Kammer befinden. 1. Mit der Neufassung des Berliner Kammergesetzes durch das Neunte Änderungsgesetz (BerlKaG n. F.) hat das Abgeordnetenhaus die Organisation der Versorgungseinrichtungen der Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker in § 4 b Abs. 5 nunmehr wie folgt geregelt: "(5) Die Versorgungseinrichtung hat folgende Organe: 1. die Vertreterversammlung 2. den Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ und 3. den Aufsichtsausschuss als Aufsicht führendes Organ. Die Vertreterversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, die der Versorgungseinrichtung angehören müssen. Sie werden von der Delegiertenversammlung der jeweiligen Kammer aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Wahl gilt § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend. Der Verwaltungsausschuss und der Aufsichtsausschuss bestehen jeweils aus sechs Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung gewählt werden und der Versorgungseinrichtung angehören müssen, jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Organs der Versorgungseinrichtung oder des Vorstandes der jeweiligen Kammer sein dürfen. Die Vertreterversammlung beschließt über die Satzung und deren Änderungen mit Zweidrittelmehrheit; die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In der Satzung sind insbesondere die weiteren Aufgaben der Vertreterversammlung sowie die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Wahlen der Ausschüsse einschließlich des Wahlverfahrens zu regeln. Die Vertreterversammlung kann die Wahlen der Ausschüsse und das Wahlverfahren in einer besonderen Wahlordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, regeln." Der Gesetzentwurf enthält zu § 4 b Abs. 5 Satz 5 folgende Begründung (Abghs-Drs. 15/5065, S.12): "Absatz 5 Satz 5 des Gesetzentwurfes schließt die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Ausschuss der Versorgungseinrichtung einerseits und im Vorstand der Kammer oder einem anderen Organ der Versorgungseinrichtung andererseits aus. Damit wird die Transparenz der Aufgabenerfüllung gewährleistet und das Vertrauen in die Neutralität der Amtsinhaber gestärkt. Außerdem wird die Teilrechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtung untermauert. Gegen den Ausschluss der gleichzeitigen Ausübung des Vorstandsamtes in einer Kammer und der Ausschussmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung durch Absatz 5 Satz 5 wenden sich zwei Kammern. Sie halten das Verbot für sachlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere aufgrund der Aufgabentrennung von Kammer und Versorgungseinrichtung sei die erstrebte Transparenz und Neutralität der Amtsinhaber hinreichend gewährleistet. Weiterhin verstoße die Regelung gegen die Wahlgrundsätze des Artikels 38 des Grundgesetzes bzw. des Artikels 39 der Verfassung von Berlin. Der vorliegende Ausschluss des passiven Wahlrechts sei weder durch die verfassungsrechtlich legitimen Gründe der Gewaltenteilung und präsidentiellen Neutralität noch durch die Gefahr einer Interessenkollision gerechtfertigt. Die vorgetragenen Bedenken der Kammern können nicht überzeugen. Zunächst ist zu beachten, dass es sich nicht um einen Ausschluss des passiven Wahlrechts handelt. Die betroffenen Personen sind lediglich gehalten, sich im Falle der Wahl für eine Funktion, nämlich Vorstandsmitglied der Kammer oder Ausschussmitglied der Versorgungseinrichtung, zu entscheiden. Zudem finden die allgemeinen Wahlrechtsprinzipien wie der hier betroffene Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Artikel 38 des Grundgesetzes, Artikel 39 der Verfassung von Berlin) auf Selbstverwaltungskörperschaften bei der Gefahr von Interessenkollisionen dann nur eingeschränkt Anwendung, wenn - wie hier - die spezifische Sachaufgabe anstelle der allgemeinen demokratischen Legitimation im Vordergrund steht (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 7. Auflage, Art. 38 Rn. 2 a m. w. N.). Bei der Wahl der Ausschussmitglieder der Versorgungseinrichtungen geht es nicht wie bei Parlamentswahlen vorrangig um die demokratische Legitimierung eines Organs, das die Gesamtbürgerschaft repräsentiert. Vielmehr ist eine kompetente und sachverständige Geschäftsführung und Aufsicht der Versorgungseinrichtung sicherzustellen. Insofern ist auch zu bedenken, dass Versorgungseinrichtungen betreffende Sachentscheidungen für die Mitglieder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben und fiskalische Interessen betroffen sein können. Interessenkonflikte können nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Wäre ein Mitglied des Kammervorstandes gleichzeitig Ausschussmitglied der Versorgungseinrichtung, bestünde die Gefahr, dass berufspolitische Interessen unzulässig vermengt werden. Insbesondere in Zeiten von Wahlen können Erfolge und Misserfolge der jeweils anderen Einrichtung für eigene Interessen missbraucht und neutrale Entscheidungen erschwert werden. Die Rechtsordnung geht jedoch von der Grundannahme aus, dass die öffentliche Hand, also auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, sowie die für sie handelnden Organe bei ihrem Handeln allein das öffentliche Interesse an der optimalen Erledigung der übertragenen Aufgaben verfolgen und selbst nicht über spezielle Eigeninteressen verfügen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage, § 20 Rn. 9 a). Die hier getroffene Regelung schließt mögliche sachfremde Einflüsse im Interesse einer optimalen Aufgabenerfüllung aus. Die Mitglieder der jeweiligen Einrichtungen können auf die nötige Distanz zur Sache und die nötige Unbefangenheit vertrauen." Gemäß Art. II des Neunten Änderungsgesetzes trat das Gesetz am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (24. Juni 2006) am 25. Juni 2006 in Kraft. Nach § 4 b Abs. 17 BerlKaG n. F. sollte die erste Wahl der Vertreterversammlung nach Absatz 5 Satz 3 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes stattfinden und sollten in der ersten Sitzung dieser Vertreterversammlung der Aufsichtsausschuss und der Verwaltungsausschuss nach Absatz 5 Satz 5 gewählt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben nach § 4 b Abs. 17 Satz 3 BerlKaG n. F. die bis zum Inkrafttreten des Neunten Änderungsgesetzes geltenden Vorschriften in Kraft. Da bislang - soweit bekannt - keine Wahl einer Vertreterversammlung stattgefunden hat, sind auch die Organe der Ärzteversorgung nach den von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen noch nicht errichtet und besetzt. Etwa drei Wochen später trat eine Neufassung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes - ABKG - vom 6. Juli 2006 in Kraft (GVBl. S. 720), die keine § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. entsprechende Inkompatibilitätsregelung enthält. Die Architektenkammer Berlin hat Ende 1992 ein eigenes Versorgungswerk für ihre Mitglieder errichtet (Abghs-Drs. 12/4315, S. 16), dem sich 1994 die Brandenburgische Architektenkammer angeschlossen hat. Berufsständisches Versorgungswerk der Mitglieder der Baukammer Berlin ist die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau. 2. Mit den am 25. Juni 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerden beantragen die Beschwerdeführer, § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. für nichtig zu erklären. Die angegriffene Regelung verstoße gegen das Willkürverbot und Art. 19 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die angegriffene Vorschrift unmittelbar und gegenwärtig betroffen zu sein. Durch die Inkompatibilitätsregelung des § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. werde unmittelbar das Verbot ausgesprochen, zugleich Mitglied des Vorstandes der Ärztekammer und Mitglied des Aufsichts- und Verwaltungsrats der Berliner Ärzteversorgung zu sein. Eines dieses Verbot umsetzenden Anwendungsaktes bedürfe es nicht. Wer derzeit sowohl dem Vorstand der Ärztekammer Berlin wie dem Aufsichts- oder Verwaltungsausschuss der Ärzteversorgung angehöre, werde sich künftig entscheiden müssen, für welches dieser Ehrenämter er sich zur Wahl stelle. Wer dem Vorstand der Ärztekammer angehöre, könne nicht unter Beibehaltung dieses Amtes Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsausschusses der Ärzteversorgung werden. Die angegriffene Inkompatibilitätsregelung verstoße gegen das aus dem Gleichheitssatz (Art. 10 VvB) abzuleitende Willkürverbot. Für sie lasse sich kein sachgerechter, vernünftiger oder sonst wie einleuchtender Grund finden. Objektiv liege eine tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand vor. Der Gesetzgeber untersage, was vierzig Jahre lang möglich gewesen sei und unstreitig dem Wohl der Berliner Ärzteversorgung gedient habe. Die Nutzbarmachung des Sachverstandes der in den Vorstand der Ärztekammer gewählten Ärzte auch für die Berliner Ärzteversorgung habe sich als nützlich und hilfreich erwiesen. Die im Gesetzgebungsverfahren für die Neuregelung angeführten Gründe "Transparenz der Aufgabenerfüllung" und "Stärkung des Vertrauens in die Neutralität der Amtsinhaber" erwiesen sich angesichts der guten Erfahrungen, die Ärztekammer und Ärzteversorgung mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern der Kammer im Aufsichts- oder Verwaltungsrat gemacht hätten, als unzweifelhaft politisch, aber nicht sachlich motivierte inhaltlose Leerformeln. Habe sich eine gesetzliche Regelung über 40 Jahre bewährt, so bedürfe es der Rechtfertigung durch handfeste Gründe für eine derartig radikale Veränderung, wie sie mit § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. verbunden sei. Von Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Inkompatibilitätsregelung sei ferner Art. 19 Abs. 1 VvB, wonach niemand an der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gehindert werden dürfe. Wie sich aus § 3 Abs. 1c der Satzung der Berliner Ärzteversorgung ergebe, seien die Mitglieder des Aufsichts- und Verwaltungsausschusses der Versorgungseinrichtung ehrenamtlich tätig. Sie stünden in keinem Dienst- oder sonstigem Anstellungsverhältnis zur Berliner Ärzteversorgung oder zur Ärztekammer Berlin und erhielten lediglich Ersatz ihrer Auslagen und Entschädigung für Verdienstausfall und Zeitaufwand in besonderen Fällen. Die vom Berliner Kammergesetz geschaffenen Ehrenämter im Vorstand der Ärztekammer Berlin und im Aufsichts- und Verwaltungsausschuss der Berliner Ärzteversorgung seien vom Schutz des Art. 19 Abs. 1 VvB umfasst und müssten grundsätzlich jedem offen stehen, der Mitglied der Ärztekammer beziehungsweise Mitglied im Versorgungswerk sei. Die Aufstellung von Inkompatibilitäten, deren Erforderlichkeit nicht erkennbar sei, stelle ein mit Art. 19 Abs. 1 VvB unvereinbares Übernahmehindernis dar. Eventuellen Fällen einer konkreten Interessen- bzw. Ämterkollision könne mit den in §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - zum Ausdruck kommenden Grundsätzen sachgerecht begegnet werden. Die Einführung sachlich nicht begründeter Inkompatibilitäten verletze auch das Selbstverwaltungsrecht der Ärztekammer Berlin. Nehme eine Körperschaft Aufgaben in Selbstverwaltung wahr, müsse es auch ihrer Entscheidung überlassen bleiben, wie sie die Gremien besetze. Im Zusammenhang mit den gegen die Inkompatibilitätsregelungen erhobenen Verfassungsbeschwerden sei auch die gesamte von § 4 b Abs. 5 BerlKaG n. F. geschaffene neue Struktur der Berliner Ärzteversorgung verfassungsrechtlich in den Blick zu nehmen. Erweise sich § 4 b Abs. 5 BerlKaG n. F. insgesamt als nichtig, sei hiervon zwangsläufig auch die angegriffene Regelung in § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. erfasst. Für die Neugestaltung der Organisationsstruktur der Ärzteversorgung durch § 4 b Abs. 5 BerlKaG n. F. lasse sich kein vernünftiger Grund finden. An die Stelle der 45 Mitglieder umfassenden Delegiertenversammlung sei eine eigene nur noch zwölfköpfige Vertreterversammlung getreten. Angesichts der Zahl der in der Berliner Ärzteversorgung Versicherten ließen sich Minderheiten, die in einer Delegiertenversammlung von 45 Mitgliedern noch vertreten sein könnten, in der Regel in der nur noch zwölfköpfigen Vertreterversammlung nicht mehr abbilden. Sachliche Gründe für diese Reduzierung gebe es nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe die Vereinbarkeit funktionaler Selbstverwaltung mit Art. 20 Abs. 2 GG damit gerechtfertigt, dass die funktionale Selbstverwaltung den Zweck habe, "ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen zu schaffen und verwaltungsexternen Sachverstand zu aktivieren". Dabei dürfe der Gesetzgeber die Organisationsform der Selbstverwaltung nicht in einer Weise gestalten, "die mit den Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits unvereinbar wäre" (BVerfGE 107, 95). Mit diesen Grundsätzen sei § 4 b Abs. 5 BerlKaG n. F. unvereinbar. Bei einer Vertreterversammlung von nur 12 Mitgliedern bei 26.000 Betroffenen könne von einem "wirksamen Mitspracherecht" nicht mehr die Rede sein. Auch werde die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Aktivierung verwaltungsexternen Sachverstandes weitgehend unmöglich gemacht. Es müsse bezweifelt werden, dass ein derart kleines Gremium wie eine zwölfköpfige Vertreterversammlung in der Lage sei, die weitreichenden und verantwortungsvollen Satzungs- und sonstigen Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen, die bisher die fast viermal so große Delegiertenversammlung der Ärztekammer vorgenommen habe. 3. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Senat von Berlin gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m. § 44 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Äußerung gegeben. a) Das Abgeordnetenhaus von Berlin hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die in § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. enthaltene Inkompatibilitätsregelung berühre nicht den Schutzbereich von Art. 19 Abs. 1 VvB, der sich ausdrücklich auf öffentliche Ehrenämter beziehe und die ungehinderte Sicherung der Teilnahme der Bürger an der Ausübung staatlicher Macht schütze. Geschützt werde die Möglichkeit der Staatsbürger, sich durch die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter unabhängig von Bildung und Beruf aktiv an der Gestaltung des Gemeinwesens zu beteiligen. Unentgeltlich wahrgenommene (und insoweit ehrenamtliche) Tätigkeiten im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung, die nur den Angehörigen der jeweils betroffenen Berufsgruppe offen stünden und vorrangig den Interessen dieser Berufsgruppe dienten, hätten nicht den Status von öffentlichen Ehrenämtern. Jedenfalls verstoße die angegriffene Regelung nicht gegen Art. 19 Abs. 1 VvB. Dieser schütze die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter im Rahmen der Gesetze. Öffentliche Ehrenämter seien keine spezifische verfassungsrechtliche Materie, sondern stünden der Regelung durch einfache Gesetze offen. Der Gesetzgeber könne solche Ehrenämter neu einführen, ihre Tätigkeitsfelder bestimmen und sie gegebenenfalls auch abschaffen. Seine Dispositionsbefugnis umfasse folglich auch die Einführung von Inkompatibilitätsregelungen. Die Berechtigung solcher Regelungen ergäbe sich aus der Intention des Gesetzgebers, einen möglichst großen Personenkreis an der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte teilhaben zu lassen. Dieser Ansatz einer umfassenden Beteiligung der Bürger an der Ausübung der staatlichen Macht wäre in Frage gestellt, wenn einzelne Personen die Chance hätten, eine ganze Anzahl von öffentlichen Ehrenämtern auf sich zu vereinigen. § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. verstoße auch nicht gegen das aus Art. 10 Abs. 1 VvB herzuleitende Willkürverbot. Aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass die Regelung auf sachgerechten Überlegungen beruhe. Auch wenn man davon ausgehe, dass es bislang nicht zu Beanstandungen wegen einer Interessenkollision gekommen sei, ergebe sich daraus keine Unangemessenheit der Vorschrift. Der Gesetzgeber dürfe auch funktionierende organisatorische Strukturen überprüfen und verbessern. Er sei nicht gehalten, mit Neuregelungen zu warten, bis evidente Missstände aufträten. § 4 b Abs. 5 BerlKaG n. F. verletze auch in seiner Gesamtheit nicht das Willkürverbot. Den Anforderungen des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips an die gesetzliche Ausgestaltung der funktionalen Selbstverwaltung entsprechend, seien die Organe der Ärzteversorgung nunmehr gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber sei zum Schutz der Grundrechte der Kammermitglieder bei der rechtlichen Ordnung von Selbstverwaltungskammern gehalten, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Er habe unter anderem das Ziel verfolgt, die Handlungsfähigkeit der Versorgungseinrichtungen zu verbessern und ihnen mehr Eigenständigkeit zu verleihen. Die Eigenständigkeit der Ärzteversorgung sei dadurch gestärkt worden, dass sie nunmehr über eine eigene Vertreterversammlung verfüge und gemäß § 4 b Abs. 6 BerlKaG n. F. im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln könne. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die die Ärzteversorgung für die Berliner Ärzte habe, könne in der gesetzgeberischen Intention, ihr gegenüber der Ärztekammer ein gewisses Maß an Selbständigkeit einzuräumen, kein willkürliches Verhalten gesehen werden. Wenn der Gesetzgeber die Auffassung vertrete, durch die neuen Regelungen in § 4 b Abs. 5 und 6 BerlKaG n. F. werde insgesamt die Leistungsfähigkeit der Berliner Ärzteversorgung verbessert, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vertreterversammlung sei demokratisch legitimiert, da ihre Mitglieder von Delegierten gewählt werden, die ihrerseits von den Berliner Ärzten gewählt worden seien, womit eine hinreichende Legitimationskette bestehe. Eine unmittelbare demokratische Legitimation durch Direktwahl aller Gremienmitglieder sei im Rahmen der funktionalen Selbstverwaltung nicht erforderlich. Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Zahlenverhältnis der Vertretenen zu den Vertretern bestünden nicht. Bei Selbstverwaltungseinrichtungen wie den Ärztekammern stehe die Erfüllung spezifischer Sachaufgaben und nicht die allgemeine demokratische Legitimation im Vordergrund. Eine effektive Aufgabenerfüllung durch die zwölf Mitglieder der Vertreterversammlung, die sich ganz auf die im Rahmen der Ärzteversorgung vorgegebenen Aufgaben konzentrieren könnten, erscheine gewährleistet. Es lasse nicht den Schluss auf sachfremde, willkürliche Erwägungen zu, wenn der Gesetzgeber davon ausgehe, die Delegiertenversammlung sei in der Lage, zwölf kompetente Persönlichkeiten zu wählen. Auch eine Prüfung von § 4 b Abs. 5 BerlKaG n. F. am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur funktionalen Selbstverwaltung lasse keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift aufkommen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verantwortung des Gesetzgebers auch für die Materie, die den Ärztekammern zur Selbstverwaltung überlassen werde, betont. Der Gesetzgeber dürfe keine Ausgestaltung der Selbstverwaltung vorschreiben, die mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits unvereinbar sei; innerhalb dieses Rahmens bestehe für den Gesetzgeber ein weites Ermessen. Auf Nachfrage des Verfassungsgerichtshofs vom 1. August 2008, weshalb in die Neufassung des ABKG keine dem § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. entsprechende Regelung aufgenommen worden sei, wies der Präsident des Abgeordnetenhauses darauf hin, dass die Novellierungsvorschläge von verschiedenen Senatsverwaltungen stammten. Im Übrigen komme es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Inkompatibilitätsregelung im Berliner Kammergesetz nicht auf den Inhalt des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes an. Grundsätzlich dürfe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörperschaften deren Organisation entsprechend den Besonderheiten der zu ordnenden Verhältnisse regeln; es bestehe kein verfassungsrechtlich vorgegebener Zwang zu einer normativen Vereinheitlichung. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Versorgungseinrichtungen der Ärzte mit den Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder der Architekten- und Baukammern vergleichbar seien, ergäben sich aus einem solchen Vergleich keine Rückschlüsse auf eine Verfassungswidrigkeit von § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F.. Wenn der Gesetzgeber in einem Gesetz eine sachgerechte und willkürfreie Regelung treffe, so führe das Fehlen entsprechender Vorschriften in anderen vergleichbaren Gesetzen nicht zu einer Verfassungswidrigkeit dieser Regelung, sondern werfe die Frage auf, inwieweit die anderen Gesetze als verfassungsmäßig anzusehen seien. b) Der Senat von Berlin hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Hintergrund der Regelung in § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. sei die Tatsache, dass mit der Gesetzesänderung die Teilrechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtung festgeschrieben werde. Diese könne nunmehr im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden (§ 4 b Abs. 6 Satz 1 BerlKaG n. F.); vertretungsberechtigt seien zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 4 b Abs. 6 Satz 2 BerlKaG n. F.); die Vermögen der Versorgungseinrichtung und der Heilberufskammer seien getrennt und eine gegenseitige Haftung sei ausgeschlossen (§ 4 b Abs. 7 BerlKaG n. F.). Diese weitgehende rechtliche Trennung der Heilberufskammer und der Versorgungseinrichtung rechtfertige die Regelung der Unvereinbarkeit der Ämter in den Organen dieser beiden. Der Vorstand solle gerade nicht mehr sowohl für die Kammern als auch für die Versorgungseinrichtung handeln. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mit dem Neunten Änderungsgesetz Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2002 - 1 BvR 1974/96 - gezogen worden seien, indem die Beteiligung der Kammermitglieder anderer Länder über § 4 b Abs. 4 BerlKaG n. F. sichergestellt werde. Auch dies zeige deutlich, dass die "neue" Versorgungseinrichtung nicht mehr nur ein zwar bedeutender, aber rechtlich unbeachtlicher Teil der Kammer sei, sondern sich als teilrechtsfähige Einrichtung ausgehend von der Aufgabenstellung und dem damit verbundenen Grund einer Mitgliedschaft selbst von den Mitgliedern der Versorgungseinrichtung - sei es im Land Berlin oder in einem anderen Land - ableite. Die von den Beschwerdeführern angeführte Nutzbarmachung des Sachverstandes stünde der Regelung des § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. nicht entgegen. Es sei durch nichts belegt, dass die Vorstandsmitglieder einer Heilberufskammer für die Tätigkeit in der Versorgungseinrichtung relevante Erfahrungen oder Sachkenntnisse aufwiesen, die nicht auch ein Mitglied der Delegiertenversammlung mitbringe. Die angegriffene Regelung verstoße auch nicht gegen Art. 19 Abs. 1 VvB. Es stelle sich die Frage, ob es sich bei der Mitgliedschaft in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsausschuss der Versorgungseinrichtung einer Heilberufskammer um ein öffentliches Ehrenamt handele, das einem Abwehrrecht aus Artikel 19 Abs. 1 VvB zugänglich sei. Denn der Zugang zu dieser Mitgliedschaft stehe unstreitig nicht jeder Bürgerin und jedem Bürger offen. Jedenfalls stehe das Recht, an der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter nicht gehindert zu werden, nur demjenigen zu, der nach Maßgabe einfach-rechtlicher Bestimmungen zugangsberechtigt zu den jeweiligen Ämtern sei. Der Schutzzweck des Artikel 19 Abs. 1 VvB, die Teilnahme an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, werde durch § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. nichtbeeinträchtigt. Die Vorstandsmitglieder einer Heilberufskammer nähmen bereits an der Erfüllung staatlicher Aufgaben teil. Es sei nicht unzumutbar, die Betroffenen vor die Alternative zu stellen, ob sie über den Kammervorstand oder über einen Ausschuss der Versorgungseinrichtung öffentliche Aufgaben erfüllen wollten. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Einrichtung einer Vertreterversammlung seien unbeachtlich. Die Beschwerdeführer beschränkten die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich auf § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. und machten die Unvereinbarkeit der Inkompatibilitätsregelung mit ihren subjektiven Rechten geltend. Die übrigen Regelungen des § 4 b Abs. 5 BerlKaG n. F. regelten die neue Struktur der Versorgungseinrichtungen und stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem Ausschluss der Ämterhäufung. Im Gesetzgebungsverfahren zum Berliner Architekten- und Baukammergesetz sei eine dem § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. entsprechende Inkompatibilitätsregelung weder in Erwägung gezogen noch diskutiert worden. II. Die mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 nach § 22 VerfGHG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen und rechtzeitig innerhalb der mit dem Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes am 25. Juni 2006 beginnenden Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGHG eingelegten Verfassungsbeschwerden sind zulässig . Sie richten sich ausschließlich gegen die Inkompatibilitätsregelung in § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F.. Insoweit legen die Beschwerdeführer den Anforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG entsprechend die Möglichkeit dar, dass sie dadurch in ihren Rechten aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 VvB verletzt sind. Sie sind auch, wie es bei Verfassungsbeschwerden gegen Akte der Rechtssetzung Voraussetzung ist (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1996 - VerfGH 63/94 - LVerfGE 5, 3 m. w. N. und 1. April 2008 - VerfGH 120/07 - NVwZ 2008, 1005 ; zum Bundesrecht BVerfGE 1, 97 ; 53, 30 ), durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der Inkompatibilitätsregelung von dieser selbst betroffen (vgl. Beschluss vom 1. April 2008, a. a. O.). Adressaten der Regelung sind nicht nur die Kammern, die die organisationsrechtliche Vorgabe bei der Ausgestaltung und Durchführung der Wahlen zu ihren Organen zu beachten haben, sondern auch alle Mitglieder der Kammern und der jeweiligen Versorgungseinrichtung, die wie die Beschwerdeführer daran gehindert werden, gleichzeitig eine Funktion im Vorstand der Kammer und im Verwaltungs- oder Aufsichtsausschuss der Versorgungseinrichtung auszuüben. Die Inkompatibilitätsregelung betrifft die Beschwerdeführer unmittelbar. Sie sind ohne weiteren Vollzugsakt an der gleichzeitigen Übernahme der für inkompatibel erklärten Ämter gehindert. Die Durchführung der Wahlen zur Besetzung der jeweiligen Ämter ist kein der Inkompatibilitätsregelung erstmals Wirkung verleihender Vollzugsakt in diesem Sinne (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 57, 43 m. w. N.). Die Beschwerdeführer sind von dem Verbot der Ämterhäufung auch gegenwärtig betroffen. Das Erfordernis des gegenwärtigen Betroffenseins soll ausschließen, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit Verfassungsbeschwerden befassen muss, bei denen es um nur mögliche Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers geht (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1998 - VerfGH 80/96 - LVerfGE 8, 45 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 1, 97 ; 60, 360 ). Nicht ausgeschlossen werden sollen durch dieses Erfordernis dagegen Verfassungsbeschwerden gegen Normen, die den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zwar noch nicht aktuell, wohl aber in naher Zukunft betreffen (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfGE 43, 291 ; 45, 104 ; 58, 81 ), insbesondere ihn schon jetzt zu Dispositionen veranlassen, die durch die erst in Zukunft eintretende Wirkung der Norm bedingt sind. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in naher Zukunft gezwungen sein werden, in Ansehung der Inkompatibilitätsregelung im Vorfeld der Wahlen zu Aufsichts- und Verwaltungsausschuss der Ärzteversorgung später nicht mehr reversible Entscheidungen zu treffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Wahlen zu den neuen Organen der Versorgungseinrichtungen zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes stattfinden (§ 4 b Abs. 17 BerlKaG n. F.). Als Mitglieder des im Januar 2007 für fünf Jahre gewählten Vorstandes der Ärztekammer können die Beschwerdeführer eine Funktion in einem Ausschuss der Versorgungseinrichtung nur dann übernehmen, wenn sie ihr Amt im Vorstand der Ärztekammer aufgeben. Nehmen die Beschwerdeführer nicht an den Wahlen zu den Ausschüssen der Ärztekammer teil bzw. können sie die Wahl nicht annehmen, sind sie jedenfalls für eine Amtszeit daran gehindert, (weiter) die entsprechenden Aufgaben wahrzunehmen. Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen. Dieser in § 49 Abs. 2 S. 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende und auch auf unmittelbar gegen Gesetze gerichtete Verfassungsbeschwerden anwendbare Grundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. eine solche zu verhindern. Die Unzulässigkeit einer gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde kann sich nach diesen Grundsätzen daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Der Subsidiaritätsgrundsatz dient einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und den Fachgerichten (Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Verfassungsgerichtshof in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers, sondern ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm damit die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - aufgrund deren besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212, 25. April 2006 - VerfGH 141/05, 141 A/05 - juris Rn. 18 und 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - GE 2007, 838 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 77, 381 ; 86, 382 ). Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (Urteil vom 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - LVerfGE 15, 35 m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, kann der Verfassungsgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges treffen, wenn diese von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer effektiven Rechtsschutz durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage nach § 43 VwGO hätten erlangen können. Der Verfassungsgerichtshof bejaht ein allgemeines Interesse an einer zeitnahen Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen zu § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. Einer fachgerichtlichen Vorklärung bedarf es zur Beurteilung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht. III. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. 1. Die Inkompatibilitätsregelung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 1 VvB. Zwar handelt es sich unter der Voraussetzung, dass die Wahrnehmung einer Funktion in den beiden Ausschüssen der Versorgungseinrichtung weiterhin unentgeltlich und nicht hauptberuflich erfolgt, um die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VvB. Das Behinderungsverbot des Art. 19 Abs. 1 VvB steht dem Erlass von Inkompatibilitätsregelungen jedoch nicht entgegen, soweit sich diese im Rahmen der allgemeinen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers halten. a)Öffentlich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VvB ist in Abgrenzung zum unentgeltlichen bürgerschaftlichen Engagement im nichtstaatlichen Rahmen ein Ehrenamt, das zur Erfüllung staatlicher Aufgaben des Landes Berlin wahrgenommen wird (Driehaus, VvB, 2. Aufl. 2005, Art. 19 Rn. 3; Zivier, Verfassung und Verwaltung von Berlin, 4. Aufl. 2008, Rn. 35.1.3.2). Die Aufgabe macht ein Amt zum öffentlichen Amt, nicht - so die Auffassung von Abgeordnetenhaus und Senat - der freie Zugang zu einem Amt "unabhängig von Bildung und Beruf". Auch Ämter in juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Organisationseinheiten der mittelbaren Staatsverwaltung sind in diesem Sinne "öffentlich" (Driehaus, a. a. O., Rn. 2, 3; vgl. auch David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 73 Rn. 4). Die systematische Auslegung und die Entstehungsgeschichte des Art. 19 VvB bekräftigen dieses Verständnis. Art. 19 VvB entstand im Zuge der Überarbeitung der Verfassung von Berlin 1994/1995 aus der Zusammenfassung von Art. 7 VvB 1950 (jetzt Art. 19 Abs. 1 VvB) und Art. 13 VvB 1950 (jetzt Art. 19 Abs. 2 VvB) als "redaktionelle Umstellung wegen des Sachzusammenhangs" (Ausschussprotokoll 12/70 der 70. Sitzung des Rechtsausschusses vom 18. Mai 1995, Inhalts- und Wortprotokoll, S. 40). Als Anknüpfungspunkt für einen Sachzusammenhang beider Vorschriften kam nur in Betracht, dass beide die Wahrnehmung öffentlicher (Ehren-) Ämter betrafen. Art. 13 VvB 1950 bzw. Art. 19 Abs. 2 VvB bestimmen entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG, dass "der Zugang zu allen öffentlichen Ämtern jedem ohne Unterschied der Herkunft, des Geschlechts, der Partei und des religiösen Bekenntnisses offen" steht, "wenn er die nötige Eignung besitzt". Die "Öffentlichkeit" eines Amtes im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG / Art. 19 Abs. 2 VvB folgt nach einhelliger Auffassung aus der Wahrnehmung einer im weitesten Sinne staatlichen Aufgabe in einem vom Staat selbst oder einem Träger der mittelbaren Staatsverwaltung vergebenen "Amt" (Driehaus, a. a. O., Art. 19 Rn. 8; Stöhr, in: Pfennig/Neumann, VvB, 3. Aufl. Art. 19 Rn.11; Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 33 [Stand 1966] Rn. 12; Kunig in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, 5. Aufl. 2001, Art. 33 Rn. 20; Leisner, in: Sodan, Grundgesetz, Art. 33 Rn.5). Wie sich aus dem Zugangskriterium der "Eignung" ergibt, definiert sich die "Öffentlichkeit" des Zugangs gerade nicht aus dem "öffentlichen Zugang" unabhängig von Bildung und Beruf. Versorgungswerke berufsständischer Kammern nehmen öffentliche Aufgaben des Landes Berlin wahr (vgl. BVerfG, NJW 1961, 1155 und NJW 1990, 1653). Die Abdeckung der allgemeinen Risiken im Alter und im Fall der Berufsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenversorgung sind staatliche Aufgaben, die den Kammern neben ihrer (primären) Aufgabe übertragen sind, die Belange des jeweiligen Berufsstandes im öffentlichen Interesse in eigener Verantwortung zu regeln. Nicht die besondere berufliche Kompetenz und Sachnähe des jeweiligen Berufsstandes ist insoweit Grund für die Übertragung der Aufgaben in Selbstverwaltung, sondern die allgemeine historische Entwicklung, soziale Sicherungssysteme in mittelbarer Staatsverwaltung aufzubauen (vgl. Art. 87 Abs. 2 GG). Art. 19 Abs. 1 VvB bietet auch dann keinen Ansatzpunkt für ein Begriffsverständnis, das Ämter in Selbstverwaltungskörperschaften ausschließt, die nur den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe offen stehen, wenn die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes als Unterfall der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VvB anzusehen wäre (so Zivier, a. a. O.; Stöhr, a. a. O., Art. 19 Rn. 2). Denn auch der Begriff der "staatsbürgerlichen Rechte" ist weit auszulegen. Er erfasst alle Mitwirkungsbefugnisse in öffentlichen Angelegenheiten auf staatlicher Ebene und im Rahmen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Driehaus, a. a. O., Art. 19 Rn. 3; Zivier, a. a. O.; vgl. zu Art. 33 Abs. 1 GG: Maunz a. a. O., Art. 33 Rn. 6; Kunig a. a. O., Art. 33 Rn. 11 f.). b) Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 1 VvB, wonach niemand im Rahmen der geltenden Gesetze an der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder öffentlicher Ehrenämter gehindert werden darf, insbesondere nicht durch sein Arbeitsverhältnis, begründet ein subjektives Abwehrrecht gegenüber dem Staat (und - durch ausdrückliche Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis - gegenüber privaten Dritten). Art. 19 Abs. 1 VvB verfolgt - wie Art. 48 Abs. 2 GG für die Wahrnehmung des Amtes eines Abgeordneten im Bundestag - das Ziel sicherzustellen, dass die Teilnahme an der Ausübung staatlicher Macht (vgl. Beschluss vom 23. Februar 1993, LVerfGE 1, 69 ; Stöhr, a. a. O., Art. 19 Rn. 2) durch die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes grundsätzlich Vertretern aller Bevölkerungsschichten offen steht. Schutzziel ist, durch Übernahme und Ausübung eines Amtes bedingte, namentlich beruflich-wirtschaftliche Nachteile abzuwenden (vgl. zu Art. 48 GG: Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 48 [Stand 1998] Rn. 79 f., 96; Kühne, ZParl. 1986, 347 ). Während staatsbürgerliche Rechte zum Teil Gegenstand verfassungsrechtlicher Regelungen sind (Art. 39 und Art. 61 bis 63 VvB), bedürfen öffentliche Ehrenämter der Schaffung und Ausgestaltung durch den (einfachen) Gesetzgeber, sei es in einem förmlichen Gesetz oder im Rahmen von Satzungs- oder Verordnungsermächtigungen. Dies verdeutlicht die Wendung " im Rahmen der Gesetze" (Stöhr, a. a. O., Art. 19 Rn. 2; Driehaus, a. a. O., Art. 19 Rn. 6). Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung und Ausgestaltung öffentlicher Ehrenämter einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Art. 19 Abs. 1 VvB vermittelt weder ein subjektives Recht auf die Schaffung einzelner öffentlicher Ehrenämter noch auf deren bestimmte Ausgestaltung. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst auch die Bestimmung des Verhältnisses einzelner Ämter zueinander und das Erfordernis der Wahrnehmung der ihnen zugeordneten Aufgaben durch unterschiedliche Personen. Art. 19 Abs. 1 VvB zielt - wie bereits dargelegt - auf die Abwehr von Behinderungen aus der gesellschaftlichen (Erwerbs-)Situation eines Bewerbers für ein Amt beziehungsweise Inhaber eines Amtes. Wie Art. 48 Abs. 2 GG hat auch Art. 19 Abs. 1 VvB dagegen den "Doppelmandatar" nicht im Auge (vgl. BVerfGE 42, 312 ) und steht einem Verbot der Ämterhäufung nicht entgegen (ähnlich zum vergleichbaren Art. 73 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg David, a. a. O., Art. 73 Rn. 5). 2. Die Inkompatibilitätsregelung überschreitet auch nicht die dem Gesetzgeber durch Art. 10 Abs. 1 VvB gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes. a) Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Art. 10 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt ist (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ), gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (zum Bundesrecht: BVerfGE 116, 164 ; st. Rspr.). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 -, a. a. O., S. 212; zum Bundesrecht: BVerfGE 116, 164 ; st. Rspr.). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. zuletzt zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2009, 48 ). Im Bereich der Organisation der staatlichen Verwaltung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 1 zur Schornsteinfegerversorgung). Dieser umfasst auch die Ausgestaltung der Organisation im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung durch öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften (vgl. BVerfG, NJW 2005, 45 ). Die Gestaltungsfreiheit erstreckt sich auf die Auswahl der auf Organisationseinheiten der Selbstverwaltung zu übertragenden Aufgaben und die Regelung der Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese bewältigt werden (vgl. BVerfGE 107, 59 ). Sie umfasst auch die Ausgestaltung einzelner Ämter einschließlich Inkompatibilitätsregelungen, die die gleichzeitige Wahrnehmung verschiedener Funktionen durch eine Person ausschließen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 1994 - 1 BvR 2069/93 u. a. -, juris). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist nicht durch Freiheitsgrundrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaften begrenzt. Weder Art. 19 Abs. 1 VvB noch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 7 VvB) gewähren einen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung öffentlicher (Ehren-)Ämter. Engere Grenzen der Gestaltungsfreiheit ergeben sich auch nicht daraus, dass § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG Personengruppen verschieden behandelt (vgl. Beschluss vom 1. November 2004, VerfGH 120/03 -, a. a. O., S. 213). Die Inkompatibilitätsregelung hindert alle Kammermitglieder und Mitglieder der Versorgungseinrichtung gleichermaßen an der gleichzeitigen Wahrnehmung der von der Regelung erfassten Ämter. Das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers umfasst auch die willkürfreie Entscheidung, berufsständische Kammern und deren Versorgungseinrichtungen für einzelne Berufsgruppen unterschiedlich auszugestalten. Die damit zwangsläufig verbundene unterschiedliche Behandlung von Berufsgruppen, führt nicht zu einer strengeren Bindung und ist als solche willkürfrei. Ausschlaggebend ist allein, ob sich der Gesetzgeber hinsichtlich jeder der unterschiedlichen Regelungen im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit hält. Hierfür genügt es, wenn für jede der abweichenden Regelungen aus sich heraus und in ihrem Gestaltungszusammenhang hinreichende Sachgründe bestehen. Einer vergleichenden Prüfung der unterschiedlichen Regelungsbereiche bedarf es nicht. b) Willkürlich ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn für sie keine sachlich einleuchtenden Gründe vorliegen oder sie auf sachfremden Erwägungen beruht (zum Bundesrecht: BVerfGE 41, 1 ). Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen wurde. An das allgemeine Willkürverbot ist der Gesetzgeber auch dann gebunden, wenn mit einer Regelung - wie hier - keine unterschiedliche Behandlung von Vergleichsgruppen verbunden ist (Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1, Rn. 54 m. w. N.). Maßgeblich sind nicht (allein) die subjektiven Beweggründe des Gesetzgebers. Lassen sich der Gesetzesbegründung zureichende Gründe für eine Regelung nicht entnehmen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, diese zu rechtfertigen (vgl. Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 93, 386 ). Für die Regelung des § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. bestehen sachlich einleuchtende Gründe (nachfolgend aa). Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass der Berliner Gesetzgeber nur im Berliner Kammergesetz die gleichzeitige Wahrnehmung von Ämtern im Vorstand der Kammer und in Ausschüssen der Versorgungseinrichtung ausgeschlossen hat, ohne im Berliner Architekten- und Baukammergesetz eine entsprechende Regelung zu treffen (nachfolgend bb). aa) Die Gesetzesbegründung erschöpft sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht in "inhaltlosen Leerformeln". Die Vorstellung des Gesetzgebers, durch die Inkompatibilitätsregelung werde die Teilrechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtung untermauert, die Transparenz der Aufgabenerfüllung gewährleistet und das Vertrauen in die Neutralität der Amtsinhaber gestärkt, entbehrt nicht offenkundig jeder sachlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat mit dem Neunten Änderungsgesetz zum Berliner Kammergesetz die Teilrechtsfähigkeit der Versorgungseinrichtungen der Heilberufskammern gestärkt. Nach § 4 b Abs. 6 S. 1 BerlKaG n. F. kann die Versorgungseinrichtung nunmehr im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie wird nicht wie bisher (§ 1 Abs. 2 Satzung der Berliner Ärzteversorgung vom 23. November 2005) wie die Kammer (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BerlKaG) von zwei Vorstandsmitgliedern der Ärztekammer vertreten, unter denen sich der Präsident oder der Vizepräsident der Kammer befinden muss, sondern von zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses (§ 4 b Abs. 6 S. 2 BerlKaG n. F.). Gemäß § 4 b Abs. 7 S. 3 und 4 BerlKaG n. F. haftet die Kammer für die Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung nur mit dem Sondervermögen, während die sonstigen Verbindlichkeiten der Kammer nicht aus dem Sondervermögen erfüllt werden dürfen. Die gesetzgeberische Einschätzung, dass das Ziel einer rechtlichen Verselbständigung der Versorgungseinrichtung sowohl organisatorisch im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis dadurch untermauert wird, dass die im weiteren Sinne geschäftsführenden Organe nicht mit den gleichen Personen besetzt sind, ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer stellen die gesetzgeberische Bewertung nicht in Frage, dass die die Versorgungseinrichtungen betreffenden Sachentscheidungen für die Mitglieder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, fiskalische Interessen betroffen sein können und sicherzustellen ist, dass die für die Versorgungseinrichtung handelnden Organe als Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft allein das öffentliche Interesse an der optimalen Erledigung der übertragenen Aufgaben verfolgen und selbst nicht über spezielle Eigeninteressen verfügen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Vorstand der Kammer und einem Ausschuss der Versorgungseinrichtung die Gefahr besteht, das insbesondere in Zeiten von Wahlen berufspolitische Interessen vermengt und neutrale Entscheidungen erschwert werden, ist jedenfalls nicht abwegig. Die Kammermitglieder, welche die Entscheidungsträger in den Organen der Kammer und der Versorgungseinrichtung wählen, sind keine durch identische berufliche Interessen verbundene homogene Gruppe. Die Vielzahl der Aufgaben und die zum Teil weitreichenden Entscheidungsbefugnisse der Kammern eröffnen Handlungs- und Entscheidungsalternativen und geben damit Raum für eine berufspolitische Auseinandersetzung, die Bildung von Interessengruppen und deren Wettstreit um Wählerstimmen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass das mit der organisatorischen Trennung der Versorgungseinrichtung verfolgte Ziel einer von der Kammer und berufspolitischem Streit möglichst unabhängigen Aufgabenwahrnehmung bei Personenidentität der Entscheidungsträger gefährdet sein könnte, entbehrt damit ebenso wenig jeder sachlichen Grundlage wie die Befürchtung, im Falle der Ämterhäufung werde der Transparenz der Aufgabenerfüllung entgegengewirkt und das Vertrauen der Mitglieder der Ärzteversorgung in die Neutralität der Amtsinhaber geschwächt. Diese Einschätzung ist nicht erst dann tragfähig, wenn entsprechende Interessenkollisionen in der Vergangenheit festgestellt wurden. Dessen ungeachtet haben die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erwähnt, dass es früher bei der Aufgabenwahrnehmung in der Ärzteversorgung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. bb) Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses der Gesetzesänderungen im Berliner Kammergesetz und im Berliner Architekten- und Baukammergesetz nur für den Regelungsbereich des Berliner Kammergesetzes einen entsprechenden Handlungsbedarf gesehen hat. Mit diesen Entscheidungen hat sich der Gesetzgeber trotz der unterschiedlichen Behandlung jeweils willkürfrei im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten. Einen zwingenden Grund, das Recht der Kammern für Heilberufe und für andere Berufsgruppen (wie etwa der Architekten- und Bauingenieure) in allen Einzelheiten gleich auszugestalten, ist nicht erkennbar. Auch der enge zeitliche Zusammenhang der Änderungsgesetze gibt hierzu keinen Anlass. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Verfahren zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes auf das Problem einer Inkompatibilitätsregelung für Organmitglieder der Kammer und des zugehörigen Versorgungswerks nicht eingegangen ist. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wollte der Gesetzgeber mit der Inkompatibilitätsregelung in § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG n. F. die langjährige, als problematisch angesehene Praxis der Ämterhäufung in einigen Heilberufskammern und deren Versorgungswerken beenden. Eine solche Praxis hat sich im Regelungsbereich des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes nicht herausgebildet. Anders als nach der bisherigen Rechtslage im Berliner Kammergesetz a. F. und der hierauf beruhenden Satzung der Ärzteversorgung wirken die gesetzlichen Vorgaben des Berliner Architekten- und Baukammergesetz einer solchen Praxis entgegen. § 4 b Abs. 2 BerlKaG a. F. überantwortete die Verwaltungsstruktur der Versorgungseinrichtung ohne weitere Vorgaben der Ausgestaltung durch Satzung und ließ Raum für eine Regelung wie in § 1 Abs. 2 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung vom 23. November 2005, wonach die Versorgungseinrichtung wie die Kammer gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder der Ärztekammer, unter denen sich der Präsident oder der Vizepräsident befinden muss, vertreten wird. Demgegenüber bestimmt § 15 Abs. 5 ABKG, dass das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem Vorsitzenden seines Aufsichtsorgans vertreten wird. Weitergehend als § 4 b Abs. 5 BerlKaG a. F., wonach das Vermögen der Versorgungseinrichtungen vom übrigen Vermögen der Kammern getrennt zu verwalten war, gibt § 15 Abs. 4 ABKG vor, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. Im Übrigen ergibt auch ein Vergleich der Anzahl der Mitglieder der Versorgungseinrichtungen und der von diesen verwalteten Vermögen - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - erhebliche Unterschiede, die das Absehen von identischen gesetzlichen Vorgaben aus sich heraus verständlich erscheinen lassen. Während die Ärzteversorgung im Jahr 2006 ca. 22.500 Mitglieder hatte und Kapitalanlagen mit einem Volumen von 4,247 Milliarden Euro verwaltete (Geschäftsbericht 2006; www.vw-baev.de), belief sich das Kapitalanlagevermögen des ca. 6.500 Mitglieder aufweisenden Versorgungswerks der Architektenkammer Berlin auf 258 Millionen Euro (www.architektenversorgung-berlin.de). 3. Für eine Überprüfung der gesamten durch die Neuregelung des § 4 b Abs. 5 BerlKaG n. F. geschaffenen Struktur der Berliner Ärzteversorgung am Maßstab der Berliner Verfassung besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, die eine Verletzung eigener subjektiver Verfassungsrechte durch weitere Regelungen im Neunten Änderungsgesetz nicht dargelegt haben, im vorliegenden Verfahren kein Anlass. Die gesetzliche Neuregelung der Organe der Versorgungseinrichtung, insbesondere der Zahl der Mitglieder in der Vertreterversammlung und deren Wahl durch die Delegiertenversammlung der Ärztekammer, bilden keine untrennbare Einheit mit dem angegriffenen Verbot der Ämterhäufung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.