Beschluss
151/05
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.151.05.0A
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Leitsätze
1a. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen. Hierzu hat er die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte aus sich heraus verständlich darzustellen und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen.
1b. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt genügen ebenso wenig den Darlegungsanforderungen wie pauschale Hinweise auf Anlagen, da es nicht Aufgabe des VerfGH Berlin ist, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49>; st Rspr).
2a. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art 15 Abs 1 Verf BE beruht, dh wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw die richtige Anwendung der Präklusionsvorschriften zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl VerfGH Berlin, 24.08.2000, 107/99, NZM 2001, 847 <848>; st Rspr).
2b. Hier: Die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes ist nicht dadurch dargetan, dass das als verspätet zurückgewiesene Vorbringen vor Ablauf der vom AG bestimmten Frist bei Gericht einging. Denn im schriftlichen Verfahren ist es möglich, dass ein innerhalb der Frist des § 128 Abs 2 S 2 ZPO eingereichter Vortrag einer Partei als nicht rechtzeitig iSv § 282 Abs 1 ZPO angesehen und daher nach § 296 Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen. Hierzu hat er die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte aus sich heraus verständlich darzustellen und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. 1b. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt genügen ebenso wenig den Darlegungsanforderungen wie pauschale Hinweise auf Anlagen, da es nicht Aufgabe des VerfGH Berlin ist, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 ; st Rspr). 2a. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art 15 Abs 1 Verf BE beruht, dh wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw die richtige Anwendung der Präklusionsvorschriften zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl VerfGH Berlin, 24.08.2000, 107/99, NZM 2001, 847 ; st Rspr). 2b. Hier: Die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes ist nicht dadurch dargetan, dass das als verspätet zurückgewiesene Vorbringen vor Ablauf der vom AG bestimmten Frist bei Gericht einging. Denn im schriftlichen Verfahren ist es möglich, dass ein innerhalb der Frist des § 128 Abs 2 S 2 ZPO eingereichter Vortrag einer Partei als nicht rechtzeitig iSv § 282 Abs 1 ZPO angesehen und daher nach § 296 Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer in einer zivilrechtlichen Angelegenheit gegen die Zurückweisung seines Vortrages als verspätet (§ 296 Abs. 2 ZPO). Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. § 49 Abs.1, § 50 VerfGHG setzen voraus, dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin - VvB - enthaltenen Rechte verletzt sein. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 , 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ; st. Rspr.). Bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die nur Erfolg haben kann, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, ist ferner darzulegen, dass die Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. die richtige Anwendung der Präklusionsvorschriften zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 und 24. August 2000 - VerfGH 107/99, 107 A/99 - NZM 2001, 847 ). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes folgt nicht schon daraus, dass das als verspätet zurückgewiesene Vorbringen vor Ablauf der vom Amtsgericht gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Frist bei Gericht einging. Im schriftlichen Verfahren entspricht die genannte Frist dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Ebenso, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebrachter neuer Vortrag verspätet sein kann, ist es möglich, dass innerhalb der Frist des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingereichter Vortrag als nicht rechtzeitig im Sinne des § 282 Abs. 1 ZPO angesehen und daher nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 128 Rn. 91). Dass schon kein verspäteter Vortrag im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO vorlag, weil Anlass für die Einrede der unangemessenen Tariffestsetzung kurz zuvor ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren, ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht. Soweit eine fehlerhafte Anwendung der genannten Vorschrift darin zu sehen ist, dass das Amtsgericht nicht nach § 283 ZPO vorgegangen und die klagenden Stadtreinigungsbetriebe zu einer Erklärung zu dem als verspätet angesehenen Vortrag aufgefordert hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1989, 705), legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar, dass die angegriffene Verurteilung auf diesem Verstoß beruht. Zwar wäre die Stadtreinigung verpflichtet gewesen, sich zu der erhobenen Einrede zu äußern, wenn sie nach § 283 ZPO zur Stellungnahme zu dem Vortrag des Beschwerdeführers aufgefordert worden wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dass anschließend ohne weitere Verzögerung des Rechtsstreits ein Urteil zugunsten des Beschwerdeführers zu erlassen gewesen wäre, setzte indessen voraus, dass die Stadtreinigung in ihrer Stellungnahme die Unangemessenheit ihrer Tarife eingeräumt hätte. Dass sie sich so verhalten hätte, ist fern liegend. Wäre sie dagegen der Einrede des Beschwerdeführers entgegengetreten, hätte das Verfahren fortgesetzt werden müssen; es wäre also - wie von dem Amtsgericht, wenn auch mit möglicherweise unzutreffender Begründung, angenommen - zu einer Verzögerung im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO gekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.