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Beschluss

170/08, 170 A/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.170.08.0A
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Leitsätze
1a. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE ist der Beschwerdeführer verpflichtet, vor Anrufung des VerfGH Berlin über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 16.12.1993, 104/93, LVerfGE 1, 199 <201>; st Rspr). (Rn.7) 1b. Der Grundsatz der Subsidiarität ist auch nicht gewahrt, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl VerfGH Berlin, 18.06.1998, 56/97, LVerfGE 8, 59<62>; st Rspr). (Rn.7) 1c. Hier: Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens unzulässige Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer erstmals diese Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde rügt. (Rn.7) 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE) gewährt jedem einen individuellen Schutzraum, der ihm eine private Lebensgestaltung frei von staatlicher Beeinflussung garantiert. Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist dabei nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl BVerfG, 26.06.2008, 2 BvR 219/08, StraFo 2008, 421). (Rn.9) 3. Zu Ls: Zur einzelfallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in die Privatsphäre des Beschuldigten im Hinblick auf das allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei der Beschlagnahme und der Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen vgl VerfGH Berlin, 24.01.2003, 39/99, NJW 2004, 593. (Rn.10) 4. Hier: Die Beschlagnahme der Tagebücher und der Kalenderbücher des Beschwerdeführers war nicht zulässig, da sie keinen hinreichenden Bezug zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten aufweisen und daher im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre des Einzelnen außer Verhältnis zu dem Eingriff steht. (Rn.11) a. Nach den bisherigen Ermittlungen steht der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs eines jugendlichen Zeugen (§ 182 StGB) und das Verschaffen und die Abgabe von Marihuana (§ 29 Abs 1 S 1 BtMG J: 1981) in keinerlei Zusammenhang zu den beschlagnahmten Tagebüchern und Kalenderbüchern. (Rn.12) b. Die hier in Frage stehenden Delikte sind keine Verbrechen sondern nur Vergehen und deshalb nicht zur Schwerkriminalität zu zählen und stehen ihrem in der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt nach etwa dem einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) gleich, so dass auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht kommt. (Rn.13) c. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat erweist sich danach nicht als gewichtig genug, um eine Beschlagnahme der Tagebuchaufzeichnungen und den darin liegenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. (Rn.13) 5a. Ein sich möglicherweise aus der Beschlagnahme und Verwertung persönlicher Aufzeichnungen ergebender Verdacht weiterer Straftaten reicht für eine Beschlagnahme höchstpersönlicher Aufzeichnungen nicht aus. Denn eine solche Beschlagnahme darf nicht zu einer systematischen Suche nach „Zufallsfunden“ genutzt werden (vgl VerfGH Berlin, 06.07.2005, 32/05). (Rn.14) 5b. Hier: Obgleich die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nach stichprobenartigem Durchblättern vermuten lässt, dass sie die unmittelbare Beschreibung begangener schwerer sexueller Straftaten mit Kindern enthält, ist dieser „Zufallsfund“ nicht verwertbar, da diese Straftaten nichts mit dem durch die Durchsuchungsanordnung umschriebenen Verfahrensgegenstand zu tun haben. (Rn.14)
Tenor
1. Die Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Juni 2008 - LKA 424 080508-1044-122230 -, der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 2008 - (353 Gs) 8 Ju Js 1045/08 (3157/08) - sowie der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. September 2008 - 501 Qs 159/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem in Art. 7 i. V. m. Art. 6 der Verfassung von Berlin verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, soweit sie die Beschlagnahme seiner Tagebücher aus den Jahren 1994 bis 2000 (Pos. 4 des Beschlagnahmeprotokolls - Notizbücher) und seiner Kalenderbücher aus den Jahren 2005, 2006 und 2008 (Pos. 27 des Beschlagnahmeprotokolls) betreffen. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE ist der Beschwerdeführer verpflichtet, vor Anrufung des VerfGH Berlin über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 16.12.1993, 104/93, LVerfGE 1, 199 ; st Rspr). (Rn.7) 1b. Der Grundsatz der Subsidiarität ist auch nicht gewahrt, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl VerfGH Berlin, 18.06.1998, 56/97, LVerfGE 8, 59 ; st Rspr). (Rn.7) 1c. Hier: Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens unzulässige Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer erstmals diese Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde rügt. (Rn.7) 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE) gewährt jedem einen individuellen Schutzraum, der ihm eine private Lebensgestaltung frei von staatlicher Beeinflussung garantiert. Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist dabei nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl BVerfG, 26.06.2008, 2 BvR 219/08, StraFo 2008, 421). (Rn.9) 3. Zu Ls: Zur einzelfallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in die Privatsphäre des Beschuldigten im Hinblick auf das allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei der Beschlagnahme und der Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen vgl VerfGH Berlin, 24.01.2003, 39/99, NJW 2004, 593. (Rn.10) 4. Hier: Die Beschlagnahme der Tagebücher und der Kalenderbücher des Beschwerdeführers war nicht zulässig, da sie keinen hinreichenden Bezug zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten aufweisen und daher im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre des Einzelnen außer Verhältnis zu dem Eingriff steht. (Rn.11) a. Nach den bisherigen Ermittlungen steht der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs eines jugendlichen Zeugen (§ 182 StGB) und das Verschaffen und die Abgabe von Marihuana (§ 29 Abs 1 S 1 BtMG J: 1981) in keinerlei Zusammenhang zu den beschlagnahmten Tagebüchern und Kalenderbüchern. (Rn.12) b. Die hier in Frage stehenden Delikte sind keine Verbrechen sondern nur Vergehen und deshalb nicht zur Schwerkriminalität zu zählen und stehen ihrem in der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt nach etwa dem einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) gleich, so dass auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht kommt. (Rn.13) c. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat erweist sich danach nicht als gewichtig genug, um eine Beschlagnahme der Tagebuchaufzeichnungen und den darin liegenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. (Rn.13) 5a. Ein sich möglicherweise aus der Beschlagnahme und Verwertung persönlicher Aufzeichnungen ergebender Verdacht weiterer Straftaten reicht für eine Beschlagnahme höchstpersönlicher Aufzeichnungen nicht aus. Denn eine solche Beschlagnahme darf nicht zu einer systematischen Suche nach „Zufallsfunden“ genutzt werden (vgl VerfGH Berlin, 06.07.2005, 32/05). (Rn.14) 5b. Hier: Obgleich die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nach stichprobenartigem Durchblättern vermuten lässt, dass sie die unmittelbare Beschreibung begangener schwerer sexueller Straftaten mit Kindern enthält, ist dieser „Zufallsfund“ nicht verwertbar, da diese Straftaten nichts mit dem durch die Durchsuchungsanordnung umschriebenen Verfahrensgegenstand zu tun haben. (Rn.14) 1. Die Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Juni 2008 - LKA 424 080508-1044-122230 -, der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 2008 - (353 Gs) 8 Ju Js 1045/08 (3157/08) - sowie der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. September 2008 - 501 Qs 159/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem in Art. 7 i. V. m. Art. 6 der Verfassung von Berlin verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, soweit sie die Beschlagnahme seiner Tagebücher aus den Jahren 1994 bis 2000 (Pos. 4 des Beschlagnahmeprotokolls - Notizbücher) und seiner Kalenderbücher aus den Jahren 2005, 2006 und 2008 (Pos. 27 des Beschlagnahmeprotokolls) betreffen. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme von Tagebüchern sowie Kalenderbüchern. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen gesondert verfolgten Beschuldigten wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung entstand bei der Vernehmung des im März 1992 geborenen Zeugen M. S. gegen den Beschwerdeführer der Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB). In dem daraufhin gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin ordnete das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 24. Juni 2008 die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers an, da diese zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von Bildmaterial des Zeugen S., Terminkalender, schriftliche Aufzeichnungen über Treffen mit dem Zeugen sowie von Unterlagen über einen möglichen Weiterverkauf der entstandenen Bilddateien führen werde. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss: Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, im Sommer 2007 an dem Zeugen S. in wenigstens sieben Fällen während vorgenommener Fotoshootings den Oralverkehr ausgeübt und dem Zeugen hierfür Geld gegeben zu haben. Ferner habe er im genannten Tatzeitraum in dem Lokal "J." in die Boxershort des Zeugen gefasst und an dessen Geschlechtsteil manipuliert, um ihm anschließend einen Geldschein in die Boxershort zu stecken. Anlässlich einer Reise an die Ostsee habe er dem Zeugen S. Marihuana angeboten. Als beide das Marihuana geraucht hätten, habe der Beschwerdeführer das Geschlechtsteil des Zeugen in den Mund genommen. Weitere Handlungen habe der Zeuge abwehren können. Am 27. Juni 2008 wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers in Berlin insgesamt 43 Positionen Beweismittel beschlagnahmt, darunter sieben Notizbücher aus den Jahren 1994 bis 2000 (Pos. 4) und vier Kalenderbücher aus den Jahren 2005 bis 2008 (Pos. 27). Mit Beschluss vom 25. Juli 2008 bestätigte das Amtsgericht Tiergarten die Beschlagnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 98 Abs. 2 StPO, weil die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer unter anderem die Verfassungswidrigkeit der Beschlagnahme der Tagebücher und der Kalenderbücher geltend machte, wies das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 29. September 2008, soweit es die Tage- und Kalenderbücher betrifft, zurück und erlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führt der Beschluss aus: Die Notiz- und Kalenderbücher könnten i. S. des § 94 Abs. 1 StPO als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein. Dies stelle der Beschwerdeführer, soweit es die tatsächliche Seite angehe, auch nicht in Frage. Der Beschlagnahmeanordnung stehe aber auch ein Beweisverwertungsverbot nicht entgegen. Allerdings handele es sich nach dem Inhalt der Notizbücher und Kalender, die nicht nur Termine und organisatorische Notizen, sondern eingestreut auch Vermerke über das eigene Gefühlsleben und sexuelle Beschreibungen teils überaus intimen Charakters enthielten, um jedenfalls tagebuchhafte Inhalte umfassende Aufzeichnungen, denen nach Art. 1 und 2 GG wegen der Unantastbarkeit seiner Menschenwürde und des Rechts auf freie Entfaltung der Person ein Beweisverwertungsverbot zukommen könne. Dass dennoch eine mögliche Beweisbedeutung der Aufzeichnungen bestehe, ergebe sich aus dem Umstand, dass vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und der ebenfalls grundgesetzlichen Schutz genießenden Funktionsfähigkeit der Rechtspflege kein uneingeschränktes Verwertungsverbot gelte. Vielmehr müsse zwischen den genannten Verfassungsprinzipien unter besonderer Berücksichtigung sowohl der Schwere der aufzuklärenden Straftat als auch der konkreten Bedeutung der in Frage stehenden Aufzeichnungen für die Aufklärung abgewogen werden. Dass diese Abwägung von vornherein zu der Annahme eines Beweisverbotes führe, werde sich aber derzeit nicht sagen lassen. Einerseits ergäben sich über den Verdacht von Vergehen nach § 182 StGB und § 29a Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz - BtMG - (betreffend die Verabreichung von Haschisch) hinaus aus den Ermittlungsakten auch für Taten zu Lasten von Kindern Anhaltspunkte, die Ansätze zu weiteren, gegebenenfalls auch Verbrechen i. S. des § 176a Abs. 2 und 3 StGB betreffenden Ermittlungen böten, andererseits lasse sich in diesem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens auch eine Beurteilung der Beweisbedeutung der beschlagnahmten Aufzeichnungen nicht vornehmen. Die Beschlagnahmeanordnung werde aber aufzuheben sein, sobald sich die Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last zu legenden Taten wie auch die Bedeutung der in Rede stehenden Aufzeichnungen überblicken ließen und eine Abwägung der genannten Verfassungsprinzipien zur Annahme der Unverwertbarkeit der Schriftstücke führe. Gegen die Beschlagnahmeentscheidung und die hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen hat der Beschwerdeführer unter dem 7. November 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung trägt er vor: Durch die angegriffenen Entscheidungen werde er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Menschenwürde (Art. 6 und 7 der Verfassung von Berlin - VvB -) sowie in seiner weltanschaulichen Freiheit (Art. 29 VvB) verletzt. Eine Beschlagnahme sei unzulässig, soweit die beschlagnahmten Gegenstände einem verfassungsrechtlichen Verwertungsverbot unterlägen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Gerade in den "Tagebuchfällen" erkenne das Bundesverfassungsgericht wegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, welcher der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen sei. Bei der Bewertung des vorliegenden Einzelfalls stehe fest, dass er seine höchstpersönlichen Gedanken und Phantasien niedergelegt habe, was auch das Landgericht in seinem Beschluss bestätigt habe. Auf den jeweiligen Seiten der Notiz- bzw. Kalenderbücher befänden sich neben schlichten Terminvermerken und sonstigen Notizen höchstpersönliche Vorgänge seines Sexuallebens. Dabei handele es sich um reine Phantasieabläufe und -vorstellungen seines inneren Lebens und keinesfalls um tatsächlich stattfindende Vorgänge im realen Leben. Insofern handele es sich auch nicht um Verbrechensaufzeichnungen, da die Niederschriften keine Vorgänge der Außenwelt wiedergäben, sondern sich allein auf innere Vorgänge des Gefühlslebens bezögen. Für ein Eindringen in seine durch die beschlagnahmten Aufzeichnungen verkörperte Intimsphäre fehle es an einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Hinsichtlich der Tagebücher aus den Jahren 1994 bis 2006 und 2008 sei schon ein Bezug zu dem Sachverhalt, der Verfahrensgegenstand sei, nicht gegeben. Aber auch hinsichtlich der Aufzeichnungen aus dem Jahre 2007 sei die Beschlagnahme nach der verfassungsgerichtlichen Abwägungslehre bei dem Tatvorwurf des Missbrauchs von Jugendlichen und des einmaligen Verabreichens von Betäubungsmitteln unverhältnismäßig. So habe das Landgericht es versäumt, die weiteren Beweismittel, die zur Verfügung stünden, in die Abwägung einzustellen. Der Hinweis des Landgerichts, es stehe möglicherweise die Verwirklichung von Taten zu Lasten von Kindern im Raum, erfolge pauschal und ohne Aktenbezug und sei tatsächlich aus der Luft gegriffen. Aus den Ermittlungsakten ergäben sich bislang keine Anhaltspunkte für andere Tatvorwürfe als die des § 182 StGB und des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Die Durchsuchungsbeschlüsse verletzten ihn auch in seinem prozessualen Recht auf ein faires Verfahren, das in Art. 15 VvB als selbstverständlich bestehend vorausgesetzt werde. Nach dem Wohnungsdurchsuchungsbericht vom 1. Juli 2008 seien die tagebuchähnlichen Aufzeichnungen durch das bewusste Erregen und Ausnutzen eines von dem Beamten unterhaltenen Irrtums des Beschwerdeführers in den Gewahrsam der Vollzugsbeamten gelangt. Nach dem Bericht habe der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt zu seinem Rechtsanwalt hergestellt, mit dem während der Maßnahme kurz gesprochen worden sei. Der Rechtsanwalt habe hierbei das Beschlagnahmeverbot von Tagebuchaufzeichnungen thematisiert. Ihm sei dazu erklärt worden, dass diese für den Fall eines Auffindens nicht Gegenstand einer Beschlagnahme/Auswertung seien. Die dennoch erfolgte Beschlagnahme der Aufzeichnungen verletze das Gebot eines fairen Verfahrens, weil beim Bestehen eines Beschlagnahmeverbots der Eigentümer darauf hinzuweisen sei, dass eine zwangsweise Mitnahme des Gegenstandes nicht möglich sei, anderenfalls ein Verwertungsverbot entstehe. Dies gelte auch für ein Verwertungsverbot aus dem Grundgesetz. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. Der Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts Tiergarten haben sich nicht geäußert, die Staatsanwaltschaft Berlin tritt der Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 2 BvR 219/08) entgegen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer mit ihr erstmals eine Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens rügt. Ihr steht insoweit der in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 ; st. Rspr.). Damit ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 , st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und überwiegend begründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in dem in der Entscheidungsformel genannten Umfang in seinem durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt jedem einen individuellen Schutzraum, der ihm eine private Lebensgestaltung frei von staatlicher Beeinflussung garantiert. Zwar steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem unbedingten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist vielmehr nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschluss vom 24. Januar 2003 - VerfGH 39/99 - NJW 2004, 593; zum Bundesrecht: BVerfGE 80, 367 ; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 2 BvR 219/08 - StraFo 2008, 421). Die Beschlagnahme und Verwertung von tagebuchartigen Aufzeichnungen eines Beschuldigten in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist danach nicht ausnahmslos verboten. Enthalten solche Aufzeichnungen etwa Berichte über begangene oder Angaben über die Planung künftiger Straftaten, stehen sie also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen, gehören sie nicht zu dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Gleichwohl können derartige Aufzeichnungen nicht uneingeschränkt beschlagnahmt und im Strafverfahren verwertet werden. Vielmehr müssen Beschlagnahme und Verwertung durch überwiegende Allgemeinwohlinteressen gerechtfertigt sein. Im Rahmen der danach erforderlichen Einzelfallprüfung und -abwägung ist zu klären, ob die Beschlagnahme und Verwertung der Aufzeichnungen für die Aufklärung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat geeignet und erforderlich sind sowie, ob der dadurch bedingte Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten zum strafrechtlichen Aufklärungsziel - insbesondere zu der Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat - nicht außer Verhältnis steht (Beschluss vom 24. Januar 2003, a.a.O.). b) Gemessen daran war die Beschlagnahme der Tagebücher aus den Jahren 1994 bis 2000 (Pos. 4 des Beschlagnahmeprotokolls - Notizbücher) und der Kalenderbücher aus den Jahren 2005, 2006 und 2008 (Pos. 27 des Beschlagnahmeprotokolls) nicht zulässig, da sie keinen hinreichenden Bezug zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten aufweisen. Dem Beschwerdeführer wird in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren vorgeworfen, im Sommer 2007 - er spricht in seiner Einlassung von August und September 2007 - einen jugendlichen Zeugen sexuell missbraucht und ihm Marihuana angeboten zu haben. Dieser nach den bisherigen Ermittlungen auf einen engen Zeitraum eingegrenzte Tatvorwurf steht in keinem Zusammenhang zu den beschlagnahmten Tagebüchern aus den Jahren 1994 bis 2000 und den Kalenderbüchern aus den Jahren 2005, 2006 und 2008. Mögliche strafbare Handlungen des Beschwerdeführers aus diesen Jahren sind nicht Gegenstand der Ermittlungen. Ihre Beschlagnahme kann aber auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie über die Aufklärung des unmittelbaren Tatgeschehens hinaus Aufschlüsse über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers geben und hierdurch Erkenntnisse vermitteln können, die für eine gerechte Bewertung der Tat unerlässlich sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 80, 367 ). Die Beschlagnahme steht insoweit im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre des Einzelnen außer Verhältnis zu dem Eingriff. Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten sieht das Gesetz in § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dieser Strafandrohung wird der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen und die Verschaffung und Abgabe von Rauschmitteln als nicht unerhebliches Unrecht einstuft. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die genannten Straftatbestände nicht als Verbrechen, sondern nur als Vergehen ausgestaltet sind und statt einer Freiheitsstrafe auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht kommt. Hierdurch wird deutlich, dass die hier in Frage stehenden Delikte nicht zur Schwerkriminalität zählen und ihrem in der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt nach etwa dem einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) gleichstehen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat erweist sich danach nicht als gewichtig genug, um eine Beschlagnahme der Tagebuchaufzeichnungen und den darin liegenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers allein zum Zweck einer Erfassung und Beurteilung seiner den Tatvorwürfen zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur zu rechtfertigen. Soweit der angegriffene Beschluss des Landgerichts darauf abstellt, dass sich aus den Ermittlungsakten auch Ansätze für weiter führende Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Straftaten zum Nachteil von Kindern (§ 176a Abs. 2 und 3 StGB) ergäben, trägt dies die angegriffene Beschlagnahmeentscheidung ebenfalls nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich auch an Kindern vergangen haben könnte, lassen sich der Ermittlungsakte nicht entnehmen. Der Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2008 (Bl. 147 der Ermittlungsakte), der dem Amtsgericht mit der Bitte um richterliche Bestätigung der Beschlagnahme übersandt wurde, legt insoweit dar, dass es bei den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nach stichprobenartigem Durchblättern auch um die unmittelbare Beschreibung begangener schwerer Straftaten mit Datum, Uhrzeit, Ort und Namen der Geschädigten gehe; hierbei sei zu vermuten, dass es sich bei den Geschädigten nicht nur um Jugendliche, sondern auch um Kinder handele, was den Vorwurf eines Verbrechens nach sich ziehe. Ein sich möglicherweise aus der Beschlagnahme und Verwertung persönlicher Aufzeichnungen ergebender Verdacht weiterer Straftaten reicht indes für eine Beschlagnahme höchstpersönlicher Aufzeichnungen nicht aus. Denn eine solche Beschlagnahme darf nicht zu einer systematischen Suche nach "Zufallsfunden" genutzt werden, die - wie hier - mit dem durch die Durchsuchungsanordnung umschriebenen Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben (vgl. Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 32/05 - im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 57 m.w.N.). c) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschlagnahme des Kalenderbuchs aus dem Jahr 2007 bestehen hingegen nicht. Die dortigen Eintragungen können Aufschluss über Art und Umfang der sexuellen Kontakte des Beschwerdeführers zum Zeugen S. geben und damit die Ermittlungen wesentlich fördern. Gerechtfertigt ist dies aber nur insoweit, als es um die Vorgänge bei den Treffen ("Fotoshootings") des Beschwerdeführers mit dem Zeugen S. im Sommer 2007 (Juni bis September), insbesondere bei der vom Beschwerdeführer auf den 22. August 2007 datierten Eintagesreise an die Ostsee, geht. Zu den dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vorgeworfenen Missbrauchshandlungen zum Nachteil des Zeugen S. machen der Beschwerdeführer und der Zeuge S. stark divergierende Angaben. Eine hierauf beschränkte Durchsicht und Verwertung trägt einerseits dem Interesse an einer Klärung des Tatvorwurfs Rechnung, wirkt aber andererseits einem durch den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens nicht veranlassten Eindringen in die Intimsphäre des Beschwerdeführers entgegen. 3. Gemäß § 54 Abs. 2 VerfGHG ist festzustellen, dass die Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten und die die Beschlagnahme betreffenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB verletzt haben. Da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Beschlüsse deshalb noch in vollem Umfang Wirkung entfalten, sind die genannten Entscheidungen gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben; hinsichtlich der im Beschluss des Landgerichts enthaltenen Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG. Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde überwiegend Erfolg hat, in einem für das Strafverfahren wesentlichen Punkt aber unterlegen ist, erscheint es angebracht, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen auf zwei Drittel zu beschränken. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.