Beschluss
18/08
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.18.08.0A
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Leitsätze
1a. Zum Gebot der Rechtswegerschöpfung gehört nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE auch die Einlegung einer Anhörungsrüge gem § 29a FGG.
1b Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE nicht ausdrücklich rügt. Maßgeblich ist allein, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung von Gehör im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat, und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrüge nicht ohne Aussicht auf Erfolg war.
1c. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht dabei auch entgegen, wenn der Beschwerdeführer - sei es von vornherein oder sei es nachträglich durch Verzicht auf die Gehörsrüge - erklärt, er wolle ausschließlich materielle Grundrechtsverstöße geltend machen (vgl VerfGH Berlin, 18.11.2008, 146/08; st Rspr). Denn der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes steht nicht zur Disposition des Beschwerdeführers (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2008, 140/05, NJW 2008, 3421).
1d. Wird eine für die Rechtswegerschöpfung erforderliche Anhörungsrüge unterlassen, hat dies zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch hinsichtlich aller weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin 18.11.2008, 146/08).
2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu erwägen.
2b. Geht ein Fachgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 06.07.2004, 184/03).
3. Der Entzug des Sorgerechts ist der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art 12 Abs 3 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 6 Abs 2 S 1 GG; vgl BVerfG, 17.02.1982, 1 BvR 188/80, BVerfGE 60, 79 <91>).
4. Hier: Nach ihrem durch Auslegung bestimmten objektiven Gehalt hat die Verfassungsbeschwerde - auch wenn die Beschwerdeführerin nur die Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE rügt - auch die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs zum Gegenstand und ist daher mangels Einlegung einer Gehörsrüge nach § 29a FGG unzulässig.
Denn das KG hat ua das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ermittlungen zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ihrer Kinder durch B seien unzureichend gewesen, begründungslos übergangen.
Darüber hinaus spricht für die Nichtkenntnisnahme des Vortrags der Beschwerdeführerin, dass das - zur Amtsermittlung verpflichtete - KG den Wahrheitsgehalt der belastenden Angaben der Kinder nicht überprüft hat, obwohl sich diese Überprüfung verfassungsrechtlich aufgedrängte, weil das KG den Entzug des durch Art 12 Abs 3 Verf BE grundrechtlich geschützten Sorgerechts bestätigt hat.
Daraus folgt, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge ernsthaft in Betracht kam, da sie weder aussichtslos noch aus anderen Gründen unzumutbar erschien, mit der weiteren Konsequenz, dass auch die Rüge der Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE unzulässig ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zum Gebot der Rechtswegerschöpfung gehört nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE auch die Einlegung einer Anhörungsrüge gem § 29a FGG. 1b Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE nicht ausdrücklich rügt. Maßgeblich ist allein, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung von Gehör im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat, und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrüge nicht ohne Aussicht auf Erfolg war. 1c. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht dabei auch entgegen, wenn der Beschwerdeführer - sei es von vornherein oder sei es nachträglich durch Verzicht auf die Gehörsrüge - erklärt, er wolle ausschließlich materielle Grundrechtsverstöße geltend machen (vgl VerfGH Berlin, 18.11.2008, 146/08; st Rspr). Denn der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes steht nicht zur Disposition des Beschwerdeführers (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2008, 140/05, NJW 2008, 3421). 1d. Wird eine für die Rechtswegerschöpfung erforderliche Anhörungsrüge unterlassen, hat dies zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch hinsichtlich aller weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin 18.11.2008, 146/08). 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu erwägen. 2b. Geht ein Fachgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 06.07.2004, 184/03). 3. Der Entzug des Sorgerechts ist der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art 12 Abs 3 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 6 Abs 2 S 1 GG; vgl BVerfG, 17.02.1982, 1 BvR 188/80, BVerfGE 60, 79 ). 4. Hier: Nach ihrem durch Auslegung bestimmten objektiven Gehalt hat die Verfassungsbeschwerde - auch wenn die Beschwerdeführerin nur die Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE rügt - auch die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs zum Gegenstand und ist daher mangels Einlegung einer Gehörsrüge nach § 29a FGG unzulässig. Denn das KG hat ua das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ermittlungen zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ihrer Kinder durch B seien unzureichend gewesen, begründungslos übergangen. Darüber hinaus spricht für die Nichtkenntnisnahme des Vortrags der Beschwerdeführerin, dass das - zur Amtsermittlung verpflichtete - KG den Wahrheitsgehalt der belastenden Angaben der Kinder nicht überprüft hat, obwohl sich diese Überprüfung verfassungsrechtlich aufgedrängte, weil das KG den Entzug des durch Art 12 Abs 3 Verf BE grundrechtlich geschützten Sorgerechts bestätigt hat. Daraus folgt, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge ernsthaft in Betracht kam, da sie weder aussichtslos noch aus anderen Gründen unzumutbar erschien, mit der weiteren Konsequenz, dass auch die Rüge der Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg die Personensorge für vier ihrer Töchter entzogen. Gestützt wurde die Maßnahme unter anderem darauf, dass zwei der Kinder in ihrem Haushalt durch einen zur Kinderbetreuung eingesetzten Bekannten sexuell missbraucht worden seien. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde wandte die Beschwerdeführerin ein, der Vorwurf, es habe sexuelle Übergriffe an ihren Töchtern S. und M. gegeben, sei nicht auf objektiv gesicherte Feststellungen, sondern allein auf die Aussagen der Mädchen gegenüber Mitarbeitern des Kindernotdienstes und anderen Betreuungspersonen gestützt worden. Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück und führte aus: Das besonders gravierende Versagen der Beschwerdeführerin, das vor allem die fortdauernde Fremdunterbringung der Kinder erforderlich mache, liege darin, dass sie diese nicht vor sexuellen Übergriffen, Bedrohungen und Gewalttätigkeiten durch Dritte in ihrem Haushalt schützen könne. Die Kinder seien nach ihren eigenen Bekundungen über einen längeren Zeitraum - die Kinder hätten von circa zwei bis drei Jahren gesprochen - sexuellen Übergriffen und Bedrohungen durch einen Bekannten der Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen, ohne dass diese den Kindern zu Hilfe gekommen sei. Obwohl S. und M. gegenüber Mitarbeitern des Kindernotdienstes und der Gutachterin bestätigt hätten, die Beschwerdeführerin über die Übergriffe durch den Bekannten informiert und um Hilfe gebeten zu haben und S. dies auch gegenüber dem Senat noch einmal bestätigt habe, bestreite die Beschwerdeführerin diese Tatsache und habe sogar in Zweifel gezogen, dass es zu solchen Übergriffen gegenüber den Mädchen gekommen sei. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 3 der Verfassung von Berlin - VvB -. Hierzu trägt sie unter anderem vor: Die Annahme des Kammergerichts, es habe sexuelle Übergriffe und Gewalttätigkeiten an den Kindern gegeben, beruhe auf Verfahrensmängeln. Das Gericht habe sich ausschließlich auf Berichte vom Hörensagen bezogen. Es habe die Berichte nicht der von ihr aufgezeigten Kritik unterzogen, wonach diese im deutlichen Widerspruch zu den Feststellungen der Strafermittlungsbehörden und zu dem chronologischen Ablauf stünden. Auch sei der von ihr aufgezeigte Inhalt aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten weder ausgewertet noch bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden; die Tatsache, dass es staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu der Frage sexueller Übergriffe an den Kindern gegeben habe, werde in den angefochtenen Entscheidungen nicht einmal erwähnt. Die von ihr aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Kinder seien vom Gericht nicht wahrgenommen worden. Vielmehr hätten die Gerichte den Berichten mit den Aussagen der Kinder nur genau die Feststellungen entnommen, die ihre bereits vorgefasste Meinung bestätigten, dass ein sexueller Missbrauch stattgefunden habe. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig. 1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet, folgt dies schon daraus, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Grundrechten rügt, die im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06 u.a. - juris Rn. 23 und vom 26. Februar 2008 - VerfGH 103/05 - juris Rn. 28). 2. Im Übrigen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen, dass der Rechtsweg nicht erschöpft worden ist (§ 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Die Beschwerdeführerin hätte eine Anhörungsrüge gemäß § 29a FGG erheben können und müssen. a) Dabei ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin nur die Verletzung von Art. 12 Abs. 3 VvB rügt. Wann vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde von dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge Gebrauch zu machen ist, richtet sich nicht danach, ob der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) ausdrücklich beanstandet. Maßgeblich ist allein, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung von Gehör im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat, und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrüge nicht aussichtslos war. Ist dies zu bejahen, steht § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch dann entgegen, wenn der Beschwerdeführer - sei es von vornherein, sei es nachträglich durch Verzicht auf eine Rüge - erklärt, er wolle ausschließlich materielle Verfassungsverstöße und keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - VerfGH 140/05 - NJW 2008, 3421 und VerfGH 114/07 - juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 18. November 2008 - VerfGH 146/08 - juris Rn. 19). b) Nach ihrem objektiven Gehalt hat die Verfassungsbeschwerde (auch) die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs zum Gegenstand. aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss bildeten keine zuverlässige Grundlage für eine in ihr Elternrecht eingreifende Maßnahme. Ihr werde wegen behaupteter sexueller Übergriffe an den Kindern eine Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht angelastet, ohne dass diese Übergriffe durch das Gericht, die beauftragte Sachverständige oder eine strafrechtliche Ermittlungsbehörde zweifelsfrei festgestellt worden seien. Der von ihr aufgezeigte Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sei vom Gericht weder ausgewertet noch bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass es Ermittlungen zur Frage sexueller Übergriffe an den Kindern gegeben habe, werde nicht einmal erwähnt. Die von ihr aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Kinder seien vom Gericht nicht wahrgenommen worden. Diese Rügen sind allerdings mehrdeutig. Ihnen kann der Vorwurf entnommen werden, das Gericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen, also Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Sie lassen sich aber auch dahin verstehen, das Gericht habe die vorgetragenen Tatsachen zwar zur Kenntnis genommen, jedoch einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin und unter Verkennung der sich aus Art. 12 Abs. 3 VvB ergebenden Anforderungen an die für einen Sorgerechtsentzug notwendigen Feststellungen gewürdigt. Beide Lesarten sind möglich. Sie schließen sich auch nicht aus, sondern können nebeneinander zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1208 ). In einem solchen Fall hängt die Notwendigkeit einer Anhörungsrüge davon ab, ob eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB ernsthaft in Betracht kommt, eine Anhörungsrüge also möglich und nicht ohne Aussicht auf Erfolg war. Das von dem Beschwerdeführer Gewollte kann auch in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein, da der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu seiner Disposition steht (Beschluss vom 27. Mai 2008 - VerfGH 140/05 - NJW 2008, 3421). bb) Vorliegend kommt in Betracht, dass das Kammergericht seine aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgende Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu erwägen. Zwar sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Vortrag in ihrer Entscheidung ausdrücklich zu befassen; es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass sie das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Geht aber ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und 6. Juli 2004 - VerfGH 184/03 - juris Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 133 ; BVerfG, NJW 1994, 1208 ). (1.) Ein solcher Schluss wäre hier möglich. Das Kammergericht hat das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ermittlungen zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Kinder durch B. seien unzureichend gewesen, begründungslos übergangen. Auf den zur Erläuterung dieses Einwands hervorgehobenen Umstand, dass das gegen den Bekannten B. wegen der behaupteten sexuellen Übergriffe eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt worden sei (Schriftsätze vom 4. Oktober 2006 und 26. Januar 2007), ist das Gericht nicht eingegangen. Ebenso wenig erwähnt es, dass die gerichtlich bestellte Sachverständige gegenüber dem Amtsgericht erklärt haben soll, ihre Erkenntnisse über den sexuellen Missbrauch dem Bericht des Kindernotdienstes entnommen zu haben und im Übrigen davon ausgegangen zu sein, dass der Missbrauch von S. und M. von keiner Seite in Frage gestellt werde - auch dies einer der zentralen Einwände der Beschwerdeführerin. Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Kammergericht die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Anhaltspunkte erwogen hat, die Zweifel an der Wahrheit der Aus-sagen von S. und M. erwecken könnten. Hierzu zählt unter anderem die von der Sachverständigen festgestellte Neigung von S. zum Fabulieren sowie ihr Wunsch, ins Heim zu kommen, weil ihre Freundin J. im Heim gewesen sei und ihr erzählt habe, was es dort für Privilegien gebe. Ferner hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Bericht des Kindernotdienstes erst fünf Tage nach der Anhörung der Kinder erstellt worden sei, zwischen den Aussagen von S. und der wesentlich jüngeren M. nicht erkennbar unterscheide und dass eine suggestive Befragung der Kinder nicht auszuschließen sei. Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Notwendigkeit eines aussagepsychologischen Gutachtens setzt sich das Kammergericht nicht auseinander. Dafür, dass das Kammergericht den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hat, spricht auch, dass sich die Notwendigkeit, den Wahrheitsgehalt der Angaben der Kinder S. und M. zu überprüfen, schon aus verfassungsrechtlichen Gründen aufdrängte (zur Notwendigkeit der Einholung von aussagepsychologischen Sachverständigengutachten bei Aussagen von Kindern zu sexuellem Missbrauch im Strafverfahren vgl. zuletzt BGH, NStZ 2008, 116). Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine in die Grundrechte der Beteiligten eingreifende Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - FamRZ 2006, 1465 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2008, 492 ); dies gilt umso mehr, als der Entzug des Sorgerechts der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 12 Abs. 3 VvB ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ). (2.) Die Feststellung, dass die Mädchen sexuellen Übergriffen des B. ausgesetzt waren, war nach dem Rechtsstandpunkt des Kammergerichts entscheidungserheblich. Es hat den Entzug des Sorgerechts maßgeblich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Kinder vor sexuellen Übergriffen, Bedrohungen und Gewalttätigkeiten durch Dritte in ihrem Haushalt zu schützen. Auf die Vergangenheit bezogen hat das Gericht dabei allein auf sexuelle Übergriffe und Bedrohungen durch B. abgestellt; in welchem Umfang es seitens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin J. zu Gewalttätigkeiten gegenüber S. und M. gekommen ist, wurde demgegenüber ausdrücklich offen gelassen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Kammergericht meinte, den Einwendungen der Beschwerdeführerin durch die persönliche Anhörung von S. Rechnung getragen zu haben. Denn die ihr in Bezug auf den sexuellen Missbrauch gestellte Frage, ob sie mit ihrer Mutter über die Belästigungen und Übergriffe durch B. gesprochen habe, lässt wiederum den Schluss zu, dass das Gericht an dem Missbrauch des Mädchens nicht zweifelte, die Einwendungen der Mutter also nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hatte. c) Bei dieser Sachlage kam die Erhebung einer Anhörungsrüge ernsthaft in Betracht. Dass sie aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar gewesen ist, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. d) Das unterbliebene Vorgehen nach § 29a FGG hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die der Sache nach behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch hinsichtlich der weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07 u.a. - GE 2007, 1621 und 18. November 2007 - VerfGH 146/08 - juris Rn. 18). Das schließt hier die gerügte Verletzung von Art. 12 Abs. 3 VvB ein. Lag nämlich ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB vor, wäre das Verfahren vor dem Kammergericht auf die Anhörungsrüge hin fortzusetzen gewesen. Hätte sich dann erwiesen, dass die Kinder in Wahrheit keinen sexuellen Übergriffen oder Gewalttätigkeiten durch B. ausgesetzt gewesen sind, wäre der entscheidende Grund für die Sorgerechtsentziehung entfallen und eine mögliche Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 3 VvB korrigiert worden. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.