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Beschluss

47/08, 47 A/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2010:0114.47.08.0A
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Leitsätze
1a. Nach § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn dieser gegen die behauptete Grundrechtsverletzung zulässig ist (Grundsatz der Subsidiarität).(Rn.16) 1b. Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge iSv § 152a Abs 1 VwGO gehört zum Rechtsweg, der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft werden muss, wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich oder – so wie hier – dem Inhalt nach die Verletzung des Rechts auf das rechtliche Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE rügt. (Rn.19) 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE gebietet den Fachgerichten, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116f>; st Rspr). (Rn.20) 2b. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass es den ihm unterbreiteten Sachvortrag auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, es sei denn, aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich eindeutig etwas anderes (vgl VerfGH Berlin, 20.08.2008, 204/04, juris Rn 39; st Rspr). (Rn.22) 3. Die Erhebung der Anhörungsrüge ist ausnahmsweise aber dann entbehrlich, wenn sie offensichtlich aussichtslos und unzumutbar ist (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2008, 114/07; st Rspr). (Rn.22) 4. Hier: a. Soweit der Beschwerdeführe die Trennungszeit von seiner Familie aufgrund der zu erwartenden Wehrdienstzeit in der Türkei und der Haftzeit we-gen Musterungsflucht als unzumutbar erachtete, hat das OVG diesen Gesichtspunkt übersehen oder jedenfalls nicht erwogen, so dass die – unterbliebene - Einlegung einer Anhörungsrüge nicht als offensichtlich aussichtslos angesehen werden kann. (Rn.22) b. Auch soweit der Beschwerdeführer dem OVG „überzogene“ Anforderungen an seinen Sachvortrag vorhält, wäre eine Anhörungsrüge nicht offenkundig aussichtslos gewesen. (Rn.24) c. Die unterbliebene Einlegung der Anhörungsrüge iSv § 152a Abs 1 VwGO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen - hier also insgesamt - unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621). Denn hätte das OVG Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs festgestellt, wäre das Verfahren unter Berücksichtigung des bislang nicht zur Kenntnis genommenen Vorbringens fortzuführen gewesen (§ 152a Abs 5 VwGO). (Rn.28)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Nach § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn dieser gegen die behauptete Grundrechtsverletzung zulässig ist (Grundsatz der Subsidiarität).(Rn.16) 1b. Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge iSv § 152a Abs 1 VwGO gehört zum Rechtsweg, der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft werden muss, wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich oder – so wie hier – dem Inhalt nach die Verletzung des Rechts auf das rechtliche Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE rügt. (Rn.19) 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE gebietet den Fachgerichten, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). (Rn.20) 2b. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass es den ihm unterbreiteten Sachvortrag auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, es sei denn, aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich eindeutig etwas anderes (vgl VerfGH Berlin, 20.08.2008, 204/04, juris Rn 39; st Rspr). (Rn.22) 3. Die Erhebung der Anhörungsrüge ist ausnahmsweise aber dann entbehrlich, wenn sie offensichtlich aussichtslos und unzumutbar ist (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2008, 114/07; st Rspr). (Rn.22) 4. Hier: a. Soweit der Beschwerdeführe die Trennungszeit von seiner Familie aufgrund der zu erwartenden Wehrdienstzeit in der Türkei und der Haftzeit we-gen Musterungsflucht als unzumutbar erachtete, hat das OVG diesen Gesichtspunkt übersehen oder jedenfalls nicht erwogen, so dass die – unterbliebene - Einlegung einer Anhörungsrüge nicht als offensichtlich aussichtslos angesehen werden kann. (Rn.22) b. Auch soweit der Beschwerdeführer dem OVG „überzogene“ Anforderungen an seinen Sachvortrag vorhält, wäre eine Anhörungsrüge nicht offenkundig aussichtslos gewesen. (Rn.24) c. Die unterbliebene Einlegung der Anhörungsrüge iSv § 152a Abs 1 VwGO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen - hier also insgesamt - unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621). Denn hätte das OVG Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs festgestellt, wäre das Verfahren unter Berücksichtigung des bislang nicht zur Kenntnis genommenen Vorbringens fortzuführen gewesen (§ 152a Abs 5 VwGO). (Rn.28) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. I. 1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebte von 1971 an in der Bundesrepublik Deutschland bis er am 28. Juni 1998 in die Türkei abgeschoben wurde. Dem lag eine bestandskräftige Ausweisung wegen wiederholter Straftaten zugrunde; zuletzt war der Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung vorangegangener Strafen mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nachdem der Beschwerdeführer in der Türkei am 10. Juli 1998 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, wurden die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung zunächst auf den 28. Juni 2002 befristet. Diese Entscheidung wurde am 15. Mai 2001 widerrufen, da bekannt geworden war, dass der Beschwerdeführer sich illegal - eigenen Angaben zufolge im Zeitraum Sommer 1999 bis Ende 2001 - in Deutschland aufhielt. Einen neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2003, die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung zu befristen, hat die Ausländerbehörde bislang nicht beschieden, da sie die vorherige Ausreise des Beschwerdeführers erwartet. Nach Scheidung von seiner Ehefrau heiratete der Beschwerdeführer in Berlin am 17. Februar 2004 eine in Deutschland lebende damals türkische, seit August 2004 deutsche Staatsangehörige. Aus dieser Ehe sind zwei am 8. Juli 2004 und 10. November 2006 geborene Kinder deutscher Staatsangehörigkeit hervorgegangen. Jedenfalls seit August 2005 - zuvor will er weitgehend in der Türkei gewesen sein - hält sich der Beschwerdeführer wieder - ohne Aufenthaltstitel - in Berlin auf. Am 13. Dezember 2005 und 29. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer, ihm eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung zu erteilen. Mit Bescheid vom 4. August 2006 lehnte die Ausländerbehörde beide Anträge ab und stellte dem Beschwerdeführer gleichzeitig für den Fall nachgewiesener Ausreise in Aussicht, die Wirkung seiner Ausweisung und Abschiebung mit Blick auf die inländische familiäre Bindung auf sechs Monate ab Ausreise zu befristen. Am 21. November 2006 und 6. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer - anlässlich der Geburt seiner zweiten Tochter - erneut, ihm eine Duldung bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung trug er vor, keinen Pass zu besitzen und zu erhalten. In der Türkei werde er einen Pass nur erlangen können, wenn er den Militärdienst ableiste. Die damit verbundene mindestens zweijährige Trennung von seiner Familie, insbesondere von seinen beiden deutschen Kindern, sei unzumutbar, zumal ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht nicht (mehr) bestehe, da er seit Jahren straffrei geblieben sei. Beide Anträge sind bislang nicht beschieden. Den am 6. Januar 2007 gestellten Eilantrag, dem Land Berlin zu untersagen, ihn vor einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Duldung und einer Aufenthaltserlaubnis abzuschieben, wies das Verwaltungsgericht Berlin mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. April 2007 zurück. Der ausreisepflichtige Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung geschweige denn einer Aufenthaltserlaubnis. Abschiebung und Ausreise seien nicht unmöglich. Eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sei nicht unzumutbar. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer im Zeitraum des ersten Lebensjahres seines erstgeborenen Kindes und darüber hinaus in der Türkei gelebt; auch ohne Inlandsaufenthalt habe er damit Kontakt zu seiner Familie halten können. Sein eigenes Angebot, die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf drei Monate nach Ausreise zu befristen, dokumentiere überdies, dass er selbst eine kurzzeitige Trennung von seinen Kindern für möglich halte. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ihm eine Befristung von sechs Monaten angeboten worden sei. Das Vorbringen, in der Türkei - mit der Folge eines tatsächlichen Trennungszeitraums von zwei Jahren - zum Militärdienst eingezogen zu werden, sei weder belegt noch plausibel. Nach eigenen Angaben habe sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Ende 2001 und August 2005 in der Türkei aufgehalten, ohne zum Militärdienst herangezogen worden zu sein. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht möglich, dem Wehrdienst jedenfalls bei einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in der Türkei zu entgehen. Er habe sich, da er das Wehrpflichtalter überschritten habe, der Musterungsflucht strafbar gemacht und werde deshalb - wie ein Schreiben des Wehrbezirkskommandos vom September 2005 belege - gesucht. Regelmäßig würden Musterungsflüchtige bereits bei der Ankunft in der Türkei festgenommen und zum Militärdienst eingezogen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. März 2008 zurück. Zur Begründung hieß es: Bei der gebotenen Einzelfallprüfung setzten sich die familiären Belange des Beschwerdeführers nicht gegen das nach Widerruf der Befristung mit der Ausweisung begründete Interesse an seiner mindestens vorübergehenden Ausreise durch. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers von Beginn an illegal gewesen sei; ein Vertrauen, mit Blick auf die zwischenzeitliche Änderung seiner familiären Situation von der ausländerrechtlichen Rechtsordnung befreit zu sein, habe sich daher nicht bilden können. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, ein erneutes Befristungsverfahren im Rahmen eines Visumsverfahrens von der Türkei aus zu betreiben, da eine Befristung der Ausweisung auf sechs Monate in Aussicht gestellt sei. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass eine so kurze Trennungszeit zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Familie des Beschwerdeführers führen könne. Insbesondere fehle es insoweit an einer Darlegung, dass und ggfs. in welcher Form dieser Betreuungsleistungen für seine Töchter erbringe. Die mit einer eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vorgebrachte Behauptung, die ältere Tochter sei auf ihren Vater fixiert und könne ohne ihn nicht einschlafen, sei unsubstantiiert. Näherer Vortrag sei insoweit insbesondere deshalb erforderlich, weil der Beschwerdeführer nach der Geburt seiner ersten Tochter in der Türkei geblieben sei, ohne sich um eine rechtmäßige Einreise zu seiner Familie ins Bundesgebiet bemüht zu haben, und im August 2005 illegal eingereist sei. Der Befürchtung einer zweijährigen Dauer der mit der Ausreise verbundenen Trennung sei entgegenzuhalten, dass die Regelzeit des türkischen Wehrdienstes nur 15 Monate betrage, die der Beschwerdeführer überdies zur Durchführung des Visumsverfahrens nutzen könne. Die mit der Erfüllung der - auch verheiratete Väter treffenden - staatsbürgerlichen Pflicht, den Wehrdienst abzuleisten, verbundene Trennungszeit sei regelmäßig zumutbar. Hiervon ausgehend bestehe auch eingedenk der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur im Einzelfall möglicherweise bestehenden Unzumutbarkeit der Trennung des Vaters von Kleinkindern für einen vorübergehenden Zeitraum kein Anlass zu einer anderen Bewertung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die familiäre Gemeinschaft während der Wehrdienstzeit des Beschwerdeführers nicht durch regelmäßige Telefonate und Besuche aufrechterhalten werden könne, bestünden nicht. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde und dem zeitgleichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Beschwerdeführer geltend, die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzten ihn in seinen Rechten aus Art. 12 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Fachgerichte hätten die Bedeutung seiner Beziehung zu seinen beiden kleinen Kindern zu gering geschätzt und ihr nicht das verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechende Gewicht beigemessen. Die mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemachte Darstellung seiner Ehefrau, die gemeinsame Tochter könne ohne ihren Vater nicht einschlafen, sei Beleg genug für den innigen Grad des Vater-Kind-Verhältnisses. Weitere Nachweise zu verlangen sei vor diesem Hintergrund überzogen, zumal bei einer familiären Lebensgemeinschaft ohnehin regelmäßig eine dem grundrechtlichen Schutz unterfallende Eltern-Kind-Beziehung bestehe. Überdies betreue er vor allem seine größere Tochter tagtäglich intensiv, wie die nunmehr detaillierte eidesstattlich versicherte Darstellung des familiären Tagesablaufs seiner Ehefrau verdeutliche. Auf die Frage, ob bestimmte Betreuungsleistungen auch von Dritten erbracht werden könnten, komme es nicht an, da - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betone - der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters eigenständige, nicht durch andere Personen zu ersetzende Bedeutung für die Entwicklung des Kindes habe. Genüge damit ein "normaler" väterlicher Erziehungsbeitrag, verstoße die gerichtliche Forderung, Einzelheiten der Betreuungsleistungen nachzuweisen gegen die verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Die Trennungszeit, die mit der in Aussicht gestellten Befristung der Ausweisungswirkung von sechs Monaten zuzüglich der Zeitdauer des erst danach möglichen Visumsverfahrens einhergehen werde, für zumutbar zu erachten, lasse außer Acht, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kleinen Kindern auch eine kurzzeitige Trennung von ihrem Vater nicht zuzumuten sei. Wenn das Oberverwaltungsgericht weitergehend von einer nur 15monatigen Wehrdienstdauer ausgehe, lasse es unberücksichtigt, dass die tatsächliche Trennungszeit in Verbindung mit der zu erwartenden Bestrafung wegen Wehrpflichtentziehung sehr wohl zwei Jahre betragen werde. Eilrechtsschutz habe das Gericht im Übrigen auch deshalb gewähren müssen, weil es sich bewusst entschieden habe, einer älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit wehrdienstbedingter Trennungszeiten zu folgen, die erkanntermaßen von der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweiche. Darauf abzustellen, dass sein derzeitiger Aufenthalt in Deutschland von Beginn an illegal gewesen sei, verkenne, dass nicht die eheliche, sondern die kindesbezogene familiäre Lebensgemeinschaft im Mittelpunkt stehe. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2007 richtet, legt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die nicht im Beschwerdeverfahren hätte korrigiert werden können. Gemäß § 146 Abs. 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - tritt das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht in den Grenzen des Rechtsmittels an die Stelle der ersten Instanz; die Beschwerde kann - jedenfalls innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - auf neue Tatsachen gestützt und es können neue Beweismittel benannt werden. An der grundsätzlichen Korrigierbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ändert es nichts, dass das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen hat und sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (vgl. Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 - wie alle nachfolgend ohne abweichende Angaben zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidun-gen.berlin-brandenburg.de). 2. Nach § 49 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn dieser gegen die behauptete Grundrechtsverletzung zulässig ist. Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht erfüllt. § 152a Abs. 1 VwGO bestimmt für Fälle, in denen ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung - wie gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts in Eilverfahren (§ 152 VwGO) - nicht gegeben ist, dass das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen ist, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Anhörungsrüge). Von diesem Rechtsbehelf hätte der Beschwerdeführer unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten Gebrauch machen müssen, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu genügen. a) Der Beschwerdeführer hält dem Oberverwaltungsgericht zum einen vor, es habe mit seiner Annahme, die Wehrdienstzeit in der Türkei betrage entgegen der Beschwerdebegründung nur 15 Monate, nicht berücksichtigt, dass "der Wehrdienst durch die vorausgehende Strafe sehr wohl zwei Jahre währen" werde. Inhaltlich beanstandet der Beschwerdeführer damit, dass sein Vortrag, ihm drohe in der Türkei eine Haftstrafe wegen Wehrdienstentziehung, vom Oberverwaltungsgericht übergangen worden sei. In diesem Sinne ist es wohl auch zu verstehen, wenn er dem Oberverwaltungsgericht vorhält, es habe seinen Vortrag falsch interpretiert. Damit rügt der Beschwerdeführer der Sache nach (auch) die Verletzung seines in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn Art. 15 Abs.1 VvB gebietet es, den jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich in einem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten; diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ). Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer diese von ihm erhobene Rüge nicht ausdrücklich als Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB qualifiziert und geltend macht. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Verfassungsbeschwerde nicht zur Disposition des Beschwerdeführers. Das Erfordernis einer vorherigen fachgerichtlichen Anhörungsrüge hängt nicht davon ab, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als solche beanstandet. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob sein Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - wie hier - der Sache nach die mangelnde Gewährung von Gehör im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat (Beschluss vom 27. Mai 2008 - VerfGH 114/07 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Erhebung der Anhörungsrüge war auch nicht offensichtlich aussichtslos und unzumutbar (zu dieser Einschränkung: Beschlüsse vom 17. April 2007 - VerfGH 157/06 - FamRZ 2008, 168 - und 27. Mai 2008, a. a. O.). Das Gericht muss sich, um dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerecht zu werden, in den Entscheidungsgründen zwar nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen. Vielmehr ist in der Regel davon auszugehen, dass es den ihm unterbreiteten Sachvortrag auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, es sei denn, aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich eindeutig etwas anderes (Beschluss vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 -, Rn. 39 st. Rspr.). Letzteres dürfte hier in Bezug auf den Vortrag drohender Inhaftierung zumindest möglich sein. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Dauer und Ursache der Trennungszeit ausführlich und aus seiner Sicht umfassend Stellung bezogen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Trennungsdauer hat es dabei aufgegriffen und ihm widersprochen, ohne dabei auf die Frage einer möglichen, die Dauer der Trennung von Vater und Restfamilie verlängernden Haftzeit einzugehen, obwohl der Beschwerdeführer diesen Aspekt - wenn auch knapp - angesprochen hatte. Dies lässt den Schluss zu, dass das Gericht diesen Gesichtspunkt übersehen oder jedenfalls nicht erwogen hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass eine Anhörungsrüge Erfolg gehabt hätte. Die angegriffene Entscheidung weist im Hinblick auf die Zumutbarkeit der wehrdienstbedingten Trennungszeit unter anderem auf die Möglichkeit von telefonischen Kontakten und Besuchen hin. Dass diese auch während einer Inhaftierung in gleichem Maße bestünde, erscheint fernliegend. Zumindest für den vom Oberverwaltungsgericht für wesentlich erachteten Aspekt der Fortdauer eines hinlänglichen Kontakts während der Trennungszeit war der übergangene Vortrag damit durchaus relevant. b) Der Beschwerdeführer hält dem Oberverwaltungsgericht weiter vor, es habe die Bedeutung der Beziehung zu seinen Kindern zu Unrecht von Art und Umfang einzelner Betreuungsleistungen abhängig gemacht und entsprechende Nachweise verlangt. Auch insoweit rügt er der Sache nach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn er sich darauf beruft, das Gericht habe sich nicht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehalten, der zufolge es auf die Einzelheiten der Vater-Kind-Beziehung gerade nicht ankomme, und hieraus für ihn nicht vorhersehbare Anforderungen an seinen Sachvortrag (zu Umfang und Qualität seiner Betreuungsleistungen) abgeleitet. Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu fordernden Sorgfalt erkennen können, welchen Tatsachenvortrag das Gericht als für seine Entscheidung wesentlich erachtet. Wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste, ist darin im Ergebnis eine Verhinderung von Sachvortrag und damit ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB zu sehen (vgl. Beschlüsse vom 17. April 2007, a. a. O., und 24. Juni 1999 - VerfGH 48/98 - LVerfGE 10, 72 ). Genau dies beanstandet der Beschwerdeführer der Sache nach, wenn er dem Oberverwaltungsgericht "überzogene" Anforderungen an seinen Sachvortrag vorhält. Auch insoweit wäre eine Anhörungsrüge nicht offenkundig aussichtslos gewesen. Die Deutung des angegriffenen Beschlusses durch den Beschwerdeführer, das Oberverwaltungsgericht habe eine weitere Substantiierung der Betreuungsleistungen für erforderlich gehalten, weil es sonst an einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft mit den Kindern fehle, erscheint jedenfalls nicht fern liegend. In dem angegriffenen Beschluss heißt es, der formale Hinweis auf das gemeinsame Sorgerecht genüge nicht, vielmehr seien konkret von dem Beschwerdeführer für seine Kinder erbrachte Betreuungsleistungen und Art und Umfang des Umgangs darzulegen. Mit einer solchen Rechtsauffassung und der daraus folgenden Erwartung weiteren Sachvortrages musste der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres rechnen. Das Oberverwaltungsgericht hat die - mittels eidesstattlicher Versicherung der Ehefrau glaubhaft gemachte - Darlegung des Beschwerdeführers, er lebe mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammen in einem Haushalt, nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - in Zweifel gezogen. Bereits aus der Annahme einer solchen familiären Gemeinschaft war aber zu folgern, dass die Familie eine nach verfassungsrechtlichen Maßstäben schutzwürdige Lebensgemeinschaft bildete, ohne dass es hierfür konkreter Nachweise bedurfte (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997, a. a. O., S. 65). Umstände, die berechtigten Anlass geboten hätten, diese Regelvermutung in Frage zu stellen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht dargelegt. Dem Beschluss könnte allerdings auch die Ansicht entnommen werden, konkrete Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers und Art und Umfang seines Umgangs mit den Kindern hätten deshalb näher dargelegt werden müssen, weil der Beschwerdeführer sich weder nach seiner Eheschließung im Februar noch nach der Geburt des ersten Kindes im Juli 2004 um eine rechtmäßige Einreise bemüht habe und (im gemeinten Sinne wohl zu ergänzen: erst) im August 2005 (illegal) eingereist sei. Diese Lesart musste sich indes einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht derart aufdrängen, dass er hätte einkalkulieren müssen, das Gericht könne aus diesem Grund ohne entsprechenden Hinweis das Bestehen einer schutzwürdigen Familiengemeinschaft in Frage stellen und hierzu weiteren Sachvortrag fordern. Von einer auf dieser Grundlage angezeigten Anhörungsrüge durfte der Beschwerdeführer auch nicht deshalb absehen, weil die genannte Passage des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes auch so zu verstehen sein könnte, dass konkrete Angaben zur gelebten Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern erst auf der Ebene der Abwägung der gegenläufigen Interessen für erforderlich gehalten wurden. Eine solche mögliche Deutungsalternative zwingt nicht zu dem Schluss, dass das Verfahren der Anhörungsrüge offenkundig erfolglos geblieben wäre. Allein letzteres hätte - wie dargetan - die Anhörungsrüge unzumutbar machen können. c) Das unterbliebene Vorgehen nach § 152a VwGO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen - hier also insgesamt - unzulässig ist (Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07 -, GE 2007, 1621 und vom 27. Mai 2008 - VerfGH 114/07 -, juris Rn. 9). Denn die Erhebung der Anhörungsrüge war auch geeignet, die mögliche Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 VvB zu beseitigen. Hätte das Oberverwaltungsgericht Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs festgestellt, wäre das Verfahren unter Berücksichtigung des bislang nicht zur Kenntnis genommenen Vorbringens fortzuführen gewesen (§ 152a Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.