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Beschluss

143/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2010:0209.143.08.0A
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Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Einspruchsführer wird auf 200.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Einspruchsführer wird auf 200.000 Euro festgesetzt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. v. m. § 14 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 4.000 Euro. Zwar erfordert die Bedeutung der Angelegenheit ein erhebliches Überschreiten des Mindestwerts, nicht jedoch in der von den Verfahrensbevollmächtigten der Einspruchsführer beantragten Höhe von 21,1 Millionen Euro. Das Einspruchsverfahren nach §§ 14 Nr. 7, 55 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof dient im Sinne einer objektiven Rechtskontrolle der Sicherung der in Art. 62, 63 der Verfassung von Berlin verfassungsrechtlich verankerten und im Abstimmungsgesetz näher ausgestalteten politischen Handlungsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen ist zum einen die Bedeutung des direkt-demokratischen Verfahrens und des öffentlichen Interesses an dessen ordnungsgemäßer Durchführung. Darüber hinaus hat das Verfahren in besonderem Maße zur Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts beigetragen und für künftige Volksbegehren Rechtssicherheit geschaffen. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert insgesamt auf 200.000 Euro festzusetzen (vgl. zum Gegenstandswert vergleichbarer Verfahren Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 - und - VerfGH 22/99 - [unveröffentlicht]). Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Vertretung entsprachen der Bedeutung der Angelegenheit und sind nicht zusätzlich werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).