Beschluss
111/09, 111 A/09
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2010:0316.111.09.0A
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Leitsätze
1a. Aus § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG BE folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 138/05; st Rspr). (Rn.15)
1b. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl VerfGH Berlin, 07.09.1994, 69/94, LVerfGE 2, 64 <65f>; st Rspr). (Rn.15)
2a. Der VerfGH Berlin prüft die Auslegung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte nur insoweit, ob diese Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl VerfGH Berlin, 05.04.2006, 59/06, NJW-RR 2006, 1479 <1480>; st Rspr). (Rn.16)
2b. Daher muss der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aufzeigen, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht ohnehin offensichtlich ist (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 138/05; st Rspr). (Rn.16)
3a. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung iSv Art 10 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) gebietet - ebenso wie Art 3 Abs 1 GG - in Verbindung mit Art 20 Abs 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, die der Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe ermöglicht hat (vgl VerfGH Berlin, 05.03.2004, 111/99). (Rn.18)
3b. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung iSv § 114 S 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl BVerfG, 07.04.2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936 <1937>; st Rspr). (Rn.19)
3c. Der VerfGH Berlin kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art 10 Abs 1 Verf BE iVm Art 15 Abs 4 Verf BE gewährleisteten Rechte beruhen; dies gilt auch für die Anwendung des § 114 ZPO (vgl BVerfG, 13.11.1989, 1 BvR 1249/85). (Rn.19)
4. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) kann betroffen sein, wenn die wirtschaftlich schwache Partei nicht in der Lage ist, sich wegen des im Verfahren vor dem Landgericht herrschenden Anwaltszwangs Gehör zu verschaffen bzw den Instanzenzug auszuschöpfen (vgl VerfGH Berlin, 20.08.1997, 9/97, LVerfGE 7, 11 <14>). (Rn.18)
5. Hier: Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, durch den Beschluss des LG in seinen Grundrechten auf Gleichbehandlung und rechtliches Gehör aus Art 10 Abs 1 und Art 15 Abs 1 Verf BE verletzt zu sein, in der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt: (Rn.17)
a. Dass das LG in dem angegriffenen Prozesskostenhilfebeschluss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hätte, hat der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dargetan. Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern die Versagung von Prozesskostenhilfe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sein sollte. (Rn.20)
b. Soweit der Beschwerdeführer pauschal und formelhaft rügt, das LG habe die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrags im Prozesskostenhilfe-Verfahren überspannt, fehlt jegliche Konkretisierung, welche Aspekte seines Vortrags damit gemeint sind. (Rn.21)
c. Der Beschwerdeführer hat auch im Übrigen eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE durch das LG Berlin nicht hinreichend deutlich dargelegt. Insbesondere ist aus seinem Vortrag nicht zu entnehmen, welchen Tatsachenvortrag und welche Rechtsausführungen das LG unberücksichtigt gelassen hat. Überdies teilt er auch nicht mit, inwiefern aus diesen Tatsachen - abweichend von der Einschätzung des LG - positiv auf die Erfolgsaussicht seiner Berufung zu schließen sei. (Rn.22)
d. Auch seinen Vorwurf, das LG habe seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das AG unberücksichtigt gelassen, erhebt der Beschwerdeführer pauschal, ohne ihn mit Daten und Fakten zu untermauern. Überdies macht er keine genaueren Angaben zu den von ihm gerügten Mängeln der streitgegenständlichen Wohnung und deren Auswirkung auf die Gebrauchstauglichkeit, was aber Voraussetzung für die Beurteilbarkeit eines Mietminderungsrechts wäre. - Zudem fehlt jegliche Darlegung zu seinen Versuchen, die Miete zu zahlen, und den Gründen für deren Scheitern. (Rn.23)
e. Der Verweis des Beschwerdeführers auf frühere (beabsichtigte) Schriftsätze im fachgerichtlichen Verfahren kann die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiieren, da es nicht Aufgabe des VerfGH Berlin ist, sich Kenntnisse dieses Vortrags erst aus den fachgerichtlichen Akten oder den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen zu verschaffen. (Rn.24)
f. Auch im Hinblick auf die Beschlüsse des LG und des KG zur sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine ihm verfassungsmäßig garantierten Rechte nicht ausreichend dargelegt. (Rn.25)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Aus § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG BE folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 138/05; st Rspr). (Rn.15) 1b. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl VerfGH Berlin, 07.09.1994, 69/94, LVerfGE 2, 64 ; st Rspr). (Rn.15) 2a. Der VerfGH Berlin prüft die Auslegung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte nur insoweit, ob diese Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl VerfGH Berlin, 05.04.2006, 59/06, NJW-RR 2006, 1479 ; st Rspr). (Rn.16) 2b. Daher muss der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aufzeigen, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht ohnehin offensichtlich ist (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 138/05; st Rspr). (Rn.16) 3a. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung iSv Art 10 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) gebietet - ebenso wie Art 3 Abs 1 GG - in Verbindung mit Art 20 Abs 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, die der Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe ermöglicht hat (vgl VerfGH Berlin, 05.03.2004, 111/99). (Rn.18) 3b. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung iSv § 114 S 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl BVerfG, 07.04.2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936 ; st Rspr). (Rn.19) 3c. Der VerfGH Berlin kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art 10 Abs 1 Verf BE iVm Art 15 Abs 4 Verf BE gewährleisteten Rechte beruhen; dies gilt auch für die Anwendung des § 114 ZPO (vgl BVerfG, 13.11.1989, 1 BvR 1249/85). (Rn.19) 4. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) kann betroffen sein, wenn die wirtschaftlich schwache Partei nicht in der Lage ist, sich wegen des im Verfahren vor dem Landgericht herrschenden Anwaltszwangs Gehör zu verschaffen bzw den Instanzenzug auszuschöpfen (vgl VerfGH Berlin, 20.08.1997, 9/97, LVerfGE 7, 11 ). (Rn.18) 5. Hier: Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, durch den Beschluss des LG in seinen Grundrechten auf Gleichbehandlung und rechtliches Gehör aus Art 10 Abs 1 und Art 15 Abs 1 Verf BE verletzt zu sein, in der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt: (Rn.17) a. Dass das LG in dem angegriffenen Prozesskostenhilfebeschluss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hätte, hat der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dargetan. Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern die Versagung von Prozesskostenhilfe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sein sollte. (Rn.20) b. Soweit der Beschwerdeführer pauschal und formelhaft rügt, das LG habe die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrags im Prozesskostenhilfe-Verfahren überspannt, fehlt jegliche Konkretisierung, welche Aspekte seines Vortrags damit gemeint sind. (Rn.21) c. Der Beschwerdeführer hat auch im Übrigen eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE durch das LG Berlin nicht hinreichend deutlich dargelegt. Insbesondere ist aus seinem Vortrag nicht zu entnehmen, welchen Tatsachenvortrag und welche Rechtsausführungen das LG unberücksichtigt gelassen hat. Überdies teilt er auch nicht mit, inwiefern aus diesen Tatsachen - abweichend von der Einschätzung des LG - positiv auf die Erfolgsaussicht seiner Berufung zu schließen sei. (Rn.22) d. Auch seinen Vorwurf, das LG habe seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das AG unberücksichtigt gelassen, erhebt der Beschwerdeführer pauschal, ohne ihn mit Daten und Fakten zu untermauern. Überdies macht er keine genaueren Angaben zu den von ihm gerügten Mängeln der streitgegenständlichen Wohnung und deren Auswirkung auf die Gebrauchstauglichkeit, was aber Voraussetzung für die Beurteilbarkeit eines Mietminderungsrechts wäre. - Zudem fehlt jegliche Darlegung zu seinen Versuchen, die Miete zu zahlen, und den Gründen für deren Scheitern. (Rn.23) e. Der Verweis des Beschwerdeführers auf frühere (beabsichtigte) Schriftsätze im fachgerichtlichen Verfahren kann die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiieren, da es nicht Aufgabe des VerfGH Berlin ist, sich Kenntnisse dieses Vortrags erst aus den fachgerichtlichen Akten oder den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen zu verschaffen. (Rn.24) f. Auch im Hinblick auf die Beschlüsse des LG und des KG zur sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine ihm verfassungsmäßig garantierten Rechte nicht ausreichend dargelegt. (Rn.25) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung sowie zur Zahlung rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 2001 Mieter einer in der S. Straße in Berlin-Mitte gelegenen Wohnung. Eigentümerin und Vermieterin dieser Wohnung ist seit dem Jahr 2004 die Beteiligte zu 4. Die Netto-Kaltmiete beträgt 259,04 Euro. Außerdem hatte der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2006 einen Betriebskostenvorschuss in Höhe von 106,34 Euro zu zahlen. Heizkostenvorschüsse waren von ihm nicht zu erbringen, da die Wohnung mit Kachelöfen ausgestattet war. Im Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht Berlin zur Duldung von umfangreichen Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen verurteilt, welche die Beteiligte zu 4 bis einschließlich Februar 2007 durchführte. Mit Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 21. Februar 2007 schlug die Beteiligte zu 4 dem Beschwerdeführer die Übergabe der Wohnung für den 1. März 2007 vor und teilte ihm zugleich eine neue Kontoverbindung für die Mietzahlungen mit. In einem weiteren Schreiben der Hausverwaltung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der von ihm ab März 2007 zu entrichtende Betriebskostenvorschuss 174,61 Euro betrage und er einen Heizkostenvorschuss in Höhe von 82,17 Euro zu entrichten habe. Die Wohnung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2007 von der Beteiligten zu 4 übergeben. Mit Klage der Beteiligten zu 4 vom 29. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Mitte auf Räumung der Wohnung sowie auf Zahlung von Miete in Anspruch genommen. Die Beteiligte zu 4 stützte ihren Räumungsantrag auf eine fristlose Kündigung vom 7. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs des Beschwerdeführers mit den Mieten für die Monate März bis Mai 2007. Dem Zahlungsanspruch legte sie einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 515,82 Euro entsprechend der Neuberechnung im Schreiben vom 21. Februar 2007 zugrunde. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008 erweiterte die Beteiligte zu 4 ihren Zahlungsanspruch um das für die Monate August 2007 bis Mai 2008 angefallene Nutzungsentgelt in Höhe von 5.158,20 Euro. Nachdem mehrere Termine zur mündlichen Verhandlung wegen Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers gegen die zuständige Amtsrichterin verlegt worden waren, wurde ein früher erster Termin für den 21. Januar 2009 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2009 erweiterte die Beteiligte zu 4 ihren Zahlungsantrag erneut, und zwar um die Nutzungsentschädigung für die Monate Juni 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 4.126,56 Euro. Dieser Schriftsatz konnte dem Beschwerdeführer vor dem Termin am 21. Januar 2009 nicht zugestellt werden und wurde ihm in der mündlichen Verhandlung übergeben. Im Schriftsatz vom 20. Januar 2009 bezog sich der Beschwerdeführer auf ein außerprozessual an die Beteiligte zu 4 übersandtes Anwaltsschreiben, in dem u. a. ausgeführt wurde, dass die von der Beteiligten zu 4 vorgenommene einseitige Erhöhung der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung und die dadurch bedingte Erhöhung des monatlichen Zahlbetrags nicht wirksam sei, da keine aktuelle Betriebskostenabrechnung vorgelegt worden sei. Ferner erklärte er, die von der Beteiligten zu 4 angegebene neue Kontoverbindung, auf welche die Miete ab März 2007 gezahlt werden sollte, sei ungültig gewesen; die von ihm unter Vorbehalt gezahlte Miete für zwei Monate sei zurückgekommen. Darüber hinaus machte er diverse Mängel der streitgegenständlichen Wohnung u. a. wegen eines fehlenden Namensschildes, Entfernung von Jalousien sowie einer Trennwand zwischen Küche und Wohnraum geltend und berief sich derentwegen auf ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2009 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar übergeben. In diesem Termin erhob der Beschwerdeführer Widerklage mit dem Antrag festzustellen, dass er berechtigt sei, von der Miete 100 % des Bruttomietzinses abzuziehen. Dem Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 wurde am Schluss der Sitzung nachgelassen, auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2009 zu erwidern. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer Erklärungsfrist beschied das Gericht nicht. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Februar 2009 zur Räumung sowie zur Zahlung von insgesamt 9.296,06 Euro nebst Zinsen, wobei es für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 von einer monatlichen Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 515,82 Euro ausging. In der Urteilsbegründung führte das Amtsgericht u.a. aus, dass zwar eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB an sich nur aufgrund einer Abrechnung zulässig wäre, der Beschwerdeführer jedoch das Fehlen einer solchen Abrechnung erstmals in seinem Schriftsatz vom 20. Januar 2009 vorgetragen habe. Dieser Vortrag habe unberücksichtigt zu bleiben, da er verspätet im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO gewesen sei und das Gericht der Überzeugung sei, dass sich der Rechtsstreit durch Zulassung des Vortrags verzögern würde. Auch komme eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache nicht in Betracht. Die Widerklage wies das Amtsgericht mit der Begründung als unzulässig ab, der Antrag sei nicht bestimmt genug, weil kein Zeitraum benannt worden sei, in welchem die Minderung der Miete berechtigt sein solle. Mit Schriftsatz an das Landgericht Berlin vom 2. April 2009 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein und beantragte für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe. In der Begründung seines Antrags rügte er, das Amtsgericht habe seinen Vortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen, sondern sein Urteil auf die Schilderungen der Gegenseite gestützt, ohne ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er wies darauf hin, dass er die Höhe der Bruttomiete ausdrücklich bestritten habe und an der ursprünglichen Miete in Höhe von 365,38 Euro inklusive Betriebskosten festhalte. Das Gericht habe ihm in diesem Zusammenhang keine Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt zu klären. Ferner habe das Amtsgericht bezüglich der Frage, ob die Beteiligte zu 4 ihm richtige oder falsche Kontodaten mitgeteilt habe, übersehen, dass die Beteiligte zu 4 seinen Vortrag nicht ausdrücklich bestritten habe, mit der Folge, dass er mit der Zahlung der Miete nicht in Verzug geraten sei. Das Amtsgericht habe seinen diesbezüglichen Vortrag zu Unrecht als unsubstantiiert zurückgewiesen. Er, der Beschwerdeführer, habe sämtliche Tatsachen in seinem Schriftsatz vom 20. Januar 2009 geschildert. Sie seien vom Amtsgericht entweder nicht berücksichtigt oder aber falsch verstanden worden. Das Amtsgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm eine Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Beteiligten zu 4 versagt habe. Auch habe es ihn nicht darauf hingewiesen, dass er in seinem Widerklageantrag einen bestimmten Zeitraum in Bezug nehmen müsse. Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 wies das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer sei zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet, weil das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 7. Mai 2007 wirksam beendet worden sei. Sein Vortrag, ihm seien keine gültigen Kontodaten mitgeteilt worden, bleibe nicht nachvollziehbar, die von ihm behaupteten Mängel könnten nicht annähernd zu einem Minderungsrecht von 100 % führen und der vollständige Einbehalt der Mieten stelle jedenfalls einen schuldhaften Verzug mit mehreren Monatsmieten dar. Die vom Beschwerdeführer mit seiner Widerklage geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte bestünden jedenfalls nach der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses nicht, und die Widerklage sei unbegründet. Gegen den Beschluss vom 23. Juni 2009 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, hilfsweise für den Fall, dass die Beschwerde nicht zulässig sein sollte, Anhörungsrüge ein mit der Begründung, das Landgericht habe seinen Tatsachenvortrag erster Instanz offensichtlich nicht berücksichtigt. So hätten Amts- und Landgericht seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass die Hausverwaltung der Beteiligten zu 4 falsche Angaben zu den Kontodaten gemacht habe, obwohl die Beteiligte zu 4 seinen Vortrag nicht bestritten habe. Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2009 nicht ab und legte die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vor. Auf die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ging das Landgericht nicht ein. Das Kammergericht verwarf die sofortige Beschwerde unter Hinweis auf § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels mit Beschluss vom 9. September 2009 als unzulässig. 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 und 15 der Verfassung von Berlin - VvB -. Er ist der Ansicht, die vorgenannten Entscheidungen verletzten seine Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 21. August 2009 und des Kammergerichts vom 9. September 2009 verstießen darüber hinaus gegen das Willkürverbot. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung bereits in der ersten Instanz vorgetragene Tatsachen und Rechtsfragen nicht in Betracht gezogen und seine Entscheidung auf die Vermutung gestützt, der Beschwerdeführer könne mit seinem Vortrag keinen Erfolg haben. Es habe die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrags im Prozesskostenhilfeverfahren überspannt. Durch die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe habe ihm das Landgericht den Zugang zum Berufungsverfahren verweigert. Bei dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23. Juni 2009 habe es nicht berücksichtigt, dass er in seiner Berufungsschrift eine Verletzung rechtlichen Gehörs und das Fällen einer Überraschungsentscheidung durch das Amtsgericht dargelegt habe, weil ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Beteiligten zu 4 vom 8. Januar 2009 gegeben, insbesondere keine Erklärungsfrist eingeräumt worden sei, und das Amtsgericht ihn in der mündlichen Verhandlung nicht auf die fehlende Bestimmtheit seines Widerklageantrags hingewiesen habe. Auch sei das Landgericht nicht auf seinen Vortrag eingegangen, dass das Verfahren in der ersten Instanz noch nicht entscheidungsreif gewesen sei und deshalb keine Sachentscheidung hätte getroffen werden dürfen. Im Hinblick auf den Widerklageantrag hätte das Amtsgericht ihn darauf hinweisen müssen, dass sein Antrag zu unbestimmt sei, statt diesen ohne weiteren Hinweis zurückzuweisen. Ferner habe das Landgericht offenbar seinen Vortrag insbesondere zur ungültigen Kontoverbindung der Beteiligten zu 4 nicht zur Kenntnis genommen. Es habe darüber hinaus gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da es die Anforderungen überspanne, die an die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen seien. Das Landgericht habe seine Schriftsätze vom 6. und 17. August 2009 willkürlich als neue Prozesskostenhilfe-Anträge verstanden; das Gleiche gelte für das Kammergericht. Da er zur Zeit mittellos sei, habe die Versagung der Prozesskostenhilfe zur Folge, dass ihm der Zugang zum Berufungsverfahren verwehrt sei. Zugleich beantragt der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz gem. § 31 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - gegen die Verpflichtung zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung mit der Begründung, diese bereite ihm psychische Probleme und ihm drohe die Obdachlosigkeit. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 wendet, hat er einen Verfassungsverstoß nicht substantiiert dargelegt. a) Aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 , 27. Oktober 2008 - VerfGH 148/08, 148A/08 -, 21. April 2009 - VerfGH 174/08 und 174A/08 - und 22. September 2009 - VerfGH 138/05 -; wie alle nachfolgend ohne abweichende Angaben zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und pauschal dessen Verletzung zu behaupten (Beschluss vom 31. Oktober 2002 - VerfGH 66/02, 66 A/02 - LVerfGE 13, 61 ). Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist vielmehr aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl. Beschluss vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ; st. Rspr.). Nichts anderes gilt für mögliche verfassungsrechtliche Einwände. Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. September 2005 - VerfGH 145/02-, 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 und 22. September 2009 - VerfGH 138/05). Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - NJW-RR 2006, 1479 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797, Rn. 74 ff.). Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit einer Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt. Vielmehr muss er in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 141/05, 141 A/05 -, 27. Oktober 2008 - VerfGH 148/08, 148 A/08 -, 21. April 2009 - VerfGH 174/08 und 174A/08 - sowie 22. September 2009 - VerfGH 138/05 -; für das Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2003, 199). b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, durch den Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2009 in seinen Grundrechten auf Gleichbehandlung und rechtliches Gehör aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt zu sein, in der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt. aa) Zwar können durch die Versagung von Prozesskostenhilfe sowohl das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 10 Abs. 1 VvB als auch das in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör berührt sein. Denn Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F., 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 , 27. September 2002 - VerfGH 64/02 -, und 5. März 2004 - VerfGH 111/99 -; zum Bundesrecht: BVerfGE 81, 347 , NJW 2000, 1936 und Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2515/09 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör kann betroffen sein, wenn die wirtschaftlich schwache Partei nicht in der Lage ist, sich wegen des im Verfahren vor dem Landgericht herrschenden Anwaltszwangs Gehör zu verschaffen bzw. den Instanzenzug auszuschöpfen (vgl. Beschluss vom 20. August 1997, a. a. O.). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO, st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000, NJW 2000, 1936 . Da die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO in erster Linie den zuständigen Fachgerichten obliegt und der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz ist, kann er nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleisteten Rechte beruhen (vgl. Beschluss vom 20. August 1997, a. a. O., S. 15). Ein solcher Fall ist unter anderem dann gegeben, wenn das Fachgericht die hinreichende Erfolgsaussicht verneint, obwohl eine solche unter keinem denkbaren Gesichtspunkt versagt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1989 - 1 BvR 1249/85 - juris). Dass das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 23. Juni 2009 den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hätte, hat der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern die Versagung von Prozesskostenhilfe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sein sollte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, eine konkrete Bezeichnung etwaiger durch das Landgericht begangener Rechtsfehler sowie deren Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis sind der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer pauschal und formelhaft rügt, das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrags im Prozesskostenhilfe-Verfahren überspannt, fehlt jegliche Konkretisierung, welche Aspekte seines Vortrags damit gemeint sind und welche abweichenden Schlüsse das Landgericht seiner Ansicht nach aus seinem Vortrag hätte ziehen müssen. bb) Der Beschwerdeführer hat auch im Übrigen eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB durch das Landgericht Berlin nicht hinreichend deutlich dargelegt. Im Hinblick auf seinen Vorwurf, das Landgericht habe Tatsachenvortrag und Rechtsausführungen unberücksichtigt gelassen, die er bereits in der ersten Instanz gemacht habe, stellt er nicht klar, welchen Teil seines Vortrags er konkret meint und inwiefern sich dessen Berücksichtigung ausgewirkt hätte. Er teilt weder mit, welche von ihm vorgetragenen Tatsachen das Landgericht im Einzelnen aus welchen rechtlichen Gründen hätte berücksichtigen müssen, noch inwiefern aus diesen Tatsachen abweichend von der Einschätzung des Landgerichts auf die Erfolgsaussicht seiner Berufung zu schließen war. Auch den Vorwurf, das Landgericht habe seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, erhebt der Beschwerdeführer pauschal, ohne ihn mit Daten und Fakten zu untermauern. Darüber hinaus erklärt er auch in der Verfassungsbeschwerde nicht, welchen - substantiierteren - Sachvortrag er im Falle der Einräumung einer Erklärungsfrist durch das Amtsgericht erbracht hätte. So macht er keine genaueren Angaben zu den von ihm gerügten Mängeln der streitgegenständlichen Wohnung und deren Auswirkung auf die Gebrauchstauglichkeit, was aber Voraussetzung für die Beurteilbarkeit eines Mietminderungsrechts wäre, oder aber sonst zur Höhe der von der Beteiligten zu 4 zu beanspruchenden monatlichen Zahlungen, zu seinen Versuchen, die Miete zu zahlen, und den Gründen für deren Scheitern, sowie schließlich zur Möglichkeit der Inbesitznahme der Wohnung im Frühjahr 2007. Der Beschwerdeführer verweist durchgehend zur näheren Begründung auf frühere Schriftsätze im fachgerichtlichen Verfahren und darauf, dass er dort den fehlenden Sachvortrag nachholen werde. Die Kenntnis dieses beabsichtigten Vortrages ist jedoch zwingende Voraussetzung für die begehrte verfassungsrechtliche Beurteilung. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, sich diese Kenntnis erst aus den fachgerichtlichen Akten oder den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen zu verschaffen. 2. Auch im Hinblick auf die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 21. August 2009 und des Kammergerichts vom 9. September 2009 hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine ihm verfassungsmäßig garantierten Rechte nicht ausreichend dargelegt. Hinsichtlich dieser Beschlüsse rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot, weil seine Schriftsätze vom 6. und 17. August 2009 zu Unrecht als erneute Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verstanden worden seien, ohne auch nur ansatzweise zu begründen, weshalb nach seiner Auffassung beide Beschlüsse unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhten auf sachfremden Erwägungen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch diese Hilfserwägung des Landgerichts auch nicht beschwert. 3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 25. Februar 2009 richtet, ergibt sich ihre Unzulässigkeit bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Grundrechten rügt, die im Berufungsverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. dazu Beschlüsse vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - juris Rn. 23, vom 26. Februar 2008 - VerfGH 103/05 - Rn. 28 und vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 -, FamRZ 2009, 1511). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.