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Beschluss

13/10

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2010:0601.13.10.0A
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Leitsätze
1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Gericht iSv Art 15 Abs 1 Verf BE kann auch in konkludenter Weise zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden. (Rn.22) 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet die Fachgerichte die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 04.03.2009, 14/05, juris Rn 39=JR 2009, 325ff;st Rspr) (Rn.24) 2b. Ein Gehörsverstoß liegt aber erst dann vor, wenn das Gericht - wie hier - zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 21.04.2009, 18/08, juris Rn 12 = JR 2009, 367 ff; st Rspr). (Rn.24) 2c. Das Fachgericht ist bei der Eigenbedarfskündigung iSv § 573 Abs 2 Nr 2 BGB verpflichtet, sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachzugehen, welche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstbenutzungswunsches des Vermieters begründen (vgl VerfGH Berlin, 24.08.2000, 73/99, juris Rn 17 = NJW-RR 2000, 1609f; st Rspr).  (Rn.25) 2d. Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht:    aa. Trotz unmissverständlichen Bestreitens der von der Vermieterin geltend gemachten Eigenbedarfsgründe durch die Beschwerdeführerin (Mieterin), insbesondere der Behauptung, die Vermieterin und ihr Ehemann hätten trotz ihres fortgeschrittenen Alters einen Kinderwunsch, hat sich das LG mit diesem - erheblichen- Vorbringen nicht befasst bzw den Vortrag der Vermieterin zwar als erheblich, aber als unbestritten betrachtet. (Rn.25) bb. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es das Bestreiten der Beschwerdeführerin, welches ersichtlich einen wesentlichen Teil ihrer Verteidigung darstellte, bei der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. (Rn.25) 3a. Die Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin im Hinblick auf eine Willkürprüfung iSv Art 10 Abs 1 Verf BE besteht bei fachgerichtlichen Entscheidungen nur in engen Grenzen (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 170/07, juris Rn 17 = ZMR 2010, 173 ff; st Rspr). (Rn.29) 3b. Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht, etwa, wenn die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. (Rn.29) 3c. Ein Willkürverstoß ist auch gegeben, wenn ein Fachgericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen zu lassen (vgl VerfGH Berlin, 22.02.2001, 111/00, juris Rn 15= ZMR 2001, 691ff). (Rn.29) 3d. Zwar kann ein Fachgericht grundsätzlich von einem Sachverständigengutachten abweichen, wenn es von dessen Ausführungen nicht überzeugt ist, weil sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung unterliegen. (Rn.32) 3e. Erscheint aber ein Sachverständigengutachten unvollständig oder unverständlich, so darf das Gericht von diesem nicht beweiswürdigend abweichen,  ohne es zuvor vom Sachverständigen mündlich oder schriftlich ergänzen oder erläutern lassen (vgl BGH, 27.03.2001, VI ZR 18/00, NJW 2001, 2791). - In jedem Fall bedarf es der Darlegung der maßgeblichen Erwägungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung im Urteil, wenn ein Gericht fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlussfolgerungen eines Sachverständigen nicht folgen will. (Rn.32) 3f. Hier: Verletzung des Willkürverbots durch die landgerichtliche Behandlung des Sachverständigengutachtens: (Rn.30) aa. Soweit das LG die Wertung des Sachverständigen, es sei ärztlich abzuraten, die Beschwerdeführerin  aus ihrer vertrauten Umgebung zu entfernen, ausgeklammert hat, steht dies in grundlegendem Widerspruch zu der in Rspr und Lit allgemein anerkannten Funktion des Sachverständigenbeweises. (Rn.30) bb. Das LG hat ohne Darlegung eigener Sachkunde oder Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung tatsächlicher Umstände anders gewichtet als der Sachverständige, indem es davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin werde durch den notwendigen Wohnungswechsel in der Besonderheit der Erkrankung nicht nachhaltiger getroffen als eine nicht erkrankte und nicht behinderte Person. Dies steht im Gegensatz zu der vom Sachverständigen aufgrund seines fachlichen Erfahrungsschatzes getroffenen Wertung. (Rn.32) cc. Schlechthin unhaltbar und damit objektiv willkürlich ist auch die Argumentation mit der das LG das Vorliegen einer "nicht zu rechtfertigenden Härte" im Sinne des § 574 BGB zu Lasten der Beschwerdeführerin verneint hat. (Rn.33) dd. Indem das LG die durch die vielfältigen Behinderungen bedingte besondere Belastung der Beschwerdeführerin durch einen Wohnungswechsel von vornherein ausgeklammert und zu den konkreten Interessen der Vermieterin in den Entscheidungsgründen kein Wort verloren hat, hat es davon abgesehen, die Belange der Streitparteien im Detail, zu gewichten und sodann gegeneinander abzuwägen. (Rn.34)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 - 63 S 85/07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechtenaus Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des LandgerichtsBerlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Gericht iSv Art 15 Abs 1 Verf BE kann auch in konkludenter Weise zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden. (Rn.22) 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet die Fachgerichte die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 04.03.2009, 14/05, juris Rn 39=JR 2009, 325ff;st Rspr) (Rn.24) 2b. Ein Gehörsverstoß liegt aber erst dann vor, wenn das Gericht - wie hier - zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 21.04.2009, 18/08, juris Rn 12 = JR 2009, 367 ff; st Rspr). (Rn.24) 2c. Das Fachgericht ist bei der Eigenbedarfskündigung iSv § 573 Abs 2 Nr 2 BGB verpflichtet, sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachzugehen, welche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstbenutzungswunsches des Vermieters begründen (vgl VerfGH Berlin, 24.08.2000, 73/99, juris Rn 17 = NJW-RR 2000, 1609f; st Rspr). (Rn.25) 2d. Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht: aa. Trotz unmissverständlichen Bestreitens der von der Vermieterin geltend gemachten Eigenbedarfsgründe durch die Beschwerdeführerin (Mieterin), insbesondere der Behauptung, die Vermieterin und ihr Ehemann hätten trotz ihres fortgeschrittenen Alters einen Kinderwunsch, hat sich das LG mit diesem - erheblichen- Vorbringen nicht befasst bzw den Vortrag der Vermieterin zwar als erheblich, aber als unbestritten betrachtet. (Rn.25) bb. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es das Bestreiten der Beschwerdeführerin, welches ersichtlich einen wesentlichen Teil ihrer Verteidigung darstellte, bei der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. (Rn.25) 3a. Die Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin im Hinblick auf eine Willkürprüfung iSv Art 10 Abs 1 Verf BE besteht bei fachgerichtlichen Entscheidungen nur in engen Grenzen (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 170/07, juris Rn 17 = ZMR 2010, 173 ff; st Rspr). (Rn.29) 3b. Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht, etwa, wenn die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. (Rn.29) 3c. Ein Willkürverstoß ist auch gegeben, wenn ein Fachgericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen zu lassen (vgl VerfGH Berlin, 22.02.2001, 111/00, juris Rn 15= ZMR 2001, 691ff). (Rn.29) 3d. Zwar kann ein Fachgericht grundsätzlich von einem Sachverständigengutachten abweichen, wenn es von dessen Ausführungen nicht überzeugt ist, weil sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung unterliegen. (Rn.32) 3e. Erscheint aber ein Sachverständigengutachten unvollständig oder unverständlich, so darf das Gericht von diesem nicht beweiswürdigend abweichen, ohne es zuvor vom Sachverständigen mündlich oder schriftlich ergänzen oder erläutern lassen (vgl BGH, 27.03.2001, VI ZR 18/00, NJW 2001, 2791). - In jedem Fall bedarf es der Darlegung der maßgeblichen Erwägungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung im Urteil, wenn ein Gericht fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlussfolgerungen eines Sachverständigen nicht folgen will. (Rn.32) 3f. Hier: Verletzung des Willkürverbots durch die landgerichtliche Behandlung des Sachverständigengutachtens: (Rn.30) aa. Soweit das LG die Wertung des Sachverständigen, es sei ärztlich abzuraten, die Beschwerdeführerin aus ihrer vertrauten Umgebung zu entfernen, ausgeklammert hat, steht dies in grundlegendem Widerspruch zu der in Rspr und Lit allgemein anerkannten Funktion des Sachverständigenbeweises. (Rn.30) bb. Das LG hat ohne Darlegung eigener Sachkunde oder Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung tatsächlicher Umstände anders gewichtet als der Sachverständige, indem es davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin werde durch den notwendigen Wohnungswechsel in der Besonderheit der Erkrankung nicht nachhaltiger getroffen als eine nicht erkrankte und nicht behinderte Person. Dies steht im Gegensatz zu der vom Sachverständigen aufgrund seines fachlichen Erfahrungsschatzes getroffenen Wertung. (Rn.32) cc. Schlechthin unhaltbar und damit objektiv willkürlich ist auch die Argumentation mit der das LG das Vorliegen einer "nicht zu rechtfertigenden Härte" im Sinne des § 574 BGB zu Lasten der Beschwerdeführerin verneint hat. (Rn.33) dd. Indem das LG die durch die vielfältigen Behinderungen bedingte besondere Belastung der Beschwerdeführerin durch einen Wohnungswechsel von vornherein ausgeklammert und zu den konkreten Interessen der Vermieterin in den Entscheidungsgründen kein Wort verloren hat, hat es davon abgesehen, die Belange der Streitparteien im Detail, zu gewichten und sodann gegeneinander abzuwägen. (Rn.34) 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 - 63 S 85/07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechtenaus Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des LandgerichtsBerlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtliche Feststellung, dass das zwischenihr als Mieterin und der Beteiligten zu 3 als Vermieterin bestehende Mietverhältnis über eine Wohnung aufgrund einer Kündigungwegen Eigenbedarfs beendet sei. Die 1953 geborene Beschwerdeführerin mietete im Jahr 1991 eine im Erd- und Untergeschoss gelegene 4-Zimmer-Wohnung in Berlin,die sie bis heute bewohnt. Eigentümerin und Vermieterin dieser Wohnung ist aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahrenseit 2006 die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Beteiligte zu 3 (im Folgenden: Vermieterin). Letztere lebt gemeinsam mitihrem Ehemann und ihrem 15-jährigen Sohn in einer 3-Zimmer-Wohnung in Berlin. In dieser Wohnung befinden sich seit 2002 auchder Sitz ihres Import-Export-Gewerbes für Waren aller Art sowie seit 2004 der Betriebssitz ihres Ehemanns für seine selbständigeTätigkeit als EDV-Technik-Berater. Seit 1968 ist die Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose erkrankt. Durch diese seit 1999 chronisch fortgeschrittene Krankheitleidet sie an einer hochgradigen spastischen Lähmung aller vier Extremitäten und unter Sensibilitätsstörungen. Ferner bestehtbei ihr eine deutliche Sehminderung beider Augen. Aufgrund einer schweren Blasenstörung benötigt sie einen Dauerkatheter.Sie ist permanent auf den Rollstuhl angewiesen und zum eigenständigen Bett-Rollstuhl-Transfer nicht in der Lage. Der Gradihrer Behinderung nach § 69 SGB IX ist mit 100 % festgestellt; sie erhält seit 2005 Pflegegeld der Pflegestufe III. Aufgrundihrer Erkrankung bewohnt die Beschwerdeführerin ausschließlich die im Erdgeschoss der Wohnung gelegenen Räumlichkeiten, dierollstuhlgerecht hergerichtet sind. Die beiden im Untergeschoss befindlichen Räume nutzt der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin,der frühere Eigentümer der Wohnung, welcher sich an der Pflege der Beschwerdeführerin beteiligt. Durch Schreiben vom 12. April 2006 teilte die Vermieterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Wohnung im Zwangsversteigerungsverfahrenerworben habe, und erklärte unter Berufung auf das ihr nach dem Zwangsversteigerungsgesetz zustehende Sonderkündigungsrechtdie Kündigung des Mietverhältnisses "wegen Eigenbedarfs meiner Familie mit Kind" zum 31. August 2006. Nachdem die Beschwerdeführerinder Kündigung widersprochen und vorsorglich Härtegründe geltend gemacht hatte, ließ die Vermieterin mit Anwaltsschreiben vom8. Mai 2006 erneut die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 31. August 2006 erklären. Zur Begründung führteihr anwaltlicher Vertreter aus, sie habe die Wohnung in der Absicht ersteigert, dort mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamenKind zu wohnen. Diese sei deutlich größer als die von der Vermieterin und ihrer Familie aktuell genutzte 3-Zimmer-Wohnungund verfüge über mehr Zimmer. Sowohl die Vermieterin selbst als auch ihr Ehemann benötigten für ihre selbständige Tätigkeitein Arbeitszimmer; zudem planten sie einen weiteren Familienzuwachs. Schließlich sei auch der Schulweg für ihr Kind von derstreitbefangenen Wohnung wesentlich kürzer als von der aktuell bewohnten. Mit ihrer Klage nahm die Vermieterin die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Schöneberg auf Räumung und Herausgabe dervorgenannten Wohnung in Anspruch. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Kündigungdas Mietverhältnis nicht zum 31. August 2006, sondern zum 28. Februar 2007 oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet habe,beantragte sie festzustellen, dass das Mietverhältnis über die Wohnung zum 28. Februar 2007 beendet und die Beschwerdeführerinverpflichtet ist, zu diesem Zeitpunkt die Wohnung zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben. Äußerst hilfsweise stelltesie weiter den Antrag festzustellen, dass das Mietverhältnis zum 28. Februar 2008 beendet und die Beschwerdeführerin verpflichtetist, zu diesem Termin die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Zur Begründung ihres Räumungs- bzw. Feststellungsantrags beriefsich die Vermieterin auf ihre vorgenannten Kündigungsschreiben und referierte die dort angegebenen Gründe. Beweis für dievon ihr erklärten, ihren Eigenbedarf begründenden Umstände bot die Vermieterin nicht an. In ihrer Klageerwiderung bestritt die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Eigenbedarf. Insbesondere stellte sie den behauptetenweiteren Kinderwunsch in Frage. Dieser sei angesichts des Umstands, dass sowohl die Vermieterin als auch ihr Ehemann bereitsim 44. Lebensjahr stünden, nicht glaubhaft. Sie bestritt des Weiteren, dass es der Vermieterin auf eine Verbesserung ihrerWohnsituation ankomme, da die aktuell von ihr genutzte Wohnung über einen wesentlich besseren Ausstattungsstandard - zum Beispielein Gäste-WC und andere Nebenräume - verfüge als die Wohnung. Die Vermieterin, die selber einen Bedarf an zwei Arbeitszimmernfür sich und ihren Ehemann angegeben habe, wolle die gekündigte Wohnung vielmehr in erster Linie zu gewerblichen Zwecken nutzen.Solche wirtschaftlichen Belange seien aber ungeeignet, den Eigennutzungswunsch an einer Wohnung zu begründen. Die Beschwerdeführerintrug weiter vor, sie sei für die Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen, da sie aufgrund der fortschreitendenKrankheit nicht mehr in der Lage sei, sich selbst zu versorgen. Ein Wohnungswechsel sei ihr im Hinblick auf ihre Erkrankungnicht zuzumuten. In seinem Urteil vom 30. Januar 2007 gab das Amtsgericht Schöneberg dem zweiten Hilfsantrag der Vermieterin mit der Maßgabestatt, dass es feststellte, das Mietverhältnis sei zum 28. Februar 2008 beendet. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründungführte das Gericht aus, die Kündigung der Vermieterin sei gem. § 573 Abs. 2 Ziff . 2 BGB sachlich gerechtfertigt. Es unterliegeder alleinigen, sich aus Art. 14 GG ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich als angemessenansehe. Insoweit sei von Art. 14 GG auch das Bedürfnis des Vermieters gedeckt, einen Teil der Wohnung für Arbeitszwecke zunutzen. Danach habe das Gericht einzig zu prüfen, ob die Gründe des Vermieters willkürlich seien. Derart nachvollziehbareErwägungen stünden aber nach dem nicht bestrittenen Tatsachenvortrag der Vermieterin zur Überzeugung des Gerichts fest. Insbesonderesei es nachvollziehbar, dass die Vermieterin die unteren Räume als zumindest zeitweilige "Arbeitszimmer" benutzen wolle. Voneiner Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 a Abs. 2 BGB habe das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil der Beteiligtennoch ca. ein Jahr verbleibe, um eine geeignete Wohnung zu finden. Die Beschwerdeführerin habe die prozessuale Pflicht getroffen,soziale Härtefälle darzulegen; dies sei jedenfalls im Hinblick auf ihre (möglicherweise fehlende) finanzielle Leistungsfähigkeitund damit ihre mangelnde Möglichkeit, für die im Zusammenhang mit einer Räumung der streitbefangenen Wohnung notwendigen Unternehmungenentgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht geschehen. Ferner sei zu beachten, dass eine erhebliche Erkrankung nicht zwangsläufigdazu führen könne, eine Kündigungsmöglichkeit auszuschließen. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und führte aus, das Amtsgericht hätte die für den Eigennutzungswunschder Vermieterin maßgeblichen Tatsachen weiter aufklären müssen. Insbesondere hätte es sich mit ihrem Bestreiten des Kinderwunschesebenso auseinandersetzen müssen wie mit ihrem Hinweis, die Vermieterin und ihr Ehemann beabsichtigten eine gewerbliche oderteilgewerbliche Nutzung der Wohnung. Eine andere Nutzung als zu Wohnzwecken sei nämlich vom Kündigungsgrund des § 573 Abs.2 Nr. 2 BGB nicht erfasst und begründe daher auch kein Kündigungsrecht des Vermieters wegen Eigenbedarfs. Aus dem Umstand,dass sowohl die Vermieterin als auch ihr Ehemann den Sitz ihres jeweiligen Gewerbes in ihre aktuelle Wohnung verlegt hätten,folge notwendig, dass es der Vermieterin nicht bloß um die Einrichtung zweier Arbeitszimmer in der Wohnung gehe, sondern dasssie und ihr Mann von dieser Wohnung aus vielmehr gewerblich tätig sein wollten. Dem Amtsgericht hätte es oblegen, den Umfangder beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit der Vermieterin und ihres Ehemannes festzustellen und erst dann zu entscheiden,ob die Vermieterin die Räume "als Wohnung" benötige. Mit den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Härtegründen, welchejedenfalls eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB erfordert hätten, habe sich das Amtsgericht überhaupt nichtauseinandergesetzt. In späteren Schriftsätzen trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie für die Gewährleistung ihrer Pflegeauf die Hilfe von Nachbarn und Freunden sowie der ortsnahen Ergo- und Physiotherapeuten angewiesen sei. Die Vermieterin bestritt im Rahmen ihrer Berufungserwiderung erneut, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinbzw. deren allgemeine Lebenssituation durch einen Umzug erheblich verschlechtern werde. Ferner führte sie aus, für den Fall,dass das Gericht im Rahmen einer Abwägung nach § 574 BGB das Interesse der Beschwerdeführerin höher bewerte als ihr eigenesNutzungsinteresse, könne eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur zu geänderten Vertragsbedingungen erfolgen. Die von derBeschwerdeführerin seit Mietbeginn unverändert gezahlte Miete entspreche nicht einmal 60 % der heute ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Landgericht Berlin erhob Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die Behauptung derBeschwerdeführerin, "sie sei aufgrund ihrer Erkrankung an multipler Sklerose nicht in der Lage, eine neue Wohnung zu suchen,einen Umzug zu organisieren und ein Wohnungswechsel sei aufgrund psychischer und physischer Belastungen geeignet, ihren Gesundheitszustandweiter zu belasten". Mit der Erstellung des Gutachtens wurde ein Facharzt für Neurologie beauftragt. Der Sachverständige erstatteteunter dem 31. Oktober 2008 aufgrund einer körperlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ein schriftliches Gutachten. Indiesem stellte er u. a. fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung physisch undpsychisch nicht in der Lage sei, eine neue Wohnung zu suchen und einen Umzug zu organisieren. Er weise jedoch darauf hin,dass Personen mit körperlicher oder psychischer Einschränkung Anspruch auf Hilfe, z. B. durch einen gerichtlich bestelltenBetreuer, hätten. Auf den Krankheitsverlauf der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Multiplen Sklerose habe negativerStress, zu dem auch ein etwaiger Umzug gehöre, nicht immer negativen Einfluss, sondern könne auch protektiv hinsichtlich neuerSchübe wirken. Unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der medizinischen Forschung lasse sich eine Verschlechterung desGesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für den Fall eines Umzugs nicht vorhersagen. Aus ärztlicher Betrachtungsweise- im Gegensatz zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand - sei jedoch aller Erfahrung nach das Erleben und Bewältigen einer Erkrankungmit erheblicher Behinderung in vertrauter und wohlwollender Umgebung deutlich positiver als in einem unbekannten Umfeld. Unterdiesem Aspekt sei es ärztlich abzuraten, die Beschwerdeführerin aus ihrer Umgebung zu entfernen, wenngleich wissenschaftlichnicht zu belegen sei, dass dies eine Verschlechterung ihres objektiven Zustands nach sich ziehen würde. Mit dem angegriffenen Urteil vom 24. Juli 2009 wies das Landgericht Berlin die Berufung zurück. Zugleich gewährte es eineRäumungsfrist bis zum 31. Januar 2010. Im Tatbestand des Urteils stellte das Landgericht fest, die Beschwerdeführerin habeden Eigenbedarf der Vermieterin bestritten und bestreite diesen weiterhin. In den Entscheidungsgründen führte es sodann aus,soweit die Parteien in zweiter Instanz noch um das Vorliegen des Eigenbedarfs zugunsten der Vermieterin stritten, sei derenKündigung vom 8. Mai 2006 gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam, da sie sich auf den von ihr geltend gemachten Eigenbedarfberufen könne. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für die Feststellung des Eigennutzungswunschesdes Vermieters liege ein solcher hier vor. Sowohl die von der Vermieterin dargelegte Absicht, die streitbefangene 4-Zimmer-Wohnungals um einen Raum größere als die von ihr derzeit bewohnte Wohnung zu nutzen, weil sowohl sie als auch ihr Ehemann jeweilsein Arbeitszimmer einrichten wollten, sei von nachvollziehbaren Erwägungen getragen, als auch die erklärte Absicht, dass sieweiteren Familienzuwachs planten. Insofern komme es nicht darauf an, ob der Schulweg für ihr Kind tatsächlich kürzer sei odernicht. Anhaltspunkte, die an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswillens zweifeln ließen, seien nicht erkennbar und nichtvorgetragen. Weiter führte das Landgericht aus, auf eine soziale Härte im Sinne von § 574 BGB könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen,da derartige Härtegründe zu ihren Gunsten nicht vorlägen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass wissenschaftlich keineAbhängigkeit des Krankheitsverlaufs von einzelnen Stressereignissen erwiesen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandsder Beschwerdeführerin daher nicht vorherzusagen sei. Die aufgrund der körperlichen Erkrankungen besondere Lage der Beschwerdeführerinvermöge aufgrund der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht zu einem Fortsetzungsanspruch betreffend das Mietverhältniszu führen, da ein solcher bei der notwendigen Interessenabwägung nur bei einem Übergewicht der Interessen des Mieters bestehe.Die Beschwerdeführerin werde durch den notwendigen Wohnungswechsel in der Besonderheit ihrer Erkrankung jedoch nicht nachhaltigergetroffen als es auch andere, nicht erkrankte und nicht behinderte Personen würden. Soweit der Sachverständige eine "ärztlicheBetrachtungsweise" anstelle, handele es sich ausdrücklich nicht um objektive Erkenntnisse, sondern eine allgemeine Gesamtschauaus ärztlicher Sicht. Dies vermöge nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in der Besonderheit ihrerErkrankungen ein auf objektive Kriterien gestütztes, die Interessen der Vermieterin überwiegendes Interesse an der Fortsetzungdes Mietverhältnisses nicht geltend machen könne. Die Beschwerdeführerin erhob Anhörungsrüge mit der Begründung, das Urteil verstoße gegen ihr Eigentumsgrundrecht aus Art.14 GG. Das Landgericht habe Inhalt und Schranken dieses Grundrechts verkannt, indem es ohne Auseinandersetzung mit ihren umfangreichenDarlegungen und Einwänden und ohne nähere Aufklärung der konkreten Nutzungsabsicht der Vermieterin zu deren Gunsten das Vorliegeneines Eigenbedarfs im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bejaht habe. So habe es in Bezug auf den von der Vermieterin behauptetenweiteren Kinderwunsch ihren Hinweis, die Vermieterin habe Anfang 2007 bereits im 44. Lebensjahr gestanden, so dass Zweifelan dieser Behauptung bestünden, nicht zur Kenntnis genommen. Auch habe das Landgericht beharrlich ihren Hinweis auf den Umstandignoriert, die Vermieterin wolle die Wohnung offensichtlich zu mindestens 50 % gewerblich nutzen, eine solche Mischnutzungsei aber von der Kündigungsmöglichkeit des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erfasst, da dieser nur dann eingreife, wenn die vermietetenRäume "als Wohnung" benötigt würden. Des Weiteren beanstandete die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe mit seinen Ausführungenzum Nichtvorliegen einer "sozialen Härte" im Sinne des § 574 BGB ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2Abs. 2 GG verletzt. Die in den Urteilsgründen dargelegte Wertung, bei der vom Sachverständigen in Abgrenzung zum "wissenschaftlichenErkenntnisstand nach der aktuellen Studienlage" angestellten "ärztlichen Betrachtungsweise" handele es sich um eine für dieBeurteilung des Fortsetzungsinteresses irrelevante allgemeine Gesamtschau aus ärztlicher Sicht, ein in der Besonderheit ihrerErkrankungen liegendes, auf objektive Kriterien gestütztes Fortsetzungsinteresse sei daher nicht zu erkennen, sei unhaltbar.Denn die vom Sachverständigen zitierten ärztlichen Erfahrungssätze stellten durchaus objektive Kriterien dar. Die abweichendeEinschätzung des Landgerichts finde bereits in dem von ihm selbst gefassten Beweisbeschluss, der gerade nicht allein nachdem Einfluss von negativem Stress auf den Verlauf der Multiplen Sklerose frage, keine Grundlage. Tatsächlich könne es angesichtsdes Umstands, dass jede Erkrankung einen individuellen Verlauf zeige, für die Frage nach dem Vorliegen einer besonderen, einFortsetzungsinteresse begründenden sozialen Härte nur auf die - hier vom Sachverständigen auch angestellte - ärztliche Betrachtungsweisedes Gesamtzusammenhangs des Verlaufs der Krankheit und des Erlebens und Verarbeitens durch die Beschwerdeführerin ankommen. Das Landgericht wies die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 1. Dezember 2009 als unbegründet zurück. Die Kammer habe den Anspruchder Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, sondern ihr Vorbringen umfassendgewürdigt und lediglich rechtlich anders bewertet. Insbesondere setze sich die angegriffene Entscheidung mit den Voraussetzungenauseinander, die an einen geltend gemachten Eigenbedarf als Kündigungsgrund zu stellen seien. Dabei sei anzumerken, dass esnicht in Bezug auf jeden einzelnen von den Parteien vorgebrachten Aspekt einer ausdrücklichen Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründenbedürfe. Auch der Umstand, dass die Kammer das Sachverständigengutachten anders bewertet habe als die Beschwerdeführerin,stelle keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Mit ihrer gegen beide Urteile gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Verletzung ihresRechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 VvB, des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB sowie ihres Eigentumsgrundrechtsaus Art. 23 VvB. Das Landgericht habe den Eigentumsbegriff des Art. 23 VvB sowohl in seinem Inhalt als auch dessen Schrankenverkannt. Es habe die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie nur im Hinblick auf die Vermieterin in Betracht gezogen, nichtaber berücksichtigt, dass diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dem Mieter zukomme. Die Vorschriftdes § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB weise nicht nur dem Vermieter die Befugnis zu, das Mietverhältnis unter den dort genannten Voraussetzungenzu beenden, sondern wirke sich zugleich als Eigentumsschutz des Mieters im Hinblick auf sein Besitzrecht an der Wohnung aus,wenn der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses unter Berufung auf diese Norm betreibe, ohne dass deren Voraussetzungenvorlägen. Das Landgericht habe willkürlich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eigenbedarf verkürzt, indem es angenommenhabe, die Vermieterin habe ihren Eigennutzungswunsch mit vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen dargelegt. Von § 573 Abs.2 Nr. 2 BGB sei nur der Fall erfasst, dass der Eigentümer die gesamte Wohnung für sich oder privilegierte Angehörige "alsWohnung" benötige; die Vorschrift gewähre dem Eigentümer gerade nicht die Befugnis frei zu bestimmen, dass die Räume einerWohnung nur zu einem Teil Wohnzwecken dienen, zum anderen Teil hingegen gewerblichen Zwecken zugeführt werden sollten. Vorliegendhabe die Vermieterin aber keineswegs eine beabsichtigte Nutzung als Wohnung, sondern vielmehr eine gemischte Nutzung sowohlzu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken erklärt. Das Landgericht habe es trotz der Hinweise der Beschwerdeführerin unterlassen,konkrete Feststellungen zu der genau von der Vermieterin beabsichtigten Nutzung zu treffen. Daher könne auch nicht davon ausgegangenwerden, dass hier einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliege, in welchen der Eigenbedarf auch dannbejaht wurde, wenn ein geringer Teil der Wohnung für berufliche Zwecke genutzt werden sollte. Insgesamt bringe die Begründungdes Eigenbedarfs der Vermieterin in dem angegriffenen Berufungsurteil zum Ausdruck, dass das Landgericht offensichtlich davonausgegangen sei, es dürfe den Vortrag der Beschwerdeführerin zu diesem Tatbestandsmerkmal nicht in Betracht ziehen. DieseAnsicht sei unzutreffend, und die Handhabung des Prozessverlaufs durch das Landgericht Berlin verstoße daher gegen das Willkürverbotdes Art. 10 Abs. 1 VvB. Ferner rügt die Beschwerdeführerin Verstöße gegen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB sowie gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs.1 VvB, soweit in dem Urteil des Landgerichts das Vorliegen einer "sozialen Härte" im Sinne des § 574 BGB verneint wurde. DasGericht habe die Ausführungen des Sachverständigen nur insoweit verwertet, als dieser den wissenschaftlichen Erkenntnisstandnach der aktuellen Studiensituation zum Einfluss von negativem Stress auf den Verlauf einer Multiplen Sklerose dargelegt habe.Die "ärztliche Betrachtungsweise" des Sachverständigen habe es hingegen als nicht objektiv und daher unmaßgeblich eingestuft.Damit habe sich das Landgericht in Widerspruch zu den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs gesetzt, wonach im Rahmen der Räumungsvollstreckungeine umfassende Interessen- und Risikoabwägung zu erfolgen habe und auch gesundheitliche Risiken einzubeziehen seien, dieaus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultierten. Darüber hinaus habe sich das Landgericht in Widerspruch zu seinem eigenenBeweisbeschluss gesetzt, in welchem zu Recht nicht ausschließlich nach Erkenntnissen aufgrund des aktuellen rein wissenschaftlichenForschungsstands gefragt worden sei. Die Nichtberücksichtigung der Ergebnisse der vom Sachverständigen vorgenommenen "ärztlichenBetrachtungsweise des Gesamtzusammenhangs" und die einseitige Berücksichtigung lediglich der Resultate wissenschaftlicherStudien zum Verlauf einer Multiplen Sklerose stellten einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot dar. Essei nämlich allgemein anerkannt, dass wissenschaftliche Erkenntnisse sehr wohl aus Erfahrungen abgeleitet werden könnten. Mit Klage vom 1. März 2010 hat die Vermieterin die Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten nunmehr vor dem AmtsgerichtSchöneberg auf Räumung der Wohnung in Anspruch genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schönebergwendet. Denn sie rügt keine Verletzung von Grundrechten, die in einem erneut durchzuführenden Berufungsverfahren vor dem Landgerichtnicht korrigierbar wäre (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 6 m. w. N.). Im Übrigen - hinsichtlich des Berufungsurteils - ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet, soweit mit ihr derSache nach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -) und eineVerletzung des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB) geltend gemacht wird. 1. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Beschwerdeführerin nicht zurRäumung verurteilt, sondern zu ihren Lasten nur die Beendigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2008 festgestellt hat.Zwar kann die Vermieterin mit diesem Titel - trotz der gleichzeitigen missverständlichen Gewährung einer Räumungsfrist - nichtunmittelbar die Räumung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin (zwangsweise) durchsetzen. Die in ihm getroffene Feststellung,dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis mit Ablauf des 28. Februar 2008 beendet worden sei, ist jedoch aufgrundder Rechtskraftwirkung im Rahmen des - inzwischen bereits anhängigen - Räumungsprozesses zwischen Vermieterin und Beschwerdeführerinals feststehend zugrunde zu legen. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die mögliche materiell-rechtlicheUnwirksamkeit der Kündigung oder das Bestehen eines Fortsetzungsanspruchs berufen kann, ist sie durch das Feststellungsurteilin ihren Verteidigungsmöglichkeiten im Räumungsrechtsstreit erheblich eingeschränkt. Dies stellt eine unmittelbare Beschwerdurch die angegriffene Entscheidung dar. b) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist auch eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör(Art. 15 Abs. 1 VvB). Zwar rügt sie ausdrücklich allein eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB, ihres Eigentumsrechtsaus Art. 23 VvB sowie ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB. Wie auch im Anhörungsrügeverfahrenhat sie jedoch mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen, das Landgericht habe sich mit ihren Darlegungen zum fehlenden Eigenbedarfder Vermieterin nicht auseinandergesetzt, und die Begründung des Eigenbedarfs der Vermieterin in dem angegriffenen Berufungsurteilbringe zum Ausdruck, dass das Landgericht offensichtlich davon ausgegangen sei, es dürfe den Vortrag der Beschwerdeführerinzum Tatbestandsmerkmal des Eigenbedarfs nicht in Betracht ziehen. Damit hat sie der Sache nach einen möglichen Verstoß auchgegen den in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt und dem Begründungserfordernisder §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG genügt (vgl. für den Fall des Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter: Beschluss vom 24. August2000 - VerfGH 107/99, 107 A/99 - m. w. N., wie alle nachfolgend ohne abweichende Angaben zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofsunter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 11; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 85, 214 ; 91, 176 ). 2. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruchauf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB und verstößt gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB. a) Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene, mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert denBeteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. DiesemRecht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägungzu ziehen (Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 14/05 - Rn. 13). Das heißt zwar nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichenEntscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dassein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat(Beschluss vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 - Rn. 39). Diese Annahme ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt,wenn das Gericht - wie hier - zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortragsin den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblichoder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 12). Die Beschwerdeführerin hat sowohl in ihrem erstinstanzlichen Vortrag als auch in ihren Schriftsätzen im Rahmen des Berufungsverfahrensden von der Vermieterin geltend gemachten Eigenbedarf unmissverständlich bestritten. Sie hat insbesondere die Angabe der Vermieterin,sie und ihr Ehemann planten familiären Nachwuchs, unter Hinweis auf das Alter der Vermieterin und ihres Ehemannes bereitszu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens in Zweifel gezogen und auch im Berufungsverfahren hierauf mehrmals hingewiesen.Mit diesem erheblichen Vorbringen hat sich das Landgericht nicht befasst. Zwar hat es im Tatbestand seines Urteils angeführt,die Beschwerdeführerin bestreite weiterhin den geltend gemachten Eigenbedarf. In den Entscheidungsgründen hat es jedoch dengesamten diesbezüglichen Vortrag der Vermieterin als feststehend zugrunde gelegt und dahingehend gewertet, dass sie vernünftigeund nachvollziehbare Gründe für ihren Eigennutzungswunsch angeführt habe. Insbesondere hat das Landgericht den von der Vermieterinbehaupteten Kinderwunsch ohne Begründung als unstreitig feststehend behandelt. Es hat nicht erklärt, ob es das Bestreitendieser inneren Tatsache durch die Beschwerdeführerin für unerheblich, unsubstantiiert oder aus anderen Rechtsgründen unbeachtlichhält. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es das Bestreiten der Beschwerdeführerin, welches ersichtlich einen wesentlichenTeil ihrer Verteidigung darstellte, bei der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Ein Eingehen des Landgerichtsauf den Vortrag der Beschwerdeführerin zu dem Kinderwunsch der Vermieterin wäre aber umso erforderlicher gewesen, als dasFachgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sämtlichen vomMieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachgehen muss, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermietersbegründen, da vorgeschobene Kündigungen keinen Schutz verdienen (Beschluss vom 24. August 2000 - VerfGH 73/99 - Rn. 17; vgl.zum Bundesrecht: BVerfG NJW-RR 1995, 392 ). Die bestrittene Tatsache war nach dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts erheblich. Denn es hat den geltend gemachten Eigenbedarfund damit die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung jedenfalls auch daraus hergeleitet, dass die Vermieterin und ihr Ehemannweiteren Familienzuwachs planten. Welches Gewicht diesem Umstand im Verhältnis zu dem in den Urteilsgründen aufgeführten anderenGrund - der Absicht der Vermieterin, sowohl für sich als auch für ihren Ehemann ein Arbeitszimmer einzurichten - zukommensoll, hat das Landgericht nicht offengelegt. Es hat vielmehr beide Aspekte ohne nähere Bewertung nebeneinandergestellt; deshalbist davon auszugehen, dass dem Kinderwunsch entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen sollte. Das Bestreiten der Beschwerdeführerin war auch erheblich. Der Kinderwunsch der Vermieterin betraf eine innere Tatsache, diedem Beweis zugänglich ist (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1993 - 2 BvR 459/93 - juris , Rn. 26 f.). Die Vermieterin hat ihnlediglich pauschal behauptet. Prozessrechtlich durfte sich die Beschwerdeführerin nach § 138 Abs. 4 ZPO auf ein einfachesBestreiten beschränken. b) Das angegriffene Urteil des Landgerichts verstößt außerdem gegen das Willkürverbot, soweit eine Fortsetzung des Mietverhältnissesmit der Begründung verneint wird, die Beschwerdeführerin werde durch den notwendigen Wohnungswechsel in der Besonderheit ihrerErkrankung nicht nachhaltiger getroffen als andere, nicht erkrankte oder behinderte Personen. Diese Wertung und die daraufgestützte Folgerung, die Beschwerdeführerin könne sich auf eine soziale Härte im Sinne des § 574 BGB nicht berufen, sind inzweifacher Hinsicht schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich. Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 VvB besteht eine Prüfungsbefugnis des Verfassungs-gerichtshofs für gerichtliche Entscheidungenallerdings nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegungdes einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweitder Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - VerfGH 170/07 - Rn. 18;st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs.1 VvB liegt daher nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass dieEntscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremdenErwägungen beruht. Eine solche, über die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes hinausgehende krasse Verkennung der Rechtslageliegt vor, wenn die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm inkrasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (vgl. Beschluss vom 22. September2009, a. a. O.; st. Rspr.). Gleiches gilt für den Fall, dass ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichenAuslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen zu lassen (vgl. Beschlussvom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - Rn. 15). aa) Eine solche Verkennung der Rechtslage stellt zum einen die Behandlung des Sachverständigengutachtens durch das Landgerichtdar. Soweit die vom Sachverständigen angestellte "ärztliche Betrachtungsweise" in den Entscheidungsgründen dahingehend qualifiziertwird, bei ihr handele es sich nicht um objektive Erkenntnisse, sondern eine allgemeine Gesamtschau aus ärztlicher Sicht, undsoweit die aus dieser "Gesamtschau" folgende Wertung des Sachverständigen, es sei ärztlich abzuraten, die Beschwerdeführerinaus ihrer vertrauten Umgebung zu entfernen, sodann für die weitere Bewertung des Sachverhalts vollständig ausgeklammert wird,steht dies in grundlegendem Widerspruch zu der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Funktion des Sachverständigenbeweises. Aufgabe des Sachverständigen im Zivilprozess ist es, kraft seiner besonderen, dem Gericht nicht zur Verfügung stehenden Sach-und Fachkunde, die sich aus Sätzen der Wissenschaft und sonstigen Erfahrungssätzen ergibt, bestimmte Tatsachen zu ermittelnund/oder feststehende oder erwiesene Tatsachen zu bewerten (vgl. BGH NJW 1978, 751; ähnlich BGH NJW 1993, 1796; Huber in:Musielak , ZPO, 7. Aufl. 2009, § 402 Rn. 1; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010, § 121 Rn. 1 ff.;s. auch Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Aufl. 2010, § 402 Rn. 1a). Sein Gutachten beruht auf den allgemein zugänglichenErfahrungen und Kenntnissen seines Wissensgebietes (Rosenberg/Schwab/Gottwald, a. a. O., Rn. 10). Soll ein Sachverständigeraus dem Gebiet der Medizin wie im vorliegenden Fall die Frage beantworten, ob bestimmte Umstände geeignet sind, sich negativauf den Gesundheitszustand einer Person auszuwirken, so besteht seine Aufgabe nicht allein in der Beschreibung eines bestimmtenwissenschaftlichen Forschungsstandes, sondern vielmehr in der umfassenden ärztlichen Bewertung eines konkreten Sachverhaltsaufgrund aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen seines Fachgebiets. Zu diesen Erkenntnisquellen zählen bei einem medizinischenSachverständigen nicht nur wissenschaftliche Studien, sondern auch und ganz besonders praktische ärztliche Erfahrungen. Diesgilt umso mehr, wenn - wie hier - bereits nach dem Beweisbeschluss nicht allein der voraussichtliche Verlauf einer bestimmtenErkrankung, sondern vielmehr die Gesamtentwicklung des Gesundheitszustands beurteilt werden soll. Vor diesem Hintergrund istes in keiner Weise nachvollziehbar, warum das Landgericht die Bewertung des Sachverständigen aufgrund der "ärztlichen Betrachtungsweisedes Gesamtzusammenhangs" als "nicht objektive Erkenntnis" qualifiziert. Die Ausklammerung der "ärztlichen Betrachtungsweise" des Sachverständigen bei der Würdigung des Gutachtens ist auch nichtvor dem Hintergrund vertretbar, dass dessen Ausführungen möglicherweise in sich nicht widerspruchsfrei sind, weil er nichtim Einzelnen dargelegt hat, in welchem Verhältnis die von ihm angeführten "wissenschaftlichen Erkenntnisse" zu der "ärztlichenGesamtschau" stehen und welchen Stellenwert diese jeweils für die Beantwortung der Beweisfrage haben. Denn selbst ein innererWiderspruch in einem Sachverständigengutachten berechtigte das Gericht keinesfalls, einen Teil der Feststellungen und Wertungendes Sachverständigen ohne nähere Begründung zu ignorieren. Zwar kann das Gericht grundsätzlich von dem Gutachten eines Sachverständigenabweichen, wenn es von dessen Ausführungen nicht überzeugt ist, weil Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigungunterliegen. Beruht diese mangelnde Überzeugung jedoch darauf, dass das Gutachten unvollständig oder unverständlich erscheint,so darf das Gericht von diesem nicht beweiswürdigend abweichen, ohne es zuvor vom Sachverständigen mündlich oder schriftlichergänzen oder erläutern zu lassen (BGH NJW 1981, 2578; 2001, 2791; Greger, a. a. O., Rn. 7a; Huber, a. a. O., Rn. 12; Rosenberg/Schwab/Gottwald, a. a. O., Rn. 66 f.; Leipold , in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2006, § 412 Rn. 4).In jedem Fall bedarf es der Darlegung der maßgeblichen Erwägungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründungim Urteil, wenn ein Gericht fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlussfolgerungen eines Sachverständigen nicht folgenwill, wobei diese Begründung nicht darauf beruhen darf, dass das Gericht eine ihm nicht zukommende eigene Sachkunde in Anspruchnimmt (vgl. BGH NJW 1997, 1646; Greger, a. a. O., Rn. 7a; Huber, a. a. O.; Leipold , a. a. O.; vgl. auch Beschluss vom 27.September 2007 - VerfGH 93/03 - Rn. 18). Diesen Anforderungen ist das Landgericht offenkundig nicht gerecht geworden. Es hatohne Darlegung eigener Sachkunde oder Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbarenBegründung tatsächliche Umstände anders gewichtet als der Sachverständige, indem es davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerinwerde durch den notwendigen Wohnungswechsel in der Besonderheit ihrer Erkrankung nicht nachhaltiger getroffen als eine nichterkrankte und nicht behinderte Person. Dies steht im Gegensatz zu der vom Sachverständigen aufgrund seines fachlichen Erfahrungsschatzesgetroffenen Wertung, die Beschwerdeführerin werde ihre Krankheit in einer neuen Wohnung voraussichtlich deutlich negativererleben und bewältigen als in der bisherigen Wohnung und mindestens fünf Jahre benötigen, um ein gut funktionierendes sozialesNetzwerk aufzubauen und damit eine der aktuellen Wohnsituation vergleichbare Lage zu schaffen. bb) Schlechthin unhaltbar und damit objektiv willkürlich ist auch die Argumentation, mit der das Landgericht das Vorliegeneiner "nicht zu rechtfertigenden Härte" im Sinne des § 574 BGB zu Lasten der Beschwerdeführerin verneint hat. Es entsprichtdem einhelligen Verständnis dieser Norm in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass das Gericht nach gründlicherund sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung die beiderseitigen konkreten Interessen zu würdigen und sodann zu entscheiden hat,welchen Belangen es ein größeres Gewicht beimisst (BGH NZM 2005, 143; Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl.2008, § 574 Rn. 22; Rolfs, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 574 Rn. 75; ders. in: Emmerich/Sonnenschein, Miete,9. Aufl. 2007, § 574 Rn. 45; Sternel , Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, XI, Rn. 310). Erforderlich ist zunächst eine Subsumtiondes festgestellten Sachverhalts durch das Gericht unter die in § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffeder "Härte" und der "berechtigten Interessen" (BGH, a. a. O.). Sodann hat eine Gewichtung der konkret festgestellten jeweiligenInteressen zu erfolgen, wobei sich diese nicht nur aus der Bedeutung der jeweils zugrunde zu legenden Tatsachen ergeben kann,sondern auch aus verfassungsrechtlichen Vorgaben (Rolfs in: Emmerich/Sonnenschein, a. a. O.). Auch der Verfassungsgerichtshofund das Bundesverfassungsgericht gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Fachgericht bei der Prüfung eines Fortsetzungsanspruchsdes Mieters eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen hat (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2007 - VerfGH 17/04 - Rn. 46; BVerfGNJW-RR 1999, 1097 ). Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung dementgegen jedoch keine erkennbare und nachvollziehbare Interessenabwägungvorgenommen. Es hat sich darauf beschränkt auszuführen, die aufgrund der körperlichen Erkrankungen besondere Lage der Beschwerdeführerinvermöge aufgrund der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht zu einem Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisseszu führen, da ein solcher bei der notwendigen Interessenabwägung nur bei einem Übergewicht der Interessen des Mieters bestehe.Die Beschwerdeführerin werde durch den notwendigen Wohnungswechsel in der Besonderheit ihrer Erkrankung jedoch nicht nachhaltigergetroffen als es auch andere, nicht erkrankte und nicht behinderte Personen würden. Indem das Landgericht die durch ihre vielfältigenBehinderungen bedingte besondere Belastung der Beschwerdeführerin durch einen Wohnungswechsel von vornherein ausgeklammertund zu den konkreten Interessen der Vermieterin in den Entscheidungsgründen kein Wort verloren hat, hat es davon abgesehen,die Belange der Streitparteien im Detail zu betrachten, zu gewichten und sodann gegeneinander abzuwägen. Dabei ist nicht nachzuvollziehen,dass es der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Härtegründen im Sinne des § 574 BGB von vornherein abgesprochen hat. Selbstohne die - vom Gericht ignorierten - Ausführungen des Sachverständigen bezüglich des Erlebens und Verarbeitens der Krankheitdurch die Beschwerdeführerin im Fall eines Verlusts der Wohnung liegt auch für einen medizinischen Laien auf der Hand, dassein Wohnungswechsel für die Beschwerdeführerin weitaus beschwerlicher wäre als für einen gesunden Menschen. 3. Das Urteil beruht auf den Verstößen gegen Art. 15 Abs. 1 und 10 Abs. 1 VvB. Denn es ist nicht auszuschließen, dass dasLandgericht die Feststellungsklage der Vermieterin abgewiesen hätte, wenn es die Ernsthaftigkeit des behaupteten Eigenbedarfsüberprüft hätte. Selbst im Falle einer vertretbaren Bejahung des Eigenbedarfs hätte es im Hinblick auf den geltend gemachtenFortsetzungsanspruch der Beschwerdeführerin zu einem anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangen können,wenn es die Bewertung der voraussichtlichen Gesundheitsentwicklung der Beschwerdeführerin im Falle eines Wohnungswechselsdurch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen aufgeklärt, die konkreten berechtigten Interessen der Vermieterin mitden Mitteln des Zivilprozessrechts festgestellt und sodann die jeweiligen Interessen der Mietvertragsparteien gegeneinanderabgewogen hätte. 4. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte durch das angegriffene Urteil des Landgerichtskommt es danach nicht mehr an. 5. Mit der vorliegenden Entscheidung erledigt sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom1. Dezember 2009 im Verfahren über die Anhörungsrüge (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VerfGH 33/06 und 33 A/06 - Rn.24). 6. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts erscheint angezeigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG . Die Entscheidung ist zur Zurückverweisung an eine andere Kammer mit 7:2 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.