Beschluss
99 A/10
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2010:0623.99A10.0A
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Leitsätze
1a. Zur Abwehr ua eines schweren Nachteils iSv § 31 Abs 1 VGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA vorläufig regeln; dabei ist bei einer erforderlichen Folgenabwägung ein strenger Maßstab anzuwenden. (Rn.10)
1b. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine eA nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte eA erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl VerfGH Berlin, 11.07.2008, 93 A/08; st Rspr). (Rn.10)
2. Hier:
a. Der eA-Antrag des Beschwerdeführer ist zulässig: Der Grundsatz der Subsidiarität (Nachrangigkeit) gem § 49 Abs 2 VGHG BE steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf die Verfassungswidrigkeit der Vollstreckungsanordnung stützt und den drohenden Nachteil damit begründet, dass im Fall ihrer Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Insbesondere nicht darauf verwiesen werden, dass er zunächst einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO hätte stellen müssen, auch wenn diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf § 44 Abs 3 und Abs 4 WoEigG F: 1964-01-01 Anwendung findet, da ein solcher Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre (vgl VerfGH Berlin, 12.09.2003, 95 A/03, Grundeigentum 2003, 1486). (Rn.11)
b. Der eA-Antrag ist auch begründet: (Rn.12)
aa. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erscheint offen, soweit der Beschwerdeführer für den Fall der Durchführung der für sofort vollstreckbar erklärten Entscheidung des LG und eine ihm dadurch drohende erhebliche Gesundheitsgefahr als Verletzung seines Grundrechts aus Art 8 Abs 1 Verf BE rügt. (Rn.13)
bb. Da der VerfGH Berlin über die Verfassungsbeschwerde vor dem unmittelbar bevorstehenden Beginn der Reparaturarbeiten nicht entscheiden kann, kommt im Ergebnis den Belangen des Antragstellers ausschlaggebendes Gewicht zu, da die erheblichen gesundheitlichen Nachteile bei einem späteren Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht mehr rückgängig zu machen wären.
Demgegenüber wird im umgekehrten Falle zulasten des Beteiligten zu 3 lediglich die Reparatur des defekten Ablaufs einer Dusche und die Beseitigung der nunmehr seit über sieben Jahren fehlenden Nutzbarkeit der Dusche weiter verzögert. (Rn.13)
Tenor
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2010 - 85 T 160/03 WEG - wird bis zurEntscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss sowie gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Juni2010 - 24 W 54/10 -ausgesetzt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zur Abwehr ua eines schweren Nachteils iSv § 31 Abs 1 VGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA vorläufig regeln; dabei ist bei einer erforderlichen Folgenabwägung ein strenger Maßstab anzuwenden. (Rn.10) 1b. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine eA nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte eA erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl VerfGH Berlin, 11.07.2008, 93 A/08; st Rspr). (Rn.10) 2. Hier: a. Der eA-Antrag des Beschwerdeführer ist zulässig: Der Grundsatz der Subsidiarität (Nachrangigkeit) gem § 49 Abs 2 VGHG BE steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf die Verfassungswidrigkeit der Vollstreckungsanordnung stützt und den drohenden Nachteil damit begründet, dass im Fall ihrer Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Insbesondere nicht darauf verwiesen werden, dass er zunächst einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO hätte stellen müssen, auch wenn diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf § 44 Abs 3 und Abs 4 WoEigG F: 1964-01-01 Anwendung findet, da ein solcher Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre (vgl VerfGH Berlin, 12.09.2003, 95 A/03, Grundeigentum 2003, 1486). (Rn.11) b. Der eA-Antrag ist auch begründet: (Rn.12) aa. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erscheint offen, soweit der Beschwerdeführer für den Fall der Durchführung der für sofort vollstreckbar erklärten Entscheidung des LG und eine ihm dadurch drohende erhebliche Gesundheitsgefahr als Verletzung seines Grundrechts aus Art 8 Abs 1 Verf BE rügt. (Rn.13) bb. Da der VerfGH Berlin über die Verfassungsbeschwerde vor dem unmittelbar bevorstehenden Beginn der Reparaturarbeiten nicht entscheiden kann, kommt im Ergebnis den Belangen des Antragstellers ausschlaggebendes Gewicht zu, da die erheblichen gesundheitlichen Nachteile bei einem späteren Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht mehr rückgängig zu machen wären. Demgegenüber wird im umgekehrten Falle zulasten des Beteiligten zu 3 lediglich die Reparatur des defekten Ablaufs einer Dusche und die Beseitigung der nunmehr seit über sieben Jahren fehlenden Nutzbarkeit der Dusche weiter verzögert. (Rn.13) 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2010 - 85 T 160/03 WEG - wird bis zurEntscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss sowie gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Juni2010 - 24 W 54/10 -ausgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Antragsteller ist Eigentümer einer im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin gelegenen, ca. 250 m2 großen Wohnung (WE 8). Die unmittelbar darüber im vierten Obergeschoss gelegene, ähnlich geschnittene Wohnung (WE 10) stehtim Alleineigentum des Beteiligten zu 3 (Antragsteller des Ausgangsverfahrens). Beide Wohnungen verfügen über zwei mit Duschenausgestattete Badezimmer, von denen eines im hinteren Teil, eines im vorderen Teil der Wohnungen gelegen ist. Das hintereBadezimmer in der Wohnung des Beteiligten zu 3 verfügt zudem über eine Badewanne. Der Abfluss der Dusche in diesem Bad erfolgtüber ein unter der Duschtasse gelegenes Abwasserrohr, welches zum Teil unterhalb der Geschossdecke zwischen den beiden Wohnungenund oberhalb einer in der Wohnung des Antragstellers zusätzlich eingezogenen Putz-Zement-Decke verläuft und sodann an denHauptabwasserstrang führt. Im Jahr 2002 stellte der Beteiligte zu 3 fest, dass das Wasser aus der Duschtasse seines hinteren Badezimmers nicht mehr ordnungsgemäßabfloss; zugleich traten an der Decke des hinteren Badezimmers des Antragstellers Wasserflecken auf. Seit diesem Zeitpunktbenutzen der Beteiligte zu 3 und seine Familie die Dusche im hinteren Badezimmer nicht mehr. Bei der von der damaligen WEG-Verwalterineingeleiteten Suche nach der Schadensursache wurde der Badezimmerboden der WE 10 aufgestemmt; ein Leck am Abwasserrohr konntein dem von der WE 10 zugänglichen Bereich nicht festgestellt werden. Alle Beteiligten gehen seither davon aus, dass sich derDefekt des Abwasserrohres in dem Bereich zwischen der im Bad der WE 8 eingezogenen Zwischendecke und der Geschossdecke zwischenden beiden Wohnungen befindet. Die damalige WEG-Verwalterin holte daher einen Kostenvoranschlag ein für die Beseitigung desRohrschadens vom Badezimmer der WE 8 aus, den der von der Gebäudeversicherung eingeschaltete Sachverständige überarbeitete.Die geplanten Reparaturmaßnahmen wurden jedoch in der Folgezeit nicht durchgeführt, da der Antragsteller dies mit der Begründungverweigerte, der Defekt könne auch vom Bad des Beteiligten zu 3 aus behoben werden. Für den Fall, dass die Arbeiten doch vonseiner Wohnung aus erfolgen müssten, könnten jedenfalls die Handwerker die Wohnung über ein an der Hofseite aufzubauendesGerüst betreten und auf diesem Weg auch das Abrissgut entsorgen, statt jeweils durch seine ganze Wohnung zu laufen. Dem im November 2002 beim Amtsgericht Charlottenburg gestellten Antrag des Beteiligten zu 3, den Antragsteller zu verpflichten,die in dem überarbeiteten Kostenvoranschlag aufgeführten Baumaßnahmen zu dulden, gab das Gericht nach Einnahme eines Augenscheinsam 14. März 2003 statt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht Berlin nach Einholung eines Sachverständigengutachtensim März 2006 zurück. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers verwies das Kammergericht im Dezember 2006 dasVerfahren zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Das Landgericht holte zwei weitere schriftlicheSachverständigengutachten ein, gegen die der Antragsteller erneut Einwände erhob; ferner beantragte er hilfsweise die Ladungder Sachverständigen zur Erörterung ihrer Gutachten in der mündlichen Verhandlung. Durch den angegriffenen Beschluss vom 19.Januar 2010 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurück, dass dieser die - imTenor aufgeführten - Baumaßnahmen einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten zu dulden habe. Zugleich erklärte es vonAmts wegen die Duldungspflicht im Wege der einstweiligen Anordnung für sofort vollstreckbar. Die Vollstreckbarerklärung begründetees mit der zwischenzeitlichen Dauer des Verfahrens von knapp acht Jahren und dem Umstand, dass die vom Beteiligten zu 3 geltendgemachten Ansprüche offensichtlich begründet seien und die sofortige Beschwerde des Antragstellers offensichtlich keine Erfolgsaussichthabe. Eine weitere Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Dusche seien dem Beteiligten zu 3 und seiner Familie nicht mehrzuzumuten. Dass die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führe, sei unerheblich,weil Rechtsfehler, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhe, drittinstanzlich bislang weder dargetan noch bei summarischerPrüfung ersichtlich seien. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Landgerichts legte der Antragsteller mit der Begründung,die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit lägen offensichtlich nicht vor, sofortigeweitere Beschwerde ein. Die bei einer Vorwegnahme der Hauptsache zu stellenden besonders strengen Anforderungen seien nichterfüllt. Insbesondere sei insoweit die vom Landgericht angeführte lange Verfahrensdauer kein tragfähiges Argument, da diesevon den Gerichten und den im Prozess eingeschalteten Sachverständigen verursacht worden sei. Bei Durchführung der beabsichtigtenReparaturarbeiten drohten ihm erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Das Kammergericht wies die Anträge durch denebenfalls angegriffenen Beschluss vom 3. Juni 2010 mit der Begründung zurück, es halte eine Aussetzung der Vollziehung auchin Ansehung der vom Antragsteller hierfür vorgebrachten Argumente in Ausübung seines Ermessens für untunlich. Bei summarischerPrüfung erscheine es derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die unterbliebene Sachverständigenladung zur mündlichenVerhandlung vor dem Landgericht dem Rechtsmittel in der Hauptsache zum Erfolg verhelfen könne. Ansonsten seien Rechtsfehler,auf denen der Beschluss des Landgerichts beruhe, weder dargetan noch ersichtlich. Das Landgericht habe den Vorrang des Interessesan der sofortigen Vollstreckbarkeit der Duldungspflicht unter Hinweis auf die Verfahrensdauer und seine klare Einschätzungder Rechtslage sachgerecht begründet und dabei nicht verkannt, dass es zu einer Vorwegnahme der Hauptsache komme. Die vomAntragsteller angeführten, mit der Duldung verbundenen Belastungen seien bereits dadurch abgemildert, dass das Landgerichteine vierwöchige Ankündigungsfrist, eine nur werktägliche Arbeitszeit (montags bis freitags) von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr undeine maximale Arbeitsdauer von drei Wochen bestimmt habe. Insgesamt wögen die Nachteile für den Antragsteller objektiv nichtso schwer, wie er sie subjektiv zu empfinden scheine. Mit seiner am 15. Juni 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde - VerfGH 99/10 -, über die noch nicht entschieden ist, wendetsich der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Kammergerichts und des Landgerichts und rügt eine Verletzung der Art. 8 Abs.1, 15 Abs. 1 und 5 sowie der 28 Abs. 2 und 10 der Verfassung von Berlin - VvB -. Er macht geltend, dass die Gerichte die sofortigeVollstreckbarkeit der tenorierten Duldungspflichten angeordnet bzw. die Anordnung gebilligt hätten, ohne die - aufgrund derin dieser Anordnung liegenden Vorwegnahme der Hauptsache - zwingend gebotene sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. EineDurchführung der Maßnahmen, welche mit einer erheblichen Staub- und Dreckentwicklung verbunden seien, führe für ihn insbesonderewegen seines chronischen Asthmaleidens zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zugleich mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Im Falle der Durchführungder Reparaturarbeiten ab dem 28. Juni 2010 müsse er aufgrund der damit verbundenen Gefahr für seine Gesundheit spätestensam 23. Juni 2010 zwei Hochleistungsluftreiniger anmieten, um die Beeinträchtigungen durch Schmutz und Staub abzumildern. Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Beteiligte zu 3 tritt dem Antrag zunächst mit der Begründung entgegen, Vollstreckungsschutzanträge seien nicht an dasVerfassungsgericht zu richten. Ferner macht er geltend, der Antragsteller nehme die behaupteten Beeinträchtigungen mit Baustaubund Schmutz offenbar in übersteigerter Form wahr. Die angegriffenen Entscheidungen seien rechtlich nicht zu beanstanden; sowohldas Landgericht als auch das Kammergericht hätten sich umfassend mit dem Vorbringen des Antragstellers beschäftigt. Diesemgehe es erkennbar nur darum, ihn unter Missbrauch der Rechtsschutzmöglichkeiten zu schädigen, weil er es gewagt habe, dieDuldungsverpflichtung gerichtlich geltend zu machen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durcheinstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder auseinem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnungin einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 VerfGHG ein strenger Maßstabanzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffen Maßnahme sprechen, grundsätzlichaußer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erweist sich von vorneherein als unzulässigoder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nichterginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn dieMaßnahme nicht in Kraft träte, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. Beschluss vom 11. Juli2008 - VerfGH 93 A/08 - wie alle nachfolgend ohne abweichende Angaben zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofsunter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8; st. Rspr.). 1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen,der von einem Beschwerdeführer verlangt, vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügungstehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichtezu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2008 - VerfGH 99 A/08 - Rn. 4). Denndies hat der Antragsteller vorliegend getan. Er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, dass er zunächst einen Vollstreckungsschutzantragnach § 765a ZPO hätte stellen müssen, da ein solcher Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre (vgl. zu diesem KriteriumBeschluss vom 12. September 2003 - VerfGH 95 A/03 - Rn. 3). Auch wenn § 765a ZPO grundsätzlich auf VollstreckungsmaßnahmenAnwendung findet, durch welche einstweilige Anordnungen nach § 44 Abs. 3 und 4 WEG a.F. umgesetzt werden, und selbst wennman davon ausgeht, dass im Hinblick auf die bei einer Zutrittsverweigerung drohende Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenden Antragsteller auch die zeitliche Komponente der bevorstehenden Vollstreckungshandlung erfüllt ist, hätte der Antragstellerin der vorliegenden Konstellation beim Vollstreckungsgericht keinen Erfolg haben können. Denn das Vollstreckungsgericht hättenicht die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der - vom Kammergericht gebilligten - Vollstreckbarkeitserklärung des Landgerichtsüberprüfen können, weil es dann wie eine dem Kammergericht übergeordnete Instanz fungiert hätte. Es hätte lediglich nachvollziehenkönnen, ob die drohende Festsetzung des Ordnungsgeldes wegen besonderer Umstände, welche das Kammergericht noch nicht berücksichtigenkonnte, eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte bedeutet. Derartige Umstände, die zwangsläufig nach Verkündungdes Kammergerichtsbeschlusses eingetreten sein müssten, führt der Antragsteller jedoch nicht an. Er stützt seinen Antrag vielmehrauf die Verfassungswidrigkeit der Vollstreckungsanordnung und begründet den drohenden Nachteil damit, dass im Fall ihrer Vollziehungvollendete Tatsachen geschaffen würden. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Verfassungsbeschwerde erscheint nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, soweit der Beschwerdeführereine Vorwegnahme der Hauptsache im Falle der Durchführung der für sofort vollstreckbar erklärten Entscheidung des Landgerichtsund eine ihm dadurch drohende erhebliche Gesundheitsgefahr als Verletzung seines Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 VvB rügt. Da der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsbeschwerde vor dem 28. Juni 2010 nicht entscheiden kann und der Ausgangdes Verfassungsbeschwerdeverfahrens offen erscheint, kommt im Ergebnis den Belangen des Antragstellers ausschlaggebendes Gewichtzu. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, könnten die vom Antragsteller infolge der Durchführung der Baumaßnahmen befürchteten,in den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht in Zweifel gezogenen erheblichen gesundheitlichen Nachteile eintreten,die bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht mehr rückgängig zu machen wären. Ergeht dagegen die einstweilige Anordnung,wird die Verfassungsbeschwerde aber letztlich zurückgewiesen, so wird zulasten des Beteiligten zu 3 lediglich die Reparaturdes defekten Ablaufs einer Dusche und die Beseitigung der nunmehr seit über sieben Jahren fehlenden Nutzbarkeit der Duscheweiter verzögert. Ausgehend hiervon sind die Nachteile, die eintreten könnten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge,von größerem Gewicht als diejenigen, die möglicherweise eintreten, wenn die einstweilige Anordnung ergeht. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.