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Beschluss

148/09

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2010:0714.148.09.0A
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Leitsätze
1a. Der mit Art 103 Abs 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE verpflichtet die Fachgerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116f>). (Rn.11) 1b. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Fachgericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der VerfGH Berlin kann eine Gehörsverletzung nur feststellen, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl VerfGH Berlin, 19.08.2005, 153/00, NJW-RR 2006, 26; st Rspr). (Rn.11) 2. Hier: a. Das AG ging davon aus, das der Beschwerdeführer einen - unzulässigen - Zeugenbeweis für ein heimlich mitgehörtes Telefongespräch anbiete und hielt dementsprechend die Rspr für einschlägig, wonach Zeugenvernehmungen über mitgehörte Telefongespräche unzulässig sind, sofern nicht der Gesprächsteilnehmer in das Mithören eingewilligt hat (vgl BVerfG, 09.10.2002, 1 BvR 1611/96, NJW 2002, 3619 <3622ff> = BVerfGE 106, 28ff). Dies macht deutlich, dass das AG den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat, wonach der Beklagte (Rechtsanwalt) dem Freisprechmodus zugestimmt habe und sich mit seiner Frau telefonisch unterhalten habe. (Rn.12) b. Aus der Formulierung des Beschwerdeführers, seine Frau habe sich "aktiv am Gespräch beteiligt", hätte sich im Zusammenhang mit dem sonstigen Vortrag des Beschwerdeführers für das AG zwingend ergeben müssen, dass die Beteiligung der Ehefrau an dem Gespräch nicht anders als mithilfe des Freisprechmodus stattgefunden hat. - Die Interpretation des AG, dass sie nur dazwischengeredet, oder dem Beschwerdeführer Zeichen und Hinweise gegeben hat, ist daher mit Art 15 Abs 1 Verf BE nicht vereinbar. (Rn.13) c. Die AG-Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß, da bei Berücksichtigung des unter Beweis gestellten Vortrags das AG den angetretenen Zeugenbeweis nicht als hätte unzulässig zurückweisen dürfen. (Rn.14)
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. September 2009 - 6 C 364/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Neukölln zurückverwiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 19. Oktober 2009 - 6 C 364/08 - ist damit gegenstandslos. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der mit Art 103 Abs 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE verpflichtet die Fachgerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ). (Rn.11) 1b. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Fachgericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der VerfGH Berlin kann eine Gehörsverletzung nur feststellen, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl VerfGH Berlin, 19.08.2005, 153/00, NJW-RR 2006, 26; st Rspr). (Rn.11) 2. Hier: a. Das AG ging davon aus, das der Beschwerdeführer einen - unzulässigen - Zeugenbeweis für ein heimlich mitgehörtes Telefongespräch anbiete und hielt dementsprechend die Rspr für einschlägig, wonach Zeugenvernehmungen über mitgehörte Telefongespräche unzulässig sind, sofern nicht der Gesprächsteilnehmer in das Mithören eingewilligt hat (vgl BVerfG, 09.10.2002, 1 BvR 1611/96, NJW 2002, 3619 = BVerfGE 106, 28ff). Dies macht deutlich, dass das AG den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat, wonach der Beklagte (Rechtsanwalt) dem Freisprechmodus zugestimmt habe und sich mit seiner Frau telefonisch unterhalten habe. (Rn.12) b. Aus der Formulierung des Beschwerdeführers, seine Frau habe sich "aktiv am Gespräch beteiligt", hätte sich im Zusammenhang mit dem sonstigen Vortrag des Beschwerdeführers für das AG zwingend ergeben müssen, dass die Beteiligung der Ehefrau an dem Gespräch nicht anders als mithilfe des Freisprechmodus stattgefunden hat. - Die Interpretation des AG, dass sie nur dazwischengeredet, oder dem Beschwerdeführer Zeichen und Hinweise gegeben hat, ist daher mit Art 15 Abs 1 Verf BE nicht vereinbar. (Rn.13) c. Die AG-Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß, da bei Berücksichtigung des unter Beweis gestellten Vortrags das AG den angetretenen Zeugenbeweis nicht als hätte unzulässig zurückweisen dürfen. (Rn.14) Das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. September 2009 - 6 C 364/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Neukölln zurückverwiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 19. Oktober 2009 - 6 C 364/08 - ist damit gegenstandslos. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer beauftragte die Beteiligte zu 2, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, ihn rechtlich zu beraten. Anlass für die Beratung waren zwei Klagen, die der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Frankfurt a. M. gegen eine Firma geführt hatte. Eine der Klagen war wegen fehlender Passivlegitimation der Firma abgewiesen worden, die andere hatte der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zurückgenommen. Die Beteiligte zu 2 stellte dem Beschwerdeführer Honorare für die Beratung zu beiden Verfahren in Rechnung. Der Beschwerdeführer bezahlte lediglich das Honorar für die Beratung in dem Verfahren, in dem die Klage abgewiesen worden war. Wegen der Vergütung für die zweite Angelegenheit nahm ihn die Beteiligte zu 2 vor dem Amtsgericht Neukölln auf Zahlung von 249,90 € nebst Zinsen in Anspruch. In der Klageerwiderung behauptete der Beschwerdeführer, er habe hinsichtlich der abgewiesenen Klage die Möglichkeit eines Berufungsverfahrens mit einem Rechtsanwalt besprechen wollen und sich deshalb am 15. Juli 2008 telefonisch an die Beteiligte zu 2 gewandt. Dabei habe er mit Rechtsanwalt D. gesprochen und diesen gefragt, ob er zu einem späteren Zeitpunkt bereit wäre, auch ein zweites Mandat zu übernehmen. Zunächst sei zu klären, ob es Sinn mache, in dem ersten Verfahren Berufung einzulegen. Rechtsanwalt D. habe ihn daraufhin gebeten, die Unterlagen zu beiden Verfahren zu übersenden und rein vorsorglich beide Aktenzeichen auf die Vollmacht zu schreiben, was so auch geschah. Er, der Beschwerdeführer, habe aber explizit darauf hingewiesen, dass das Verfahren, in dem die Klage zurückgenommen worden sei, im Moment nicht relevant sei. In einem zweiten Telefonat am 18. Juli 2008 sei über das zweite Verfahren nicht gesprochen worden. Diesen Vortrag stellte der Beschwerdeführer durch das Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis und erläuterte hierzu, dass die Telefongespräche im Freisprechmodus geführt worden seien, weshalb seine Frau den Inhalt der Telefonate bezeugen könne; an dem ersten Telefonat sei sie teilweise aktiv beteiligt gewesen. Nachdem die Beteiligte zu 2 in Abrede gestellt hatte, dass die Telefongespräche mit dem Einverständnis von Rechtsanwalt D. im Freisprechmodus geführt worden seien, ergänzte der Beschwerdeführer seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 und behauptete, Rechtsanwalt D. habe dem Freisprechmodus zugestimmt und sich auch mit seiner Ehefrau telefonisch unterhalten. Sie habe einige ergänzende Erläuterungen bzw. Fragen gehabt und habe mehrere von ihm (dem Beschwerdeführer) falsch dargestellte Sachverhalte korrigiert. Dies könne sein Sohn bezeugen, der während der Telefonate zufällig kurzzeitig anwesend gewesen sei. Hierfür berief sich der Beschwerdeführer auf das Zeugnis seiner Ehefrau und seines Sohnes. Das Amtsgericht Neukölln verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß und führte zur Begründung aus: Der Beschwerdeführer habe die Beteiligte zu 2 Anfang Juli 2008 beauftragt, ihn auch hinsichtlich des zweiten Verfahrens zu beraten. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die schriftliche Vollmacht vom 16. Juli 2008 auch dieses Verfahren benenne, und zum anderen daraus, dass der Beschwerdeführer der Beteiligten zu 2 die von ihr im Rechtsstreit eingereichten Schriftstücke aus diesem Verfahren zur Verfügung gestellt haben müsse; aus anderer Quelle als von dem Beschwerdeführer könne sie die Schriftstücke nicht haben. Da der Beschwerdeführer zumindest damals als Immobilienberater und Makler tätig gewesen sei, könne dieses Verhalten nicht mit seiner geschäftlichen Unerfahrenheit erklärt werden. Den ersten Anschein könne der Beschwerdeführer nicht widerlegen. Er habe sich zum Beweis für seine Behauptung, er habe explizit darauf hingewiesen, dass das zweite Verfahren im Moment nicht relevant sei, auf die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin berufen, die ein Telefongespräch mit der Beteiligten zu 2 über die Freisprechanlage mitgehört habe. Dieser Beweis könne nicht erhoben werden, weil Zeugenvernehmungen über mitgehörte Telefongespräche grundsätzlich nicht zulässig seien. Gegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, mit der er unter anderem rügte, dass seine Beweisangebote zu den Telefongesprächen übergangen worden seien. Dabei verwies er darauf, dass es sich nicht um heimlich mitgehörte Telefonate gehandelt habe, sondern um Telefonate, die zu dritt über den Freisprechmodus geführt worden seien. Die beteiligten Personen seien Rechtsanwalt D., seine Ehefrau und er selbst gewesen. Seine Ehefrau habe in beiden Telefonaten nicht nur zugehört, sondern auch selbst aktiv mit Rechtsanwalt D. gesprochen. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge zurück. Im Urteil sei unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, weshalb die Ehefrau nicht als Zeugin habe vernommen werden können. Der Beschwerdeführer behaupte auch weiterhin nicht, dass die Ehefrau das Telefongespräch selbst geführt habe. Er trage weiterhin nur vor, seine Ehefrau habe sich „aktiv an dem Gespräch beteiligt“; das bedeute nicht zwingend, dass auch sie mit Rechtsanwalt D. telefoniert habe, weil es auch bedeuten könne, dass sie nur dazwischen-geredet, dem Beschwerdeführer Zeichen und Hinweise gegeben oder auch nur das mitgehörte Gespräch protokolliert habe. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Amtsgericht habe mit der Begründung des Urteils und des Beschlusses über die Anhörungsrüge dokumentiert, dass es seinen Vortrag zur Zeugenaussage seiner Ehefrau missachtet habe. In keinem der Schriftsätze sei je behauptet worden, dass seine Frau ein Telefongespräch nur mitgehört habe. Auf die angebotene Zeugenaussage seines Sohnes, der bekunden könne, dass er, seine Ehefrau und Rechtsanwalt D. sich zu dritt im Freisprechmodus unterhalten hätten, sei das Gericht überhaupt nicht eingegangen. Überdies habe das Gericht keinen richterlichen Hinweis gegeben, dass es die Aussage der Ehefrau für unzulässig halte; nicht zuletzt deshalb, aber auch, weil das Gericht die Darlegungs- und Beweislast auf ihn abgewälzt habe, sei das Urteil völlig überraschend gewesen. Dagegen habe die Beteiligte zu 2 mehrere richter-liche Hinweise erhalten. Dies verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 10 VvB. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil das Amtsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzt hat. 1. Aus dem in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen - mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - inhaltsgleichen - Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 ; 60, 1 ; 69, 145 ). Das heißt allerdings nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Art. 15 Abs. 1 VvB schützt auch regelmäßig nicht davor, dass das Gericht Vorbringen der Parteien aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 64, 1 ; 76, 93 ). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 und 19. August 2005 - VerfGH 153/00 - NJW-RR 2006, 26; st. Rspr.). Solche Umstände liegen hier vor. 2. Das Amtsgericht begründet die Nichterhebung des von dem Beschwerdeführer für den Inhalt der mit Rechtsanwalt D. geführten Telefonate angebotenen Beweises mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wonach Zeugenvernehmungen über mitgehörte Telefongespräche unzulässig sind, sofern nicht der Gesprächsteilnehmer in das Mithören eingewilligt hat (BVerfG, NJW 2002, 3619 ; BGH, NJW 2003, 1727; vgl. auch BGH, BB 2010, 1175). Die Annahme, diese Rechtsprechung sei vorliegend einschlägig, macht deutlich, dass das Amtsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn er hatte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 vorgetragen, Rechtsanwalt D. habe dem Freisprechmodus zugestimmt und sich mit seiner Frau, die ergänzende Erläuterungen und Fragen gehabt habe, telefonisch unterhalten. Bei Berücksichtigung dieses Vortrags hätte das Amtsgericht nicht annehmen können, der Beschwerdeführer biete (unzulässigen) Beweis für ein heimlich mitgehörtes Telefongespräch an. Wer einem Gespräch im Freisprechmodus zustimmt, weiß, dass dieses von Dritten mitgehört werden soll. Hätte das Amtsgericht die Behauptung, Rechtsanwalt D. habe dem Freisprechmodus zugestimmt, zur Kenntnis genommen, hätte es den weiteren Vortrag des Beschwerdeführers, seine Frau habe sich aktiv am Gespräch beteiligt, auch nicht dahin missverstehen können, damit habe möglicherweise nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass sie lediglich dazwischengeredet oder dem Beschwerdeführer Zeichen und Hinweise gegeben habe. Aus dem Zusammenhang hätte sich dann ergeben, dass die Beteiligung der Ehefrau an dem Gespräch mithilfe des Freisprechmodus stattgefunden haben soll. Anders ist der Vortrag auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 2. Juni 2009 („Der Kläger weiß sehr genau, dass er dem Freisprechmodus nicht nur zugestimmt, sondern sich nicht nur mit mir, sondern auch mit meiner Ehefrau telefonisch… unterhalten hat… Die beiden Telefonate fanden zu dritt statt“) schlechterdings nicht zu verstehen. 3. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bei Berücksichtigung des unter Beweis gestellten Vortrags, Rechtsanwalt D. habe dem Freisprechmodus zugestimmt, hätte das Amtsgericht den Beweisantritt zu dem Inhalt des Telefongesprächs nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Vielmehr wäre zunächst über die behauptete Einwilligung von Rechtsanwalt D. und, wenn diese bewiesen worden wäre, jedenfalls über den Inhalt des Telefonats am 15. Juli 2008 Beweis zu erheben gewesen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es dem Beschwerdeführer dann gelungen wäre, seine Behauptung zu beweisen, Rechtsanwalt D. sei zunächst nur beauftragt gewesen, ihn hinsichtlich des Verfahrens zu beraten, in dem die Klage abgewiesen worden war. Ob die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der weiteren Rügen, mit denen der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und 10 Abs. 1 VvB durch das Amtsgericht geltend macht, zulässig und begründet ist, bedarf keiner Entscheidung. Da sie bereits aus anderen Gründen Erfolg hat, besteht für den Beschwerdeführer nunmehr insbesondere Gelegenheit, sich auf die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast einzustellen und hierzu Stellung zu nehmen. III. Gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.